S. 10 / Nr. 4 Strafgesetzbuch (d)

BGE 71 IV 10

4. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 26. Januar 1945 i.S. Möhl
gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau.


Seite: 10
Regeste:
1. Das den Art. 9 und 372 Abs. 2 LMV widersprechende Färben von Obstwein durch
ein unzulässiges Mittel ist wie jede unerlaubte Veränderung der natürlichen
Beschaffenheit einer Ware ein Verfälschen im Sinne des Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB (Erw. 1
und 2).
2. Unter Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB fällt das Inverkehrbringen so veränderten Obstweins
nur, wenn es zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr erfolgt. Der Täter
muss nicht über die Tatsache des Färbens, sondern über die Verwendung eines
unzulässigen Mittels hinwegtäuschen wollen (Erw. 3).
3. Anwendung von Art. 41 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
LMG (Erw. 4).
1. Le fait de colorer du cidre par un procédé interdit (art. 9 et 372 ordon.
sur le commerce des denrées alimentaires) constitue, comme toute modification
illicite de l'état naturel d'une marchandise, une falsification au sens de
l'art. 153 CP (consid. 1 et 2).
2. La mise en circulation d'un cidre ainsi traité ne tombe sous le coup de
l'art. 154 CP que si elle a pour but de tromper autrui dans les relations
d'affaires. La tromperie doit porter non sur le fait de la coloration, mais
sur l'emploi d'un procédé interdit (consid. 3).
3. Application de l'art. 41 al. 1 de la loi sur le commerce des denrées
alimentaires (consid. 4).
1. Il fatto di colorare del sidro mediante un procedimento illegale (art. 9 e
372 cp. 2 dell'ordinanza sul commercio delle derrate alimentari) costituisce,
come ogni modificazione illecita dello stato naturale di una merce, una
contraffazione ai sensi dell'art. 153 CP (consid. 1 e 2).
2. Il fatto di mettere in vendita un sidro così contraffatto non costituisce
un'infrazione dell'art. 154 CP che nel caso in cui l'autore abbia agito allo
scopo di ingannare altrui nel commercio e nelle relazioni d'affari. IL dolo
deve involgere l'intenzione di dissimulare, nelle relazioni d'affari, l'uso di
un procedimento illecito (consid. 3).
3. Applicazione dell'art. 41 cp. 1 della legge sul commercio delle derrate
alimentari (consid. 4).

Aus dem Tatbestand:
Ernst Möhl, der in Stachen-Arbon eine Mosterei betreibt, färbte vierzig- bis
fünfzigtausend Liter Obstwein der Ernte 1942 mit einem von Amsler & Cie in
Aarau unter der Bezeichnung «Zuckercouleur-Ersatz No 2» in den Handel
gebrachten braunen Gemisch von Anilinfarben und verkaufte das Getränk.

Seite: 11
Am 3. November 1944 erklärte die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons
Thurgau Möhl der wieder holten Warenfälschung schuldig und verurteilte ihn zu
Fr. 250.­ Busse. Sie nahm an, er habe sich gegen Art. 372 Abs. 2 in Verbindung
mit Art. 9 LMV vergangen. Diese Widerhandlung sei nach Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB strafbar.
Der unter Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB fallende Verkauf der verfälschten Ware durch den Täter
selbst sei straflose Nachtat.
Möhl hat die Nichtigkeitsbeschwerde erklärt mit dem Antrag, das Urteil der
Rekurskommission sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht unter anderem geltend, Warenfälschung
liege nur vor, wenn eine Ware so verändert werde, dass sie einen ganz anderen
Charakter erhalte; nicht jeder vom Gesetz nicht gestattete Zusatz sei eine
Fälschung. Eine solche bestehe auch hier nicht, denn Zuckercouleur-Ersatz habe
die Obstweine weder in ihrem Wert verringert, noch sie gesundheitsschädlich
gemacht. Die blosse Widerhandlung gegen Art. 372 LMV möge eine Übertretung im
Sinne des Art. 41
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
LMG sein, dürfe aber nicht als Warenfälschung behandelt
werden.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der
Beschwerde.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
1. ­ Gemäss Art. 9 LMV dürfen zur Herstellung oder Behandlung von
Lebensmitteln fremde Farbstoffe nur verwendet werden, wenn die Verordnung es
ausdrücklich erlaubt. Eine solche Erlaubnis besteht gemäss Art. 372 Abs. 2 LMV
für die Verwendung von Karamel für die Auffärbung von Obstweinen, die durch
eine erlaubte Kellerbehandlung ihre natürliche Farbe ganz oder teilweise
verloren haben. Die Verwendung von Anilinfarben zum Auffärben von Obstwein ist
somit verboten. An diese Vorschrift ist der Richter gebunden; er hat nicht zu
prüfen, ob entgegen der Meinung des Bundesrates, der sie gestützt auf Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.

