2'72 ss staatsrecht-

tions de l'officier de l'état civil ne peuvent etre combattues que par la
voie de l'inscription de faux, celles qui résultent de ce qu'ont declare
les parties, les comparants ou les témoins ne font foi que jusqn'à preuve
contraire (cf. waànn, Pandectes francaises : Actes de l'état civil n°
370 et suiv.). L'inscriptien que l'on opposait en l'espèce au demandeur,
c'est à-dire celle suivant laquelle Marie Mudri, sa mère, aurait été unie
par les liens du mariage an sieur Corti, rentrant incontestablement dans
les inseriptions de la seconde catégorie, il s'ensuit qu'il appartenait
au demandeur non seulement d'en contester l'exactitude, mais également de
faire ses preuves par tous les moyens à sa disposition, sans étre tenu_ en
principe de suivre une procédure particulière. Sans doute, la question de
force probante des inscriptions de l'état civil se posera t-elle le plus
souvent dans les procès en contestation ou en réclamation d'état, où elle
jouera en effet un role de fond, mais rien n'empéehe en principe qu'elle
soit soulevée, et tranchée le cas échéant, à l'occasion d'un ss procès
quelconque chaque fois qu'en dépendra la solution du litige. On volt
done que la décision du Tribunal du contentieux renvoyant le demandeur
soi disant à mieux agir n'implique pas seulement une violation du principe

général de competence ci-dessus rappelé mais qu'elle-

repose également sur une conception erronee du ròle des inscriptions
d'état civil en droit francais. _ '

5; _ Le fait que le recourant a tenté à un moment donné de faire trancher
la question d'siétat par le Juge instructeur du district de Sierre ne
saurait faire obstaele à l'admission du recours. Le recourant n'était
en effet, ainsi qu'on vient de le voir. nullement tenu de s'adresser
à une antre'juridietion que celle qu'il avait premièrement saisie, de
Sorte que l'on ne saurait lui faire aucun grief, devant le résultat de
cette nouvelle procédure, d'avoir repris l'instance devant le Tribunal du
contentieux, et d'autant moins que la commune de Grimentz qui a eonelu
à l'incompétence du juge valaisan aurait à plus forte raison soulevé le
déelinatoire devant le juge francais.is: w;--

Doppelbestenemng. N° 39. 273

6. Pour toutes ces raisons il se justifie done de renvoyer la cause
devant le Tribunal du contentieux en l'invitant à se prononcer lui-meme
sur la question d'é' at. Il lui appartiendra évidemment de trancher
également à cette occasion la question de l'identité de Marie Mudri avec
Marie-Adelaide Mudry, femme de Jean Tabin.

Le Tribunal fédéral pronome;

Le reeours est admis en, ce sens que le jugement rendu par le Tribunal
du contentieux du canton du Valais le 14 janvier 1921 est annulé et
la cause renveyée devant ce méme Tribunal pour y étre statué sur les
questions d'état sonlevees par la demande.

vx. *DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE lll/[POSITION

39. Auszug aus dem Urteil vom 5. Februar 1921 i. S. Einwomrgemeinde
Aarau gegen Kanton Solothurn und Gemeinde Nieder-Erfins'naoh.

Besteuerung eines Gemeindeelektrizitätswerkes, das mit wesentlichen
Anlageteilen und Betriebseinrichtungen in das Gebiet eines anderen
Kantons übergreift-, durch diesen anderen Kanton für Vermögen und
Einkommen. Vereinbarung zwischen der Steuerbehörde und dem Pflichtigen,
nicht nur die Bestimmung der im Kanton steuerpflichtigen Quote des
Gesamtvermögens und Gesamteinkommens, sondern auch die Taxation
des letzteren selbst der freien Nachprüfung des Bundesgerichts im
staatsrechtlichen Rekursverfahren gegenüber der letztinstanzlichen
kantonalen Einschätzung zu übertragen. Zulässigkeit ? Masstab für die
quantitative Abgrenzung der Steuerhoheit beider Kantone inbezug auf
das Vermögen-

274 . Staatsrecbt.

Aus dem solothurnischen System der Besteuerung des Reinvermögens und
Reineinkornmens folgende Pflicht, die Verminderung des ursprünglichen
Anlagewertes des Werkes durch Abnutzung oder Untergang einzelner
Anlageteile nicht nur bei der Einkommensbesteuerung durch Zulassung eines
der Entwertung im betreffenden Jahre entsprechenden Abzuges, sondern
auch bei der Vermögensbesteuerung zu berücksichtigen. -Besteuerung der
Wasserkraft als selbständiges Vermögensobjekt neben den Werkanlagen,
bezw. als werterhöhender Faktor der letzteren. Anfechtung aus Art. 49
Abs. 3
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 49
1    Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1bis    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72
2    Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3    Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
4    Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
eidg. WRG und wegen ungleicher Behandlung gegenüber anderen
ähnlichen Unternehmungen. Unzuständigkeit des Bundesgerichts für
den ersten Beschwerdegrund. Gutheissung der zweiten. Anspruch auf
Schuldenabzug. Umfang. Sogenannter Kapitaltilgungsfond behufs Amortisation
der Anlagen im Hinblick auf den künftigen Heimfall des Werkes und auf den
Zeitpunkt dieses Heimfalls. Die Behandlung des Fonds als steuerpflichtiges
Vermögen und der Einlagen darein als steuerpflichtiges Einkommen ist
nicht zu beanstanden. Praecipunm zu Gunsten des Kantons des Sitzes des
Werkes bei der Einkommensbesteuerung.

A. Das Elektrizitätswerk der Einwohnergemeinde Aarau benützt das
Gefälle der Aarestrecke von der hölzernen Brücke in Schönenwerd bis zur
Kettenbrücke in Aarau auf Grund von Konzessionen der Kantone Solothurn
und Aargau. Auf Solothurner Gebiet liegen das Stauwehr und der grössere
Teil des Oherwasserkanals, ferner einige Leitungen und eine Pumpstation.
Diese Anlagen befinden sich in der Gemeinde NiederErlinsbach mit
Ausnahme des halben Stauwehrs und eines Teils je des Leitungsnetzes und
der Pumpstation, welche dem Gebiet einer andern Gemeinde, Schönenwerd,
angehören. Die übrigen Anlagen, insbesondere die Kraftzentrale, liegen
auf aargauischem Gebiet. Das Werk versorgt mit elektrischer Energie die
Stadt Aarau, verschiedene aargauische Gemeinden und die solothurnischen
Gemeinden Oberund Nieder-Erlinsbach : 90 % der Kraft werden im Kanton
Aargau und hievon wiederum 90 % in der Stadt Aarau verbraucht. Es ist
keine selbständige Anstalt, doch wird darüber gesonderteDoppelbesteuerung
N ° 39. 275

