S. 18 / Nr. 7 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 69 III 18

7. Entscheid vom 14. April 1943 i. S. Kupper.

Regeste:
1. Die Beschwerdefrist von 5 statt 10 Tagen (Art. 239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
als Ausnahme zu Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26

SchKG) gilt nur gegenüber Beschlüssen der ersten Gläubigerversammlung im
engern Sinne.
2. Vereinfachte Beschlussfassung durch Zirkular mit Frist zur Ablehnung des
Antrages der Konkursverwaltung: Zur Beschwerde gegen den Beschluss ist nicht
nur, wer den Antrag abgelehnt hat, sondern auch jeder andere Gläubiger
legitimiert, der nicht ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten
zugestimmt hat. Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
, 235 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 235 - 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
1    In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
2    Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.
4    Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.432
, 252 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
SchKG.
1. Le dé]ai de plainte de cinq jours au lieu de dix, prévu à titre
exceptionnel par l'art. 239 LP, ne s'applique qu'aux décisions de la première
assemblée des créanciers au sens étroit.
2. Décision prise par voie de circulaire avec assignation d'un délai pour
rejeter les propositions de l'administration de la faillite: Est recevable à
attaquer la décision non seulement celui qui a rejeté les propositions, mais
également celui qui ne les a pas admises expressément ou par des actes
concluants. Art. 17, 235 al. 4, 252 al. 3 LP.
1. Il termine di reclamo di cinque giorni invece di 10 giorni, previsto
eccezionalmente dall'art. 239 LEF, vale soltanto per le deliberazioni della
prima adunanza dei creditori in senso stretto.

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2. Deliberazione presa mediante circolare con assegno di un termine per
respingere le proposte dell'amministrazione del falimento. Ha veste per
impugnare una siffatta deliberazione non soltanto chi ha respinto le proposte,
ma anche chi non vi ha aderito espressamente o mediante atti concludenti. Art.
17 235 cp. 4, 252 cp. 3 LEF.

A. ­ In dem im August 1942 eröffneten Konkurs der Kubesu A.-G.,
Bijouteriefabrik in Sursee, richtete die Konkursverwaltung (das Konkursamt) im
Auftrag des Gläubigerausschusses am 26. Januar 1943 an die angemeldeten
Gläubiger ein Rundschreiben, um sich ermächtigen zu lassen, die vorhandenen
Aktiven vorzeitig durch öffentliche Steigerung zu verwerten. «Es entscheidet
das absolute Mehr der Gläubiger. Sofern keine Rückantwort erfolgt, wird
Zustimmung angenommen. Gegenanträge auf Nichtzustimmung sind ... innert 10
Tagen der Konkursverwaltung einzureichen.» Zur Begründung ist ausgeführt: «Die
erste Auflage des Kollokationsplanes dürfte bis Ostern 1943 erwartet werden.
Es besteht jedoch berechtigte Annahme, dass Anfechtungsprozesse unvermeidlich
seien, sodass die zweite Gläubigerversammlung vielleicht erst im Jahre 1944
möglich würde. Im Hinblick auf die unbestimmte Wirtschaftslage können weder
der Gläubigerausschuss noch die Konkursverwaltung das Risiko übernehmen, die
Verwertung solange hinauszuschieben. Es ist ferner zu bedenken, dass bis zu
diesem Zeitpunkt bedeutende Mietzinsen für die Lokalitäten zu bezahlen wären.
Und nachdem von Interessenten sowohl der Maschinenpark, wie das Warenlager als
teilweise veraltert bezeichnet werden, darf bei der heutigen Lage mit der
Verwertung nicht mehr länger zugewartet werden.»
B. ­ Als einer der angemeldeten Gläubiger erhielt der frühere Geschäftsführer
der Schuldnerin, Walter Kupper, der sich seit dem 8. August 1942 in
Untersuchungshaft befand, das Rundschreiben noch am 26. Januar 1943. Am 16.
Februar führte er Beschwerde mit dem Antrag, «der Beschluss des
Gläubigerausschusses und der Konkursverwaltung event. der Gläubiger lt.
Zirkular vom 26.

