S. 532 / Nr. 83 Staatsverträge (d)

BGE 56 I 532

83. Urteil vom 4. Oktober 1930 i. S. Agrarni Banka Ceskoslovenska gegen
Obergericht Aargau.


Seite: 532
Regeste:
Begehren um definitive Rechtsöffnung für ein tschechoslowakisches Urteil,
gestützt auf den Staatsvertrag mit diesem Staate vom 21. Dezember 1926.
Abweisung unter Berufung auf eine kantonale Verfahrensvorschrift. Die Rüge,
dass die Verweigerung der Vollstreckung gegen den Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts verstosse, weil die angewendete
kantonale Vorschrift dem Staatsvertrag widerspreche, ist durch
staatsrechtliche und nicht durch zivilrechtliche Beschwerde geltend zu machen.
Auslegung der in Art. 1 Ziff. 4 des Staatsvertrags für die Anerkennung von
Säumnisurteilen aus dem anderen Vertragstaat aufgestellten Voraussetzung, dass
die säumige Partei gemäss den Gesetzen des Staates, wo die zu vollstreckende
Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden sei und die Ladung
rechtzeitig erhalten habe. Anforderungen, die danach an das Verfahren bei
Zustellung der Ladung höchstens gestellt werden können. Unvereinbarkeit des in
Art. 101
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
der aargauischen ZPO vorgesehenen Vorverfahrens zum Entscheide
darüber, ob die Rechtshilfe für eine solche Zustellung gewährt werden soll,
mit der erwähnten Vertragsbestimmung.

A. - Die aargauische Zivilprozessordnung vom 12. März 1900 bestimmt in § 101:
«Vorladungs- und Zustellungsbegehren ausländischer Gerichte gegen einen
Bewohner des Kantons sind an den Gerichtspräsidenten desjenigen Bezirkes zu
stellen, in dem er wohnt.
Der Gerichtspräsident lässt ihm das Vorladungs- oder Zustellungsbegehren
vorweisen, um zu vernehmen, ob er Einwendungen dagegen erhebe oder nicht.
Erhebt er keine Einwendungen und hält auch der Gerichtspräsident das
ausländische Gericht für zuständig, so soll er die Vorladung oder Zustellung
bewilligen.

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Werden aber Einwendungen erhoben oder hält der Gerichtspräsident selbst das
ausländische Gericht nicht für zuständig, so teilt er das Vorladungs- oder
Zustellungsbegehren mit den allfälligen Einwendungen dem Obergericht zum
Entscheide mit.»
Im Jahre 1905 hat das aargauische Obergericht eine die Anwendung dieser
Vorschrift betreffende Weisung erlassen, über die im Geschäftsbericht des
Gerichts für 1905/6 auf S. 11 Folgendes ausgeführt wird: «In der
Berichtsperiode hat mit der bisherigen Praxis in der Behandlung von
Zustellungs- und Vorladungsbegehren ausländischer Gerichte gebrochen werden
müssen. Bis dahin sind solche Begehren nach § 101 CPO dem Kantonseinwohner
vorgewiesen worden um zu vernehmen, ob er Einwendungen erhebe oder nicht. Im
letztern Falle erfolgte ohne weiteres Bewilligung. Bestritt aber der
Vorzuladende die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts und berief er sich
darauf, dass er gemäss Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
der BV vor dem Richter seines Wohnortes gesucht
werden müsse, so hat das Obergericht, wenn es diese Einwendungen zutreffend
fand, die Vorladung bezw. Zustellung verweigert. Mit Rücksicht auf die
zwingenden Vorschriften der Art. 2 und 4 des internationalen
Zivilprozess-Übereinkommens kann das bisher beobachtete Verfahren nicht mehr
befolgt werden. Das Obergericht wies daher gegebenen Falles die
Gerichtspräsidenten an, Vorladungs- und Zustellungsbegehren von Gerichten der
Vertragsstaaten einfach zu vollziehen, immerhin in der Meinung, dass damit die
Frage der Zuständigkeit des Gerichts nicht präjudiziert sein soll. Die
Gerichtspräsidenten haben inskünftig auf Grund der zitierten JUe, unter dem
erwähnten Vorbehalt, solche Vorladungs- und Zustellungsgesuche zu bewilligen
und nicht mehr im Sinne des §101 CPO zum Entscheid ans Obergericht
einzusenden.»
B. - Die heutige Rekursbeklagte Bertschinger & Cie A.-G. in Lenzburg kaufte
laut von ihr unterzeichnetem Schlussbrief am 1. Juli 1928 von der Rekurrentin
Agrarni

