S. 19 / Nr. 4 Garantie des Bürgerrechts (d)

BGE 55 I 19

4. Urteil vom 15. Februar 1929 i. S. Baumgartner gegen Buochs und Nidwalden.

Regeste:
Beschwerde aus Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
, 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV wegen Verweigerung der Ausstellung eines
Heimatscheins. Kompetenz des Bundesgerichts als Staatsgerichtshof in diesem
Verfahren als Präjudizialpunkt auch die Frage des Familienstands des
Beschwerdeführers zu prüfen, wenn davon das Bürgerrecht abhängt.
Voraussetzungen und Umfang einer solchen Kognition. Zusprechung eines
ausserehelichen Kindes an den Vater mit Standesfolge nach Art. 323 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB
durch formell rechtskräftiges Gerichtsurteil. Weigerung der Heimatgemeinde des
Vaters, des Kind als Bürger anzuerkennen und ihm einen Heimatschein
auszustellen, weil die Zusprechung mit Standesfolge nach Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB
wegen verheirateten Standes des Vaters nicht hätte erfolgen dürfen.


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A. - Die unverehelichte Klara Lutz von Rheineck gebar am 18. September 1924 in
Zürich einen Sohn Kurt. Durch den Amtsvormund von Zürich liessen Mutter und
Sohn den Walter Baumgartner von Buochs (Nidwalden) vor Friedensrichteramt
Zürich laden, mit dem Begehren, dass er als ausserehelicher Vater des Knaben
mit Standesfolge zu erklären und als solcher zu bestimmten Leistungen zu
verpflichten sei. Vor dem Friedensrichteramt anerkannte der Beklagte die
Klage, worauf die Anerkennung gemäss § 265 der zürch. ZPO dem Bezirksgericht
Zürich zur Genehmigung zugesandt wurde. Dieses machte nach Art. 312 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB
und § 270 der zürch. ZPO der Heimatgemeinde des Vaters, Buochs, zur Wahrung
ihrer Rechte Mitteilung und setzte ihr eine Frist zur Bestreitung der
Anerkennung. Da eine solche Bestreitung nicht erfolgte, beschloss das
Bezirksgericht Zürich am 5. Februar 1925, der Prozess werde als durch
Anerkennung der Klage erledigt abgeschrieben, demgemäss werde der von der
Klägerin Klara Lutz geborene Knabe Kurt dem Beklagten mit Standesfolge
zugesprochen und der Beklagte zu den vereinbarten Leistungen verpflichtet. In
der Folge stellte die Gemeinde Buochs für Kurt Lutz einen Heimatschein aus. Da
der aussereheliche Vater seine Beiträge nicht leistete und auch die Mutter den
Knaben nicht zu erhalten vermochte, wandte sich der Amtsvormund von Zürich im
Oktober 1925 an die Armenpflege Buochs mit dem Gesuch um einen
Kostgeldbeitrag. Die Armenpflege Buochs wies das Gesuch ab und verlangte, dass
der Knabe in die heimatliche Armenanstalt eingeliefert werde. Mit Zuschrift
vom 18. Dezember 1925 erklärte sie sodann der Direktion des Armenwesens des
Kantons Zürich, den Kurt Lutz nicht als Bürger anzuerkennen, weil der Vater
zur Zeit der Beiwohnung verheiratet gewesen sei. Auch spätern Schritten des
Amtsvormundes gegenüber, die er im Frühjahr 1928 unternahm, beharrte Buochs
auf diesem Standpunkt. Am 13. Juni 1928 beschwerte sich der Amtsvormund gegen