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Januar sei aufzuheben, da er den gesetzlichen Vorschriften widerspricht.» Von
der untern und am 22. März 1943 auch von der obern Aufsichtsbehörde
abgewiesen, zieht er deren Entscheid im Sinne der Beschwerde an das
Bundesgericht weiter
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht In Erwägung:
1. ­ Die Beschlussfassung im Wege des vorliegenden Rundschreibens der
Konkursverwaltung war zulässig. Die Frist zur Anfechtung des so
zustandegekommenen Beschlusses lief vom letzten Tage der für
Nichtzustimmungserklärungen angesetzten Frist (BGE 54 III 118). Dieser Tag war
hier der 6. Februar, wenn man mit den unwidersprochenen Angaben des
Rekurrenten in kantonaler Instanz davon ausgeht, dass das Rundschreiben
auswärtigen Gläubigern erst am 27. Januar zugestellt wurde. Mit der
vorliegenden Beschwerde vom 16. Februar war daher die Frist des Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG
eingehalten.
2. ­ Die Vorinstanz hält indessen die verkürzte Beschwerdefrist von fünf Tagen
gemäss Art. 239
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
SchKG für anwendbar, da alle Gläubigerbeschlüsse, die gefasst
werden, bevor es zu einer zweiten Gläubigerversammlung nach Art. 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
SchKG
kommen kann, als Beschlüsse einer ersten Gläubigerversammlung anzusehen seien.
Dies trifft hinsichtlich der durch die Art. 237 und 238 umgrenzten
Beschlusskompetenz zu. Die verkürzte Beschwerdefrist des Art. 239 dagegen
versteht sich nur gegenüber Beschlüssen der eigentlichen ersten
Gläubigerversammlung, deren Gegenstand hauptsächlich die Bestellung der Organe
nach Art. 37 ist. Diese Organe dürfen nicht lange im ungewissen sein, ob sie
oder jemand anders den Konkurs zu verwalten haben. Wird dann aber nachträglich
noch gesondert über Angelegenheiten im Sinne von Art. 238 beschlossen, so
besteht kein Grund mehr, die allgemeine Beschwerdefrist des Art. 17 zu
verkürzen. Das Gesetz fasst diesen Fall gar nicht ins Auge. Es rechnet in den
Art. 235 ff. nur mit einer

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einzigen «ersten Gläubigerversammlung». Die Frage, ob auf solche nachträgliche
Versammlungs- oder Zirkularbeschlüsse die allgemeine Norm des Art. 17 oder die
Sondernorm des Art. 239 zutreffe, wird also durch das Gesetz nicht
beantwortet. Diese Lücke ist zugunsten des uneingeschränkten Rechtsschutzes
gemäss Art. 17 auszufüllen.
3. ­ Die Vorinstanz spricht dem Rekurrenten endlich die Legitimation zur
Beschwerde ab, weil er nach den Bestimmungen des Rundschreibens mangels
ausdrücklicher Ablehnung des Beschlussantrages binnen der dafür gesetzten
Frist als zustimmender Gläubiger zu gelten habe.
Daraus, dass der Beschlussantrag der Konkursverwaltung nach Erwägung 1
kurzerhand mangels ablehnender Erklärungen der Hälfte der Gläubiger zum
Beschlusse erhoben werden konnte, folgt jedoch nicht, dass diejenigen, die
nicht Widerspruch erhoben, nun auch des Beschwerderechtes verlustig gegangen
seien. Eine solche Ausdehnung der Wirkungen der vereinfachten Beschlussfassung
wäre denn auch nicht gerechtfertigt. Das passive Verhalten eines Gläubigers
kann auf verschiedenen Gründen beruhen: auf Nachlässigkeit, Unschlüssigkeit,
oder auch etwa auf der Überlegung, eine ablehnende Erklärung vermöchte das
Zustandekommen des Beschlusses ja doch nicht zu hindern, da nicht mit einer
genügenden Zahl ablehnender Stimmen zu rechnen sei; daher bleibe von
vornherein nur die Anfechtung durch Beschwerde übrig. Diese aber an die
Voraussetzung einer schon vor dem Zustandekommen des anzufechtenden
Beschlusses abzugebenden Erklärung zu knüpfen, widerspricht den Grundsätzen
des Beschwerderechtes. Die Anfechtung solcher Zirkularbeschlüsse wegen
Gesetzwidrigkeit oder Unangemessenheit ist vielmehr jedem Gläubiger zu
gestatten, der sich damit nicht geradezu mit einer bereits erfolgten Bekundung
seines Willens in Widerspruch setzt: somit jedem Gläubiger, der dem
Beschlussantrag und dem gefassten Beschlusse weder ausdrücklich noch durch
konkludentes Verhalten zugestimmt hat. Das trifft für den Rekurrenten zu,
dessen Zuwarten