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Banka Ceskoslovenska in Prag 600 q raffinierten Zucker zu 32 schw. Fr. per 100
kg, lieferbar in vier Raten Januar, März, Mai und Juli 1929. Ziffer 4 und 12
der Bedingungen dieses Schlussbriefes lauten:
«4. Sollte vor Erfüllung des Schlusses der Tagespreis des vorstehend
verkauften Zuckers niedriger sein als der Kontraktpreis, so ist der Verkäufer
berechtigt, vom Käufer Einschüsse in der Höhe der sich ergebenden
Preisdifferenz zu fordern, welchem Verlangen der Käufer prompt nachzukommen
verpflichtet ist.»
«12. In allen Streitfällen unterwerfen sich beide Teile der inappellabeln
exekutionsfähigen Entscheidung des Schiedsgerichts der dortigen (gemeint ist:
der Prager) Effekten- und Warenbörse.»
Vor Ablauf der Liefertermine - die Januarlieferung war im beidseitigen
Einverständnis auf einen späteren Termin prolongiert worden - fiel der
Zuckerpreis. Die Rekurrentin verlangte deshalb wiederholt von der
Rekursbeklagten einen Einschuss in der Höhe der Preisdifferenz, zuletzt durch
Schreiben vom 9. April 1929 im Betrage von 4807 Fr. 50 Cts. Auf die Weigerung
der Rekursbeklagten, diesem Ansinnen nachzukommen, verkaufte sie die Ware an
der Prager Börse und klagte den dabei sich ergebenden Mindererlös
einschliesslich Maklergebühr 5628 Fr. beim Schiedsgericht der Prager Waren-
und Effektenbörse gegen die Rekursbeklagte ein. Das Schiedsgericht der Prager
Waren- und Effektenbörse lud am 9. August 1929 die Rekursbeklagte zur
mündlichen Verhandlung des Streites auf den 3. September 1929 vormittags 10
Uhr vor und liess auf diplomatischem Wege den Antrag auf Zustellung der
Vorladung stellen. Am 22. August 1929 wurde die letztere, zusammen mit einer
Abschrift der Klageschrift, der Rekursbeklagten durch das Bezirksgericht
Lenzburg zugestellt. Mit Schreiben vom 23. August 1929 sandte die
Rekursbeklagte die ihr «gestern übermittelten Akten» dem Bezirksgericht
zurück, mit der Erklärung, dass sie die Vorladung vor das Prager Gericht nicht
anerkenne und sich dort nicht

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vertreten lassen werde; das Bezirksgericht werde demnach ersucht, die
bezüglichen Schriftstücke den Prager Instanzen zurückzubieten. Durch
Säumnisurteil vom 16. September 1929 hat hierauf das Schiedsgericht der Prager
Effekten- und Warenbörse die Rekursbeklagte zur Zahlung der Klagesumme von
5628 schw. Fr. mit 6% Zins seit 10. Mai 1929 sowie von tschechischen Kronen
434 Prozesskosten verurteilt. In den Motiven wird ausgeführt, dass nach dem
Berichte des schweiz. Justiz- und Polizeidepartements an das Prager
Justizministerium und dem diesem Berichte beigelegten Schreiben der
Rekursbeklagten an das Bezirksgericht Lenzburg vom 23. August 1929 die
Rekursbeklagte Vorladung und Klageschrift am 22. August erhalten und von deren
Inhalt Kenntnis genommen habe. Die nachherige Rücksendung dieser Aktenstücke
an das Bezirksgericht könne an der Tatsache der erfolgten Zustellung nichts
ändern. Nachdem die Beklagte trotz rechtzeitiger Ladung zur Verhandlung vom 3.
September nicht erschienen sei, habe deshalb das Gericht die tatsächlichen
Angaben der Klägerin für wahr annehmen müssen. Auf der bei den Akten liegenden
Ausfertigung des Urteils findet sich am Fusse die nachstehende Bescheinigung:
«Es wird bestätigt, dass dieses Erkenntnis vollstreckbar geworden ist. Prag,
am 4. November 1929. Der Sekretär des Schiedsgerichts der Prager Börse
(Unterschrift)».
Gegen die in der Folge in Lenzburg eingeleitete Betreibung für 5628 Fr. mit 6%
Zins seit 10. Mai 1929 und 66 Fr. 20 Cts. (434 tschechische Kronen umgerechnet
zum Tageskurse) mit 5% Zins seit Erlass des Zahlungsbefehls schlug die
Rekursbeklagte Recht vor, worauf die Rekurrentin die definitive Rechtsöffnung
verlangte. Das Rechtsöffnungsgesuch wurde jedoch zweitinstanzlich durch
Entscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 15. Februar 1930
abgewiesen, mit der Begründung: nach Art. 4 des Staatsvertrages zwischen der
Schweiz und der Tschechoslovakei über die Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen vom 21. Dezember 1926 habe die

