S. 164 / Nr. 41 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 164

41. Entscheid vom 24. Oktober 1945 i.S. Grob.


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Regeste:
Gemeinschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine
Gesamt- oder Solidarforderung, nicht dagegen für eine Anzahl von
Einzelforderungen des einen und andern Gläubigers. Art. 67
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 67 - 1 Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1    Das Betreibungsbegehren ist schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten. Dabei sind anzugeben:
1  der Name und Wohnort des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten sowie, wenn der Gläubiger im Auslande wohnt, das von demselben in der Schweiz gewählte Domizil. Im Falle mangelnder Bezeichnung wird angenommen, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes;
2  der Name und Wohnort des Schuldners und gegebenenfalls seines gesetzlichen Vertreters; bei Betreibungsbegehren gegen eine Erbschaft ist anzugeben, an welche Erben die Zustellung zu erfolgen hat;
3  die Forderungssumme oder die Summe, für welche Sicherheit verlangt wird, in gesetzlicher Schweizerwährung; bei verzinslichen Forderungen der Zinsfuss und der Tag, seit welchem der Zins gefordert wird;
4  die Forderungsurkunde und deren Datum; in Ermangelung einer solchen der Grund der Forderung.
2    Für eine pfandgesicherte Forderung sind ausserdem die in Artikel 151 vorgesehenen Angaben zu machen.
3    Der Eingang des Betreibungsbegehrens ist dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei zu bescheinigen.
SchKG.
Poursuite collective. Art. 67 LP. Il n'est pas permis de joindre dans une
seule et même poursuite plusieurs créances appartenant individuellement à
divers créanciers. En revanche plusieurs créanciers peuvent exercer une
poursuite commune s'il y a solidarité entre eux ou si la créance leur
appartient en commun.
Esecuzione collettiva. Art. 67 LEF. Non è lecito di unire in una sola e
medesima esecuzione più crediti appartenenti individualmente a diversi
creditori. Più creditori possono invece promovere un'esecuzione comune, se
esiste tra loro un vincolo solidale o se il credito appartiene loro in
comunione.

A. ­ Die drei Rekursgegner hoben gegen den Rekurrenten eine einzige Betreibung
an für eine Forderung von Fr. 25000.­samt Zins zu 5 % seit 8. Juli 1944. Als
Grund der Forderung gaben sie an: «Schadenersatz infolge des Brandes vom 8.
Juli 1944 in Purmaniga, Obersaxen». Das Betreibungsamt stellte dem Rekurrenten
dementsprechend einen Zahlungsbefehl zu, in dem es die drei Gläubiger, alle
vertreten durch denselben Anwalt, aufführte.
B. ­ Der Schuldner schlug Recht vor. Ferner führte er Beschwerde mit dem
Antrag, der Zahlungsbefehl sei aufzuheben. Er sieht einen Fehler des
Vollstreckungsverfahrens in der Zusammenfassung von Forderungen der drei
Gläubiger in einer einzigen Betreibung. Nach seinen Ausführungen wird er aus
Haftung nach Art. 333
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 333 - 1 Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
1    Verursacht ein Hausgenosse, der minderjährig oder geistig behindert ist, unter umfassender Beistandschaft steht oder an einer psychischen Störung leidet, einen Schaden, so ist das Familienhaupt dafür haftbar, insofern es nicht darzutun vermag, dass es das übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung beobachtet hat.469
2    Das Familienhaupt ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass aus dem Zustand eines Hausgenossen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung weder für diesen selbst noch für andere Gefahr oder Schaden erwächst.470
3    Nötigenfalls soll es bei der zuständigen Behörde zwecks Anordnung der erforderlichen Vorkehrungen Anzeige machen.
ZGB als Familienhaupt auf Schadenersatz belangt. Er legt
eine Bescheinigung des Grundbuchamtes Obersaxen vor, wonach die drei
betreibenden Gläubiger seinerzeit Miteigentümer des vom Brande betroffenen
Grundstückes zu ungleichen Teilen (1/4, 1/4 und 1/2) waren. Der Schuldner ist
der Ansicht, als Miteigentümern könne den betreibenden Gläubigern keinesfalls
eine Gesamtforderung zustehen. Vielmehr komme, falls die von ihm auch
grundsätzlich bestrittene Haftung bestehen sollte, nur ein Teilanspruch jedes