Rechnung und Verwaltung geführt ; es hat eine besondere Direktion
und Buchhaltung, die unter dem Gemeinderat stehen, von welchem alle
wichtigen Beschlüsse ausgehen. In der alljährlich der Gemeindeversammlung
vorzulegenden Rechnung des Elektrizitätswerkes erscheinen die Anlagen,
Vorräte und Debitoren als Aktiven des Werkes, Während das von der
Gemeinde im Unternehmen angelegte Kapital, per 31. Dezember 1915
5,073,000 Fr. unter der Bezeichnung Anleihen bei der Einwohnergemeinde
als Passivum gebucht ist. Diese Schuld wird vom Elektrizitätswerk
der Einwohnergemeinde verzinst. Die verfügbaren Betriebsüberschüsse
werden in die Stadtkasse abgeführt. Das Elektrizitätswerk Aarau wird im
Kanton Aargau nicht besteuert. Nach kantonalem Steuerrecht (Urteil des
Obergerichts Aargau als Verwaltungsgericht vom 26. März 1915; Urteil des
Bundesgerichts vom 18. November 1915, AS 41 I Nr. 51) kann der Kanton
Aargau für das Werk keine Vermögenssteuer und eine Einkommenssteuer nur
auf demjenigen Teil des Ertrages erheben, der sich aus der Stromlieferung
über die Gemeindegrenzen von Aarau hinaus ergibt. Der Kanton Aargau
hat aber von diesem Recht bisher keinen Gebrauch gemacht. Ueber die
Besteuerung der Einwohnergemeinde Aarau für ihr Elektr'izitätswerk
durch den Kanton Solothurn und die Gemeinde Nieder Erfinsbach bestehen
Anstände die bis auf das Jahr 1913 zurückgehen und eine ganze Reihe von
streitigen Punkten beschlagen. Von beiden Seiten wurden Rechtsgutachten,
vom Finanzdepartement Solothurn auch ein technisch-kommerzielles Gutachten
über die streitigen Fragen eingeholt, und diese Gutachten wurden unter
den Parteien ausgetauscht. Da gütliche Verhandlungen zu keinem Ergebnis
führten, schlossen am 8. Dezember 1917 das Finanzdepartement Solothurn
und der Gemeinderat Nieder-Erfinsbach einerseits und der Gemeinderat
Aarau andererseits eine Vereinbarung nach der der ganze Fragenkamplex,
betreffend die

276 Stantsreeht.

grundsätzliche Steuerpflicht und das Stenermass des Elektfizitätswerks
gegenüber dem Staate Solothurn und der Gemeinde Nieder-Erhnsbach dem
Bundesgericht als dem ordentlichen Staatsgeriehtshof unterbreitet
werden sollte. Gegenstand der bundesgerichtlichen Ent scheidung soll
bilden die Staatsund Gemeindesteuer pflicht betreffend das Jahr 1916,
die sich stützt auf die Bilanz und die Gewinnund Verlustrechnung per
31. Dezember 1915. Das für das Jahr 1916 endgültig als steuerpflichtig
festgestellte Vermögen und Ein kommen wird alsdann von beiden Parteien
als im Durchschnitt pro Jahr sl euerpflichfiges Vermögen und Einkommen
für die noch im Streite liegenden Steuern pro 1913 bis 1917 und
ebenso für die Steuern für das Jahr 1918 behandelt, ,das heisst es
wird angenommen,

das im Kanton Sòlothurn und in der Gemeinde Nieder --

Erlinsbach steuerpflichtige Vermögen und Einkommen pro 1913, 1914,
1915, 1917 und 1918 seien je gleich dem steuerpflichtigen Vermögen und
Einkommen pro 1916. Auf diesem Vermögen und Einkommen werden Staat
Solothurn und Einwohnergemeinde Nieder Erlinsbach für jeden einoder
mehrfachen Bezug der genannten Jahre die Steuersätze zur Anwendung brin-

gen, die beim einzelnen Bezug angewendet werden,

sind. : Das Finanzdepartement Solothurn und die Steuerkommission
Nieder-Erfinsbach sollten dem Gemeinderat Aarau je eine neue Taxation
für das Jahr 1916 unter Einräumung einer Einsprachefrist von einem
Monat unterbreiten ; der Gemeinderat Aarau wird innert dieser Frist
gegen die Taxation an den Regierungsrat Solothurn rekurrieren. Den
Entscheid des Regierungsrates wird alsdann der Gemeinderat Aarau
mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten. Am 14. und 15. August
1918 übermittelte das Finanzdepartement Solothurn dem Gemeinderat
Aarau die beiden Steuertaxationen mit je einer Spezifikation, aus der
die Art und Weise der Berechnung ersichtlich ist und räumte ihm, im
Einver-nur-.Doppelbesteuemng. N° 39. 77

ständnis mit dem Regierungsrat Solothurn, das Recht ein, gegen die
Taxation in Abweichung von der Vereinbarung vom 8. Dezember 1917 direkt
den staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgericht einzureichen. Das für
das Elektrizitätswerk Aarau steuerpflichtige Vermögen betrug nach der
Staatssteuertaxation 7,329,649 Fr., nach der Gemeindesteuertaxation
7,303,174 Fr.; das steuerpflichtige Einkommen nach der ersten 136,420 Fr.,
nach der letztem 136, 393 Fr.

B. Mit staatsrechtlichem Rekurs vom 4. Oktober 1918 hat der Gemeinderat
Aarau für die Einwohnergemeinde Aarau beim Bundesgericht folgende Begehren
gestellt: es seien die beiden Taxationen betreffend die Besteuerung
des Elektrizitätswerkes Aarau als verfassungswidrig aufzuheben und es
sei festzustellen, dass die solothurnische Staatsund Gemeindesteuer pro
1913 bis 1918 nach den in der Rekursbegründung vertretenen Grundsätzen
und Berechnungen zu beziehen seien, und zwar die Staatssteuer von
93,000 Fr. Vermögen und 24,000 Fr. Einkommen und die Gemeindesteuer
NiederErlinsbach von 83,000 Fr. Vermögen und 21,000 Fr.

innkommen. Eventuell wolle das Bundesgericht andere

der Rekurrentin gerecht werdende und eine unzulässige Belastung
der Rekurrentin verhindernde Grundsätze aufstellen. Ferner sei das
Steuerreglement der Gemeinde Nieder-Erfinsbach vom 9. Januar 1910 m seiner
Progressionsanlage der Rekurrentin gegenüber als bundesver-fassungswidrig
zu erklären. Die Begründung des Rekurses stützt sich auf die Art. 4 u
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 49
1    Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1bis    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72
2    Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3    Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
4    Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
. 46
Abs. 2 BV. Sie ist, soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen
ersichtlich.

