S. 114 / Nr. 28 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)
BGE 71 III 114
28. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juli 1945 i.S. Bodenmann.
Regeste:
1. Beginn der Frist zur Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag (Art. 136 bis
und 17 Abs. 2
SchKG).
2. Welche Personen sind berechtigt, die Steigerungsanzeige für den Adressaten
in Empfang zu nehmen (Art. 125 Abs. 3
und 34
SchKG)?
1. Point de départ du délai de la plainte contre l'adjudication (art. 136 bis
et 17 al. 2 LP).
2. Quelles sont les personnes qualifiées pour recevoir l'avis d'enchère pour
le compte du destinataire (art. 125 al. 3 et 34 LP)?
1. Inizio del termine per interporre reclamo contro l'aggiudicazione (art. 136
bis e 17 cp. 2 LEF).
2. Quali sono le persone qualificate per ricevere l'avviso d'incanto pel conto
del destinatario (art. 125 cp. 3 e 34 LEF)?
Die Rekurrentin (Schuldnerin) will mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des
Steigerungszuschlags erreichen, und
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zwar deswegen, weil die Steigerung nicht gehörig vorbereitet, und weil auf
Grund der ungerechtfertigten Annahme, ihre Möbel haften auch für die
Mietzinsschuld ihres Sohnes, eine zu grosse Zahl von Gegenständen verwertet
worden sei. Die Frist zur Anhebung einer solchen Beschwerde beginnt für
denjenigen, dem die Steigerung angezeigt worden ist, mit dem Tage der
Steigerung (BGE 70 III 11 f.). Dass der Beschwerdeführer die
Steigerungsanzeige persönlich erhalten habe, ist dabei nicht erforderlich; es
genügt, wenn sie einer zu ihrer Entgegennahme berechtigten Person zugestellt
worden ist (BGE 47 III 81). Welchen Personen eine Steigerungsanzeige zuhanden
des Adressaten zugestellt werden darf, bestimmt sich, da für solche Anzeigen
die Zustellung durch eingeschriebenen Brief vorgesehen ist (Art. 34
SchKG),
nicht ausschliesslich nach Art. 64 ff
. SchKG, sondern es sind alle Personen,
die nach den postalischen Vorschriften zur Entgegennahme eingeschriebener
Sendungen befugt sind, als empfangsberechtigt zu betrachten.
Schon die untere Aufsichtsbehörde hat nun festgestellt, dass sowohl die
Mitteilung des Verwertungsbegehrens als auch die Steigerungsanzeige durch
eingeschriebenen Brief postlagernd Airolo an die Rekurrentin gesandt und dort
abgeholt worden sind. Angesichts dieser Feststellung hätte die Rekurrentin
allen Anlass gehabt, vor der obern kantonalen Instanz geltend zu machen, die
beiden eingeschriebenen Briefe seien weder ihr selber noch einer andern
empfangsberechtigten Person ausgehändigt worden, und hätte sie entsprechende
Erhebungen bei der Post beantragen müssen. Da sie nichts derartiges getan hat,
ist davon auszugehen, die Zustellung der erwähnten Anzeigen sei ordnungsgemäss
erfolgt. Die (mehr als ein Jahr nach der Steigerung eingereichte) Beschwerde
ist also längst verspätet geführt worden. Zugleich erweist sich übrigens der
ursprüngliche Beschwerdegrund (Nichtanzeige der Steigerung) als unzutreffend.
BGE 71 III 114
28. Auszug aus dem Entscheid vom 19. Juli 1945 i.S. Bodenmann.
Regeste:
1. Beginn der Frist zur Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag (Art. 136 bis
und 17 Abs. 2
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 17 |
||||||
| Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. [1] | ||||||
| Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. | ||||||
| Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
2. Welche Personen sind berechtigt, die Steigerungsanzeige für den Adressaten
in Empfang zu nehmen (Art. 125 Abs. 3
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 125 |
||||||
| Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht. | ||||||
| Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten. | ||||||
| Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 34 [1] |
||||||
| Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 943.03 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
1. Point de départ du délai de la plainte contre l'adjudication (art. 136 bis
et 17 al. 2 LP).
2. Quelles sont les personnes qualifiées pour recevoir l'avis d'enchère pour
le compte du destinataire (art. 125 al. 3 et 34 LP)?
1. Inizio del termine per interporre reclamo contro l'aggiudicazione (art. 136
bis e 17 cp. 2 LEF).