LMG erlassen hat. die öffentliche

Seite: 12
Gesundheit erlauben würde, davon abzuweichen. Objektiv hat sich der
Beschwerdeführer somit gegen die erwähnten Bestimmungen vergangen.
2. ­ Das Auffärben des Obstweines durch einen unerlaubten Zusatz stellt
objektiv auch ein Verfälschen der Ware im Sinne des Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB dar. Die
Auffassung des Beschwerdeführers, dass eine Ware nur verfälscht sei, wenn sie
einen ganz anderen Charakter annimmt, ist nicht haltbar. Der Milch- oder
Weinpanscher wäre sonst nur Warenfälscher, wenn er soviel Wasser zusetzt, dass
das Gemisch den Namen Milch beziehungsweise Wein nicht mehr verdient. Jede
unerlaubte Veränderung der natürlichen Beschaffenheit einer Ware ist ein
Verfälschen.
3. ­ Damit ist nicht gesagt, dass die Verfälschung, wie Art. 153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
und 155
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 155 - 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
1    Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
StGB
es ausdrücklich verlangen und es sinngemäss auch zum Tatbestand des Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.

StGB gehört, immer zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr erfolge. Ob
dieses Merkmal hier erfüllt sei, hat die Vorinstanz nicht geprüft. Der
Staatsanwalt erblickt es darin, dass dem Käufer vorgetäuscht worden sei, das
schöne Aussehen des Obstweins sei auf normale Behandlung zurückzuführen. Das
ist aber insofern nicht zutreffend, als die künstliche Verbesserung der Farbe
an sich erlaubt ist, der Kunde also nicht damit rechnen darf, das Aussehen des
Obstweins sei nicht künstlich verändert worden. Auf unerlaubte Weise getäuscht
werden könnte er nur, wenn er besonderen Wert gerade darauf legen würde, dass
dem Obstwein, wenn er überhaupt aufgefärbt wird, nur Karamel und nicht
Anilinfarbe zugesetzt werde. Die Täuschung bestände darin, dass der Kunde in
den Glauben versetzt würde, das Getränk sei mit jenem, nicht mit diesem Mittel
behandelt worden.
Dass im vorliegenden Falle jemand 80 getäuscht worden sei und der
Beschwerdeführer eine solche Täuschung auch beabsichtigt habe, steht nicht
fest. Der Beschwerdeführer, welcher schon im kantonalen Verfahren behauptet
hat, er habe, wie auch zahlreiche andere Mostfabrikanten,

Seite: 13
welche in gleicher Weise vorgegangen sind, aus der Verwendung des
Zuckercouleur-Ersatzes kein Geheimnis gemacht, ist daher von der Anklage der
Warenfälschung freizusprechen.
Ob die Vorinstanz nicht Art. 154
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
StGB hätte anwenden sollen, sei es neben Art.
153
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB, sei es gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE
69 IV 42 und Urteil des Kassationshofes vom 16. Juli 1943 i. S. Roth und
Hertig) an Stelle dieser Bestimmung, ist daher nicht zu entscheiden.
4. ­ Dagegen fällt die Tat unter Art. 41 Abs. 1
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
LMG Nach dieser Bestimmung ist
strafbar, wer vorsätzlich den in Ausführung von Art. 54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
LMG erlassenen
Verordnungen zuwiderhandelt, wenn nicht Art. 36
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
und 37
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
LMG ­ die nunmehr
ersetzt sind durch Art. 153 bis
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
155 StGB (Art. 398 lit. f
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
StGB) ­ oder der
(auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zutreffende) Art. 38
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr.
1    Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr.
2    Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen.
LMG anwendbar
sind.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 IV 10
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 26. Januar 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 IV 10
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : 1. Das den Art. 9 und 372 Abs. 2 LMV widersprechende Färben von Obstwein durch ein unzulässiges...