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Miteigentümers im Verhältnis der Miteigentumsanteile in Frage. Da er somit in
der Lage sei, das Nichtbestehen einer Gesamtforderung sofort glaubhaft zu
machen, müsse der Zahlungsbefehl als unzulässig aufgehoben werden.
C. ­ Von beiden kantonalen Instanzen, der obern mit Entscheid vom 21.
September 1945, abgewiesen, hält der Schuldner mit dem vorliegenden Rekurs an
seinem Beschwerdeantrage fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Art. 70 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 70 - 1 Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
1    Der Zahlungsbefehl wird doppelt ausgefertigt. Die eine Ausfertigung ist für den Schuldner, die andere für den Gläubiger bestimmt. Lauten die beiden Urkunden nicht gleich, so ist die dem Schuldner zugestellte Ausfertigung massgebend.
2    Werden Mitschuldner gleichzeitig betrieben, so wird jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zugestellt.136
SchKG lässt die gemeinschaftliche Betreibung mehrerer
Mitschuldner zu, wenn sie einen gemeinsamen Vertreter haben. An diese
Vorschrift anknüpfend, hat die Rechtsprechung auch die gemeinschaftliche
Betreibung eines Schuldners durch mehrere Gläubiger, die einen gemeinsamen
Vertreter haben, zugelassen (BGE 35 I 820 = Sep. Ausg. 12 S. 291, BGE 58 III
115
). Richtigerweise sind diese beiden Fälle einer Betreibungsgenossenschaft
voneinander unabhängig. Mehrere Schuldner können nur dann gemeinschaftlich
betrieben werden, wenn der gleiche Betreibungsort für sie alle zutrifft. Das
kann beim Fehlen der sonstigen Voraussetzungen nicht durch Bevollmächtigung
eines gemeinsamen Vertreters erreicht, geschweige denn vom Gläubiger einfach
aus dem Bestehen einer solchen Vertretung hergeleitet werden. Vielmehr ist die
gemeinsame Betreibung von Mitschuldnern überhaupt nur bei gemeinsamer
gesetzlicher Vertretung zulässig (JAEGER, zu Art. 70 N. 8, BGE 41 III 395, 63
III 14
). Anders verhält es sich mit den Voraussetzungen eines gemeinsamen
Vorgehens mehrerer Gläubiger gegen einen Schuldner. Hiebei stösst es auf keine
Bedenken, einen bevollmächtigten einem gesetzlichen Vertreter gleichzuachten.
Das erhellt ohne weiteres aus den Verhältnissen bei Gesamtforderungen. Solche
können, entsprechend der ihnen zugrunde liegenden Gemeinschaft zu gesamter
Hand, nicht anders als durch die zur Gemeinschaft

