S. 18 / Nr. 6 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 18

6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1945 i. S. Stauss
gegen Generalprokurator des Kantons Bern und S.

Regeste:
1. Nach Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB ist auch strafbar, wer jemanden durch die
Ankündigung, ein Dritter werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten,
was ihm oder einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, das
Schweigen des Dritten durch Vermögensleistungen zu erkaufen (Erw. I 2).
2. Wenn der in der Ankündigung gemäss Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB liegende
Angriff auf die Willensfreiheit des Opfers durch eine Täuschung unterstützt
wird, ist der Täter gleichwohl nur wegen Erpressung, nicht auch wegen Betruges
zu bestrafen (Erw. I 3).
3. Der bedingte Strafvollzug ist für Nebenstrafen nicht zulässig (Erw. II)
4. Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die Dauer der
Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, der Nichtwählbarkeit zu einem
Amte und der Landesverweisung von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet.
Bewahrt sich der Verurteilte nicht, so wird die Zeit des Vollzugs der
Freiheitsstrafe auf die Dauer der Nebenstrafe nicht angerechnet (Erw. II 4).
5. Gegenüber einem Verurteilten, dessen Hauptstrafe bedingt vollziehbar war
und der sich bewährt hat, darf die Landesverweisung nach Ablauf der Probezeit
aufgehoben werden (Erw. II 4).
6. Wenn die Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist, wird die zweijährige Frist,
nach deren Ablauf die Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in
die Wählbarkeit zu einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit,
Vormund oder Beistand zu sein, frühstens zulässig ist (Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
-78
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 78 - Einzelhaft als ununterbrochene Trennung von den anderen Gefangenen darf nur angeordnet werden:
a  bei Antritt der Strafe und zur Einleitung des Vollzugs für die Dauer von höchstens einer Woche;
b  zum Schutz des Gefangenen oder Dritter;
c  als Disziplinarsanktion;
d  zur Verhinderung der Beeinflussung von Mitgefangenen durch Gedankengut, das die Ausübung von terroristischen Aktivitäten begünstigen kann, sofern konkrete Anhaltspunkte auf eine solche Beeinflussung vorliegen.
StGB), von
der Rechtskraft des Urteils an gerechnet (Erw. II 6).
1. L'art. 156 ch. 1 al. 2 CP s'applique aussi à celui qui fait savoir à une
personne qu'un tiers se dispose à publier, à dénoncer ou à révéler un fait
dont la divulgation peut nuire à elle-même

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ou à une personne se trouvant avec elle en relations étroites, et qui la
détermine ainsi à acheter le silence de ce tiers au prix d'un sacrifice
pécuniaire (consid. I 2).
2. Lorsque l'atteinte à la liberté de décision de la victime, résultant du
chantage, est étayée d'une tromperie, l'auteur ne doit cependant être condamné
qu'en vertu de l'art. 156 CP, et non encore pour escroquerie (consid. I 3).
3. Il n'y a pas de sursis pour les peines accessoires (consid. II).
4. Lorsque la peine principale est prononcée avec sursis, la durée de la
privation des droits civiques, de la destitution et de l'expulsion est comptée
à partir du jour où le jugement est passé en force. Si le condamné ne subit
pas l'épreuve, le temps que dure l'exécution de la peine privative de liberté
n'est pas imputé sur la durée de la peine accessoire (consid. II 4).
5. Le juge peut, à l'égard d'un condamné dont la peine principale a été
prononcée avec sursis et qui subit l'épreuve, révoquer l'expulsion à
l'expiration du délai d'épreuve (consid. II 4).
6. Lorsque la peine principale est prononcée avec sursis, le délai de deux ans
à l'expiration duquel il devient possible de réintégrer le condamné dans
l'exercice des droits civiques, dans l'éligibilité à une fonction, dans la
puissance paternelle et la capacité d'être tuteur ou curateur (art. 76-78 CP)
est compté à partir du jour où le jugement est exécutoire (consid. II 6).
1. È punibile, ai sensi dell'art. 156 cifra 1 cp. 2 CP, anche chi, minacciando
ad una persona che un terso pubblicherà, denuncerà o rivelerà cose tali da
recarle danno o da nuocere a persone che siano con essa in strette relazioni,
la induce a comperare il silenzio del terzo con prestazioni pecuniarie
(consid. I 2).
2. Allorquando la minaccia che ha indotto la vittima alla prestazione
pecuniaria sia stata architettata fraudolentemente dall'autore, questi sarà
punibile soltanto a titolo di estorsione. Non si ha in tal caso concorso
ideale di reato con la truffa (consid. I 3).
3. La sospensione condizionale della pena non è applicabile alle pene
accessorie (consid. II).
4. Quando la pena principale sia condizionalmente sospesa, la durata della
privazione dei diritti civici, dell'ineleggibilità (art 51 CP) e
dell'espulsione è computata dal giorno in cui la sentenza è cresciuta in cosa
giudicata. Nel caso di esecuzione della pena condizionalmente sospesa, la
durata della stessa non è computata in quella della pena accessoria (consid.
II 4).
5. A favore del condannato che, avendo tenuto buona condotta nel periodo di
prova, non abbia dovuto scontare la pena principale condizionalmente sospesa,
il giudice ha facoltà di revocare l'espulsione allo spirare del periodo di
prova (consid. II 4).
6. Allorquando la pena principale sia stata condizionalmente sospesa, il
termine di due anni allo spirare del quale è ammissibile la reintegrazione del
condannato nei diritti civici, nell'eleggibilità ad una carica o
nell'esercizio della potestà dei genitori o della tutela (art. 76-78 CP)
decorre a partire dal giorno in cui la sentenza è cresciuta in giudicato.

