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BGE-72-II-52 - 1946-01-01 - BGE - Zivilrecht - Art. 43 b2. des rev.OG.Rechtsöffnungsstreitigkeiten sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten, auch dann...
S. 52 / Nr. 10 Obligationenrecht (d)

BGE 72 II 52

10. Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1946 i. S. Werner gegen
Schoch.


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Regeste:
Art. 43 b2. des rev.OG.
Rechtsöffnungsstreitigkeiten sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten, auch dann
nicht, wenn vorfrageweise materielles Recht zu prüfen ist. Gegen Entscheide im
Rechtsöffnungsverfahren ist die Berufung an das Bundesgericht nicht zulässig.
Art. 43 ss OJ rev.
Les contestations en matière de mainlevée ne sont pas des contestations
civiles, même lorsqu'une question de fond doit être examinée à titre
préjudiciel. Le recours en réforme n'est pas ouvert contre des décisions
rendues en procédure de mainlevée.
Art. 43 e seg. OGF riv.
Le contestazioni in materia di rigetto dell'opposizione non sono contestazioni
civili, anche se una questione di merito dev'essere esaminata a titolo
pregiudiziale. Il ricorso per riforma non è ammissibile contro le decisioni
pronunciate nella procedura di rigetto dell'opposizione.

A. - Durch Urteil des Bezirksgerichtes St. Gallen vom 22. Juni 1917 wurde die
Ehe der Parteien geschieden, das 1912 geborene Töchterchen Nelly der Klägerin
zugesprochen und der Beklagte verhalten, für das Kind bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 100.­zu bezahlen sowie
der Klägerin das Frauengut im Betrage von Fr. 15,000.­ zurückzuerstatten. Der
Beklagte hatte bereits damals Wohnsitz in Cincinnati. Er kam in der Folge
seinen Verpflichtungen nicht nach. Als ihm durch den Tod seiner Mutter in der
Schweiz Vermögen anfiel, erwirkte die Klägerin einen Arrest und leitete
Betreibung ein für Fr. 15,400.­ mit Zins zu 5% ab 22. Dezember 1943, Fr.
15,464.10 ohne Zins, Fr. 15,000. - mit Zins zu 5% ab 22. Dezember 1943 und Fr.
19,875. - ohne Zins. Gegen den Rechtsvorschlag des Beklagten verlangte sie
definitive Rechtsöffnung. Diese wurde vom

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Einzelrichter des Bezirksgerichtes Zürich mit Verfügung vom 27. April 1945 für
die erstgenannten drei Forderungen bewilligt. Beide Parteien erhoben
Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich hiess diejenige der
Klägerin gut und gewährte mit Beschluss vom 30. August 1945 die definitive
Rechtsöffnung auch für die vierte (nur noch in reduziertem Umfange geltend
gemachte) Forderung. Vor beiden Instanzen hatte der Beklagte u. a. die
Verjährung aller Ansprüche behauptet, ohne mit dieser Einrede durchzudringen.
B. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes erklärte der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht. Ausserdem reichte er eine Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich ein. Diese wurde durch Urteil vom 3.
Dezember 1945 abgewiesen. Mit der vorliegenden Berufung beantragt der Beklagte
die gänzliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Berufung richtet sich gegen den Rechtsöffnungsbeschluss einer kantonalen
Oberinstanz. Ihre Zulässigkeit bezeichnet der Beklagte selbst als zweifelhaft.
Er macht aber geltend, das rev. OG enthalte den durch die Gerichtspraxis
völlig geklärten Begriff des Haupturteils gemäss Art. 58 des alten OG nicht
mehr.
Ob zwischen dem Begriff des «Haupturteils» nach altem Verfahrensrecht und
demjenigen des «Endurteils» in Art. 48 des rev. OG ein Unterschied im Sinne
einer Erweiterung der bundesgerichtlichen Zuständigkeit besteht, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist auch nach dem geltenden OG (Art. 43 ff.)
die Möglichkeit einer Berufung an das Bundesgericht nur in
Zivilrechtsstreitigkeiten gegeben. Der Beklagte bringt vor, der Ausgang der
kantonalen Verfahren sei wesentlich durch die Auslegung von Art. 134 Ziff. 6
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 134  
  1.   Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1. [1]   für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2. [2]   für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3.   für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis. [3]   für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4. [4]   für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5.   solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6. [5]   solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7. [6]   für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8. [7]   während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
  2.   Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
  3.   Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).