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Partei, die die Vollstreckung beantragt, u. a. wenn es sich um ein
Säumnisurteil handle, beizubringen: «3. eine beweiskräftige Abschrift der
Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der säumigen Partei.» Dies sei hier nicht geschehen.
Die Vorlegung des Schreibens der Beklagten vom 23. August 1929 vermöge dafür
keinen Ersatz zu bilden, weil an Hand dieses Schriftstückes nicht beurteilt
werden könne, ob die Ladung den Voraussetzungen entsprochen habe, die Art. 1
Ziff. 4 des Staatsvertrages für die Anerkennung eines darauf gegründeten
Säumnisurteils aufstelle. Die Vollstreckung müsste aber auch abgesehen hievon
versagt werden, weil zu einer rechtswirksamen Zustellung der Ladung die
Beendigung des Zustellungsverfahrens nach dem Prozessrechte des
Zustellungsorts, hier nach § 101 der aargauischen ZPO, notwendig gewesen wäre.
Der Gerichtspräsident hätte infolgedessen, nachdem die Beklagte die
Anerkennung der Vorladung ausdrücklich verweigert habe, die Akten im Sinne
dieser Vorschrift dem Obergericht zur Entscheidung vorlegen müssen, worauf
dann die Zustellung nochmals erfolgt wäre, allerdings ohne die Möglichkeit,
die Ladungsfrist noch einzuhalten, weil die Frist von nur 11 Tagen im Hinblick
auf § 101 ZPO viel zu kurz bemessen gewesen sei. Eine ohne Beobachtung der
erwähnten Verfahrensvorschrift ausgeführte Ladung ausländischer Gerichte sei
unfertig und daher unwirksam.
Die Rekurrentin stellte hierauf ein neues Rechtsöffnungsbegehren, dem sie
diesmal das durch Art. 4 Ziff. 3 des Staatsvertrages geforderte Schriftstück
beilegte. Die Rechtsöffnung wurde aber wiederum von beiden kantonalen
Instanzen verweigert. Im zweitinstanzlichen Entscheide des Obergerichts vom
14. Juni 1930 wird dazu ausgeführt: Die Haager Zivilprozesskonvention von
1905, der die beiden Staaten angehören, unterscheide in Art. 1, 2 einerseits,
Art. 3 andererseits deutlich die Zustellung durch blosse Übergabe des
Schriftstückes an den zur Annahme bereiten Empfänger und diejenige in der
durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates für die

