S. 104 / Nr. 21 Strafgesetzbuch (d)

BGE 68 IV 104

21. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1942 i.S. Staatsanwaltschaft
des Kantons Aargau gegen Wörndli.


Seite: 104
Regeste:
1. Art. 268 Abs. 1 BStrP. Gegen das Urteil, welches über die Löschung eines
Strafregistereintrags erkennt, ist die Nichtigkeitsbeschwerde zulässig.
2. Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
, Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
Abs. I StGB. Auch wenn mit einer bedingt zu
vollziehenden Freiheitsstrafe für die gleiche Tat eine Busse verbunden wurde,
ist das Urteil, wenn sich der Verurteilte bewährt, nach Ablauf der Probezeit
im Strafregister zu löschen.
1. Art. 268 al. 1 PPF. Le pourvoi en nullité est recevable contre le jugement
qui statue sur une radiation au casier judiciaire.
2. Art. 41 ch. 4, 80 al. 1 CP. Même le jugement qui prononce pour une
infraction une peine privative de liberté avec sursis et une amende, doit être
rayé du casier judiciaire lorsque le condamné a subi l'épreuve jusqu'au bout.
1. Art. 268 cp. 1 PPF. Il ricorso per cassazione è ricevibile contro un
giudizio che statuisce su una cancellazione nel casellario giudiziale.
2. Art. 41, cifra 4, art. 80 cp. 1 CPS. Anche la sentenza, che pronuncia per
un reato una pena privativa della libertà con la condizionale e una multa,
dev'essere cancellata dal casellario giudiziale, se il condannato ha superato
il periodo di prova.

A. - Eduard Wörndli wurde am 3. Januar 1940 durch das Bezirksgericht Baden
wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften des MFG und fahrlässiger
Körperverletzung zu zwei Tagen Gefängnis und 40 Fr. Busse verurteilt. Der
Vollzug der Gefängnisstrafe wurde ihm gemäss Art. 335 BStrP bedingt erlassen,
unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Der Verurteilte bewährte
sich.
Gestützt auf Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB verfügte das Bezirksgericht Baden am 2. Juni
1942 die Löschung der Gefängnisstrafe im Strafregister. Die Busse liess es
nicht löschen, weil die Bedingung von Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB - Ablauf von zehn Jahren
seit Vollzug - nicht erfüllt sei.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die sich der Löschung widersetzte,
verfügte das Obergericht des Kantons Aargau am 19. August 1942 die Löschung
der Freiheitsstrafe und der Busse.
B. - Gegen diesen Entscheid führt der I. Staatsanwalt

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des Kantons Aargau die vorliegende rechtzeitige Nichtigkeitsbeschwerde, durch
die er beantragt, den Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen mit der Auflage, die Löschung sei nicht zu verfügen. Er macht
im wesentlichen geltend, das Urteil könne, wie die Vorinstanz mit Recht
angenommen, immer nur als Ganzes gelöscht werden, da das Gesetz von der
Löschung des Urteils, nicht von der Löschung der Strafe spreche. Würde von
verbundenen Strafen die eine gelöscht und die andere im Strafregister
verzeichnet bleiben, so wäre der Eintrag entstellt. Laute das Urteil auf eine
bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe und auf Busse, so könne mit Rücksicht
auf die Busse der ganze Eintrag erst zehn Jahre nach dem Vollzug derselben
gelöscht werden, weil der Verurteilte sonst besser gestellt wäre als ein
anderer, welcher bloss mit Busse, also milder bestraft worden ist. Dass die
Busse der Löschung des Urteils im Wege stehe, sei nicht unbillig, denn wenn
mit der bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe Busse verbunden werde,
geschehe es aus besonderen kriminalpolitischen Überlegungen, die es
rechtfertigten, den Verurteilten auch in bezug auf die Löschung des Urteils
anders zu behandeln als jemanden, der bloss zu einer bedingt zu vollziehenden
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
Dem Verurteilten konnte die Nichtigkeitsbeschwerde nicht mitgeteilt werden, da
sein Aufenthalt nicht bekannt ist.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1.- Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB überweist die Verfügung der Löschung des Urteils im
Strafregister dem Richter. Der Verfügung ist somit Urteilscharakter im Sinne
von Art. 268 Abs. 1 BStrP zuerkannt. Von der letzten kantonalen Instanz
getroffen, unterliegt sie mithin der Nichtigkeitsbeschwerde an das
Bundesgericht.
2.- Gemäss Art. 338 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB richtet sich die Löschung der Eintragung des
vor dem 1. Januar 1942