2. Quali sono le persone qualificate per ricevere l'avviso d'incanto pel conto
del destinatario (art. 125 cp. 3 e 34 LEF)?
Die Rekurrentin (Schuldnerin) will mit ihrer Beschwerde die Aufhebung des
Steigerungszuschlags erreichen, und
Seite: 115
zwar deswegen, weil die Steigerung nicht gehörig vorbereitet, und weil auf
Grund der ungerechtfertigten Annahme, ihre Möbel haften auch für die
Mietzinsschuld ihres Sohnes, eine zu grosse Zahl von Gegenständen verwertet
worden sei. Die Frist zur Anhebung einer solchen Beschwerde beginnt für
denjenigen, dem die Steigerung angezeigt worden ist, mit dem Tage der
Steigerung (BGE 70 III 11 f.). Dass der Beschwerdeführer die
Steigerungsanzeige persönlich erhalten habe, ist dabei nicht erforderlich; es
genügt, wenn sie einer zu ihrer Entgegennahme berechtigten Person zugestellt
worden ist (BGE 47 III 81). Welchen Personen eine Steigerungsanzeige zuhanden
des Adressaten zugestellt werden darf, bestimmt sich, da für solche Anzeigen
die Zustellung durch eingeschriebenen Brief vorgesehen ist (Art. 34
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 34 [1] |
||||||
| Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 943.03 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
nicht ausschliesslich nach Art. 64 ff
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
||||||
| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
die nach den postalischen Vorschriften zur Entgegennahme eingeschriebener
Sendungen befugt sind, als empfangsberechtigt zu betrachten.
Schon die untere Aufsichtsbehörde hat nun festgestellt, dass sowohl die
Mitteilung des Verwertungsbegehrens als auch die Steigerungsanzeige durch
eingeschriebenen Brief postlagernd Airolo an die Rekurrentin gesandt und dort
abgeholt worden sind. Angesichts dieser Feststellung hätte die Rekurrentin
allen Anlass gehabt, vor der obern kantonalen Instanz geltend zu machen, die
beiden eingeschriebenen Briefe seien weder ihr selber noch einer andern
empfangsberechtigten Person ausgehändigt worden, und hätte sie entsprechende
Erhebungen bei der Post beantragen müssen. Da sie nichts derartiges getan hat,
ist davon auszugehen, die Zustellung der erwähnten Anzeigen sei ordnungsgemäss
erfolgt. Die (mehr als ein Jahr nach der Steigerung eingereichte) Beschwerde
ist also längst verspätet geführt worden. Zugleich erweist sich übrigens der
ursprüngliche Beschwerdegrund (Nichtanzeige der Steigerung) als unzutreffend.
Gesetzesregister
SchKG 17
SchKG 34
SchKG 64
SchKG 125
SchKG 136 bis
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 17 |
||||||
| Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. [1] | ||||||
| Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. | ||||||
| Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. | ||||||
| Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 34 [1] |
||||||
| Die Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden der Betreibungs- und Konkursämter sowie der Aufsichtsbehörden erfolgen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. | ||||||
| Mit dem Einverständnis der betroffenen Person können Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 [2] über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt: | ||||||
| die zu verwendende Signatur; | ||||||
| das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; | ||||||
| die Art und Weise der Übermittlung; | ||||||
| den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). [2] SR 943.03 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4651; BBl 2014 1001). | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 64 |
||||||
| Die Betreibungsurkunden werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen. | ||||||
| Wird keine der erwähnten Personen angetroffen, so ist die Betreibungsurkunde zuhanden des Schuldners einem Gemeinde- oder Polizeibeamten zu übergeben. | ||||||
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 125 |
||||||
| Die Verwertung geschieht auf dem Wege der öffentlichen Steigerung. Ort, Tag und Stunde derselben werden vorher öffentlich bekanntgemacht. | ||||||
| Die Art der Bekanntmachung sowie die Art und Weise, der Ort und der Tag der Steigerung werden vom Betreibungsbeamten so bestimmt, dass dadurch die Interessen der Beteiligten bestmögliche Berücksichtigung finden. Die Bekanntmachung durch das Amtsblatt ist in diesem Falle nicht geboten. | ||||||
| Haben der Schuldner, der Gläubiger und die beteiligten Dritten in der Schweiz einen bekannten Wohnort oder einen Vertreter, so teilt ihnen das Betreibungsamt wenigstens drei Tage vor der Versteigerung deren Zeit und Ort durch uneingeschriebenen Brief mit. [1] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). | ||||||
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