OR bestimmt worden. Angesichts dieses Umstandes sei die Auseinandersetzung
wohl als Zivilrechtsstreitigkeit anzusprechen. Allein der Entscheid über

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die Gewährung oder Verweigerung der definitiven wie der provisorischen
Rechtsöffnung ist reines Exekutionserkenntnis selbst dann, wenn vorfrageweise
materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Auch im letzteren
Fall befindet der Rechtsöffnungsrichter nicht über den Bestand der in
Betreibung gesetzten Forderung, sondern lediglich über deren
Vollstreckbarkeit. Rechtsöffnungsstreitigkeiten gelten nach der Praxis nicht
als Zivilsachen (BGE 57 I 300, 56 I 539, 42 II 529). In dieser Hinsicht bringt
das rev. OG keine Neuerungen.
Die Berufung erweist sich somit als unzulässig. Sie ist in Anwendung von Art.
60 Abs. 1 lit. a
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 134  
  1.   Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1. [1]   für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2. [2]   für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3.   für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis. [3]   für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4. [4]   für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5.   solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6. [5]   solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7. [6]   für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8. [7]   während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
  2.   Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
  3.   Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
OG sofort von der Hand zu weisen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
72 II 52 01. Januar 1946 19. Januar 1946 Bundesgericht 72 II 52 BGE - Zivilrecht

Gegenstand Art. 43 b2. des rev.OG.Rechtsöffnungsstreitigkeiten sind nicht Zivilrechtsstreitigkeiten, auch dann...

Gesetzesregister
OG 43OG 48OG 58OG 60 OR 134
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 134  
  1.   Die Verjährung beginnt nicht und steht still, falls sie begonnen hat:
1. [1]   für Forderungen der Kinder gegen die Eltern bis zur Volljährigkeit der Kinder;
2. [2]   für Forderungen der urteilsunfähigen Person gegen die vorsorgebeauftragte Person, solange der Vorsorgeauftrag wirksam ist;
3.   für Forderungen der Ehegatten gegeneinander während der Dauer der Ehe;
3bis. [3]   für Forderungen von eingetragenen Partnerinnen oder Partnern gegeneinander, während der Dauer ihrer eingetragenen Partnerschaft;
4. [4]   für Forderungen der Arbeitnehmer, die mit dem Arbeitgeber in Hausgemeinschaft leben, gegen diesen während der Dauer des Arbeitsverhältnisses;
5.   solange dem Schuldner an der Forderung eine Nutzniessung zusteht;
6. [5]   solange eine Forderung aus objektiven Gründen vor keinem Gericht geltend gemacht werden kann;
7. [6]   für Forderungen des Erblassers oder gegen diesen, während der Dauer des öffentlichen Inventars;
8. [7]   während der Dauer von Vergleichsgesprächen, eines Mediationsverfahrens oder anderer Verfahren zur aussergerichtlichen Streitbeilegung, sofern die Parteien dies schriftlich vereinbaren.
  2.   Nach Ablauf des Tages, an dem diese Verhältnisse zu Ende gehen, nimmt die Verjährung ihren Anfang oder, falls sie begonnen hatte, ihren Fortgang.
  3.   Vorbehalten bleiben die besondern Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursrechtes.
 
[1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Eingefügt durch Anhang Ziff. 11 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).
[4] Fassung gemäss Ziff. II Art. 1 Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1972 (AS 1971 1465; BBl 1967 II 241). Siehe auch die Schl- und UeB des X. Tit.
[5] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[6] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
[7] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 5343; BBl 2014 235).
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