C. Der Regierungsrat Solothurn hat im Namen des Kantons und der Gemeinde
Nieder-Erfinsbach die Abweisung des Rekurses beantragt; eventuell
seien durch das Bundesgericht die Masstäbe festzustellen, nach denen
der Kanton Solothurn und die Gemeinde Nieder Erhnsbach zur Besteuerung
des Elektrizitätswerkes Aarau

278 . Staatsrecht.

befugt sind. Die Begründung der Rekursantwortergibt sich ebenfalls,
soweit notwendig, aus den nachfolgenden Erwägungen.

D. In der Replik und Duplik haben die Parteien, von einigen Berichtigungen
abgesehen, an ihren Anträgen festgehalten.

E. Ein am 1. Dezember 1920 abgehaltener Rechtstag führte zur Aufklärung
verschiedener, aus den Akten nicht deutlich ersichtlieher Punkte,
sowie zu einer Verständigung der Parteien über eine Anzahl der noch
streitigen Einzelfragen. Den Parteien wurde aufgegeben über die Frage
der Abschreibungen auf den auf solothurnischem Gebiet gelegenen Anlagen
noch Verhandlungen zu pflegen, die dann aber zu keiner Einigung führten.

F. Ueber die Frage, ob der Rekurs, soweit eine Verletzung von Art. 49
Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
Beschwerdegrund ist, in die Kompetenz des Bundesgerichts oder diejenige
des Bundesrates fällt, hat ein Meinungsaustausch nach OG 194 zwischen
Bundesgericht und Bundesrat stattgefunden. Dabei haben sich beide Behörden
übereinstimmend für die Kompetenz des Bundesrates ausgesprochen. --

Das Bundesgericht ziessht in Erwägung :

1. Die Rekurrentin macht als Beschwerdegründe in der Hauptsache
Doppelbesteuerung und Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV geltend. In letzterer
Hinsicht ist nach der Praxis die vorgängige Erschöpfung der
kantonalen Instanzen notwendig. Ob dieses Erfordernis hier erfüllt
sei, kann bezweifelt werden, da die Rekurrentin die Steuertaxation
des Finanzdepartementes und der Steuerkommission Nieder-Erfinsbach
unter Umgebung des Rekurses an den Regierungsrat Solothurn direkt beim
Bundesgericht angefochten hat. Indessen war der Regierungsrat mit diesem
Vorgehen ausdrücklich einverstanden, und es ist davon auszugehen, dass
er jeneDoppelbesteuerung N° 39. 279

Steuertaxationen auch für sich in Anspruch nehmen, ihnen gewissermassen
zugleich den Charakter und die Bedeutung regierungsrätlicher
Rekursentscheide zuerkennen wollte. Insofern kann man die kantonalen
Instanzen' doch als durchlaufen betrachten.

Soweit als Beschwerdegrund Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV in Betracht
kommt, wäre das Bundesgericht an sich auf die Frage beschränkt, ob die
angefochtenen Steuertaxationen willkürlich seien. Der Vereinbarung der
Parteien vom 8. Dezember 1917 und der Begründung der Rechtsschriften,
insbesondere auch derjenigen des Regierungsrates Solothurn, der
verschiedentlich auf das freie Ermessen des Bundesgerichts abstellt,
entspricht es aber, "dass die Kognition des Bundesgerichts, auch
soweit sie formell auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV beruht, doch eine etwas freiere,
und nicht an den strikten Standpunkt der Willkür und Verletzung der
Rechtsgleichheit im üblichen Sinn gebundene sein soll. Es liegt darin
nicht eine bisher (AS 34 II S. 833 ff.; 43 II S. 443) als unzulässig
betrachtete Prorogation in einer öffentlichrechtlichen Streitigkeit
sondern lediglich die Ausdehnung der freieren Ueberprüfungsbefugnis,
welche dem Bundesgericht in einem schon aus Art. 46 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
BV in seine
Zuständigkeit fallenden, Streite auf Grund dieser Vorschrift zusteht,
auch auf gewisse Vorfragen, die es ohne den Verzicht des Regierungsrates
als oberster kantonalen Verwaltungsbehörde auf die Verbindlichkeit des von
ihm gefällten Vorent-scheides nur in beschränkterem Umfange prüfen könnte.

2. Das Elektrizitätswerk Aarau ist ein technisches Unternehmen, dessen
Anlagen und Betrieb sich als ungeteilte Einheit auf das Gebiet der
Kantone Solothurn und Aargau erstrecken. Die Rekurrentin anerkennt-,
dass sie für das Werk im Kanton Solothurn steuerpflichtig ist. Und was
die Art und Weise der Besteuerung und die Abgrenzung der solothurnischen
Steuerhoheit anbetrifft, so sind die Parteien darin einig, dass der
Charakter des Unternehmens als eines Gemeindebetriebe.

280 Staatsrecht.

und Zweigs der Gemeindeverwaltung dabei keine entscheidende Rolle spielen,
die Besteuerung vielmehr grundsätzlich und im wesentlichen so erfolgen
soll, als ob es sich um ein selbständiges, rein privat-wirtschaftlich
betriebenes Unternehmen handeln würde, und zivar auf Grundlage der
Bilanz und der Gewinnu. Verlustrechnung des Elektrizitätswerkes auf
31. Dezember 1915.

Der Vermögenssteuer im Kanton Solothurn unterliegen daher die Aktiven
des Elek rizitätswerkes, soweit sie räumlich im Kanton liegen oder
doch wirtschaftlich als zu den dortigen Arlagen gehörig erscheinen. Das
erstere trifft zu für die Liegenschaften, deren Taxation nicht streitig
ist (für die Staatssteuer 24,295 Fr. 40 Cts., die Gemeindesteuer 34,322
Fr.), ferner für die eigentlichen technischen Anlagen : Stauwehr,
Oberwasserkanal, Kanaleinlauf, Leitungsnetz, Pumpstation Erzbach, welche
Anlagen zum grössern Teil in der Gemeinde Nieder-Erfinsbach gelegen
sind. Der Anlagewert (Bruttobausumme) beträgt für die dem Kanton Solothurn
gegenüber steuerbaren Anlagen 1,530,735 Fr. und für die der Gemeinde
Nieder Erfinsbach gegenüber steuerbaren 1,394,235 Fr. Hievon ist für
die Besteuerung unbestrittenermassen auszugehen. Dagegen besteht Streit
darüber, ob und welche Abzüge für untergegangene Anlagen und Minderwerte
infolge Abnutzung hieran zu machen sind. streitig ist sodann grundsätzlich
und eventuell dem Betrage nach die Besteuerung der Wasserkraft, die in
den beiden Taxationen als Aktivum v'on 5,700,000 Fr.