A. ­ Am 3. Juni 1943 erzählte die deutsche Staatsangehörige Hulda Stauss der
Frau S. wahrheitswidrig,

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eine Italienerin habe sich bei ihr erkundigt, wie man Geld aus Italien nach
der Schweiz verschieben könne. Sie, Hulda Stauss, habe ihr geantwortet, das
lasse sich leicht machen, entweder durch einen ihr bekannten Bankier in
Mailand oder durch ihre dort wohnende Freundin Fräulein T., die schon Devisen
von drei Millionen Lire nach der Schweiz verbracht habe. Die Italienerin habe
sich dann als Beauftragte eines italienischen Spitzels entpuppt. Dieser drohe,
die Sache den italienischen Behörden anzuzeigen, und Fräulein T., die
Schwester der Frau S., habe Verhaftung und Bestrafung wegen Devisenschmuggels
zu gewärtigen. Der Spitzel, mit welchem sich Hulda Stauss in Verbindung
gesetzt habe, lasse sich nur zum Schweigen bewegen, wenn ihm Fr. 5000.­
bezahlt werden. Hulda Stauss verlangte von Frau S. diese Summe und anerbot
sich, sie weiterzuleiten. Sie drängte in der Folge noch wiederholt, wobei sie
die Forderung auf Fr. 2500.­ und schliesslich auf Fr. 1300.­ herabsetzte.
Nachdem sie Frau S. erklärt hatte, Fräulein T. befinde sich in höchster Gefahr
und sie, Hulda Stauss, werde die Angelegenheit nunmehr der damals kranken
Mutter der Frau S. unterbreiten, unterzeichnete Frau S. am 30. Juni 1943 eine
Schuldanerkennung für Fr. 1300.­. In den nächsten Tagen drängte Hulda Stauss
weiter und verlangte bares Geld, behauptend, der Spitzel verliere seine
Geduld. Am 17. Juli 1943 zahlte Frau S. ihr Fr. 500.­ an die anerkannte Schuld
ab, um Fräulein T. vor einer Anzeige zu bewahren. Frau S. war zwar überzeugt,
dass ihre Schwester keine Devisen verschoben hatte, fürchtete aber doch, es
könnten ihr im Falle einer Anzeige Unannehmlichkeiten erwachsen.
B. ­ Am 18. April 1944 erklärte das Amtsgericht von Bern Hulda Stauss für die
Abforderung von Fr. 5000.­ des Betrugsversuchs und für die Abnahme der
Schuldanerkennung und der Fr. 500.­ des Betruges schuldig. Das Obergericht des
Kantons Bern als Appellationsinstanz würdigte mit Urteil vom 13. Juli 1944 das
ganze Verhalten der Beschuldigten als Erpressung im Sinne des Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.


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Ziff. 1 Abs. 2 StGB und verurteilte Hulda Stauss zu acht Monaten Gefängnis und
zu zehnjähriger Landesverweisung, ferner gegenüber Frau S. zur Rückgabe der
Schuldanerkennung vom 30. Juni 1943 und zu Fr. 500.­Schadenersatz. Das
Obergericht erklärte die Gefängnisstrafe und die Landesverweisung als bedingt
vollziehbar.
C. ­ Die Verurteilte ficht das oberinstanzliche Urteil mit der
Nichtigkeitsbeschwerde an. Sie beantragt, es sei aufzuheben und die Sache zur
Freisprechung der Beschwerdeführerin und zur Abweisung der Zivilklage der Frau
S. an das Obergericht zurückzuweisen. Sie macht unter anderem geltend, Art.
156 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB treffe nicht zu, weil diese Bestimmung nur gelte, wenn
der Erpresser ankündigt, er selbst werde etwas bekannt geben, anzeigen oder
verraten, was dem andern oder einer diesem nahe stehenden Person nachteilig
ist. Der Beschwerdeführerin werde nur vorgeworfen, sie habe gedroht, ein
Dritter, der Spitzel, werde Fräulein T. wegen Devisenschmuggels bei den
italienischen Behörden anzeigen.
D. ­ Der Generalprokurator des Kantons Bern hat seinerseits die
Nichtigkeitsbeschwerde erklärt. Er beantragt, das Urteil des Obergerichtes sei
soweit aufzuheben, als es der Verurteilten für die Landesverweisung den
bedingten Strafvollzug gewährt. Er vertritt die Auffassung, Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB dürfe
auf Nebenstrafen und sichernde und andere Massnahmen nicht angewendet werden.
E. ­ Der Generalprokurator beantragt die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde
der Hulda Stauss und diese die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des
Generalprokurators.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
I.
1. ­ .....
2. ­ Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB bedroht mit Strafe, wer jemanden durch die
Ankündigung, er werde etwas bekanntmachen, anzeigen oder verraten, was ihm
oder

