BGE 61 III 150
44. Urteil der II. Zivilabteilung vom 12. September 1935 i. S. Müller gegen
Keller.
Regeste:
Schadenersatzpflicht des dritten Gewahrsamsinhabers, der die bei ihm
gepfändete, ohne Erfolg als sein Eigentum angesprochene Sache verschwinden
läset, gegenüber dem betreibenden Gläubiger.
Est tenu à des dommages-intérêts envers le créancier poursuivant le tiers
détenteur qui fait disparaître la chose saisie entre ses mains, dont il a
revendiqué sans succès la propriété.
Il terzo detentore che ha fatto scomparire la cosa pignorata presso di esso e
di cui aveva rivendicato senza successo la proprietà, ha l'obbligo di
risarcire il danno subito dal creditore escutente.
Der Kläger nimmt mit seiner Betreibung für 7800 Fr. nebst Akzessorien gegen A.
Ammann an der am 27. Oktober
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1982 vollzogenen Nachpfändung eines Sèvres-Service im Schätzungswert von 5000
Fr. teil, das sich damals im Gewahrsam des Beklagten befand. Der Beklagte
erhob Eigentumsansprache. Hiegegen strengten sowohl der Kläger, als ein
weiterer Gruppengläubiger, als endlich die nachträglich, gemäss Art. 113 des
Bundesbeschlusses vom 28. September 1920 betreffend die neue ausserordentliche
Kriegssteuer, für 89 Fr. 10 Cts. nebst Akzessorien angeschlossene
Kriegssteuerverwaltung des Kantons Zürich Klage an. Die vom Kläger erhobene
Klage wurde zugesprochen; die Klage der Kriegssteuerverwaltung ist noch nicht
beurteilt; die Klage des weiteren Gruppengläubigers wurde wegen Tilgung seiner
Forderung gegenstandslos. Als das Betreibungsamt auf das Verwertungsbegehren
des Beklagten hin die Ablieferung des Service verlangte, erklärte der
Beklagte, er besitze es nicht mehr, und weigerte sich, anzugeben, wo es sich
befinde. Eine deswegen gegen den Beklagten eröffnete Strafuntersuchung wurde
eingestellt.
Mit der vorliegenden Klage (soweit noch streitig) verlangt der Kläger
Verurteilung des Beklagten zu 5000 Fr. Schadenersatz.
Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 16. Mai 1935 die Klage zugesprochen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte unter Vorlage eines Gutachtens von
Professor Blumenstein die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beklagte meint, er habe durch die Beiseiteschaffung des gepfändeten
Service nur den betriebenen Schuldner geschädigt, und nur wenn der daherige
Schadenersatzanspruch des betriebenen Schuldners gepfändet und vom Kläger auf
der Versteigerung oder gemäss Art. 131
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 131 - 1 Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
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1 | Geldforderungen des Schuldners, welche keinen Markt- oder Börsenpreis haben, werden, wenn sämtliche pfändende Gläubiger es verlangen, entweder der Gesamtheit der Gläubiger oder einzelnen von ihnen für gemeinschaftliche Rechnung zum Nennwert an Zahlungs Statt angewiesen. In diesem Falle treten die Gläubiger bis zur Höhe ihrer Forderungen in die Rechte des betriebenen Schuldners ein. |
2 | Sind alle pfändenden Gläubiger einverstanden, so können sie oder einzelne von ihnen, ohne Nachteil für ihre Rechte gegenüber dem betriebenen Schuldner, gepfändete Ansprüche im eigenen Namen sowie auf eigene Rechnung und Gefahr geltend machen. Sie bedürfen dazu der Ermächtigung des Betreibungsamtes. Das Ergebnis dient zur Deckung der Auslagen und der Forderungen derjenigen Gläubiger, welche in dieser Weise vorgegangen sind. Ein Überschuss ist an das Betreibungsamt abzuliefern.262 |
Kläger Schadenersatz verlangen. Allein eine Schädigung des betriebenen
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Schuldners hätte zur Voraussetzung, dass er Eigentümer der gepfändeten Sache
sei, was nicht wahrscheinlich, jedenfalls aber unabgeklärt ist.