(5700 solothurnisehe Pferdekräfte à 1000 Fr.) eingesetzt '

ist. Als Aktivum, das wirtschaftlich zum Teil den Anlagen auf
solothurnischem Gebiet zuzuweisen ist, kommt noch der Posten Kasse mit
100,262 Fr. in Betracht; nachdem am Rechtstag auf die anteilsmässige
Besteuerung des Postens Pensionskasse 5000 Fr. als eines blossen
Ausgleichspostens der Bilanz verzichtet worden ist. Der Posten Kassa ist,
wie unter den Parteien ieststeht, nach dem Wertverhältnis der beidseitig
räum-Doppelhesteuemng. N° 39. 281

lich zugehörigen Anlagen zu verteilen. Die Verhältniszahl beträgt für den
Kanton Solothurn gemäss Verständigung der Parteien am Reehtstag 24 % und
für die Gemeinde Nieder-Erfinsbaeh etwas Weniger. Sie soll auch massgebend
sein für die Verlegung eines Teils alifällig anzuerkennender Schulden auf
die in Solothurn zur Besteuerung herangezogenen Aktiven. Grundsätzlich
wird freilich vom Regierungsrat Solothurn ein Schuldenabzug nicht
zugelassen, eventuell nicht in der von der Rekurrentin beanspruchten
Höhe der Schuld des Elektrizitätswerkes an die Einwhonergemeinde Aarau
....... Streitig ist sodann noch, ob bei Bestimmung des in Solothurn
steuerbaren Vermögens ein Kapitaltilgungs-oder Heimfallfond im Betrage
von 48,465 Fr. bei der staatssteuer und 44,715 Fr. bei der Gemeindesteuer
abzuziehen sei.

Was die Einkommensbesteuerung anlangt, so besteht Uebereinstimmung
der Parteien darin, dass in Solothurn ein verhältnismässiger Teil
des Reinertrages, den das Elektrizitätswerk Aarau ausweislieh seiner
getrennten Betriebsrechnung abwirft, zu versteuern ist.

_Der Bruttoertrag belief sich im Jahre 1915 auf

640,720 Fr. 10 Cts. Unbestritten sind folgende Abzüge: für Erneuerungen
88,600 Fr., Installationsgesehäft 13,016 Fr. 70 cts., Zuwendung an die
Pensionskasse 2000 Fr. (der Abzug wurde am Reehtstag zugestanden in der
Meinung, dass es sich um eine indirekte Besserstellung des Personals
des Werkes handelt, die mit dem Lohne auf einer Stufe steht). Dagegen
ist streitig ob weiter abzuziehen seien: die Zinsen an die Einwohner-

gemeinde 251,121 Fr. 35 Cts ........ ,der Beitrag an den Heimfallfond
16,155 Fr. (auf die solothurnisehen Anlagen und Aktiven berechnet)
........ Ueber den in Solo-

thurn steuerbaren Anteil am Reinertrag haben sich die Parteien am
Rechtstag dahin geeinigt, dass er für die Staatssteuer 24 % und für die
Gemeindesteuer 21 % betragen soll. Keine Einigung konnte aber darüber

282 . Staatsreeht.

erzielt werden, ob der Anteil vom ganzen Reinertrag zu berechnen sei, oder
ob zuerst noch ein Voraus zu Gunsten des Sitzes des 'Elektrizitätswerkes,
und eventuell in welcher Höhe, auszuscheiden und im Kanton Solothurn
nur ein verhältnismässiger Teil des Bestes zu versteuern sei. Endlich
ist noch streitig die Frage der Progression für die Gemeindesteuer in
Nieder-Erlinshach.

3. (Hinweis auf die Ausführungen des vom Finanzdepartement Solothurn
eingeholten kaufmännisch technischen Gutachtens über den Umfang der am
ursprünglichen Gesammtanlagcwert vor-zunehmenden Abschreibungen Wegen
Entwertung durch Abnutzung oder Untergang einzelner Anlageteile.) .

Der Regierungsrat Solothurn verweigert in erster Linie jede Abschreibung
für die Vermögenssteuer mit der

grundsätzlichen Begründung, dass die allfällige Exit-'

wertung der Anlagen gegenüber dem ursprünglichen Erstellungswert
steuerrechtlich bereits dadurch vollständig berücksichtigt sei,
dass bei der Bestimmung des steuerpflichtig-en Einkommens ein der
jährlichen Abnützung entsprechender Abzug für Erneuerungen, nämlich
88,600 Fr. zugelassen worden _sei; würde ein Abzug für die eingetretene
Wertverminderung daneben auch bei

der Vermögenstaxation gemacht, so wäre mit doppeltem -

Faden genäht. Dieser Standpunkt ist nicht haltbar. Bei der
Einkommensbesteuerung muss die Abschreibung, die der im Laufe des Jahres
eingetretenen Wertvermin-

derung der Betriebseinrichtungen entspricht, abgezogen

werden, weil das Reineinkommen besteuert wird und diese Abschreibung
nicht Reineinkommen darstellt, vielmehr zu den Geschäftsunkosten
gehört (kantonales StG § 5, VV § 13), und bei der Vermögensbesteuerung
müssen die Objekte nach ihrem jeweiligen Wert unter Berücksichtigung
eingetretener Wertverminderungen taxiert werden (besondere Bestimmungen
für die Taxation von Liegenschaften vorbehalten) weil das Reinvermögen
besteuert wird (KV 62, StG § 7 ff., VV §20 ff.). Ist ein in besonderen
Aktiven, z. B. Wert-Doppelbesteuerung. N° 39. 283

schriften, angelegter Erneuerungsfond vorhanden, welcher der auf den
Anlagen gegenüber dem Anschaffungswert eingetretenen Wertverminderung
entspricht und sie gewissermassen ausgleicht, so unterliegt er na-türlich
gleichfalls der Besteuerung als Vermögen, und es kommt dabei auf
dasselbe heraus, ob man die Anlagen nach ihrem jeweiligen wirklichen
Wert und den Fond oder aber die Anlagen nach ihrem ursprünglichen Wert
ohne den Fond besteuert. Bei jener Auffassung des Regierungsrates wird
daher unterstellt, dass bei der Rekurrentin ein der Wertverminderung
entsprechender Erneuerungsfond als Aktivum vorhanden sei. Diese
Voraussetzung trifft aber, wie ein Blick auf die Bilanz per 31. Dezember
1915 zeigt, nicht zu. Der dortige Erneuerungsfond (100,000 Fr.) ist ein
Passivposten; sein Gegenwert steckt in den Aktiven, von denen Solothurn
seinen vollen Anteil bereits besteuert .........

(Bestimmung der danach zuzulassenden Abschreibungen auf dem ursprünglichen
Anlagewert der solothurnischen Anlagen.)

