S. 1 / Nr. 1 Strafgesetzbuch (d)

BGE 70 IV 1

1. Urteil des Kassationshofes vom 24. März 1944 i. S. Meier gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.


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Regeste:
Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
, 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
StGB; Art. 7 Abs. 2 des BRB vom 4. August 1942 über Straf- und
Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit
der Eidgenossenschaft.
Für die vom BRB erfassten Tatbestände ist der bedingte Strafvollzug aus
Gründen der Generalprävention für den Regelfall zu verweigern. Die
Verweigerung bedarf keiner besondern Begründung.
Art. 41, 272 CP; art. 7 al. 2 de l'ACF du 4 août 1942 édictant des
dispositions pénales et de procédure pour assurer la défense nationale et la
sécurité de la Confédération.
En matière d'infractions visées par l'ACF, le sursis doit en principe être
refusé pour des motifs de prévention générale. Le refus du sursis n'a alors
pas besoin d'être spécialement motivé.
Art. 41, 272 CP; art. 7 cp. 2 del DCF 4 agosto 1942 che emana disposizioni
penali e di procedura per garantire la difesa nazionale e la sicurezza della
Confederazione.
In materia d'infrazioni previste dal DCF, la sospensione condizionale della
pena dev'essere rifiutata, in principio, per motivi di prevenzione generale.
Un siffatto rifiuto non abbisogna d'una speciale motivazione.

Der Beschwerdeführer ist zweitinstanzlich vom Obergericht des Kantons Zürich
wegen wiederholten verbotenen politischen Nachrichtendienstes im Sinne von
Art. 272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
StGB zu 9 Monaten Gefängnis unbedingt verurteilt worden. Er ficht
dieses Urteil insoweit mit der Nichtigkeitsbeschwerde an, als ihm damit der
bedingte Strafvollzug verweigert wird. Die von Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB abweichende
Ordnung von Art. 7 Abs. 2 des Bundesratsbeschlusses vom 4. August 1942 über
Straf- und Verfahrensbestimmungen zum Schutze der Landesverteidigung und der
Sicherheit der Eidgenossenschaft wolle nur besagen, dass neben Vorleben und
Charakter auch die Umstände der Tat zu berücksichtigen seien. Der
Beschwerdeführer

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erfülle die danach erforderlichen Voraussetzungen. Er sei nicht vorbestraft.
Das Verschulden sei leichter Art, da er erst auf Bearbeitung durch Dritte hin
straffällig geworden sei. Er habe über seine Tat Reue gezeigt. Auch mit den
Tatumständen lasse sich die Verweigerung nicht rechtfertigen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug stellt Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB in
erster Linie auf die persönlichen Eigenschaften des Verurteilten ab. Er macht
die Gewährung davon abhängig, ob Vorleben und Charakter erwarten lassen, dass
der Verurteilte sich durch die Massnahme von weitern strafbaren Handlungen
abhalten lässt, ob er den Schaden, soweit es ihm zuzumuten ist, ersetzt hat,
und ob er innerhalb der letzten 5 Jahre nicht wegen eines vorsätzlichen
Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsste. Massgeblich ist
also ein spezialpräventiver Zweck. Das schliesst es aus, den Aufschub des
Vollzuges der Strafe im Hinblick auf Art und Häufigkeit eines Verbrechens oder
Vergehens, d. h. ausschliesslich oder auch nur vorwiegend mit
generalpräventiven Erwägungen zu verweigern (BGE 61 I 446, 63 I 266, 68 IV 71,
79). Damit Gründe dieser Art für bestimmte Kategorien von Verbrechen oder
Vergehen, sei es im Interesse des geschützten Rechtsgutes, sei es aus andern
Gründen, entscheidend berücksichtigt werden können, bedarf es einer besondern
gesetzlichen Anordnung. Eine solche liegt für Verbrechen und Vergehen gegen
den Staat, die Landesverteidigung und die Wehrkraft des Landes im
Bundesratsbeschluss vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen
zum Schutze der Landesverteidigung und der Sicherheit der Eidgenossenschaft.
Danach (Art. 7 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
) kann, wenn die persönlichen Verhältnisse sowie die
Tatumstände die Prognose gestatten, von der Art. 41 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB spricht, der
Vollzug der Strafe ausnahmsweise aufgeschoben werden. Die