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Bewirkung gleichartiger Zustellungen vorgesehenen Form (wobei zur letzteren
nur auf besonderes Begehren im Zustellungsantrage zu schreiten sei, von dem
nicht ersichtlich sei, ob es hier vorgelegen habe). Die im Jahresbericht des
Obergerichtes für 1905/6 ausgesprochene Auffassung treffe durchaus zu für die
formlose Zustellung im Sinne des Art. 2 der Konvention, wenn ein Begehren nach
Art. 3 nicht gestellt sei; da in diesen Fällen die Behörde des ersuchten
Staates sich darauf beschränken könne, die Obergabe an den annahmebereiten
Adressaten zu bewirken und zu mehr nicht gehalten sei, erübrige sich auch die
Vorlegung an das Obergericht und dessen Entscheid, sogar im Falle einer
Annahmeverweigerung des Adressaten. Anders verhalte es sich, wenn auf die
Annahmeverweigerung hin - wie sie hier von der Beklagten durch ihr Schreiben
vom 23. August 1929 erklärt worden sei - die Zustellung doch bewirkt werden
solle. Dann könne dies rechtswirksam gemäss Art. 3 der Konvention nur in der
durch die innere Gesetzgebung des ersuchten Staates vorgeschriebenen Form oder
allenfalls in einer im Ersuchsschreiben begehrten besondern Form geschehen,
wenn letztere der inneren Gesetzgebung nicht widerspreche: die durch die
aargauische Gesetzgebung vorgeschriebene Form sei aber die des § 101 ZPO:
Vorweisung gemäss Abs. 2 ebenda, Zustellung im Falle, wo keine Einwendungen
erhoben werden und der Gerichtspräsident das ausländische Gericht für
zuständig halte, gemäss Abs. 3, Überweisung an das Obergericht im
entgegengesetzten Falle und dessen Entscheid, alles gemäss Abs. 4. Nur die
Beobachtung dieses Weges gewährleiste die Wirksamkeit einer Zustellung, die
gegen den Willen des Empfängers geschehen solle. Er sei aber im vorliegenden
Falle unbestrittenermassen nicht eingehalten worden. Dieser Auffassung stehe
auch Art. 1 Ziff 4 des Vollstreckungsvertrages mit der Tschechoslowakei nicht
entgegen: denn die «Gesetzgebung des Staates, wo die Entscheidung gefällt
wurde» - auf die in dieser Bestimmung für die Vorladung

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verwiesen werde - beherrsche von der Ladung nur die im Gebiete jenes Staates
vorgenommenen Akte (wie z. B. die Ausfertigung der Urkunde), wozu die im
ersuchenden Staate vorzunehmende Zustellung der Ladung nach dem Grundsatze der
bloss territorialen Geltung der Landesgesetze nicht gerechnet werden könne.
Auf die übrigen Einwendungen der Beklagten gegen die Vollstreckung des Prager
Urteils brauche unter diesen Umständen nicht eingetreten zu werden. Bemerkt
möge immerhin werden, dass jedenfalls § 379 der kant. ZPO nicht angerufen
werden könne, um in einem bereits hängigen Rechtsöffnungsverfahren dem
Rechtsöffnungsrichter die Prüfung der Vollstreckbarkeit eines ausländischen
Säumnisurteils aus einem Staate zu entziehen, mit dem ein
Vollstreckungsvertrag bestehe (was unter Verweisung auf BGE 35 I 462 /3 näher
ausgeführt wird).
Die erwähnte Vorschrift der aargauischen Zivilprozessordnung lautet:
«§ 379: Wer die Vollstreckung eines von einem ausländischen Richter erlassenen
Ungehorsamsurteils verlangt, muss ein Gesuch bei dem Obergerichte anbringen.
Das letztere entscheidet nach schriftlicher Vernehmlassung des Verfällten über
die Zulässigkeit des Vollstreckungsgesuches.
Wird das Urteil als vollstreckungsfähig erklärt, so ist es wie ein von einem
aargauischen Gericht erlassenes rechtskräftiges Urteil zu vollziehen.»
C. - Gegen den Entscheid des Obergerichtes vom 14. Juni 1930 hat die Agrarni
Banka Ceskoslovenska- neben der zivilrechtlichen Beschwerde nach Art. 87
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG-
die staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht ergriffen und beantragt, der
Entscheid sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Rekurrentin
gutzuheissen, eventuell die Sache an das Obergericht zurückzuweisen mit der
Weisung, die Rechtsöffnung zu gewähren.
Als Beschwerdegründe werden Verletzung des Vollstreckungsvertrages mit der
Tschechoslovakei vom 21.