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einer ihm nahestehenden Person nachteilig ist, veranlasst, sein Schweigen
durch Vermögensleistungen zu erkaufen». Hulda Stauss hat nicht gedroht, sie
selbst, sondern der «italienische Spitzel» werde anzeigen. Damit hat sie aber
nichts grundsätzlich anderes getan, als wenn sie gedroht hätte, sie selbst
werde anzeigen. Sie hat Frau S. durch ihre Ankündigung bekanntgegeben, dass
sie es in der Hand habe, den «italienischen Spitzel» von der Anzeige
abzuhalten, wenn sie ihm das verlangte Geld verschaffe. Das bedeutete, dass
sie, wenn nicht bezahlt werde, der Sache ihren Lauf lasse, es also durch
passives Verhalten zur Anzeige kommen lasse. Dass Hulda Stauss zu diesem
passiven Verhalten an sich berechtigt war, ist unerheblich, denn wie Art. 156
Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB nicht unterscheidet, ob der Täter zur Einreichung der
angekündigten Anzeige berechtigt oder nicht berechtigt ist, kann auch nichts
darauf ankommen, ob er verpflichtet ist, die Anzeige eines Dritten zu
verhindern oder nicht. Indem Hulda Stauss sich so benommen hat, als könnte sie
mit dem verlangten Gelde die von seiten eines Dritten in Aussicht genommene
(angebliche) Anzeige verhindern, hat sie die drohende Anzeige ihrem Zweck
dienstbar gemacht, ihr Verhalten als Glied in die Kausalkette zwischen der
verlangten Vermögensleistung und dem in Aussicht genommenen Unterbleiben der
Anzeige eingeschoben. Dass sie für den Fall der Vermögensleistung ein aktives
(Verhinderung der Anzeige), für den Fall des Unterbleibens der Leistung
dagegen ein passives Verhalten (Nichthinderung der Anzeige) in Aussicht
stellte, kam auf das gleiche heraus, wie wenn sie für jenen Fall ein passives
(Unterlassen der Anzeige), für diesen dagegen ein aktives (Selbsteinreichung
der Anzeige) angedroht hätte. Mit Recht hebt der Generalprokurator hervor,
dass der Täter, der vor seinem Opfer als angeblich besorgter Fürsorger
auftritt, zum mindesten ebenso verwerflich und strafwürdig handelt wie der
andere, der seine Rolle als Erpresser offen spielt.
3. ­ Die Beschwerdeführerin hat Frau S. nicht nur

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durch Ankündigung einer drohenden Anzeige unter Druck gesetzt, sondern sie
auch arglistig getäuscht, indem sie ihr vorspiegelte, ein italienischer
Spitzel sei einem angeblichen Devisenschmuggel ihrer Schwester auf die Spur
gekommen. Die Täuschung war mit ein Grund, dass Frau S. die Schuldanerkennung
für Fr. 1300.­ ausstellte und der Beschwerdeführerin Fr. 500.­ bezahlte. An
sich trifft daher auch die Bestimmung über Betrug zu (Art. 148
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 148 - 1 Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer, obschon er zahlungsunfähig oder zahlungsunwillig ist, eine ihm vom Aussteller überlassene Check- oder Kreditkarte oder ein gleichartiges Zahlungsinstrument verwendet, um vermögenswerte Leistungen zu erlangen und den Aussteller dadurch am Vermögen schädigt, wird, sofern dieser und das Vertragsunternehmen die ihnen zumutbaren Massnahmen gegen den Missbrauch der Karte ergriffen haben, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.207
StGB). Die
Vorinstanz hat sie unter Berufung auf eine in der Literatur vertretene
Auffassung (THORMANN /VON OVERBECK Art. 148 N. 13) nicht angewendet, weil Frau
S. sich bewusst gewesen sei, dass ihre Handlung sie am Vermögen schädigte;
darin liege das Merkmal, das die Erpressung vom Betrug unterscheide; der
Betrogene erkenne die Vermögensschädigung nicht, wohl aber der Erpresste.
Diese Auffassung trifft nicht zu. Auch der Betrogene kann wissen, dass sein
Verhalten ihn am Vermögen schädigt, nämlich dann, wenn er weiss, dass er keine
Gegenleistung erhält, der Betrüger also nicht eine solche vorspiegelt. Dagegen
ist Art. 148 nicht anwendbar, weil die Täuschung nur der Unterstützung der
Drehung gedient hat, diese ohne jene nicht wirksam gewesen wäre. Durch die
Anwendung des Art. 156
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB wird der ganze Angriff auf die Willensfreiheit des
Opfers, wie er in der (durch Täuschung unterstützten) Drehung lag, bestraft.
Die Drohung als das stärkere Mittel dieses Angriffs lässt die Tat als
Erpressung, nicht als Betrug, erscheinen.
4. ­ .....
5. ­ .....
II.
1. ­ Während der seit 1. Januar 1942 aufgehobene Art. 335 Abs. 6 BStrP (vgl.
Art. 398 lit. o
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 156 - 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    Handelt der Täter gewerbsmässig oder erpresst er die gleiche Person fortgesetzt, so wird er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.215
3    Wendet der Täter gegen eine Person Gewalt an oder bedroht er sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, so richtet sich die Strafe nach Artikel 140.
4    Droht der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder mit schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, so wird er mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr216 bestraft.
StGB) den Richter ermächtigte, «mit der Freiheitsstrafe auch
den Vollzug der Nebenstrafe aufzuschieben», sieht das Strafgesetzbuch den
bedingten Vollzug der Nebenstrafe nicht vor. Es enthält auch keine Bestimmung,
welche ihn als

