S. 114 / Nr. 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 71 III 114

28. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juli 1945 i.S. Bodenmann.

Regeste:
1. Beginn der Frist zur Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag (Art. 136 bis
und 17 Abs. 2 SchKG).
2. Welche Personen sind berechtigt, die Steigerungsanzeige für den Adressaten
in Empfang zu nehmen (Art. 125 Abs. 3 und 34 SchKG)?
1. Point de départ du délai de la plainte contre l'adjudication (art. 136 bis
et 17 al. 2 LP).
2. Quelles sont les personnes qualifiées pour recevoir l'avis d'enchère pour
le compte du destinataire (art. 125 al. 3 et 34 LP)?
1. Inizio del termine per interporre reclamo contro l'aggiudicazione (art. 136
bis e 17 cp. 2 LEF).
2. Quali sono le persone qualificate per ricevere l'avviso d'incanto pel conto
del destinatario (art. 125 cp. 3 e 34 LEF)?

Die Rekurrentin (Schuldnerin) will mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des
Steigerungszuschlags erreichen, und

Seite: 115
zwar deswegen, weil die Steigerung nicht gehörig vorbereitet, und weil auf
Grund der ungerechtfertigten Annahme, ihre Möbel haften auch für die
Mietzinsschuld ihres Sohnes, eine zu grosse Zahl von Gegenständen verwertet
worden sei. Die Frist zur Anhebung einer solchen Beschwerde beginnt für
denjenigen, dem die Steigerung angezeigt worden ist, mit dem Tage der
Steigerung (BGE 70 III 11 f.). Dass der Beschwerdeführer die
Steigerungsanzeige persönlich erhalten habe, ist dabei nicht erforderlich; es
genügt, wenn sie einer zu ihrer Entgegennahme berechtigten Person zugestellt
worden ist (BGE 47 III 81). Welchen Personen eine Steigerungsanzeige zuhanden
des Adressaten zugestellt werden darf, bestimmt sich, da für solche Anzeigen
die Zustellung durch eingeschriebenen Brief vorgesehen ist (Art. 34 SchKG),
nicht ausschliesslich nach Art. 64 ff . SchKG, sondern es sind alle Personen,
die nach den postalischen Vorschriften zur Entgegennahme eingeschriebener
Sendungen befugt sind, als empfangsberechtigt zu betrachten.
Schon die untere Aufsichtsbehörde hat nun festgestellt, dass sowohl die
Mitteilung des Verwertungsbegehrens als auch die Steigerungsanzeige durch
eingeschriebenen Brief postlagernd Airolo an die Rekurrentin gesandt und dort
abgeholt worden sind. Angesichts dieser Feststellung hätte die Rekurrentin
allen Anlass gehabt, vor der obern kantonalen Instanz geltend zu machen, die
beiden eingeschriebenen Briefe seien weder ihr selber noch einer andern
empfangsberechtigten Person ausgehändigt worden, und hätte sie entsprechende
Erhebungen bei der Post beantragen müssen. Da sie nichts derartiges getan hat,
ist davon auszugehen, die Zustellung der erwähnten Anzeigen sei ordnungsgemäss
erfolgt. Die (mehr als ein Jahr nach der Steigerung eingereichte) Beschwerde
ist also längst verspätet geführt worden. Zugleich erweist sich übrigens der
ursprüngliche Beschwerdegrund (Nichtanzeige der Steigerung) als unzutreffend.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 71 III 114
Date : 01. Januar 1945
Published : 18. Juli 1945
Source : Bundesgericht
Status : 71 III 114
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : 1. Beginn der Frist zur Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag (Art. 136 bis und 17 Abs. 2...


Legislation register
SchKG: 17  34  64  125  136bis
BGE-register
47-III-81 • 70-III-9 • 71-III-114
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
letter • time limit • hamlet • reception • communication • beginning • debt enforcement and bankruptcy law • lower supervision authority • exploitation demand • intention • number • appointment • ground of appeal • registered mail • day