Gesetzesregister
LMG: 36 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 36 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
1    Die Vollzugsbehörden stellen beanstandete Produkte sicher, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich ist.
2    Sie können auch im Falle eines begründeten Verdachts Produkte sicherstellen, wenn dies für den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten oder Dritter erforderlich scheint.
3    Sichergestellte Produkte können amtlich verwahrt werden.
4    Sichergestellte Produkte, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.
37 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 37 Strafanzeige - 1 Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
1    Die Vollzugsbehörden zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.
2    In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
38 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 38 Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr - 1 Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr.
1    Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Ausfuhr und der Durchfuhr.
2    Er kann im Einzelfall bestimmte Vollzugsaufgaben und den abschliessenden Entscheid dem betreffenden Kanton überlassen.
41 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 41 Vollzug in der Armee - 1 In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
1    In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsbehörden.
2    Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden.
3    Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren.
54
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 54 Öffentliche Warnung - 1 Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
1    Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass nicht sichere Lebensmittel oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben worden sind, so sorgen sie dafür, dass die Bevölkerung informiert und ihr empfohlen wird, wie sie sich verhalten soll.
2    Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so informieren die Bundesbehörden und geben Empfehlungen ab.
3    In Fällen von geringer Tragweite kann die zuständige Behörde die Informationen über ein Abrufverfahren zugänglich machen.
4    Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, an:
a  die Person, welche das Produkt hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht hat;
b  die Konsumentenorganisationen.
5    Sie kann die Inverkehrbringerin oder den Inverkehrbringer mit der Information der Öffentlichkeit beauftragen.
StGB: 153 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 153 - Wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
153bis  154 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 154 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, unzulässige Vergütungen nach Artikel 735c Ziffern 1, 5 und 6 des Obligationenrechts (OR)208, gegebenenfalls in Verbindung mit Artikel 735d Ziffer 1 OR, ausrichtet oder bezieht.
2    Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied des Verwaltungsrats einer Gesellschaft, deren Aktien an einer Börse kotiert sind:
a  die Geschäftsführung entgegen Artikel 716b Absatz 2 erster Satz OR ganz oder zum Teil einer juristischen Person überträgt;
b  eine Organ- oder Depotstimmrechtsvertretung einsetzt (Art. 689b Abs. 2 OR);
c  verhindert, dass:
c1  die Statuten die Bestimmungen nach Artikel 626 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 OR enthalten,
c2  die Generalversammlung jährlich und einzeln die Mitglieder und den Präsidenten des Verwaltungsrats, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen kann (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3 Ziff. 1-3 OR),
c3  die Generalversammlung über die Vergütungen, die der Verwaltungsrat für sich selbst, die Geschäftsleitung und den Beirat festgelegt hat, abstimmen kann (Art. 698 Abs. 3 Ziff. 4 OR),
c4  die Aktionäre oder ihre Vertreter ihre Rechte auf elektronischem Weg ausüben können (Art. 689c Abs. 6 OR).
3    Nimmt der Täter die Möglichkeit der Verwirklichung einer Tat nach Absatz 1 oder 2 lediglich in Kauf, so macht er sich nach diesen Bestimmungen nicht strafbar.
4    Für die Berechnung der Geldstrafe ist das Gericht nicht an die maximale Höhe des Tagessatzes (Art. 34 Abs. 2 erster Satz) gebunden; die Geldstrafe darf jedoch das Sechsfache der Jahresvergütung, die im Zeitpunkt der Tat mit der betroffenen Gesellschaft vereinbart ist, nicht übersteigen.
155 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 155 - 1. Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
1    Wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
398
BGE Register
69-IV-40 • 71-IV-10
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kassationshof • thurgau • vorinstanz • wert • milch • charakter • farbe • strafgesetzbuch • staatsanwalt • sachverhalt • entscheid • gesundheitsschaden • aarau • bundesgericht • kantonales verfahren • bundesrat • verurteilter • wasser • wein • stelle
... Alle anzeigen