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notwendige Folge des bedingten Vollzugs der Hauptstrafe vorsähe, etwa ähnlich
wie Art. 73 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 73 - 1 Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
1    Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird, so spricht das Gericht dem Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des Schadenersatzes beziehungsweise der Genugtuung, die gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzt worden sind, zu:
a  die vom Verurteilten bezahlte Geldstrafe oder Busse;
b  eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten;
c  Ersatzforderungen;
d  den Betrag der Friedensbürgschaft.
2    Das Gericht kann die Verwendung zu Gunsten des Geschädigten jedoch nur anordnen, wenn der Geschädigte den entsprechenden Teil seiner Forderung an den Staat abtritt.
3    Die Kantone sehen für den Fall, dass die Zusprechung nicht schon im Strafurteil möglich ist, ein einfaches und rasches Verfahren vor.
StGB vorschreibt, dass die Verjährung der Hauptstrafe die
Verjährung der Nebenstrafen nach sich zieht. Wortlaut und System des Gesetzes
lassen vielmehr schliessen, dass der Gesetzgeber den bedingten Vollzug nur für
die Hauptstrafe, und zwar nur für die Gefängnisstrafe von nicht mehr als einem
Jahr und für die Haftstrafe, vorsehen wollte. Nur diese beiden werden in Art.
41 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB genannt, und die Bestimmung über den bedingten
Strafvollzug (Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB) schliesst sich unmittelbar an die Bestimmungen
über Gefängnis und Haft an und steht mit ihnen ­ sowie mit der Bestimmung über
die Zuchthausstrafe ­ unter dem gemeinsamen Randtitel «1. Freiheitsstrafen».
Dann folgen die Vorschriften über sichernde Massnahmen (Art. 42-45),
gemeinsame Bestimmungen (Art. 46 und 47), die Vorschriften über die Busse
(Art. 48-50) und erst an fünfter Stelle jene über Nebenstrafen (Art. 51-56).
2. ­ Das Strafgesetzbuch sieht den bedingten Vollzug der Nebenstrafen nicht
vor, weil der Gesetzgeber wie ZÜRCHER in seinen Erläuterungen zum Vorentwurf
vom April 1908 (S. 111) der Auffassung war, der Richter, der eine Nebenstrafe
ausspricht, habe in den Verurteilten nicht das Vertrauen, welches der bedingte
Strafvollzug voraussetzt, die Frage, ob der bedingte Vollzug der Hauptstrafe
den der Nebenstrafe nach sich ziehe, stelle sich also nie. Diese Auffassung
trifft nur in einem Teil der Fälle zu. So in der Regel bei der Einstellung in
der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB sieht diese
Nebenstrafe gegenüber dem zu Gefängnis verurteilten Täter nur vor für den
Fall, dass dessen Tat eine ehrlose Gesinnung bekundet. Eine solche darf nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 70 IV 52) nicht leichthin bejaht
werden. Daher wird dem Richter das Vertrauen fehlen, dass der Verurteilte, den
er gestützt auf Art. 52 Ziff. 1 Abs. 2 in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
einstellt, sich durch den bedingten Strafvollzug von weiteren Verbrechen

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oder Vergehen abhalten liesse. Anders ist es in den Fällen, in denen die
Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit als Nebenstrafe zu Gefängnis
nicht eine ehrlose Gesinnung voraussetzt (vgl. Art. 171
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...225
, 201
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 171 - 1 Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
1    Die Artikel 163 Ziffer 1, 164 Ziffer 1, 165 Ziffer 1, 166 und 167 gelten auch, wenn ein gerichtlicher Nachlassvertrag angenommen und bestätigt worden ist.
2    ...225
, 284
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 284
StGB); hier
wird sich häufig die Frage stellen, ob der bedingte Vollzug der
Gefängnisstrafe den der Nebenstrafe nach sich ziehe. Dagegen stellt sie sich
wiederum nicht, wenn der Richter dem Verurteilten verbietet, einen Beruf
auszuüben oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben. Diese
Nebenstrafe ist gemäss Art. 54 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB nur zulässig, wenn «die Gefahr
weitern Missbrauches» besteht, d. h. anzunehmen ist, dass der Verurteilte in
der Ausübung des Berufes oder dem Betrieb des Gewerbes oder Handelsgeschäfts
weiterhin Verbrechen oder Vergehen begehen würde. Diese Annahme schliesst nach
Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB den bedingten Strafvollzug aus. Das
Wirtshausverbot endlich, das gemäss Art. 56 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB dann ausgesprochen
werden kann, wenn das Verbrechen oder Vergehen auf den übermässigen Genuss
geistiger Getränke zurückzuführen ist, wird in Fällen des bedingten
Strafvollzugs in der Regel ebenfalls nicht angewendet werden, weil das Urteil
dem weiteren Missbrauch des Alkohols wirksamer dadurch vorbeugen kann, dass es
dem Verurteilten gestützt auf Art. 41 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB die Weisung erteilt, nicht
nur Wirtschaftsräume zu meiden, sondern schlechthin keine geistigen Getränke
mehr zu geniessen.
Die anderen Nebenstrafen, die Amtsentsetzung (Art. 51), die Entziehung der
elterlichen Gewalt und der Vormundschaft (Art. 53) und die Landesverweisung
(Art. 55), vertragen sich dagegen gut mit einer bedingt vollziehbaren
Hauptstrafe. Es handelt sich, obschon das Gesetz sie als «Nebenstrafen»
bezeichnet (vgl. Randtitel zu Art. 51 ff.), vorwiegend um «Massnahmen» zum
Schutze vor einem gefährlichen Verurteilten. Die Frage, ob dieser des
bedingten Vollzuges würdig sei, ob er sich hiedurch namentlich von weiteren
Verbrechen und Vergehen abhalten lasse, beeinflusst die Frage nach der
Zweckmässigkeit jener