2.- Indessen hat der Beklagte den Kläger direkt dadurch geschädigt, dass er
ihn um sein Recht brachte, das gepfändete Service zur Deckung der
Betreibungssumme verwerten zu lassen. Anders als im Falle blosser Weigerung,
die gepfändete Sache dem Betreibungsamt zur Verwertung abzuliefern, ist das
Betreibungsamt durch die Erklärung des Beklagten, er besitze das Service nicht
mehr und weigere sich, anzugeben, wo es sei (ob überhaupt noch in der Schweiz
oder im Ausland), in die Unmöglichkeit versetzt worden, irgendetwas
vorzukehren, insbesondere irgendwelche Zwangsmassnahmen zu veranlassen, um das
gepfändete Service, von dem das Amt nicht weiss, wo es sich befindet, in
Verwahrung nehmen zu können. Kann sich aber das Betreibungsamt den Besitz
einer gepfändeten körperlichen Sache nicht verschaffen, so kann es sie auch
nicht verwerten, weil gemäss Art. 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254 |
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1 | Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254 |
2 | Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256 |
3 | Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257 |
4 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
geschieht, was nicht nur bedeutet, dass die Übergabe nur gegen Erlegung des
Kaufpreises stattfindet, sondern auch, dass ohne Übergabe keine Barzahlung
gefordert werden kann (BGE 41 III S. 293 oben). Die Gründe, aus denen die
Pfändung von Herausgabeansprüchen unzulässig ist (BGE 60 III S. 229),
verbieten auch, dass an Stelle einer seinerzeit gepfändeten, inzwischen jedoch
abhanden gekommenen Sache der Herausgabeanspruch verwertet werde. Aus Art. 235
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 235 - 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen. |
3 | Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen. |
OR, wonach der Ersteigerer das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit
deren Zuschlag, also vor bezw. ohne Übergabe erwirbt, ergibt sich nichts für
die Zulässigkeit der Versteigerung einer Sache, welche zu übergeben dem
Betreibungsamt unmöglich ist, eben weil gemäss Art. 129
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 129 - 1 Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254 |
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1 | Die Zahlung muss unmittelbar nach dem Zuschlag geleistet werden. Der Betreibungsbeamte kann jedoch einen Zahlungstermin von höchstens 20 Tagen gewähren. Die Übergabe findet erst statt, wenn das Betreibungsamt unwiderruflich über das Geld verfügen kann.254 |
2 | Die Zahlung kann bis zum Betrag von 100 000 Franken in bar geleistet werden. Liegt der Preis höher, so ist der Teil, der diesen Betrag übersteigt, über einen Finanzintermediär nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997255 abzuwickeln. Im Übrigen bestimmt der Betreibungsbeamte den Zahlungsmodus.256 |
3 | Wird die Zahlung nicht rechtzeitig geleistet, so hat das Betreibungsamt eine neue Steigerung anzuordnen, auf die Artikel 126 Anwendung findet.257 |
4 | Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet. |
Betreibungsamt sich nicht darauf beschränken darf, dem Ersteigerer das
Eigentum an der ersteigerten Sache zu verschaffen, sondern ihm ausserdem den
Besitz daran vermittelst Übergabe verschaffen muss. Anderseits darf
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Art. 235
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 235 - 1 Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. |
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1 | Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch. |
2 | Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen. |
3 | Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen. |
Fahrnis unter allen Umständen das Eigentum mit dem Zuschlag erwerbe.
Voraussetzung solchen Eigentumserwerbes ist, dass der Veräusserer bezw. das
Steigerungsamt die Sache besitzt, um sie dem Ersteigerer sofort übergeben zu
können; denn anders könnte nicht die in Art. 233
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 233 - 1 Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten. |
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1 | Bei der Versteigerung hat der Erwerber, wenn die Versteigerungsbedingungen nichts anderes vorsehen, Barzahlung zu leisten. |
2 | Der Veräusserer kann sofort vom Kauf zurücktreten, wenn nicht Zahlung in bar oder gemäss den Versteigerungsbedingungen geleistet wird. |
greifen, dass bei der Versteigerung der Erwerber Barzahlung zu leisten hat.
Dagegen wäre der Eigentumserwerb an Fahrnis durch blossen Steigerungszuschlag
unmöglich in einem Falle wie dem vorliegenden, in welchem ungewiss ist, ob die
betreffende Sache überhaupt noch existiert (nicht etwa inzwischen zerstört
worden ist), an welchem Ort sich befindet, ob (in der Schweiz oder aber) im
Ausland, wo eine in der Schweiz durchgeführte Zwangsversteigerung keine
Wirkung entfaltet, oder ob sie nicht etwa von einem Dritten in gutem Glauben
zu Eigentum erworben worden ist. Gerade um zu verhindern, dass der Ersteigerer
aus dem einen oder andern dieser Gründe ein Nichts erwerbe, verpönt das Gesetz
die Versteigerung von Fahrnissachen, welche dem Ersteigerer nicht übergeben
werden können. Der Beklagte hat somit durch die Beiseiteschaffung des
gepfändeten Service dessen Versteigerung verunmöglicht und das Recht des
Klägers als pfändenden Gläubigers auf Verwertung dieser Sache für seine
Rechnung beeinträchtigt. Dieses Verhalten ist rechtswidrig, nämlich eine
Verletzung der von Art. 98 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215 |
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1 | Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.215 |
2 | Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten. |
3 | Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.216 |
4 | Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben. |
der dritte Besitzer einer beweglichen Sache, in dessen Händen sie trotz der
Pfändung gelassen wird, sie jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu
halten hat. Diese Verpflichtung gilt auch für den dritten Besitzer, der die
gepfändete Sache als Eigentum beansprucht und in dessen Händen sie daher
gelassen werden muss. Dass dieses vorbedachte rechtswidrige Verhalten des
Beklagten nicht entschuldigt werden kann, versteht sich von selbst.