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Dezember 1926, der Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905 und
Missachtung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts geltend gemacht.
D. - Das Obergericht von Aargau und die Rekursbeklagte Bertschinger & Cie
A.-G. haben die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die von der Rekurrentin - ausser der staatsrechtlichen Beschwerde -
erhobene zivilrechtliche Beschwerde stützt sich darauf, dass die Vorinstanz
unzulässiger Weise kantonales Recht, nämlich den § 101 der aargauischen ZPO,
statt des massgebenden, diese Vorschrift beseitigenden eidgenössischen
(Staatsvertrags-) Rechts angewendet habe. Nach Art. 87 Ziff. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG ist aber die
zivilrechtliche Beschwerde zur Geltendmachung dieses Anfechtungsgrundes nur
gegeben gegenüber letztinstanzlichen der Berufung nicht unterliegenden
Entscheidungen in einer Zivilsache Zu diesen zählen Streitigkeiten rein
zwangsvollstreckungsrechtlicher Natur nach der Praxis nicht. Eine solche ist
aber der Entscheid über die Gewährung oder Verweigerung der definitiven oder
provisorischen Rechtsöffnung, da im Rechtsöffnungsverfahren ausschliesslich
über die betreibungsrechtliche Frage der Zulässigkeit der Fortsetzung der
Betreibung, nicht über den materiellen Bestand des in Betreibung gesetzten
Anspruchs entschieden wird, auch wenn die Entscheidung über jene Frage unter
Umständen von der vorfrageweisen Prüfung gewisser materiell-rechtlicher
Verhältnisse abhängt (BGE 42 II 529; 43 II 453). Das Eintreten auf die
vorliegende staatsrechtliche Beschwerde kann also nicht deshalb abgelehnt
werden, weil für die damit geltend gemachten, an sich in die Zuständigkeit des
Staatsgerichtshofes fallenden Beschwerdegründe ein anderes ordentliches
eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung stünde.
2.- Nach Art. 1 und 3 des schweizerisch-tschechoslovakischen
Vollstreckungsvertrags vom 21. Dezember 1926

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sollen die in einem Vertragsstaate gefällten gerichtlichen Entscheidungen in
Zivil- oder Handelssachen im andern Staat anerkannt und vollstreckt werden,
wenn sie nach den Gesetzen des Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, die
Rechtskraft erlangt haben und - für den Fall eines Vollstreckungsbegehrens -
in diesem Staate vollstreckbar sind (Art. 1 Ziff. 3 und Art. 3) und wenn
ferner die nachstehenden in Art. 1 Ziff. 1, 2 und 4 umschriebenen
Voraussetzungen vorliegen: «1. dass die Grundsätze, die nach dem Rechte des
Staates, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, über die internationale
Zuständigkeit der Gerichte bestehen, die Gerichtsbarkeit des anderen Staates
für den in Frage stehenden Fall nicht ausschliessen; 2. dass die Anerkennung
der Entscheidung nicht gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die Grundsätze
des öffentlichen Rechts des Staates verstösst, wo die Entscheidung geltend
gemacht wird; 4. dass im Falle eines Versäumnisurteils die säumige Partei,
gegen die die Entscheidung geltend gemacht wird, gemäss den Gesetzen des
Staates, wo die Entscheidung gefällt wurde, regelrecht geladen worden ist und
die Ladung rechtzeitig erhalten hat.» Von anderen materiellen Bedingungen darf
die Anerkennung und Vollstreckung nicht abhängig gemacht werden; andererseits
ist das Vorhandensein dieser Voraussetzungen von den Behörden des Staates, wo
die Entscheidung geltend gemacht bezw. die Vollstreckung beantragt wird, von
Amtes wegen, auch ohne bezügliche Einwendungen der Partei, gegen die die
Anerkennung oder Vollstreckung verlangt wird, zu prüfen (Art. 1 Abs. 2 und
Art. 3 Abs. 2). Zum Nachweise dafür hat die Partei, welche die Entscheidung
geltend macht oder die Vollstreckung beantragt, mindestens die in Art. 4
erwähnten Urkunden beizubringen, worunter bei Versäumnisurteilen: «3. eine
beweiskräftige Abschrift der Ladung (Art. 1 Ziff. 4) der säumigen Partei.» Den
gerichtlichen Entscheidungen sind nach Art. 5 gleichgestellt Schiedssprüche,
die in einem Vertragestaate gefällt werden und dort die nämliche Wirksamkeit
haben