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Schutzmassnahmen nicht. Die günstige Voraussage im Sinne des Art. 41 Ziff. 1
Abs. 2 bedeutet nicht Sicherheit, dass der Verurteilte sich im Amte nicht mehr
vergehen oder seine elterlichen oder ihm als Vormund oder Beistand obliegenden
Pflichten nie mehr verletzen würde. Der Richter kann in die
Besserungsfähigkeit des Verurteilten Vertrauen haben und darf es doch
gegebenenfalls im Interesse des Gemeinwesens, des Kindes, Mündels oder
Verbeiständeten nicht darauf ankommen lassen, ob er sich dieses Vertrauens
würdig erweisen werde. Er wird ihn also unbekümmert um den bedingten Vollzug
der Hauptstrafe seines Amtes entsetzen oder ihm die elterliche oder
vormundschaftliche Gewalt entziehen, wenn die Voraussetzungen des Art. 51
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41

beziehungsweise Art. 53
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 53 - Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn:
a  als Strafe eine bedingte Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, eine bedingte Geldstrafe oder eine Busse in Betracht kommt;
b  das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind; und
c  der Täter den Sachverhalt eingestanden hat.
StGB erfüllt sind, wie er den Ausländer im Falle des
Art. 55
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
StGB ohne Rücksicht auf seine Besserungsfähigkeit im Interesse der
Schweiz des Landes verweist. Die Interessen, welche durch diese drei
«Nebenstrafen» gewahrt werden sollen, sprechen sogar dafür, nicht nur deren
Ausfällung, sondern auch ihren Vollzug nicht vom Vollzug der Hauptstrafe
abhängen zu lassen. Mit dem Ansehen des Amtes verträgt es sich nicht, einen
Beamten, der sich durch ein Verbrechen oder Vergehen unwürdig gemacht hat,
bedingt im Amte zu lassen, und wer durch ein Verbrechen oder Vergehen seine
Pflichten als Vater, Mutter, Vormund oder Beistand verletzt, taugt unter
Umständen zur Ausübung elterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt selbst dann
nicht mehr, wenn die Hauptstrafe nur bedingt vollziehbar ist.
Es ist übrigens nicht zu übersehen, dass es namentlich gewisse Nebenwirkungen
der kurzen Freiheitsstrafen sind, welche den Gesetzgeber veranlasst haben, den
bedingten Strafvollzug zuzulassen. Der Verurteilte soll vor der nachteiligen
Berührung mit anderen Strafgefangenen bewahrt werden (Protokolle der II.
Expertenkommission 1 419). Dieser Gesichtspunkt spricht nicht dafür, dass ihm
auch der Vollzug der Nebenstrafe erspart werden muss.
3. ­ Die von der Vorinstanz und auch in der Literatur

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(MÜLLER, Die Nebenstrafen des Militärstrafgesetzes, SZStR 56 176) vertretene
Auffassung, dass der bedingte Strafvollzug auch für die Nebenstrafen gelte,
weil diese «akzessorischen Charakter» hätten, übersieht, dass diese Strafen
zwar insofern Nebenstrafen («peines accessoires», «pene accessorie») sind, als
sie nur neben einer Hauptstrafe (Zuchthaus, Gefängnis, Haft, Busse)
ausgesprochen werden dürfen, dass aber hieraus nicht zu schliessen ist, auch
der Vollzug sei von dem der Hauptstrafe abhängig. Aus dem Gesetz ergibt sich
das Gegenteil. Wohl werden die Nichtwählbarkeit zu einem Amte, die Einstellung
in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, das Verbot, einen Beruf auszuüben oder ein
Gewerbe oder Handelsgeschäft zu betreiben, und das Wirtshausverbot durch den
Vollzug der Freiheitsstrafe insofern beeinflusst, als ihre Dauer vom Tage des
Vollzuges der Freiheitsstrafe an gerechnet wird (Art. 51 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
, 52 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
,
54 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
, 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB), aber die Folgen sämtlicher Nebenstrafen, mit
Ausnahme der Landesverweisung (Art. 55 Abs. 1), treten schon mit der
Rechtskraft des Urteils, also unabhängig vom Vollzug der Freiheitsstrafe ein.
Sie dauern über diese hinaus, so namentlich auch die Landesverweisung, die
überhaupt erst nach dem Vollzug der Freiheitsstrafe wirksam wird. Die
Begnadigung sodann kann auf die Freiheitsstrafe beschränkt werden, braucht die
Nebenstrafen nicht mitzuerfassen (vgl. z.B. Art. 51 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
Satz 2, Art. 52
Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Satz 2 StGB). Endlich sind gewisse Nebenstrafen auch insofern nicht
akzessorischer Natur, als sie trotz bedingter Entlassung aus der
Freiheitsstrafe weiterhin in Kraft bleiben; sie laufen in diesen Fällen
lediglich früher ab, da ihre Dauer vom Tage der bedingten Entlassung an
gerechnet wird. Das sagt das Strafgesetzbuch für die Nichtwählbarkeit zu einem
Amte und für die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit. Gleich
verhält es sich grundsätzlich bei der Landesverweisung und beim
Wirtshausverbot; hier aber ist der Richter immerhin befugt, die Nebenstrafe
gegenüber dem bedingt Entlassenen nach bestandener Probe aufzuheben

