S. 343 / Nr. 60 Verwaltungs- und Disziplinarrecht (d)

BGE 72 I 343

60. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1946 i.S. Oberhauser gegen
Gemeindeamt Wartau.


Seite: 343
Regeste:
Anerkennung eines ausserehelichen Kindes:
1. Öffentliche Beurkundung (Art. 303
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
2 ZGB), Zweck. 2. Verbot der Anerkennung
eines im Ehebruch erzeugten Kindes (Art. 304). Die Eintragung ist ohne
weiteres abzulehnen, so dass es zu keinem Einspruchs- oder
Anfechtungsverfahren (Art. 305 und 306) zu kommen braucht.
Reconnaissance d'un enfant naturel:
1° Acte authentique (art. 303 al. 2 CC), but. 2 O Interdiction de reconnaître
un enfant né d'un commerce adultérin (art. 304). L'officier de l'état civil
est tenu de toute façon de refuser l'inscription de l'enfant, de sorte qu'il
n'est pas nécessaire d'introduire une procédure en opposition ou en annulation
de l'inscription (art. 306 et 306).
Riconoscimento d'un figlio naturale:
1. Atto pubblico (art. 303 op. 2 CC), scopo. 2. Divieto di riconoscere un
figlio adulterino (art. 304 CC). L'ufficiale di stato civile è tenuto
senz'altro a rifiutare l'iscrizione del figlio adulterino, cosicchè non è
necessaria una procedura di opposizione o di annullamento dell'iscrizione
(art. 305 e 306 CC).

A. ­ Anton Oberhauser, geboren am 17. Februar 1906, ist der Sohn der Frau
Maria Margaretha Oberhauser-Rudolf, die sich am 7. November 1897 mit dem
Österreicher Niklaus Oberhauser verheiratet hatte und seit dessen am 17.
August 1930 eingetretenen Tode als seine Witwe eingetragen ist. Von Geburt
Schweizerin, liess sie sich im Jahre 1940 wieder in das frühere Schweizer-,
Kantons und Gemeindebürgerrecht aufnehmen. Der Sohn hatte wie sie nach dem
Anschluss Österreichs an das Deutsche Reich die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben. Da er deutschen Musterungsaufgeboten im Jahre 1943 keine Folge gab,
wurde er ausgebürgert und ist seither staatenlos.
B. ­ Von der Mutter erfuhr er, dass sein leiblicher Vater der Schweizerbürger
Anton Galbier sei, mit dem sie, vom Ehemann verlassen, Umgang gepflogen habe.
Er erhob gegen die Mutter, die sich dem Begehren

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ausdrücklich anschloss, Klage auf Feststellung, dass er nicht eheliches Kind
derselben und des verstorbenen «Registervaters» Niklaus Oberhauser sei. Das
Gericht schützte dieses Begehren (unter Hinweis auf SJZ 39 S. 27) und erklärte
Anton Oberhauser mit rechtskräftigem Urteil vom 28. September 1945 als
ausserehelichen Sohn der Frau Oberhauser-Rudolf.
a. ­ Am 5. Januar 1946 unterzeichnete Anton Galbier folgende
«Erklärung.
Ich, Unterzeichneter, anerkenne, dass Anton Oberhauser, geb. 17. Februar 1906,
Sohn der Margaretha Oberhauser, mein Kind ist, ich anerkenne ihn daher als
meinen rechtmässigen Sohn mit Standesfolge.»
Darunter ist vermerkt:
«Die Echtheit obiger Unterschrift des Anton Galbier beglaubigt,
Azmoos, den 5. Januar 1946 Gemeindeamt Wartau sig. O. Frey.»
Das kantonale Departement des Innern erklärte indessen am 19. Juli 1946 die
Eintragung dieser Kindesanerkennung als unstatthaft, weil die Mutter des Anton
Oberhauser zur Zeit der Empfängnis verheiratet gewesen sei und Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB
die Anerkennung eines im Ehebruch erzeugten Kindes ausschliesse.
D. ­ Gegen diesen Entscheid ergriff Anton Oberhauser die vorliegende
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er hält dafür, für die Frage, ob die Ehe seiner
Mutter zur Zeit der Empfängnis noch bestanden habe, sei das österreichische
bürgerliche Gesetzbuch massgebend gewesen. Darnach sei möglich, dass die Ehe
wegen der tatsächlichen Trennung nicht mehr bestanden oder wenigstens als
aufgelöst gegolten habe. Auf keinen Fall könnte übrigens die Eintragung
abgelehnt werden, es wäre denn auf Grund eines Einspruchsverfahrens nach Art.
305
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 305 - 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
1    Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
2    Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
/306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB.
Das kantonale Departement des Innern beantragt

