BGE 72 I 95
19. Auszug aus dem Urteil vom 27. Mai 1946 i. S. Hengge gegen Hobi.
Regeste:
Bei Beschwerden wegen Verweigerung der Rechtsöffnung wird diese bei
Begründetheit der Beschwerde vom Bundesgericht nur dann selbst erteilt, wenn
ihm freie Überprüfung zusteht, nicht auch bei Beschwerden aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
Le Tribunal fédéral saisi d'un recours contre un refus de mainlevée n'accorde
lui même la mainlevée, en cas d'admission du
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recours, que lorsqu'il lui appartient de revoir librement le litige. Il n'a
pas qualité pour l'accorder lorsque le recours est simple. lement fondé sur
l'art. 4 Const. féd.
Il Tribunale federale, adito con un ricorso contro il rifiuto del rigetto
dell'opposizione, accorda, nel caso di accoglimento del ricorso, questo
rigetto, soltanto se può sindacare liberamente la contestazione e non anche se
si tratti d'un ricorso basato sur 'art. 4 CF.
Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung von Rechtsöffnung, bei
denen dem Bundesgericht freie Überprüfung zusteht, wird bei Gutheissung der
Beschwerde die Sache nicht zur Ausfällung eines neuen Entscheides an die
kantonalen Instanzen zurückgewiesen, sondern bei klarer Rechtslage die
Rechtsöffnung mit dem Entscheid über die Beschwerde erteilt, so bei
Beschwerden aus Art. 61
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 61 Zivilschutz - 1 Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
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1 | Die Gesetzgebung über den zivilen Schutz von Personen und Gütern vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte ist Sache des Bundes. |
2 | Der Bund erlässt Vorschriften über den Einsatz des Zivilschutzes bei Katastrophen und in Notlagen. |
3 | Er kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären. Für Frauen ist dieser freiwillig. |
4 | Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls. |
5 | Personen, die Schutzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes. |
Rechtsöffnung für ein ausserkantonales Urteil über die richtige oder
unrichtige Anwendung der Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 80 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen.149 |
2 | Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind:150 |
1 | gerichtliche Vergleiche und gerichtliche Schuldanerkennungen; |
2bis | Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden; |
3 | ... |
4 | die endgültigen Entscheide der Kontrollorgane, die in Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005156 gegen die Schwarzarbeit getroffen werden und die Kontrollkosten zum Inhalt haben; |
5 | im Bereich der Mehrwertsteuer: Steuerabrechnungen und Einschätzungsmitteilungen, die durch Eintritt der Festsetzungsverjährung rechtskräftig wurden, sowie Einschätzungsmitteilungen, die durch schriftliche Anerkennung der steuerpflichtigen Person rechtskräftig wurden. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
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1 | Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. |
2 | Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind. |
3 | Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160 |
und die dort genannten früheren Urteile; 42 I 101, 53 I 64 Erw. 5, 71 I 27
Erw. 6), ferner bei Beschwerden wegen Verletzung einer konkordatsmässigen
Vollstreekungsverpflichtung (BGE 51 I 447, 54 I 31, 130) oder eines
staatsvertraglichen Vollstreckungsanspruchs (BGE 39 I 632, 57 I 438). Wo, wie
bei Verweigerung der Rechtsöffnung für ein im Kanton selbst erlassenes Urteil
bloss zu prüfen ist, ob die Verweigerung der Rechtsöffnung Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
steht der Gewährung derselben durch das Bundesgericht selbst der grundsätzlich
kassatorische Charakter der staatsrechtlichen Beschwerde aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
entgegen (BGE 69 I 150 Erw. 1). In diesen Fällen ist nach der neuern
Rechtsprechung des Bundesgerichts, auch bei im übrigen klarer Rechtslage, die
Sache bei Begründetheit der Beschwerde zu neuer Entscheidung an die kantonale
Instanz zurückzuweisen (Urteil vom 29. Januar 1945 i. S. Consorzio strada
forestale Locarno-Monti, nicht veröffentlicht). Das gegenteilige Urteil in BGE
57 I 266 ist dadurch überholt. Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht
einzutreten,
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als damit verlangt wird, das Bundesgericht habe für die Beträge, für die die
Rechtsöffnung zu Unrecht verweigert wurde, die verlangte Rechtsöffnung selbst
zu bewilligen.