4. Die Besteuerung der W a s s e r k r a f t als eines Aktivums des
Elektrizitätswerks im Betrage von 5,700,000 Fr., nämlich 5700 von
Solothurn konzedierte HP à 1000 Fr., beruht auf der Auffassung, dass
die Wasserkraft eine Art besonderes Vermögensobjekt neben den Anlagen,
eventuell einen werterhöhenden Faktor der letztern,_darstellt. Diese
Besteuerung ist von der Reknrrentin bestritten wegen Verletzung von
Art. 49 Abs. 3
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 49
1    Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1bis    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72
2    Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3    Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
4    Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
eidg. WRG und von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV. In ersterer Beziehung
ist nicht das Bundesgericht, sondern wäre der Bundesrat zuständige
Beschwerdeinstanz gemäss der allgemeinen Regel von OG Art. 189 Abs. 2 ;
die Kompetenz des Bundesgerichts kann nicht aus Art. 71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
WRG hergeleitet
werden, Weil es sich bei jener Beschwerde nicht um Rechte und Pflichten
handelt, die aus dem Verleihungsverhältnis entspringen.

Beim Rechtstag wurde festgestellt, dass im Kanton

284 Staatsrecht.

Solothurn nach bisheriger Praxis die taxpflichtigen (verliehenen)
und taxfreien (privatreehtlichen) Wasserkräfte besteuert wurden mit
einem Ansatz von 800 bis 1200 Fr. pro HP. Es handelt sich dabei aber
überall um kleinere Wasserwerke : Mühlen, Sägereien, Fabriken mit
meistens wohl unter 100 HP, wobei sich aus jener Art der Einschätzung
verhältnismässig keine sehr erheblichen Beträge ergaben. Die neben dem
Elektrizitätswerk Aarau im Kanton stenerpfiichtigen Elektrizitätswerke,
die sehr bedeutende Wasserkräfte nutzen und bei denen daher die Taxation
von 800 bis 1000 pro HP zu ausserordentlich hohen Summen führen würde
(Aareund Emmenkanal, Olten-Gösgen) wurden bisher für die Wasserkraft ni
e h t besteuert. Eine solche Besteuerung ist lediglich für die Zukunft
in Aussicht genommen. Diese Unter-

lassung wurde damit erklärt, dass das Finanzdepartement

und der Regierungsrat nach kantonalem Recht kein Rekursrecht gegen die
Einschätzungen der. Steuerpflichtigen durih die untern Organe haben
und diesen keine verbindlichen Weisungen erteilen können. Indessen
ist ohne weiteres anzunehmen, dass die kan'onalen Steuerbehörden,
speziell das Finanzdepartement, kraft ihrer materiellen Autorität die
Steuereinschätzungen durch die untern Organe durch geeignete Instrnktionen
und Weisungen doch tatsächlich in weitem Umfange beeinflussen können,
und dass dies wirklich geschieht ist dem Bundesgericht aus andern Fällen
bekannt (so hat 2. B. das Finanzdepartement im Falle der Gesellschaft des
Aareund Emmenkanals, Urteil des Bundesgerichts vom 11. Dezember 1920, die
Besteuerung des Erneuerungsfonds veranlasst), wie denn ja der vorliegende
Steuerfall schon im Einschätzungsstadium vom Finanzdepartement behandelt
worden ist und wie es ja auch diese Amüstelle ist, welche für die
künftige Besteuerung der Wasserkraft bei den andern Elektrizitatswerken
sorgen will. Es kann daher kaum ein Zweifel darüber bestehen, dass das
Finanzdepartements auch bei den andern im Kanton steuer--

Mal-___... si .Doppelbesteuerung N° 39. 285

pflichtigen Elektrizitätswerken die Besteuerung der Wasserkraft neben den
Anlagen hätte herbeiführen können. Dass es aber über die steuerrechtliche
Behandlung der andern Werke in dieser Beziehung nicht orientiert gewesen
sei, ist nicht wahrscheinlich und wurde nicht behauptet. Die Duldung der
bisherigen Einschätzung jener legt daher die Vermutung nahe, dass die
Praxis in der Besteuerung der Wasserkräfte bei kleinen Werken als auf die
grossen Elektrizitätswerke nicht anwendbar betrachtet wurde. Unter diesen
Umständen erscheint es aber nicht nur als eine grosse Unbilligkeit,
sondern geradezu als eine Verletzung der Rechtsgleichheit, wenn für
das Elektrizitätswerk Aarau, abweichend von der Behandlung der analogen
Unternehmungen im Kanton, für sechs zurückliegende Jahre (1913 bis 1918)
die Wasserkraft neben den Anlagen noch versteuert werden soll. Es ist
ein Gebot der Gleichbehandlung, dass eine Aenderung der bisher den
Elektrizitätswerken gegenüber im Einverständnis der kantonalen Behörden
geübten Steuerpraxis für alle diese Werke zeitlich, wenigstens ungefähr,
zugleich erfolgt, zumal wenn und soweit diese Aenderung auf die Initiative
der kantonalen Behörde zurückgeht. Zum mindesten muss verlangt werden,
dass die letztere, das, was an ihr liegt, getan hat, damit eine neue
Praxis auf alle gleichartigen Unternehmungen zur Anwendung kommt, was
für die hier in Betracht fallenden Steuerjahre nicht geschehen ist.

Die beanspruchte Besteuerung der Wasserkraft des Elektrizitätswerks
Aarau erscheint daher für die Steuerj'ahre 1913 bis 1918 schon aus
Gründen der Rechtsgleichheit als unzulässig. selbstverständlich bleibt
es den kantonalen Steuerbehörden unbenommen, für spätere Steuerjahre
einen solchen Anspruch zu erheben, sofern es auch bei den andern
Elektrizitätswerken geschieht. Die Frage inwiefern eine derartige
Besteuerung der Wasserkraft nach kantonalem Steuerrecht statthaft ist,
bedarf dermalen keiner Erörterung. Es mag nur bemerkt

ABITI 1921 19

286 staatsrecht-

werden, dass jedenfalls die Einschätzung pro HP so bemessen sein müsste,
dass sich nicht für das ganze Werk ein Steuerwert ergibt, der mit dem
wirklichen, unter Berücksichtigung der Rendite zu bestimmenden Wert in
einem Missverhältnis steht. Das wäre aber für das Elektrizitätswerk
Aarau bei einem Ansatz von 1000 Fr. pro HP in sehr erheblichem Masse
der Fall. Auch die weitere Frage muss offen bleiben, ob nicht aus dem
Gesichtspunkt des Verbots der Doppelbesteuerung ein solches Aktivum
Wasserkraft als einheitlicher weiterhöhender Faktor des ganzen Werkes
nach dem Verhältnis der beidseitig räumlich zugehörigen Anlagen unter
die beiden Kantone zu verteilen wäre, Sodass im Kanton Solothurn nur
ein verhältnismässiger Anteil besteuert werden könnte.