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Abweisung der Beschwerde schon wegen fehlender öffentlicher Beurkundung; denn
der freilich zur Beurkundung von Kindesanerkennungen zuständige Gemeindeammann
habe hier nur die Unterschrift des Galbier als echt beglaubigt. Im übrigen sei
angesichts der Staatenlosigkeit und des schweizerischen Wohnsitzes des
Anerkannten nicht ausländisches Recht anwendbar. Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB stehe der
Eintragung auf alle Fälle entgegen.
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement lässt letzteres nicht
gelten. Zwar habe sich das Departement früher auch zu dieser Auffassung
bekannt, sie dann aber als zu streng aufgegeben. Später habe es das Verbot des
Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB allerdings wieder hervorgehoben, jedoch nach einem neueren
Kreisschreiben nur in dem Sinne, dass der Zivilstandsbeamte sich nicht dem
Vorwurf aussetzen solle, die Vorschriften nicht zu kennen (Kreisschreiben vom
26. Juli 1919 Ziff. 10, 25. August 1931 Ziff. 13, 4. Juni 1936 Ziff. 15, 10.
September 1937 Ziff. 6, 8. September 1938 Ziff. 2). Nach BGE 55 I 24 müsse in
jedem Falle einem Einspruchsverfahren Raum gegeben werden. Das richtige
Vorgehen dürfte nach heutiger Ansicht des Departementes darin bestehen, den
Anmeldenden gegebenenfalls auf Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB aufmerksam zu machen, dann aber,
wenn er auf der Eintragung bestehe, sie gleichwohl vorzunehmen unter Vorbehalt
eines Einspruches nach Art. 305
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 305 - 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
1    Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
2    Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
oder 306 ZGB. Wenn das Departement trotzdem
auf Abweisung der Beschwerde anträgt, so nur wegen Fehlens der vom kantonalen
Recht beherrschten öffentlichen Beurkundung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die ungenügende Beurkundung führt ohne weiteres zur Abweisung der
Beschwerde. Öffentliche Beurkundung ist in Art. 303 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
ZGB vorgeschrieben,
die Art ihrer Vornahme aber dem kantonalen Recht anheimgestellt (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
des
Schlusstitels des ZGB). Wenn hier nach der Ansicht der kantonalen Behörde
keine

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vorschriftsgemässe Beurkundung vorliegt, hat es also dabei sein Bewenden.
Keineswegs werden damit die Erfordernisse einer öffentlichen Beurkundung
überspannt. Zweck dieser Form ist die einwandfreie Feststellung des
Verfügungswillens durch die Urkundsperson. Die blosse Beglaubigung einer
Unterschrift des Verfügenden bezieht sich aber gar nicht auf den Inhalt seiner
Erklärung. Die Ansicht des kantonalen Departementes trägt also durchaus dem
erwähnten Zwecke Rechnung.
2. ­ Auch wenn eine genügende öffentliche Beurkundung vorläge oder etwa noch
stattfände, müsste die Eintragung dieser Kindesanerkennung abgelehnt werden,
weil Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB sie ausschliesst. Jede diesem Verbot widersprechende
Eintragung ist zu verweigern und nicht bloss ein Einspruch nach Art. 305
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 305 - 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
1    Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
2    Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
und
306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB vorzubehalten, wie das Justiz- und Polizeidepartement im Gegensatz zu
seiner früheren zutreffenden Stellungnahme annimmt (vgl. das grundlegende
Kreisschreiben des Departementes vom 26. Juli 1919 Nr. 10: SJZ 16 S. 126 Nr.
67; EGGER Nr. 6 und SILBERNAGEL Nr. 14 zu Art. 304, je 2. Auflage). Nichts
Abweichendes folgt aus BGE 55 I 24 . Dort wird lediglich eine bereits erfolgte
Eintragung bezw. Zusprechung mit Standesfolge zunächst als massgebend
bezeichnet, insbesondere für die Ausstellung eines Heimatscheines. Ferner
berührt das Urteil die Frage nach der Nichtigkeit oder blossen Anfechtbarkeit
eines dem Verbot zuwider erfolgten Eintrages oder Statusurteils, was hier
gleichfalls ausser Diskussion steht, da es zu der vom Gesetz verpönten
Eintragung eben nicht gekommen ist.
Die Gründe dieses ausnahmslos geltenden Verbotes liegen in der öffentlichen
Ordnung und in der Familienmoral. Davon ausgehend hat das Bundesgericht den
Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB sogar zum Massstab der Auslegung von Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB gemacht
und die Zusprechung mit Standesfolge als unzulässig erklärt, wenn der Vater
auch nur zur Zeit der Zeugung verheiratet war (BGE 51 II 48). War bei der
Empfängnis zwar nicht der Erzeuger, wohl aber