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verbundenen Gläubiger insgesamt geltend gemacht werden (von den Fällen
abgesehen, wo jedem einzelnen zusteht, Leistungen an alle, d.h. an die
Gemeinschaft, zu fordern, was aber an der Berechtigung zu gemeinsamem Vorgehen
nichts ändert). Daher kann z.B. Miterben nicht verwehrt werden, für eine ihnen
kraft der Erbengemeinschaft zustehende Forderung gemeinschaftlich Betreibung
anzuheben, indem sie alle das Betreibungsbegehren unterzeichnen oder von
vornherein einen Vertreter bevollmächtigen, auch für die weitere Durchführung
der Betreibung.
Eine weitere Form der Mehrheit von Gläubigern ist die Solidarforderung (Art.
150
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 150 - 1 Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
1    Solidarität unter mehreren Gläubigern entsteht, wenn der Schuldner erklärt, jeden einzelnen auf die ganze Forderung berechtigen zu wollen sowie in den vom Gesetze bestimmten Fällen.
2    Die Leistung an einen der Solidargläubiger befreit den Schuldner gegenüber allen.
3    Der Schuldner hat die Wahl, an welchen Solidargläubiger er bezahlen will, solange er nicht von einem rechtlich belangt worden ist.
OR). Für sie besteht zwar keine Notwendigkeit und kein unabweisliches
Bedürfnis nach gemeinschaftlicher Geltendmachung. Den Solidargläubigern ist ja
getrennte Rechtsverfolgung gestattet, auch zu gleicher Zeit. Nichts steht
jedoch gemeinsamem Vorgehen solcher Gläubiger entgegen. Sie mögen ein
Interesse finden, auf diese Weise zu vermeiden, dass einer allein alles erhält
und die andern dadurch (am Innenverhältnis gemessen) unter Umständen zu kurz
kommen. Der Schuldner entgeht damit den Nachteilen einer sonstigen allfälligen
mehrfachen Betreibung durch die Solidargläubiger, und insbesondere ist er der
Sorge um Aufhebung der andern Betreibungen bei Erledigung der einen Betreibung
durch Zahlung enthoben.
Hier freilich ist im Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl nicht angegeben,
ob die Gläubiger wirklich eine Gesamt- oder eine Solidarforderung geltend
machen wollen. Doch muss davon ausgegangen werden, da sie eben eine einzige
Forderung von Fr. 25000.­ in Betreibung setzen. Ob das vom Schuldner erwähnte
Miteigentumsverhältnis dafür eine Grundlage bietet, haben die
Betreibungsbehörden nicht zu prüfen. Übrigens steht dahin, ob sich die
Gläubiger nur auf Miteigentum an dem vom Brand betroffenen Grundstück oder
daneben noch auf ein Gesamthandsverhältnis stützen wollen. Sie haben sich im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht darüber ausgesprochen

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und brauchen dies auch nicht zu tun. Der Schuldner konnte sich durch
Rechtsvorschlag gegen die allenfalls ungerechtfertigte Erhebung einer Gesamt-
oder Solidarforderung hinreichend schützen. Sache der Gläubiger wird es sein,
im gerichtlichen Verfahren ihre Forderung näher zu umschreiben und zu
begründen.
Die Beschwerde des Schuldners ist also nicht begründet. Zu bemerken ist aber,
dass die vorliegende Betreibung sich auf nichts anderes als eine Gesamt- oder
Solidarforderung beziehen lässt. Einzelforderungen der betreibenden Gläubiger,
sei es auch aus dem gleichen Rechtsgrunde, könnten nicht in einer einzigen
Betreibung zusammengefasst werden. Dafür besteht nach dem materiellen Recht
keine Veranlassung, und das SchKG sieht ein solches Vorgehen nicht vor. Es
zuzulassen, wäre auch nicht angezeigt, da immer mit besondern Einwendungen des
Schuldners gegenüber dem einen und andern Gläubiger zu rechnen ist. Daraus
folgt, dass die vorliegende Betreibung nicht wird fortgesetzt werden können,
falls die Gläubiger im Prozesse blosse Einzelforderungen erwirken sollten.
Dafür bedürfte es getrennter Betreibungen jedes einzelnen Gläubigers.
Den Zivilgerichten vorbehalten bleibt die Frage, ob eine ohne
Rechtsgemeinschaft oder Solidarität Mehrerer angehobene gemeinsame Betreibung
tauglich sei, die Verjährung für deren einzelne Forderungen zu unterbrechen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 III 164
Date : 01. Januar 1945
Published : 23. Oktober 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 III 164
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Gemeinschaftliche Betreibung durch mehrere Gläubiger ist zulässig für eine Gesamt- oder...


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OR: 150
SchKG: 67  70
ZGB: 333
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debtor • payment order • compensation • question • prosecution demand • legal representation • joint creditorship • statement of reasons for the adjudication • patriarch • community of heirs • objection • prosecution office • objection • debt enforcement and bankruptcy law • certification • legal ground • interest • place of prosecution • co-ownership share • enforcement proceeding
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