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das ablehnende Verhalten der Behörden von Buochs beim Regierungsrat von
Nidwalden und legte dem Schreiben den dem Knaben seinerzeit von der Gemeinde
Buochs ausgestellten Heimatschein bei. Schon vorher hatte der Regierungsrat
von Nidwalden sich an denjenigen von Zürich mit dem Gesuch gewendet, dieser
solle dafür sorgen, dass das Urteil betreffend die Standesfolge aufgehoben
werde. Der Regierungsrat von Zürich hatte dies abgelehnt und darauf beharrt,
dass das Kind Baumgartner vom Kanton Nidwalden als Bürger anerkannt werde. Als
der Amtsvormund nochmals beim Regierungsrat von Nidwalden vorstellig wurde,
liess ihm dieser durch Vermittlung des Regierungsrates von Zürich die
Abschrift einer Vernehmlassung des Gemeinderates Buochs zustellen, worin
derselbe dem Knaben das Bürgerrecht aberkannte und den s. Z. ausgestellten
Heimatschein als ungültig zurückrief. Hierauf verlangte der Amtsvormund vom
Regierungsrat von Nidwalden eine formelle Entscheidung darüber, ob er den Kurt
Baumgartner als Bürger anerkenne oder nicht und den seinerzeit eingesandten
Heimatschein zurückgeben wolle. Mit Zuschrift vom 10. Dezember erklärte der
Regierungsrat von Nidwalden, dass er den erwähnten Beschluss der
Armenverwaltung von Buochs als in den tatsächlichen Verhältnissen begründet
erachte (Art. 304
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
ZGB). Der ungültig erklärte Heimatschein werde demnach nicht
zurückgestellt.
B. - Mit dem vorliegenden, auf Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
und 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV gestützten staatsrechtlichen
Rekurse beantragt der Amtsvormund der Stadt Zürich namens des Kurt
Baumgartner, der Regierungsrat von Nidwalden und die Gemeinde Buochs seien
anzuhalten, dem Rekurrenten den Heimatschein zu verabfolgen und ihn als Bürger
anzuerkennen.
C. - Der Regierungsrat von Nidwalden trägt für sich und die Gemeinde Buochs
auf Abweisung des Rekurses an. Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB erkläre die Zusprechung des
Kindes mit Standesfolge an einen Ehemann, der zur Zeit der Beiwohnung schon
verheiratet war, nicht nur für

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anfechtbar, sondern als rechtlich «ausgeschlossen». Der mit der
Vaterschaftsklage befasste Richter habe sich infolgedessen über den ledigen
oder verheirateten Stand des Beklagten i. S. dieser Bestimmung von Amtes wegen
zu vergewissern. Eine entgegen dem Verbote des Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB erfolgte
Zusprechung mit Standesfolge vermöge keine Rechtswirkungen nach sich zu ziehen
und könne deshalb auch der Heimatgemeinde des ausserehelichen Vaters nicht
entgegengehalten werden. Habe Kurt Lutz infolgedessen das Bürgerrecht in
Buochs nie erworben, auch wenn ihm irrtümlicherweise ein Heimatschein
ausgestellt worden sei, so könne aber auch von einem Entzuge des Bürgerrechts
(Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
BV) nicht die Rede sein. Das Begehren des Amtsvormundes der Stadt
Zürich laufe auf die Vollziehung eines Gerichtsurteils, nämlich des
Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 1925 hinaus. Ein gegen
ein gesetzliches Verbot verstossendes Urteil könne aber keinen Anspruch auf
Vollziehung erheben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht ist zuständig, die Beschwerde des Kurt Baumgartner auf
Herausgabe eines Heimatscheins zu beurteilen (vgl. A. S. 49 I 28 und dortige
Zitate). Sofern als Vorfrage hiebei die Frage des Bürgerrechts zu lösen ist,
unterliegt auch sie der Beurteilung des Bundesgerichts. Für den Fall des
Zuspruchs der Beschwerde besteht immerhin die Pflicht zur Ausstellung des
Heimatscheins und zur Anerkennung des Bürgerrechts nur solange, als dem
Beschwerdeführer das Bürgerrecht nicht in einem selbständigen Verfahren
abgesprochen werden sollte.
2.- Nach Art. 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB verschafft die Zusprechung mit Standesfolge i. S. von
Art. 323 Abs. 1 ebenda dem Kinde neben dem Familiennamen auch die
Heimatangehörigkeit des Vaters. Der Regierungsrat von Nidwalden und der
Gemeinderat Buochs wenden ein, dass der