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Abweichung von der gewöhnlichen Ordnung liegt nicht, wie der Beschwerdeführer
glaubt, nur darin, dass neben Vorleben und Charakter auch die Umstände der Tat
zu berücksichtigen sind. Das lässt in einem gewissen Grade schon Art. 41 Ziff.
1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB zu (BGE 69 IV 107). Art. 7 stellt vielmehr den Grundsatz auf, dass der
bedingte Strafvollzug für die vom BRB erfassten Tatbestände für den Regelfall
zu verweigern ist. Dessen Gewährung soll die Ausnahme bilden. Das Motiv für
diese Regelung liegt in der Erkenntnis, dass während der ausserordentlichen
Zeiten, für die der BRB gilt, ebenso wie einzelne Strafandrohungen des StGB
und die Beurteilung durch den bürgerlichen Richter, so auch die Ordnung des
bedingten Strafvollzuges in Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB nicht ausreichen, um einen wirksamen
Schutz des Landes vor Verbrechen gegen den Staat und die Landesverteidigung zu
gewährleisten (BBl. 1942 S. 743). Darum soll der Richter die Rechtswohltat aus
Gründen der Generalprävention in der Regel verweigern. Er kann dies selbst
dann, wenn Vorleben, Charakter und Tatumstände erwarten liessen, dass der
Verurteilte sich durch die Gewährung von weitern Verbrechen und Vergehen
abhalten liesse. Die Verweigerung bedarf daher - im Gegensatz zu Art. 41
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
StGB
(BGE 68 IV 71) - auch keiner besondern Begründung im Urteil. Den Richter zu
verhalten, im Urteil darzulegen, ob Gründe in der Person des Täters eine
günstige Prognose gestatten würden, hätte keinen Sinn, wenn der bedingte
Strafvollzug aus Gründen der Generalprävention gleichwohl versagt werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 70 IV 1
Datum : 01. Januar 1943
Publiziert : 24. März 1944
Quelle : Bundesgericht
Status : 70 IV 1
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 41, 272 StGB; Art. 7 Abs. 2 des BRB vom 4. August 1942 über Straf- und Verfahrensbestimmungen...


Gesetzesregister
StGB: 7 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 7 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Artikel 4, 5 oder 6 erfüllt sind, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt;
b  der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird; und
c  nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird.
2    Ist der Täter nicht Schweizer und wurde das Verbrechen oder Vergehen nicht gegen einen Schweizer begangen, so ist Absatz 1 nur anwendbar, wenn:
a  das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft; oder
b  der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird.
3    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als die Sanktionen nach dem Recht des Begehungsortes.
4    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK12, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
5    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
41 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 41 - 1 Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
1    Das Gericht kann statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn:
a  eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder
b  eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann.
2    Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen.
3    Vorbehalten bleibt die Freiheitsstrafe anstelle einer nicht bezahlten Geldstrafe (Art. 36).
272
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 272 - 1. Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
1    Wer im Interesse eines fremden Staates oder einer ausländischen Partei oder einer andern Organisation des Auslandes zum Nachteil der Schweiz oder ihrer Angehörigen, Einwohner oder Organisationen politischen Nachrichtendienst betreibt oder einen solchen Dienst einrichtet,
2    In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Als schwerer Fall gilt es insbesondere, wenn der Täter zu Handlungen aufreizt oder falsche Berichte erstattet, die geeignet sind, die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft zu gefährden.
BGE Register
61-I-445 • 63-I-264 • 68-IV-71 • 69-IV-107 • 70-IV-1
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bedingter strafvollzug • charakter • vorleben • verurteilter • eidgenossenschaft • kassationshof • prognose • strafgesetzbuch • entscheid • begründung des entscheids • bewilligung oder genehmigung • verhalten • eigenschaft • kategorie • strafbare handlung • schaden • freiheitsstrafe • monat • persönliche verhältnisse • geschütztes rechtsgut • innerhalb • bundesgericht
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BBl
1942/743