S. 68 / Nr. 18 Familienrecht (d)

BGE 71 II 68

18. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. April 1945 i. S. Betge.


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Regeste:
Wie lange bleibt eine Vormundschaft zufolge Freiheitsstrafe (Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB) bei
bedingter Entlassung mit einer die restliche Strafzeit überschreitenden
Probezeit bestehen (Art. 432 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
ZGB, Art. 38 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
und 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
StGB)? Darüber
ist nicht bei der Entlassung, sondern später und zwar im Verfahren betreffend
Aufhebung der Vormundschaft zu entscheiden.
Durée de la tutelle du détenu libéré conditionnellement, lorsque le délai
d'épreuve dépasse le restant de la peine (art. 371 et 432 al. 2 CC 38 ch. 2 et
4 CP). Question à résoudre non pas lors de la libération, mais dans la
procédure en mainlevée de la tutelle.
Durata della tutela a cagione di una condanna a pena privativa della libertà
(art. 371 CC) in caso di liberazione condizionale con periodo di prova
superiore al residuo penale (art. 432 cp. 2 CC, art. 38 cifra 2 e 4 CP). La
questione è da risolversi nella procedura di revoca della tutela, non già
all'atto della liberazione.

A. ­ René Betge verbüsst eine bis zum 2. März 1946 dauernde Freiheitsstrafe.
Am 6. April 1945 verfügte der Regierungsrat des Kantons Solothurn die bedingte
Entlassung aus der Strafhaft auf den 30. Juni 1945, mit einer Probezeit von
vier Jahren und Anordnung einer Schutzaufsicht. «Die Vormundschaft ... hat bis
zum Ablauf der Probezeit, d. h. bis 30. Juni 1949, weiter zu bestehen».
B. ­ Mit Eingabe vom 15. April 1945 an das Bundesgericht erhebt Betge
Einspruch gegen die Verlängerung der Vormundschaft über den 2. März 1946
hinaus.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet zwar nicht. Doch kann der
vorliegende Einspruch mangels jeglicher Begründung nicht als wirksame Berufung
in einer Entmündigungssache gelten (Art. 55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
, c OG). Übrigens liegt kein der
Berufung unterliegender Entscheid in einer Entmündigungssache oder
Vormundschafts-Aufhebungssache (Art. 44
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
, c OG) vor. Der Regierungsrat hat den
Rekurrenten in der angefochtenen Verfügung nicht erst entmündigt, auch kein
Begehren um Aufhebung der

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seinerzeit nach Art. 371
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
ZGB angeordneten Vormundschaft abgelehnt. Ein solches
Begehren war nicht gestellt, und es wäre denn auch verfrüht gewesen. Vielmehr
legt der Regierungsrat nur die Wirkungen der bedingten Entlassung und der
Probezeit auf die Dauer jener bereits bestehenden Vormundschaft fest. Über die
nach Art. 432 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
ZGB in Verbindung mit Art. 38 Ziff. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
und 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
StGB zu
beurteilende Frage, ob bei bedingter Entlassung die Vormundschaft bis zum Ende
der Probezeit, also über die normale Strafzeit hinaus zu dauern habe, muss
freilich das Bundesgericht entscheiden können. Dazu bietet aber nicht schon
die hier angefochtene Verfügung Anlass, die darüber nicht zum voraus Recht
schaffen kann. Ist der Rekurrent mit der Fortdauer der Vormundschaft länger
als bis zum 2. März 1946 nicht einverstanden, so bleibt ihm unbenommen,
alsdann bei den zuständigen Behörden die Aufhebung der Vormundschaft
nachzusuchen und die Sache gegebenenfalls an das Bundesgericht weiterzuziehen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 71 II 68
Datum : 01. Januar 1945
Publiziert : 24. April 1945
Quelle : Bundesgericht
Status : 71 II 68
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Wie lange bleibt eine Vormundschaft zufolge Freiheitsstrafe (Art. 371 ZGB) bei bedingter Entlassung...


Gesetzesregister
OG: 44  55
StGB: 38
ZGB: 371 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 371 - 1 Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
1    Die Patientenverfügung ist schriftlich zu errichten, zu datieren und zu unterzeichnen.
2    Wer eine Patientenverfügung errichtet hat, kann diese Tatsache und den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen lassen. Der Bundesrat erlässt die nötigen Bestimmungen, namentlich über den Zugang zu den Daten.
3    Die Bestimmung über den Widerruf des Vorsorgeauftrags ist sinngemäss anwendbar.
432
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 432 - Jede Person, die in einer Einrichtung untergebracht wird, kann eine Person ihres Vertrauens beiziehen, die sie während des Aufenthalts und bis zum Abschluss aller damit zusammenhängenden Verfahren unterstützt.
BGE Register
71-II-68
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • probezeit • bedingte entlassung • regierungsrat • dauer • freiheitsstrafe • entscheid • solothurn • begründung des entscheids • mais • schutzaufsicht • frage