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Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 1925 diese Wirkung zu
Gunsten des Rekurrenten nicht haben könne, weil die darin verfügte Zusprechung
mit Standesfolge infolge der zwingenden Vorschrift des Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB
nicht habe stattfinden dürfen. Es ist nicht bestritten, dass der Tatbestand
dieser Vorschrift vorlag, indem der als ausserehelicher Vater mit Standesfolge
erklärte Walter Baumgartner zur Zeit der Beiwohnung und des Urteils
verheiratet war.,
In wiederholten Entscheidungen hat das Bundesgericht sich bei Beurteilung von
Beschwerden aus Art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
, 45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
BV auf Ausfolgung eines Heimatscheines da, wo die
Heimatangehörigkeit des Rekurrenten ihrerseits von seinem Familienstande
abhing, als befugt erachtet, auch die Rechtsgültigkeit und die Wirkungen
gewisser diesen Stand beeinflussender Vorgänge zu beurteilen, wenn der aus
solchen hergeleitete Besitz eines bestimmten Familienstandes lediglich auf
Zivilstandsakten gestützt wurde, die noch als ungesetzlich angefochten werden
konnten (BGE 35 I 674; 45 I 159; 47 I 278; 49 I 29). Massgebend war dabei die
Erwägung, dass das schweiz. Recht - wie heute Art. 9
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
ZGB, so schon früher Art.
11 des Bundesgesetzes über Zivilstand und Ehe - den Zivilstandsregistern bloss
die Bedeutung eines entkräftbaren Beweismittels für die darin bezeugten
Tatsachen beimisst und diesen Gegenbeweis grundsätzlich an keine besondere
Form knüpft, sodass er nicht nur im Wege einer Berichtigungsklage nach Art. 45
Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
ZGB (früher Art. 9 Z. & E. G.) oder Statusklage, sondern auch
incidenter, als Präjudizialpunkt in einem einen andern Streitgegenstand
beschlagenden Rechtsstreite erbracht werden kann. Mit Rücksicht auf die immer
noch offen bleibende Möglichkeit eines solchen auf Feststellung des
Familienstandes gerichteten selbständigen Prozesses, der vielleicht anders
ausgehen könnte, hat der Staatsgerichtshof immerhin auch hier erklärt, dass es
mit jenem Gegenbeweise streng zu nehmen und bei Beurteilung des Anspruchs auf
den verlangten Heimatschein

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solange von dem aus den Zivilstandsakten sich ergebenden Familienstande
auszugehen sei, als nicht die Unrichtigkeit des Registereintrags ausser allem
Zweifel stehe.
Nun lässt aber heute Art. 306
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
ZGB schon eine Bestreitung der durch öffentliche
Urkunde oder letztwillige Verfügung erfolgten freiwilligen Anerkennung eines
ausserehelichen Kindes, die für den Familienstand nach Art. 325 die gleichen
Wirkungen hat wie die Zusprechung mit Standesfolge im Vaterschaftsprozesse,
seitens dritter Interessenten mit Einschluss der Heimatgemeinde des Vaters nur
durch gerichtliche Klage auf Ungültigerklärung des Anerkennungsaktes zu, zu
deren Erhebung den zur Anfechtung Legitimierten eine gesetzliche Frist seit
Kenntnis von der Anerkennung gesetzt ist. Auf diesem Wege muss nach dem klaren
Wortlaute des Art. 306 nicht nur die Einwendung geltend gemacht werden, dass
der Anerkennende nicht der Vater oder Grossvater des Kindes sei, sondern auch
die andere, dass die Anerkennung «ausgeschlossen» gewesen sei, d. h. nach Art.
304 nicht habe stattfinden dürfen, weil es sich um ein im Ehebruch oder in
Blutschande erzeugtes Kind handle (Egger, Kommentar zu Art. 306 Nr. 2;
Silbernagel, zum gleichen Art. Nr. 1). Im vorliegenden Fall hat man es nun
nicht bloss mit einer solchen freiwilligen Anerkennung zu tun, sondern Mutter
und Kind hatten die Vaterschaftsklage auf Zusprechung mit Standesfolge nach
Art. 307
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
, 309
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
, 312
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
, 325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
ZGB erhoben und es ist diese Zusprechung durch den
Richter im Vaterschaftsprozesse erfolgt, nachdem der Beklagte erklärt hatte,
die Klagebegehren anzuerkennen, sich der Klage zu unterziehen und nachdem die
Heimatgemeinde des Beklagten, Buochs, von der ihr nach Art. 312 Abs. 2
gebotenen Möglichkeit, sich am Verfahren zu beteiligen, innert Frist keinen
Gebrauch gemacht hatte. Allerdings hätte das Gericht die begehrten
Standesfolgen, wenn es vom massgebenden Sachverhalte Kenntnis gehabt hätte,
trotzdem wegen des verheirateten Standes des Vaters nicht aussprechen dürfen.
Da die dahingehende Vorschrift des