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wie gerichtliche Entscheidungen. Ziff. 1 des Zusatzprotokolls zum Vertrage
bestimmt darüber noch besonders: «Als gerichtliche Entscheidungen im Sinne des
Vertrages gelten die Entscheidungen in Zivil- oder Handelssachen, die im
streitigen oder nichtstreitigen Verfahren von den ordentlichen Gerichten, von
Spezialgerichten, von Schiedsgerichten oder von vormundschaftlichen Behörden
(Pflegschaftsbehörden) gefällt werden.» Die Zuständigkeit und das Verfahren
für die Vollstreckung bestimmen sich nach den Gesetzen des ersuchten Staates
(Art. 6 des Vertrages).
3.- Von den materiellen Voraussetzungen, welche der Vertrag für die
Anerkennung und Vollstreckung aufstellt, kommt im vorliegenden Falle nach der
Begründung, mit der das aargauische Obergericht die Rechtsöffnung verweigert
hat, einstweilen lediglich in Betracht diejenige des Art. 1 Ziff. 4. Dass die
Vorladung vor das Schiedsgericht in Prag auf den 3. September 1929 nach Inhalt
und Form nicht den Gesetzen des Landes entsprochen habe, wo die Entscheidung
gefällt wurde - der Tschechoslovakei - wird aber nicht geltend gemacht und es
liegt auch dafür nichts vor. Und was ihre Zustellung betrifft, so verlangt der
Staatsvertrag in der streitigen Bestimmung lediglich, dass die säumige Partei
die Ladung rechtzeitig «erhalten» habe. Es genügt also, dass sie tatsächlich
in den Besitz des Schriftstücks gekommen ist und zwar zu einer Zeit, als es
ihr noch möglich war, ihre Interessen an der Verhandlung gehörig zu wahren, zu
der geladen wurde. Eine besondere Form, in der die Übergabe (Zustellung)
erfolgt sein müsste, um wirksam zu sein, wird nicht gefordert. Hätte man dies
gewollt, so wäre der Vertrag zweifellos anders gefasst worden, gleichwie es in
dem analogen Art. 1 Ziff. 4 des kurz nachher abgeschlossenen
Vollstreckungsvertrags mit Österreich geschehen ist («Hatte die Zustellung im
Gebiete des Staates zu geschehen, wo die Entscheidung geltend gemacht wird, so
muss sie im Rechtshilfewege bewirkt worden sein»). Beim Schweigen des
Vertrages geht es nicht an, ein solches Erfordernis in

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ihn hineinzulegen und dem Ausdrucke «erhalten», der lediglich den
tatsächlichen Empfang der Urkunde bezeichnet, diese Bedeutung beizumessen. Im
vorliegenden Falle ist aber die Vorladung der heutigen Rekursbeklagten am 22.
August 1929 durch Vermittlung des Bezirksgerichts Lenzburg zugekommen, von ihr
zunächst entgegengenommen und eingesehen worden. Dass sie dieselbe am
folgenden Tage dem Bezirksgericht wieder zurückgesandt hat, berührt die
tatsächlich erfolgte Übergabe und dadurch begründete Möglichkeit der
Kenntnisnahme nicht. Der Entscheid des Obergerichtes, der der Ladung wegen
Nichtbeachtung des in § 101 der aargauischen ZPO vorgesehenen Verfahrens bei
Behandlung des Zustellungsbegehrens die Wirksamkeit abspricht, ist daher schon
aus diesen Gründen nicht haltbar. Er könnte aber auch dann nicht geschützt
werden, wenn der Staatsvertrag mit der Tschechoslovakei gleich demjenigen mit
Österreich für die Gültigkeit der Ladung deren Zustellung «im
Rechtshilfewege», nach den internen Vorschriften des Staates, wo die
Zustellung zu erfolgen hatte, vorschriebe. Denn auch dann könnte dies doch nur
bedeuten, dass die Zustellung von dem nach dieser Gesetzgebung dafür
zuständigen staatlichen Organ ausgegangen und in der von ihr vorgesehenen Form
vorgenommen worden sein müsse. Diese Erfordernisse sind aber hier wiederum
erfüllt. Einerseits ist nicht bestritten, dass der Bezirksgerichtspräsident im
Kanton Aargau diejenige Behörde ist, der grundsätzlich die Vollziehung solcher
Zustellungsbegehren zusteht. Andererseits wird nicht behauptet, dass die Form,
in der er hier die Urkunde der Rekursbeklagten übermittelt hat, der
aargauischen Gesetzgebung nicht entsprochen habe. Bei den Massnahmen, die §
101 der aargauischen ZPO im übrigen vor dem Vollzug des Zustellungsbegehrens
vorsieht, handelt es sich nicht um einen Teil der «Rechtshilfe», der
Zustellung selbst, sondern um die Herbeiführung eines Entscheides darüber, ob
die erbetene Rechtshilfe gewährt, dem Zustellungsbegehren Folge gegeben