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die Mutter verheiratet, wie hier, so erhebt sich die Frage, ob aus ähnlichen
Gründen der Vorbehalt der Vaterschaftsklage in Art. 316
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
ZGB nur auf die
gewöhnliche, auf Vermögensleistungen gerichtete Vaterschaftsklage zu beziehen
sei. Das kann jedoch hier auf sich beruhen. Eine freiwillige Anerkennung ist
nach Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB auf alle Fälle ausgeschlossen, selbst wenn eine Statusklage
nach Art. 323 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB unter deren besondern Voraussetzungen zulässig sein
sollte.
3. ­ Dass man es beim Beschwerdeführer mit einer im Ehebruch erzeugten Person
zu tun hat, wird in der Rekursschrift mit Unrecht bestritten. Die Ehe seiner
Mutter war zur Zeit der Empfängnis weder durch Tod noch Scheidung aufgelöst,
wie diese Frau denn auch heute noch als Witwe des damaligen Ehemannes
eingetragen ist. Für die vorliegende Kindesanerkennung ist das schweizerische
Recht massgebend (Art. 32
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
in Verbindung mit Art. 8
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
NAG). Für die vom
Beschwerdeführer behauptete Möglichkeit, dass die Ehe seiner Mutter in den
Jahren 1905 und 1906 bloss wegen getrennten Lebens der Ehegatten nach dem
österreichischen Gesetz als aufgelöst gegolten habe, wird keine nachprüfbare
Norm angeführt. Es braucht daher auch nicht entschieden zu werden, ob ein
derartiger Grundsatz vor der öffentlichen Ordnung der Schweiz standhielte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 72 I 343
Datum : 01. Januar 1946
Publiziert : 14. November 1946
Quelle : Bundesgericht
Status : 72 I 343
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Anerkennung eines ausserehelichen Kindes:1. Öffentliche Beurkundung (Art. 303 2 ZGB), Zweck. 2...


Gesetzesregister
EÖBV: 8 
SR 211.435.1 Verordnung vom 8. Dezember 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen (EÖBV)
EÖBV Art. 8 Verantwortung für die Daten, Datenführung und Datenlieferung - 1 Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
1    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine kantonale Behörde ernannt werden, liegt beim betreffenden Kanton.
2    Die Verantwortung für Daten über eingetragene Personen, die durch eine Bundesbehörde ernannt werden, liegt bei dieser Behörde.
3    Die Urkundsperson stellt dem UPReg die zur Überprüfung von Signaturen und zur Authentifizierung der Urkundsperson notwendigen Daten nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i zu.
4    Die Daten können über eine Eingabemaske des UPReg eingetragen oder, mit Bewilligung des BJ, dem UPReg über eine Schnittstelle aus anderen Systemen geliefert werden. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 20.
5    Die zuständige Behörde des Kantons oder des Bundes sorgt dafür, dass die Daten jederzeit aktuell sind.
32
ZGB: 55 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
303 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 303 - 1 Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
1    Über die religiöse Erziehung verfügen die Eltern.
2    Ein Vertrag, der diese Befugnis beschränkt, ist ungültig.
3    Hat ein Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt, so entscheidet es selbständig über sein religiöses Bekenntnis.
304 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
305 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 305 - 1 Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
1    Das urteilsfähige Kind unter elterlicher Sorge kann im Rahmen des Personenrechts durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten begründen und höchstpersönliche Rechte ausüben.405
2    Für Verpflichtungen des Kindes haftet sein Vermögen ohne Rücksicht auf die elterlichen Vermögensrechte.
306 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
316 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 316 - 1 Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1    Wer Pflegekinder aufnimmt, bedarf einer Bewilligung der Kindesschutzbehörde oder einer andern vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes und steht unter deren Aufsicht.
1bis    Wird ein Pflegekind zum Zweck der späteren Adoption aufgenommen, so ist eine einzige kantonale Behörde zuständig.445
2    Der Bundesrat erlässt Ausführungsvorschriften.
323
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
BGE Register
51-II-45 • 55-I-19 • 72-I-343
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mutter • departement • ehe • unterschrift • ehebruch • kantonales departement • bundesgericht • frage • ehegatte • tod • weiler • witwe • 1919 • vater • vaterschaftsklage • kantonales recht • entscheid • getrenntleben • form und inhalt • nichtigkeit • zeugung • echtheit • kantonale behörde • schlusstitel • sorte • schweizerisches recht • statusklage • aussereheliches kind • norm • disziplinarrecht • heimatschein • beglaubigung • ausländisches recht • richtigkeit
... Nicht alle anzeigen
SJZ
16 S.126 • 39 S.27