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Art. 323 Abs. 2 sich als blosse Wiederholung des in Art. 304 für die
freiwillige Anerkennung aufgestellten übereinstimmenden Verbotes darstellt,
kann ihre Nichtbeachtung indessen auch hier, trotz der Ausdrucksweise des
Gesetzes («ist ausgeschlossen») nicht die absolute Nichtigkeit des ihr
widersprechenden Urteils zur Folge haben, sondern höchstens, wie bei der
freiwilligen Anerkennung, die Möglichkeit der Anfechtung im Wege des Begehrens
auf Aufhebung, Beseitigung des Urteils mit den Mitteln, die dafür
prozessrechtlich in Betracht kommen können, begründen. Wenn die Gemeinde
Buochs die Wirkungen des streitigen Erledigurgsbeschlusses des Bezirksgerichts
Zürich von sich abwenden will, muss sie demnach diesen Weg beschreiten, wobei
vom angerufenen Richter zu prüfen sein wird, ob ihr das Recht dazu noch
zustehen kann, nachdem sie im Vaterschaftsprozesse die an sie ergangene
Anzeige nach Art. 312 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
ZGB unbeachtet gelassen hat. Solange sie nicht
auf diese Weise ein den angefochtenen richterlichen Ausspruch beseitigendes
oder in seinen Wirkungen entkräftendes neues Urteil eines zuständigen
Zivilrichters erstritten hat, muss sie jenen Ausspruch und damit auch die
daraus für die Heimatzugehörigkeit des Kindes sich ergebende Folge gegen sich
gelten lassen. Der zwingende Charakter des Art. 323 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
ZGB verpflichtete
den Richter im Vaterschaftsprozesse wohl, eine der Vorschrift widersprechende
Zusprechung mit Standesfolge von Amtes wegen abzulehnen, wenn die dafür in
Betracht kommenden Tatsachen ihm bekannt waren, nicht dagegen - jedenfalls
nicht von Bundesrechts wegen - den Sachverhalt in dieser Beziehung von sich
aus zu erforschen, wenn die am Verfahren Interessierten es unterliessen, ihn
vorzutragen.
Es handelt sich auch nicht um eine Urteilsvollziehung im eigentlichen Sinne,
da der Beschwerdeantrag nicht auf Vollstreckung einer durch den Beschluss des
Bezirksgerichts Zürich vom 5. Februar 1925 festgesetzten Leistung geht. Auch
einem solchen Begehren gegenüber wäre zudem

Seite: 26
der Einwand, dass das Urteil materiell gesetzwidrig sei, im
Vollstreckungsverfahren nicht zu hören, sobald es sich um eine blosse
Anfechtbarkeit handelt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Regierungsrat von Nidwalden und die
Gemeinde Buochs verhalten, dem Kurt Baumgartner den Heimatschein herauszugeben
und ihn als Bürger anzuerkennen.
Vgl. auch Nr. 2. - Voir aussi no 2
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 55 I 19
Datum : 01. Januar 1929
Publiziert : 15. Februar 1929
Quelle : Bundesgericht
Status : 55 I 19
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Beschwerde aus Art. 44, 45 BV wegen Verweigerung der Ausstellung eines Heimatscheins. Kompetenz des...