5. Der Regierungsrat Solothurn anerkennt, dass.

grundsätzlich ein S c h u 1 d e n a b z u g zulässig ist, d. h. dass
ein verhältnismässiger Teil der-Passiven auf die im Kanton Solothurn
zur Steuer herangezogeuen Aktiven zu verlegen ist, wie dies auch
den bundesrechtlichen Regeln über das Verbot der Doppelbesteuerung ,
entspricht. Die Parteien gehen nur auseinander in der Frage, ob, und
eventuell in welchem Betrage, Passiven beim Elektrizitätswerk Aarau
als vorhanden zu gelten ss haben. Während die Rekurrentin verlangt,
dass die Schuld des Elektrizitätswerkes an die Einwohnergemeinde als
Passivum in Betracht komme, betont der Regierungsrat, dass angesichts
der rechtlichen Identität

von Elektrizitätswerk und Einwohnergemeinde von ei '

nem Schuldverhältnis des ersteren gegenüber der letzteren juristisch
keine Rede sein könne und dass höchstens Passiven in dem geringem
Umfange anzunehmen seien, in dem ein gleiches Unternehmen von privatem
Charak-ter fremdes Kapital beanspruchen würde. In der Tat hat die
Schuld des Elektrizitätswerkes Aarau an die Einwohnergemeinde im Betrage
von 5,073,000 Fr. die über 95 % der Aktiven (5,304,608 Fr.) ausmacht,
nurDoppelbesteuerung N° 39. 287

einen buchhaltungstechnischen Bestand, da ja in Wahrheit das
Elektrizitätswerk trotz relativ getrennter Leitung undgesonderter
Buchhaltung der Gemeinde gehört, und sein Betrieb eine Abteilung
der Gemeindeverwaltung ist. Andrerseits ist zu beachten, dass die
Einwohnergemeinde das Werk nicht aus eigenen Mitteln finanzieren konnte,
sondern zu diesem Berufe Schulden eingehen

musste. So könnte man daran denken, dass auf das Ver-

hältnis der Gesamtaktiven und Gesamtpassiven der Einwohnergemeinde
abgestellt würde, wobei die Steuerkraft in angemessener Weise als Aktivum
einzusetzen Wäre. Diese Lösung ist aber von keiner Seite vertreten,
und es sind auch die erforderlichen Angaben über die Vermögenslage
der Einwohnergemeinde nicht gemacht werden. Dem hier der Besteuerung
des Elektrizitätswerkes zu Grunde liegenden Gedanken, dass dieses wie
ein selbständiges privatwirtschaftliches Unternehmen zu betrachten
und behandeln sei, entspricht es auch besser, wenn die Frage mit dem
Regierungsrat Solothurn so gestellt wird, in welcher Beziehung bei
privaten Unternehmen solcher Art allgemeiner und normaler Weise eigene
und fremde Gelder zueinander stehen würden. In der staatsrechtlichen
Streitsache der Stadt Zürich gegen den Kanton Zug betreffend die
Besteuerung der auf Zuger Gebiet befindlichen Anlagen der städtischen
Wasserversorgung ist das Bundesgericht (Urteil vom 9. Oktober 1920)
nach ähnlichen grundsätzlichen Erwägungen davon ausgegangen, dass das
Unternehmen der Wasserversorgung oder ähnliche Unternehmen, als private
finanziert, zur Hälfte mit eigenem und zur Hälfte mit fremdem Geld
arbeiten würde, und es ist daher dort ein Sehuldenabzug für die Hälfte
der Steuerschatzung der Anlagen bewilligt worden. Dieselbe Entscheidung
darf auch im vorliegenden Fall als angemessen und billig angesehen
werden. Damaeh ist von der Steuerschatzung der Aktiven die Hälfte als
Schuldenanteil abzuziehen . . ..... . . .

288 Staatsrecht.

Wird die Frage des Schuldenabzuges in der angegebenen Weise geregelt,
so müssen dann folgerichtig bei der Bestimmung des steuerpflichtigen
Einkommens Passivzinsen im entsprechenden Umfang abgezogen werden, mit
welcher Konsequenz sich die Parteien am Rechtstag eventuell einverstanden
erklärt haben. Die Anlagekosten des ganzen Werkes betragen auf Ende
1915 Fr. 7,5?6,267 Die steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen hierauf
machen nach der Berechnung der technisch-konunerziellen Experten, womit
die Rekurrentin einverstanden ist, 919,315 Fr. aus. Es verbleibt als
steuer-wert 6,656,951 Fr. Hievon sind als Passiven zu betrachten 50 %
mit 3,328,475 Fr. Zu 5 % (zu welchem Zinsfuss das Elektrizitätswerk
der Einwohnergemeinde die schuld verzinst) ergeben sich 166,424
Fr. Passivzinsen.

6. Die Konzessionen für das Elektrizitätswerk .

Aarau vom Jahre 1910 sind auf 83 Jahre seit 1909 erteilt. Nach Ablauf
dieser Frist sollen sie jeweilen um weitere 30 Jahre verlängert werden,
sofern dannzumal nicht wichtige öffentliche Interessen allgemeiner Natur
si entgegenstehen. Die künftige Bundesgesetzgebung wurde vorbehalten. In
Betracht kommt dabei Art. 58 Abs. 2
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
eidg. WRG wonach Gemeinwesen
nach Ablauf der Konzessionsdauer verlangen können, dass ihnen die
Verleihung erneuert werde, wenn nicht Gründe des öffentlichen Wohls
entgegenstehen. Falls die Konzessionen nicht erneuert werden, so gehen die
Anlagen in der Hauptsache in das gemeinsame Eigentum der Kantone Solothurn
und Aargau über. (Es besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den
Parteien über die Frage, ob auch die schon vor 1910 auf Grund einer
frühem Konzession erstellten Anlagen dem Heimfanrecht unterliegen). Einen

Kapitaltilgungsoder Heimfalifond behufs Amortisation

der Anlagen für den Fall und auf den Zeitpunkt des Heimfalls hat die
Rekurrentin bis zum Jahre 1915 nicht angelegt. Dagegen hat das vom
Finanzdepartement Solothurn erhobene technisch kommerzielle Gutachten
einenDoppelbesteuemng. N° 39. ' 289

derartigen Fond und dessen Sollhestand auf Ende 1915 berechnet. Die
Rekurrentin verlangt, dass ein solcher Fond in dem von ihr für die Anlagen
im Kanton Solothurn berechneten Sollbestand von 48,465 Fr. bei Bestimmung
des steuerbaren Vermögens und als Einlage in den Fond ein Betrag von
16,155 Fr. bei Bestimmung des steuerbaren Einkommens berücksichtigt
werden, was beides vom Regierungsrat abgelehnt Wird. Die Frage ist eine
solche des internen solothurnischen Steuerrechts.