Infolgedessen genügt es gemäss Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
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1 | Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet. |
2 | Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt. |
Schadenersatzpflicht des Beklagten
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gegenüber dem Kläger, welchem ein eigener Anspruch auf Ersatz erwachsen ist,
insofern er dadurch Schaden erlitten hat.
3.- Aus der Unmöglichkeit, das Service verwerten und sich aus dem Erlös
bezahlen zu lassen, kann aber dem Kläger nur Schaden entstanden sein, insoweit
er sich nicht aus anderen gepfändeten oder allfällig noch pfändbaren Sachen
bezahlt machen kann. Indessen finden sich laut der Pfändungsurkunde weitere
pfändbare Aktiven nicht vor....
Der Schaden des Klägers aus der Beiseiteschaffung des gepfändeten Service
durch den Beklagten besteht im Betrag, der dem Kläger aus dem Erlös der
Verwertung des Services zugeteilt worden wäre, wenn die Beiseiteschaffung
nicht vorgekommen wäre und die Verwertung hätte stattfinden können. Die
Vorinstanz hat als mutmasslichen Verwertungserlös die Schätzungssumme von 5000
Fr. angenommen, also weniger als die Betreibungssumme des Klägers; dies ist
eine keine Rechtsvorschrift verletzende und daher für das Bundesgericht
verbindliche Würdigung tatsächlicher Verhältnisse und übrigens vom Kläger
selbst eventuell zugestanden worden. Allein gegenwärtig ist keineswegs eine so
hohe Schädigung des Klägers dargetan, weil infolge der Teilnahme der
kantonalen Kriegssteuerverwaltung an der Pfändung und der gerichtlichen
Geltendmachung ihrer Bestreitung der Eigentumsansprache des Beklagten
allermindestens als ebensowohl möglich erscheint wie nicht, dass der Kläger
den mutmasslichen Steigerungserlös von 5000 Fr. mit ihr hätte teilen müssen.
Die von der Vorinstanz zur Stützung ihrer gegenteiligen Annahme in Betracht
gezogene mögliche Auslösung der Kriegssteuerverwaltung oder gar die
nachträglich mögliche Ablieferung des Service zur Verwertung würden neue
Tatsachen darstellen, deren Eintritt der Richter nicht zum voraus prophezeien
kann; insbesondere würde die Ablieferung zur Verwertung ja nicht nur den
Schadenersatzanspruch der Kriegssteuerverwaltung, sondern
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auch denjenigen des Klägers selbst zu Falle bringen. Wie der mutmassliche
Erlös von 5000 Fr. unter die beiden Gruppengläubiger zu verteilen gewesen
wäre, kann bei der Unmöglichkeit der Verwertung nicht vom Betreibungsamt im
Kollokations- und Verteilungsplan, sondern nur in den auszustellenden
Verlustscheinen festgestellt werden. Allein der Umstand, dass der Kläger seine
Klage vor der Ausstellung der Verlustscheine erhoben hat, vermag keinen
zureichenden Grund dafür abzugeben, im vorgerückten Stadium des Prozesses die
grundsätzlich wohlfundierte Klage als verfrüht abzuweisen und den Kläger auf
deren spätere Wiederholung zu verweisen. Der vom Kläger zu beanspruchende
Schadenersatz kann sehr wohl approximativ daraus bestimmt werden, dass der
Steigerungserlös von 5000 Fr. unter die beiden Gruppengläubiger zu verteilen
gewesen wäre und zwar gleichmässig im Verhältnis ihrer Forderungen nebst
Akzessorien (insbesondere Betreibungskosten), und dass die
teilnahmeberechtigte Forderung des Klägers auf rund 8000 Fr., diejenige der
Kriegssteuerverwaltung auf rund 150 Fr. zu veranschlagen ist; so wären auf die
Kriegssteuerverwaltung rund 90 Fr., auf den Kläger also 4910 Fr. entfallen.
Sollte aber die von der Kriegssteuerverwaltung gegen den Beklagten erhobene
Klage auf Bestreitung seiner Eigentumsansprache abgewiesen werden, so könnte
der Kläger auch noch die weiteren 90 Fr. ersetzt verlangen. Mit der Bezahlung
dieser Summe entfällt dann natürlich jedes Recht des Klägers auf Verwertung
des gepfändeten Service, sofern es nachträglich zum Vorschein kommen sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird teilweise dahin begründet erklärt, dass in teilweiser
Abänderung des Urteils des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 16. Mai 1935
die Klage im Betrage von 4910 Fr. nebst 5% Zins seit 24. März 1934
zugesprochen und für den Mehrbetrag abgewiesen wird.