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werden soll oder ob dies allenfalls aus Gründen, wie sie Art. 1 Ziff. 1 und 2
des Staatsvertrages vorsieht - wegen Unzuständigkeit des ladenden
ausländischen Gerichts oder weil eine gerichtliche Entscheidung mit dem vom
Kläger beantragten Inhalt gegen die inländische öffentliche Ordnung verstossen
würde - abgelehnt werden soll. Diese Einwendungen sind aber nach dem
Staatsvertrag geltend zu machen, wenn einmal die Anerkennung oder
Vollstreckung des vom ausländischen Gerichte gefällten Urteils im Inland
verlangt wird. Es geht daher nicht an, aus solchen Erwägungen schon für die
Ladung vor jenes Gericht zur Verhandlung über die Streitsache die Rechtshilfe
zu verweigern. Indem der Staatsvertrag grundsätzlich die Vollstreckbarkeit im
andern Vertragsstaat auch auf Säumnisurteile ausdehnt, sie aber davon abhängig
macht, dass die säumige Partei rechtzeitig zur Verhandlung vor das Gericht
geladen worden war, dessen Urteil vollstreckt werden soll, setzt er, wenn
diese Ladung, um wirksam zu sein, im Rechtshilfewege zugestellt worden sein
muss, zugleich notwendiger Weise die Pflicht des anderen Vertragsstaates
voraus, die dazu nötige Rechtshilfe zu leisten und so das Zustandekommen eines
Urteils zu ermöglichen, das der fraglichen Anforderung des Vertrages
entspricht. Die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaates muss daher dem
Zustellungsbegehren, sobald es in richtiger Form gestellt ist, Folge geben und
kann es nicht aus Gründen, wie der Art. 101
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
der aargauischen ZPO sie im Auge
hat, zurückweisen. Es kann daher auch einer Zustellung, die durch Vermittlung
des dafür im Kanton Aargau zuständigen Organs, des Bezirksgerichtspräsidenten,
in der dafür gesetzlich vorgesehenen Form bewirkt worden ist, nicht deshalb
die Wirksamkeit abgesprochen werden, weil ihr das in § 101 der kantonalen ZPO
angeordnete Vorverfahren zum Entscheid über die Gewährung der Rechtshilfe
nicht vorangegangen ist.
Die Behörde, der in § 101 ZPO dieser Vorentscheid übertragen ist, würde durch
eine solche Prüfung in die

Seite: 544
Befugnisse eingreifen, welche nach dem Staatsvertrage allein der
Vollstreckungsbehörde vorbehalten sind. Das «nach den Gesetzen des ersuchten
Staates» für die Urteilsvollstreckung geltende «Verfahren», (Art. 6 des
Staatsvertrags) ist für die Schweiz bei Ansprüchen, die auf eine Geldzahlung
oder auf Sicherheitsleistung gerichtet sind, die Betreibung nach SchKG. Danach
kommt aber, wenn gegen den Zahlungsbefehl für eine Forderung, die sich auf ein
ausländisches Urteil stützt, Recht vorgeschlagen wird, falls mit dem
betreffenden Staate ein Vertrag über gegenseitige Vollziehung gerichtlicher
Urteile besteht, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit jenes Urteils und
die Einwendungen, die nach Staatsvertrag dagegen erhoben werden können, dem
Rechtsöffnungsrichter zu. Sowenig er die Gewährung der Rechtsöffnung in einem
solchen Falle davon abhängig machen kann, dass zuvor eine durch das kantonale
Prozessrecht vorgesehene Vollstreckungsbewilligung einer anderen kantonalen
Behörde für das Urteil eingeholt werde (BGE 35 I 462 bis 464), so wenig kann
es angehen, dass sich eine solche Behörde in die allein dem
Rechtsöffnungsrichter bei Anlass des Begehrens um Urteilsvollstreckung
zustehende Prüfung dadurch einmischt, dass sie die Rechtshilfe für eine
vorbereitende prozessuale Handlung, die nach dem Staatsvertrag zum
Zustandekommen eines vollstreckbaren Urteils notwendig ist, aus Gründen
versagt, die der Vertrag als Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung
vorsieht.
Da danach die Beschwerde schon wegen Verletzung des Vollstreckungsvertrages
vom 21. Dezember 1926 gutgeheissen werden muss, braucht nicht untersucht zu
werden, ob nicht in der Verweigerung der Rechtsöffnung mit der vom Obergericht
dafür gegebenen Begründung, wie die Rekurrentin es behauptet, ausserdem ein
Verstoss gegen die Haager Übereinkunft betr. Zivilprozessrecht von 1905 liegen
würde, der die beiden Staaten angehören. Wenn nach Art. 4 dieser Übereinkunft
die in den Art. 1-3 derselben vorgesehene Zustellung gerichtlicher und
aussergerichtlicher