Der Umstand, dass Anlagen eines konzessionierten Unternehmens in einem
feststehenden künftigen Zeitpunkt an das verleihende Gemeinwesen
abgetreten werden müssen, bildet zwar nicht eine objektive, aber
doch eine subjektive mit dem Näher-kommen des Heimfalls zunehmende
Entwertung der Anlagen für den Eigentümer. Vom kaufmännischen Standpunkt
aus ist es gewiss geboten, dass die Anlagen auf den Zeitpunkt des
Heimfalls hin amortisiert werden durch Bildung und regelmässige
speisung eines Amortisationsfonds. Das Fehlen eines solchen Fonds
schliesst die steuerrechtliche Berücksichtigung jener Entwertung bei
der Vermögensbesteuerung nicht aus. Die Entwertung kann vielmehr gerade
beim Vorhandensein eines Amortisationsfonds unberücksichtigt bleiben,
sofern es ein wirklicher z. B. in Wertschriften angelegter Fond ist,
der den im Hinblick auf den künftigen Heimfall bestehenden MinderWert
wiederum ausgleicht und der nicht besonders hesteuert wird. Umgekehrt
verhält es sich bei der Einlage in einen Amortisationsfond in Ansehung der
Einkommenssteuer. Wird eine solche richtig berechnete Einlage Wirklich
gemacht, so sprechen gute Gründe dafür, dass sie bei der Bestimmung
des steuerpflichtigen Einkommens abgezogen werde (vgl. z. B. FUISTING,
Grundzüge der Steuerlehre, S. 176). Wird dagegen eine solche Ab-schreibung
tatsächlich nicht vorgenommen, so wird der Abzug auch nicht verlangt
werden können.

Da für das Elektrizitätswerk Aarau in der massge--

290 Staatsrecht.

benden Zeit bis Ende 1915 kein solcher Amortisationsfond bestand
und keine solchen Abschreibungen erfolgten, so ist gegen die
Nichtberücksichtigung der erst nachträglich berechneten Abschreibung
bei der Einkommensbesteuerung nichts ernstliches einzuwenden. Im
übrigen hat das Bundesgericht schon wiederholt und so noch kürzlich im
Urteil vom 15. Juli 1920 i. S. des Elektrizitätswerkes Wangen gegen
Solothurn ausgesprochen, dass nach solothurnischem Steuerrecht und
vor Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV die Tatsache des künftigen Heimfalls und der dadurch
bedingten fortschreitenden subjektiven Entwertung eines Werkes bei
der Vermögenswie auch bei der Einkommensbesteuerung, ausser Betracht
bleiben kann. Die steuerliche Beachtung eines derartigen nur subjektiven
Minderwertes von Anlagen bei ihrer Einschätzung drängt sich eben nicht in
demselben Masse auf, wie bei der objektiven durch Abnützung entstehenden
Entwertung. Auch bei der freiem Kognition, die dem Bundesgericht
im vorliegenden Falle zukommt (s. Erw. 1), ist die Frage für die
Rekurrentin nicht anders zu lösen, und zwar namentlich aueh deshalb
nicht, weil der Heimfall ihrer Anlagen ' im Jahre 1992 nach Konzession
und Gesetz keineswegs sicher, sondern im Gegenteil unwahrscheinlich ist,
da ja die Konzessionen verlängert werden miissen, wenn nicht Gründe
des öffentlichen Wohlsientgegenstehen, wie denn ja die Rekurrentin
wohl mit aus diesem Grunde bis Ende 1915 es gar nicht für notwendig
erachtet hat, einen Amortisationsfond anzulegen und zu äufnen. Der von
der Rekurrentin vorgeschlagene Ausweg, einen Teil der Steueransprüche
bis zum Konzessionsablauf im Jahre 1991 in der Schwebe zu lassen, in der
Meinung, dass sie dann, bei Verlängerung der Konzessionen, nachbezahlt
werden, ist vom Regierungsrat Solothurn als dem kantonalen Steuerrecht
widersprechend und praktisch überhaupt nicht gangbar mit Recht abgelehnt
werden ...... 8. Bei Begrenzung der solothurnischen Steuerhoheit in
Bezug auf die Einkommenssteuer rechtfertigt es sich,Doppelbesteuerung. N°
39. 291

zu Gunsten des Sitzes des Elektrizitätswerkes ein Voraus von 25 % des
steuerpflichtigen Reinertrages zu bestimmen, wie es die Rekurrentin
beansprucht Das Elektrizitätswerk ist ein städtisches, für die
öffentlichen Zwecke der Gemeinde Aarau errichtetes und betriebenes Werk,
weicher Umstand hier doch einigermassen berücksichtigt werden darf, wenn
schon im allgemeinen die Besteuerung auf der Annahme beruht, das Werk sei
ein selbständiges privatwirtschaftliches Unternehmen. Der Stromabsatz
erfolgt fast ausschliesslich in Aarau und im Kanton Aargau ; nur ein
ganz geringer Teil des Stroms geht nach dem Kanton Solothurn. Das gesamte
Personal des Werkes wohnt im Kanton Aargau und nimmt da die öffentlichen
Einrichtungen in Anspruch. Bei Bestimmung der Verhältniszahl für den
solothurnischen Anteil am Beinertrag ist zwar der Produktionsfaktor
Arbeitskraft mit den Gehältern und Löhnen des Personals dem Kanten Aargau
gutgeschrieben worden. Da aber bei einem privaten Unternehmen erheblich
grössere Gehälter an Direktoren, als beim Elektrizitätswerk Aarau,
und Tantiemen ausgerichtet werden, die den Anteil von Aargau verbessern
würden, so kommt im Produktionsfaktor Arbeit die Bedeutung des Sitzes
nicht genügend zum Ausdruck. Alle diese Momente sprechen für ein Voraus
zu Gunsten des Sitzes des Werkes, der mit 25 % richtig bemessen sein
dürfte. Vom Rest berechnet sich der Anteil des Kantons Solothurn und
der Gemeinde NiederErlinsbach nach nicht mehr streitigem Verhältnis.

(Zurückweisung der Anfechtung der im Steuerreglement der Gemeinde
Nieder-Edinsbach enthaltenen Progressionsskala aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV.)

(Ausreehnung des danach der solothurnisehen Staatssteuer und der
Gemeindesteuer Nieder-Erfinsbach unterliegenden Vermögens und Einkommens.)

Demnach erkennt das Bundesgericht : Der Rekurs wird im Sinne der
Erwägungen teilweise

292 staat-recht

gutgeheissen und dementsprechend werden die angefochtenen Steuerentscheide
vom 14. und 15. August 1918 teilweise aufgehoben.

40. Urteil vom 10. Juni 1921 i. S. Rennen gegen Zürich und Graubünden.
Arzt, der ausserhalb seines Wohnsitzkantons drei bis vier

Monate als Kur-arzt in einem Bade tätig ist. Das Einkommen aus dieser
Kurpraxis ist am Kurorte zu versteuern.