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(Art. 55 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
, 56 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 56 - 1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
1    Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn:
a  eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen;
b  ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert; und
c  die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind.
2    Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist.
3    Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über:
a  die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters;
b  die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten; und
c  die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme.
4    Hat der Täter eine Tat im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 begangen, so ist die Begutachtung durch einen Sachverständigen vorzunehmen, der den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat.
4bis    Kommt die Anordnung der lebenslänglichen Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1bis in Betracht, so stützt sich das Gericht beim Entscheid auf die Gutachten von mindestens zwei erfahrenen und voneinander unabhängigen Sachverständigen, die den Täter weder behandelt noch in anderer Weise betreut haben.55
5    Das Gericht ordnet eine Massnahme in der Regel nur an, wenn eine geeignete Einrichtung zur Verfügung steht.
6    Eine Massnahme, für welche die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, ist aufzuheben.
StGB). Der Grundsatz der Akzessorietät gilt nur für
das Verbot, einen Beruf auszuüben oder ein Gewerbe oder Handelsgeschäft zu
betreiben. Das Verbot tritt gegenüber dem bedingt Entlassenen bloss in Kraft,
wenn er sich während der Probezeit nicht bewahrt (Art. 54 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
StGB).
4. ­ Das Strafgesetzbuch nimmt nicht Bedacht auf die Fälle, in denen mit einer
bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe eine Nebenstrafe verbunden ist. Es sagt
nicht, von welchem Tage an in diesem Falle die Dauer der Nebenstrafe gerechnet
wird. Das Militärkassationsgericht hat bei der Auslegung des Art. 39 Abs. 2
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 39 - Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen.

MStG, der dem Art. 52 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Satz 1 und 2 StGB entspricht, ohne nähere
Begründung angenommen, die Dauer der Einstellung in der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit könnte bei bedingtem Aufschub des Vollzugs der Hauptstrafe und
Bewährung des Verurteilten erst vom Ablauf der Probezeit an gerechnet werden,
woraus sich die unerträgliche Folge ergäbe, dass ein Verurteilter, dessen
Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer fünfjährigen Probezeit bedingt
vollziehbar erklärt und der auf zwei Jahre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit
eingestellt wurde, im Falle der Bewährung während sieben Jahren der
bürgerlichen Ehrenrechte beraubt wäre, während er im Falle der Nichtbewährung
unter Umständen schon wesentlich früher wieder in den Besitz dieser Rechte
käme und die Einstellung auch weniger lange dauern würde, wenn die
Gefängnisstrafe nicht bedingt vollziehbar wäre. Diese Überlegung neben anderen
gibt dem Militärkassationsgericht Anlass, den bedingten Strafvollzug auch auf
die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit zu erstrecken (MKGE
1926-1935 Nr. 9). Allein nichts spricht dafür, dass die Dauer der Einstellung
erst vom Ablauf der Probezeit an zu rechnen wäre. Wohl sagt Art. 52 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.

StGB, sie sei vom Tage an zu rechnen, «an dem die Freiheitsstrafe verbüsst
oder erlassen oder der Verurteilte endgültig aus der Verwahrungsanstalt
entlassen ist». Als erlassen» im Sinne dieser Bestimmung hat indessen eine