Gesetzesregister
BV: 44 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
1    Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen.
2    Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe.
3    Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt.
45
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 45 Mitwirkung an der Willensbildung des Bundes - 1 Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
1    Die Kantone wirken nach Massgabe der Bundesverfassung an der Willensbildung des Bundes mit, insbesondere an der Rechtsetzung.
2    Der Bund informiert die Kantone rechtzeitig und umfassend über seine Vorhaben; er holt ihre Stellungnahmen ein, wenn ihre Interessen betroffen sind.
ZGB: 9 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 9 - 1 Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
1    Öffentliche Register und öffentliche Urkunden erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist.
2    Dieser Nachweis ist an keine besondere Form gebunden.
45 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 45 - 1 Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
1    Jeder Kanton bestellt die Aufsichtsbehörde.
2    Diese Behörde erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1  Sie beaufsichtigt die Zivilstandsämter.
2  Sie unterstützt und berät die Zivilstandsämter.
3  Sie wirkt bei der Registerführung und beim Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung mit.
4  Sie erlässt Verfügungen über die Anerkennung und die Eintragung im Ausland eingetretener Zivilstandstatsachen sowie ausländischer Entscheidungen, die den Personenstand betreffen.
5  Sie sorgt für die Aus- und Weiterbildung der im Zivilstandswesen tätigen Personen.
3    Der Bund übt die Oberaufsicht aus. Er kann gegen Verfügungen der Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten sowie der Aufsichtsbehörden die kantonalen Rechtsmittel einlegen.72
304 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 304 - 1 Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
1    Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge.400
2    Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so dürfen gutgläubige Drittpersonen voraussetzen, dass jeder Elternteil im Einvernehmen mit dem andern handelt.401
3    Die Eltern dürfen in Vertretung des Kindes keine Bürgschaften eingehen, keine Stiftungen errichten und keine Schenkungen vornehmen, mit Ausnahme der üblichen Gelegenheitsgeschenke.402
306 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 306 - 1 Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
1    Urteilsfähige Kinder, die unter elterlicher Sorge stehen, können mit Zustimmung der Eltern für die Gemeinschaft handeln, verpflichten damit aber nicht sich selbst, sondern die Eltern.407
2    Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber.408
3    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse der Eltern in der entsprechenden Angelegenheit.409
307 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 307 - 1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
1    Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes.
2    Die Kindesschutzbehörde ist dazu auch gegenüber Kindern verpflichtet, die bei Pflegeeltern untergebracht sind oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern leben.
3    Sie kann insbesondere die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist.
309 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 309
312 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 312 - Die Kindesschutzbehörde entzieht die elterliche Sorge:423
1  wenn die Eltern aus wichtigen Gründen darum nachsuchen;
2  wenn sie in eine künftige Adoption des Kindes durch ungenannte Dritte eingewilligt haben.
323 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 323 - 1 Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
1    Was das Kind durch eigene Arbeit erwirbt und was es von den Eltern aus seinem Vermögen zur Ausübung eines Berufes oder eines eigenen Gewerbes herausbekommt, steht unter seiner Verwaltung und Nutzung.
2    Lebt das Kind mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft, so können sie verlangen, dass es einen angemessenen Beitrag an seinen Unterhalt leistet.
325
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 325 - 1 Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
1    Kann der Gefährdung des Kindesvermögens auf andere Weise nicht begegnet werden, so überträgt die Kindesschutzbehörde die Verwaltung einem Beistand.
2    Die Kindesschutzbehörde trifft die gleiche Anordnung, wenn Kindesvermögen, das nicht von den Eltern verwaltet wird, gefährdet ist.
3    Ist zu befürchten, dass die Erträge oder die für den Verbrauch bestimmten oder freigegebenen Beträge des Kindesvermögens nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, so kann die Kindesschutzbehörde auch deren Verwaltung einem Beistand übertragen.
BGE Register
35-I-668 • 45-I-155 • 47-I-273 • 49-I-25 • 55-I-19
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
heimatschein • vater • nidwalden • regierungsrat • bundesgericht • beklagter • gemeinde • weiler • mutter • kenntnis • sachverhalt • entscheid • nichtigkeit • von amtes wegen • gemeinderat • aussereheliches kind • vaterschaftsklage • verhalten • frage • frist
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