A. Der Reknrrent Dr. Hofmann ist seit 6 Jahren '

über die Badesaison (3 bis 4 Monate) Kurarzt im Bade Fideris
(Graubünden). Während des Bestes des Jahres wohnt er in eigenem Hause in
Zürich und beschäftigt sich in sozialer Fürsorge, in geringem Masse auch
mit Ausübung dei ärztlichen Praxis. Die Steuern auf seinem Einkommen
als Kurarzt in Fideris hat er bis jetzt dort, diejenigen auf seinem
übrigen Einkommen und dem Vermögen in Zürich entrichtet. Anlässlich
der endgültigen Einschätzung für die Jahre 1919 und 1929 auf Grund des
neuen zürcherischen Steuergesetzes teilte ihm die Finanzdirektion des
Kantons Zürich als zur Entscheidung von Steuerpflichtfragen zuständige
Behörde am 21. Februar 1921 mit, dass sie ihn für sein ganzes Einkommen,
mit Einschluss der Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit in Fideris
als in Zürich steuerpflichtig betrachte.

B. Mit Eingabe vom 9. März 1921 hat Dr. Hofmann gegenüber dem darin
liegenden Versuche einer Doppelbesteuerung den Schutz des Bundesgerichts
angerufen. Er macht geltend, dass auch Graubünden, bezw. Fideris nach
eingezogenen Erkundigungen auf seinem Be-Doppelbesteuerung. N° 40. 293

steueruugsreehte inbezug auf das streitige Berufseinkommen beharre. Der
Entscheid der Finanzdirektiou sei umso weniger verständlich, als das
zürcherische amtliche Einschätzungsformular selbst den Abzug des Ertrages
aus auswärtigem Geschäftsbetriebe vom steuerbaren Einkommen vorsehe-

C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden hat sich dem Standpunkte und
den Ausführungen des Rekurä renten angeschlossen.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich trägt auf Abweisung der Beschwerde,
soweit sie sich gegen Zürich richte, an. Der Rekurrent habe seinen
zivilrechtlichen Wohnsitz zweifellos in Zürich. Der Aufenthalt in
Fideris vermöge als bloss vorübergehender dort kein Steuerdomizil zu
begründen. Aus dem V Gesichtspunkte des sogenannten Sommeraufenthaltes
nicht, weil der Rekurrent dort nicht in eigenem Hause wohne. Und
aus dem Gesichtspunkte der auswärtigen Geschäftsniederlassung nicht,
weil er die Kurarzttätigkeit nicht in selbständiger Stellung, sondern
im Dienste der Kurhausgesellschaft ausübe, die ihm dafür ein Entgelt
in Form freier Wohnung (Wohnund Schlafzimmer), und freier Station für
sich und seine Frau entrichte und auch das Sprechund Wartezimmer sowie
die Medikamente (Apotheke) stelle. Dass der Rekurrent daneben von
den Patienten ein Honorar fordern dürfe, ändere an dem bestehenden
Abhängigkeitsverhältnis nichts. Das Berufseinkommen unselbständig
Erwerbender sei aber am Wohnsitz, nicht am Erwerbsorte zu versteuern. Es
würde für die Annahme einer ausserkantonaleu Geschäftsniederlassung
auch das weitere Erfordernis. nämlich der Besitz ständiger körperlicher
Anlagen oder Einrichtungen an dem betreffenden Orte, von denen aus
die Erwerbstätigkeit vor sich gehe, fehlen. Die dem Rekursi renten in
Fideris zur Verfügung gestellten Räume samt Einrichtung gehörten nicht
ihm, sondern dem Kur-" hause Fideris. ·
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 47 I 273
Datum : 14. Januar 1921
Publiziert : 31. Dezember 1921
Quelle : Bundesgericht
Status : 47 I 273
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 2'72 ss staatsrecht- tions de l'officier de l'état civil ne peuvent etre combattues


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
4u  46
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 46 Umsetzung des Bundesrechts - 1 Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
1    Die Kantone setzen das Bundesrecht nach Massgabe von Verfassung und Gesetz um.
2    Bund und Kantone können miteinander vereinbaren, dass die Kantone bei der Umsetzung von Bundesrecht bestimmte Ziele erreichen und zu diesem Zweck Programme ausführen, die der Bund finanziell unterstützt.10
3    Der Bund belässt den Kantonen möglichst grosse Gestaltungsfreiheit und trägt den kantonalen Besonderheiten Rechnung.11
WRG: 49 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 49
1    Der Wasserzins darf bis Ende 2030 jährlich 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen. Davon kann der Bund höchstens 1 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung zur Finanzierung der Ausgleichsbeiträge an Kantone und Gemeinden nach Artikel 22 Absätze 3-5 beziehen.71
1bis    Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Festlegung der Maximalhöhe des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2031.72
2    Die auf Konzession beruhenden Wasserkraftwerke und die von solchen Werken erzeugte elektrische Energie dürfen nicht mit besondern Steuern belegt werden. Jedoch kann in Kantonen, in denen der Maximalwasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zulässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz ausmacht.
3    Die Gebühren, Wasserzinse und sonstigen Abgaben sollen für die nach andern Kantonen ausgeführte elektrische Energie nicht höher als für die im Kanton selbst verwendete sein.
4    Wasserkraftwerke, die bis zu 1 Megawatt Bruttoleistung erbringen, sind von der Zahlung eines Wasserzinses befreit. Bei Leistungen zwischen 1 und 2 Megawatt ist höchstens ein linearer Anstieg bis zum Maximum nach Absatz 1 zulässig.
58 
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 58 - Die Konzession wird für höchstens 80 Jahre von der Eröffnung des Betriebes an erteilt. Vorbehalten bleibt Artikel 58a Absatz 2.
71
SR 721.80 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz, WRG) - Wasserrechtsgesetz
WRG Art. 71
1    Entsteht zwischen dem Konzessionär und der Verleihungsbehörde Streit über die sich aus dem Konzessionsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten, so entscheidet, wo dieses Gesetz oder die Konzession nichts anderes bestimmt, in erster Instanz die zuständige kantonale Gerichtsbehörde und in zweiter das Bundesgericht.
2    Ist die Konzession von mehreren Kantonen, vom Bundesrat oder vom Departement erteilt worden, so erlässt das Departement im Streitfall eine Verfügung. Gegen diese kann nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege Beschwerde geführt werden.131
Stichwortregister
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aarau • bundesgericht • gemeinde • regierungsrat • aargau • frage • wasserkraft • doppelbesteuerung • gemeinderat • wert • weiler • erneuerungsfonds • bundesrat • mais • monat • abnutzung • mass • stauwehr • steuerhoheit • beschwerdegrund
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