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Urkunden in Zivil- oder Handelssachen nicht schon aus Gründen, wie sie § 101
der aargauischen ZPO vorsieht, sondern nur unter ganz beschränkten
Voraussetzungen, nämlich da abgelehnt werden kann, wo sie geeignet wäre, die
Hoheitsrechte des Zustellungsstaates oder seine Sicherheit zu gefährden (vgl.
dazu BGE 27 I 223), so wird damit das Vorverfahren des § 101 ZPO doch noch
nicht schlechthin ausgeschlossen, indem es zur Prüfung der Frage zulässig
bliebe, ob nicht allenfalls jene Voraussetzungen der Übereinkunft für die
Zustellungsverweigerung zutreffen.
4.- Der angefochtene Entscheid ist daher. in dem Sinne aufzuheben, dass das
Obergericht auf Grund der vorstehenden Erwägungen neuerdings über das
Rechtsöffnungsgesuch zu urteilen hat. Dem weitergehenden Antrage der
Rekurrentin auf Gewährung der Rechtsöffnung kann nicht entsprochen werden,
weil die Rekursbeklagte ausser der vorstehend zurückgewiesenen noch eine
Anzahl anderer Einwendungen gegen die Urteilsvollstreckung erhoben hat, die
vom Obergericht mit einer Ausnahme (Berufung auf § 379 der kant. ZPO) nicht
behandelt worden sind (die Rechtskraftbescheinigung müsste von einer
staatlichen Behörde ausgehen, das Schiedsgericht selbst sei dafür nicht
zuständig; die durch die Schlussbriefe vorgesehene Einschusspflicht, wegen
deren Nichterfüllung der Selbsthilfeverkauf erfolgt sei, sei unsittlich und
mache das Geschäft zu einem unklagbaren Differenzgeschäft; es sei nicht
dargetan, dass solche Schiedssprüche in der Tschechoslovakei in der Wirkung
gerichtlichen Entscheidungen gleichstehen; die Vorladungsfrist sei zu kurz
gewesen, auch wenn ihr eine Vorlegung des Zustellungsbegehrens nach § 101 ZPO
an das Obergericht nicht habe voranzugehen brauchen usw.). Das Obergericht
wird demnach zu diesen Einwendungen noch Stellung zu nehmen haben, sowohl nach
der Richtung, ob sie unter der Voraussetzung ihres Zutreffens einen Grund für
die Verweigerung der Vollstreckung nach dem Staatsvertrage abzugeben vermögen,
als nach der anderen, ob sie an sich begründet sind.

Seite: 546
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid
des Obergerichts des Kantons Aargau vom 14. Juni 1930 aufgehoben wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 56 I 532
Datum : 01. Januar 1930
Publiziert : 04. Oktober 1930
Quelle : Bundesgericht
Status : 56 I 532
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Begehren um definitive Rechtsöffnung für ein tschechoslowakisches Urteil, gestützt auf den...


Gesetzesregister
BV: 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
OG: 87
ZPO: 101
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 101 Leistung des Vorschusses und der Sicherheit - 1 Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
1    Das Gericht setzt eine Frist zur Leistung des Vorschusses und der Sicherheit.
2    Vorsorgliche Massnahmen kann es schon vor Leistung der Sicherheit anordnen.
3    Werden der Vorschuss oder die Sicherheit auch nicht innert einer Nachfrist geleistet, so tritt das Gericht auf die Klage oder auf das Gesuch nicht ein.
BGE Register
27-I-222 • 35-I-459 • 42-II-527 • 43-II-452 • 56-I-532
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
aargau • staatsvertrag • einwendung • weiler • beklagter • frage • ersuchter staat • vorlegung • staatsrechtliche beschwerde • zins • handelssache • bundesgericht • vorverfahren • weisung • bewilligung oder genehmigung • kenntnis • zahl • zahlungsbefehl • definitive rechtsöffnung • bedingung
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