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Freiheitsstrafe nur zu gelten, wenn sie dem Verurteilten durch Amnestie oder
auf dem Gnadenwege erlassen werden ist. Das Gesetz vermeidet denn auch, von
einem bedingten Straferlass zu sprechen. Bedingt vollziehbare Strafen
behandelt es auch in bezug auf den Strafregistereintrag anders als solche, die
durch Begnadigung erlassen sind; es will, dass bei Bewährung des Verurteilten
das Urteil nach Ablauf der Probezeit sofort im Strafregister gelöscht werde
(Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB), während der Erlass durch Begnadigung der Verbüssung
der Strafe gleichgestellt wird (Art. 81 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 81 - 1 Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
1    Der Gefangene ist zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen.
2    Der Gefangene kann mit seiner Zustimmung bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden.
StGB), die Löschung des Urteils
in diesen Fällen also erst nach Erfüllung weiterer Voraussetzungen, namentlich
nach Ablauf einer bestimmten Zeit, möglich ist (Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB). Dass Art. 52
Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
StGB die Fälle bedingter Vollziehbarkeit der Hauptstrafe nicht
behandelt, ist insofern erklärlich, als der Gesetzgeber, wie bereits erwähnt,
von der Auffassung ausgegangen ist, der bedingte Strafvollzug werde bei
Verhängung einer Nebenstrafe nie gewährt. Die Lücke ist dahin auszufüllen,
dass die Dauer der mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe verbundenen
Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit stets von der Rechtskraft des
Urteils an gerechnet wird. Der Gedanke, dass die Dauer der Einstellung nicht
um die Zeit, da der Verurteilte unter Bewährungsprobe steht, verlängert werden
soll, lässt sich dem Art. 52 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
Satz 3 StGB entnehmen, der den Einfluss
regelt, welchen die bedingte Entlassung auf die Berechnung der Einstellung
hat. So wird vermieden, dass der Verurteilte, der sich bewährt, länger in der
bürgerlichen Ehrenfähigkeit eingestellt bleibt, als wenn er sich nicht bewährt
hätte oder die Freiheitsstrafe nicht bedingt vollziehbar gewesen wäre. Bewährt
er sich nicht, so wird während des Vollzugs der Freiheitsstrafe die
Einstellung nicht unterbrochen, wohl aber wird die Zeit des Vollzugs nicht auf
deren Dauer angerechnet, wie es nach Art. 52 Ziff. 3 auch der Fall ist, wenn
die Freiheitsstrafe von Anfang an vollziehbar ist.
Analog ist die Dauer der Nichtwählbarkeit zu einem

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Amte zu berechnen, wenn die Freiheitsstrafe bedingt vollziehbar ist. Art. 51
Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
StGB regelt bloss die Fälle, in denen die Freiheitsstrafe verbüsst oder
erlassen oder der Verurteilte bedingt entlassen wird, und enthält hiefür die
gleiche Ordnung wie Art. 52 Ziff. 3 für die Berechnung der Ehrenstrafe.
Das Strafgesetzbuch sagt auch nicht, wie die Dauer der neben einer bedingt
vollziehbaren Freiheitsstrafe verhängten Landesverweisung zu berechnen ist.
Diese Nebenstrafe wird ebenfalls mit der Rechtskraft des Urteils wirksam. Dass
die schweizerischen Behörden einen Landesabwesenden weniger gut überwachen und
daher nicht zuverlässig entscheiden können, ob er sich während der Probezeit
bewahrt, steht dem nicht im Wege. Nichts hindert den Verurteilten, das Land
freiwillig zu verlassen. Dies müsste ihm im Falle des bedingten Strafvollzuges
regelmässig verboten werden, wenn die Landesabwesenheit sich mit dieser
Massnahme nicht vertrüge. Auf diesem Boden aber steht das Gesetz nicht. Die
Vorinstanz hat denn auch die Verurteilte nicht etwa angewiesen, im Lande zu
bleiben.
Da der Richter gegenüber einem bedingt Entlassenen, der sich während der
Probezeit bewährt, die Landesverweisung aufheben kann (Art. 55 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
StGB),
darf er sie nach Ablauf der Probezeit bei Bewährung auch gegenüber einem
Verurteilten aufheben, dessen Hauptstrafe bedingt vollziehbar war. Es ginge
nicht an, einen solchen Verurteilten in dieser Beziehung schlechter zu
behandeln als einen bedingt Entlassenen.
5. ­ Das Militärkassationsgericht betrachtet es als unhaltbar, dass ein wegen
Bewahrung des Verurteilten gemäss Art. 32 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 55 - 1 Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
1    Das Gericht sieht bei der bedingten Strafe vom Widerruf und bei der bedingten Entlassung von der Rückversetzung ab, wenn die Voraussetzungen der Strafbefreiung gegeben sind.
2    Als zuständige Behörden nach den Artikeln 52, 53 und 54 bezeichnen die Kantone Organe der Strafrechtspflege.
MStG (diese Bestimmung
entspricht dem Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB) im Strafregister gelöschtes und damit
«nachträglich beseitigtes» Urteil den Verurteilten über den Tag der Löschung
hinaus der bürgerlichen Ehrenfähigkeit beraube (MKGE 1926-1935 Nr. 9). Allein
auch diese Auffassung gibt nicht Anlass, den bedingten Vollzug auf die
Nebenstrafen auszudehnen. Das Strafgesetzbuch