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ergangenen Urteils im Strafregister nach den Vorschriften des StGB.
3.- Eine bedingte Freiheitsstrafe, mit welcher wegen ein- und derselben
strafbaren Handlung Busse verbunden wurde, kann nicht gestützt auf Art. 41
Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB schon nach Ablauf der Probezeit gelöscht werden unter Fortbestand
des Eintrags der Busse. Sowenig wie bei verbundenen Strafen die Löschung nach
Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB teilbar ist, sowenig gestattet Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB eine Teilung.
Nur als Ganzes unterliegt das Urteil der Löschung. Das sagt schon der Wortlaut
von Art. 41 Ziff. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
und Art. 80
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
StGB, wonach der Richter die Löschung des
Urteils, nicht der Strafe, verfügt. Insbesondere aber verbietet sich eine
teilweise Löschung, weil sie den Eintrag entstellen würde. Solange das
Strafregister Auskunft über eine Verurteilung gibt, muss es sie richtig geben.
Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft auch darauf aufmerksam, dass mit der
teilweisen Löschung dem Verurteilten selbst wenig gedient wäre. Die Löschung
des Urteils soll ihm ermöglichen, sich als nicht vorbestraft und unbescholten
auszugeben. Dieser Zweck würde nicht erreicht, wenn die Verurteilung als
solche - z.B. wegen Erpressung - bestehen bliebe, weil die neben der bedingten
Freiheitsstrafe auferlegte Busse nicht löschungsreif wäre.
4.- Es ist in der Tat stossend, dass ein nur auf Busse lautendes Urteil erst
zehn Jahre nach dem Vollzug gelöscht werden darf, ein anderes dagegen, das
ausser der Busse eine bedingt zu vollziehende Freiheitsstrafe verhängt, schon
nach Ablauf der Probezeit soll gelöscht werden müssen, wie die Vorinstanz
annimmt. Dass der zu strengerer Strafe Verurteilte in bezug auf die Löschung
des Eintrags unter Umständen besser behandelt werden muss als der zu milderer
Strafe Verurteilte, ist indessen eine Folge des Gesetzes, welches für die
mildere Strafe, die Busse, den bedingten Vollzug nicht zulässt und damit dem
Verurteilten auch die Wohltat der vorzeitigen Löschung des
Strafregistereintrags vorenthält. Es besteht kein Grund, diese

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Inkonsequenz dadurch auszudehnen, dass dem Verurteilten die vorzeitige
Löschung auch in Fällen wie dem vorliegenden versagt würde. Geschähe es, so
wäre damit dem Postulat, den strenger Bestraften nicht besser zu behandeln als
den milder Bestraften, gleichwohl nicht Genüge geleistet. Das Urteil gegen
einen zu bedingter Gefängnisstrafe verurteilten Täter z.B. würde nach Ablauf
der Probezeit gelöscht, jenes gegen den zu bedingter Haft und zu Busse
verurteilten Gehilfen dagegen erst nach zehn Jahren seit Zahlung der Busse. In
diesem Dilemma, aus dem keine logische Auslegung des Gesetzes heraushilft,
verdient die von der Vorinstanz vertretene Lösung den Vorzug. Sie mildert die
Härte, die darin liegt, dass die vorzeitige Löschung der Busse grundsätzlich
nicht zulässig ist, wenigstens in den Fällen, in welchen mit der Busse eine
bedingte Freiheitsstrafe verbunden ist und sich der Verurteilte bewährt. Die
strengere, aber wegen Bewährung des Verurteilten nicht vollzogene
Freiheitsstrafe bestimmt dann das Schicksal des Strafregistereintrags auch für
die mildere, aber vollzogene Busse. Es ist weniger stossend, mit Rücksicht auf
die Bewährung des Verurteilten eine mit der Freiheitsstrafe verbundene Busse
vorzeitig zu löschen, als einzig wegen der Busse trotz der Bewährung die
bedingte Freiheitsstrafe noch über die Probezeit hinaus im Strafregister zu
belassen. Die Freiheitsstrafe soll den, der sich bewährt, nicht durch den
Strafregistereintrag über die Probezeit hinaus belasten. Eine innere
Rechtfertigung hiefür könnte nicht darin gefunden werden, dass mit der
Freiheitsstrafe eine Busse verbunden wurde, denn diese kann im einzelnen Fall
von nebensächlicher Bedeutung sein, und ihr kriminalpolitischer Zweck ist ein
anderer als der Zweck der Eintragung im Strafregister.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 IV 104
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 14. Oktober 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 IV 104
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Art. 268 Abs. 1 BStrP. Gegen das Urteil, welches über die Löschung eines Strafregistereintrags...


Gesetzesregister
StGB: 41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
80 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 80 - 1 Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
1    Von den für den Vollzug geltenden Regeln darf zu Gunsten des Gefangenen abgewichen werden:
a  wenn der Gesundheitszustand des Gefangenen dies erfordert;
b  bei Schwangerschaft, Geburt und für die Zeit unmittelbar nach der Geburt;
c  zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind, sofern dies auch im Interesse des Kindes liegt.
2    Wird die Strafe nicht in einer Strafanstalt, sondern in einer anderen geeigneten Einrichtung vollzogen, so untersteht der Gefangene den Reglementen dieser Einrichtung, soweit die Vollzugsbehörde nichts anderes verfügt.
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BGE Register
68-IV-104
Stichwortregister
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busse • verurteilter • freiheitsstrafe • strafregister • probezeit • vorinstanz • weiler • aargau • kassationshof • kriminalpolitik • verurteilung • entscheid • strafgesetzbuch • staatsanwalt • tag • bundesgericht • postulat • erpressung • bedingung • strafbare handlung
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