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steht nicht auf dem Boden der «bedingten Verurteilung» sondern des «bedingten
Vollzugs». Wenn sich der Verurteilte während der Probezeit bewährt, gilt die
Verurteilung nicht, wie Art. 39 Ziff. 4 des Entwurfes von 1918 es vorsah, als
ungeschehen, auch nicht als nachträglich aufgehoben. Sie bleibt, nur wird
endgültig vom Vollzug der Freiheitsstrafe abgesehen. Entgegen der in Art. 381
Ziff. 2 des Entwurfes von 1918 vorgeschlagenen Regelung wird der
Strafregistereintrag nicht entfernt, sondern nur gelöscht, was zur Folge hat,
dass die Kontrollfunktion des Strafregisters eingeschränkt wird, die
Eintragung ­ und zwar in bezug auf das ganze Urteil (BGE 68 IV 106) ­ gewissen
Behörden nicht mehr mitgeteilt werden darf. Für Untersuchungsbeamte und
Strafgerichte ist das Strafregister auch nachher noch von Bedeutung, da ihnen
das gelöschte Urteil, unter Hinweis auf die Löschung, weiter hin gemeldet
wird, wenn die Person, über welche sie Auskunft verlangen, im Strafverfahren
Beschuldigter ist (Art. 363 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 363
StGB). Nachteilig ist, dass z. B. der
Stimmregisterführer nach der Löschung des Urteils vom Strafregisterführer
keinen Aufschluss über das Urteil und damit über den Entzug der bürgerlichen
Ehrenfähigkeit erhält. Der Richter hat es jedoch in der Hand, diesen Nachteil
zu vermeiden, wenn er, wie es vernünftig ist, die Probezeit nicht kürzer
bemisst als die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit, die ja bei
Gefängnisstrafen nicht über fünf Jahre dauern darf. Bei der Amtsentsetzung,
der Entziehung der elterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt und bei der
Landesverweisung, die länger als fünf Jahre dauern können, ist eine Anpassung
der Probezeit an die Dauer der Nebenstrafe dagegen nicht immer möglich. Das
genügt aber nicht, entgegen dem Wortlaut des Gesetzes den bedingten
Strafvollzug auch auf Nebenstrafen anzuwenden. Den Behörden, die vom Urteil
einmal Kenntnis erhalten haben, ist nicht verboten, nach seiner Löschung im
Strafregister von ihrem Wissen Gebrauch zu machen, soweit die Weiterdauer der
Nebenstrafe dies erfordert.

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6. ­ Keine Schwierigkeit bietet endlich die Frage der Rehabilitation, wenn die
Hauptstrafe bedingt vollziehbar ist. Zwar sehen Art. 76 bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 363
78 StGB die
Wiedereinsetzung in die bürgerliche Ehrenfähigkeit, in die Wählbarkeit zu
einem Amte, in die elterliche Gewalt und in die Fähigkeit, Vormund oder
Beistand zu sein, nur vor für den Fall, dass das Urteil seit mindestens zwei
Jahren vollzogen ist. Der Fall, wo der zu einer bedingt vollziehbaren Strafe
Verurteilte sich während der Probezeit bewährt, ist nicht geregelt. Diese
Lücke, welche auf die bereits erwähnte irrige Auffassung über die
Unvereinbarkeit von Nebenstrafen mit einer bedingt vollziehbaren Hauptstrafe
zurückzuführen ist, ist dahin auszufüllen, dass die zweijährige Frist, nach
deren Ablauf die Rehabilitation frühstens zulässig ist, von der Rechtskraft
des Urteils an gerechnet wird. Sie lauft somit vom gleichen Zeitpunkt an, von
dem an die Dauer der Nebenstrafe gerechnet wird. Die gleiche Übereinstimmung
ergibt sich nach dem Gesetz, wenn die Hauptstrafe unbedingt vollziehbar ist:
beide Fristen beginnen dann mit der Beendigung des Vollzugs der Hauptstrafe zu
laufen (Art. 51 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 51 - Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe.41
und Art. 77
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 77 - Der Gefangene verbringt seine Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt.
, Art. 52 Ziff. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 52 - Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind.
und Art. 76
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 76 - 1 Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
1    Freiheitsstrafen werden in einer geschlossenen oder offenen Strafanstalt vollzogen.
2    Der Gefangene wird in eine geschlossene Strafanstalt oder in eine geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt eingewiesen, wenn die Gefahr besteht, dass er flieht, oder zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten begeht.
, Art. 54 Abs.
2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 54 - Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, so sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab.
und Art. 79
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 79
StGB).
Dass die zweijährige Rehabilitationsfrist unter Umständen vor der Probezeit
abläuft, stört insofern nicht, als der Richter nicht verpflichtet, sondern
bloss berechtigt ist, den Verurteilten nach Ablauf jener Frist zu
rehabilitieren. Es liegt in seinem Ermessen, ob er es tun will.
Vernünftigerweise wird er es solange nicht tun, als die Probezeit nicht
abgelaufen ist und somit nicht feststeht, ob sich der Verurteilte bewähren
wird.
Demnach erkennt der Kassationshof:
1. ­ Die Nichtigkeitsbeschwerde der Hulda Stauss wird im Strafpunkt
abgewiesen. Im Zivilpunkt wird darauf nicht eingetreten.
2. ­ Die Nichtigkeitsbeschwerde des

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Generalprokurators wird gutgeheissen und die Vorinstanz angewiesen, der
Verurteilten Hulda Stauss für die zehnjährige Landesverweisung den bedingten
Strafvollzug nicht zu gewähren.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 IV 18
Date : 01. Januar 1945
Published : 26. Januar 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 IV 18
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : 1. Nach Art. 156 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist auch strafbar, wer jemanden durch die Ankündigung, ein...


Legislation register
MStG: 32  39
StGB: 41  51  52  53  54  55  56  73  76  76bis  77  78  79  80  81  148  156  171  201  284  363  398
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