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sich schon aus der Schwierigkeit erklärt, sich aus der Untersuchungshaft die
erforderlichen Erkundigungen zu beschaffen.
4. ­ Der angefochtene Gläubigerbeschluss hält der Beschwerde nicht stand. Er
beruht auf der irrtümlichen Meinung der Konkursverwaltung ­ siehe die oben, A,
erwähnte Begründung des Beschlussantrages ­, die zweite Gläubigerversammlung
könne erst nach Erledigung allfälliger Kollokationsklagen stattfinden. Nach
Art. 252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
in Verbindung mit Art. 247
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
SchKG ist aber die zweite
Gläubigerversammlung sogleich nach Aufstellung des Kollokationsplanes und
dessen Genehmigung durch den Gläubigerausschuss einzuberufen. Das kann nach
den eigenen Angaben des Rundschreibens kurz nach Ostern 1943 geschehen, und
ein Grund dafür, die Verwertung auch unter diesen Umständen vor der nach Art.
243 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
SchKG gegebenen Zeit durchzuführen, ist nicht ersichtlich.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird gutgeheissen und der angefochtene Gläubigerbeschluss
aufgehoben.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 69 III 18
Datum : 01. Januar 1942
Publiziert : 13. April 1943
Quelle : Bundesgericht
Status : 69 III 18
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 1. Die Beschwerdefrist von 5 statt 10 Tagen (Art. 239 als Ausnahme zu Art. 17 SchKG) gilt nur...


Gesetzesregister
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
235 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 235 - 1 In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
1    In der ersten Gläubigerversammlung leitet ein Konkursbeamter die Verhandlungen und bildet mit zwei von ihm bezeichneten Gläubigern das Büro.
2    Das Büro entscheidet über die Zulassung von Personen, welche, ohne besonders eingeladen zu sein, an den Verhandlungen teilnehmen wollen.
3    Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens der vierte Teil der bekannten Gläubiger anwesend oder vertreten ist. Sind vier oder weniger Gläubiger anwesend oder vertreten, so kann gültig verhandelt werden, sofern dieselben wenigstens die Hälfte der bekannten Gläubiger ausmachen.
4    Die Versammlung beschliesst mit der absoluten Mehrheit der stimmenden Gläubiger. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Wird die Berechnung der Stimmen beanstandet, so entscheidet das Büro.432
239 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 239 - 1 Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
1    Gegen Beschlüsse der Gläubigerversammlung kann innert fünf Tagen bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.436
2    Die Aufsichtsbehörde entscheidet innerhalb kurzer Frist, nach Anhörung des Konkursamtes und, wenn sie es für zweckmässig erachtet, des Beschwerdeführers und derjenigen Gläubiger, die einvernommen zu werden verlangen.
243 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 243 - 1 Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
1    Unbestrittene fällige Guthaben der Masse werden von der Konkursverwaltung, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
2    Die Konkursverwaltung verwertet ohne Aufschub Gegenstände, die schneller Wertverminderung ausgesetzt sind, einen kostspieligen Unterhalt erfordern oder unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten verursachen. Zudem kann sie anordnen, dass Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Börsen- oder einen Marktpreis haben, sofort verwertet werden.441
3    Die übrigen Bestandteile der Masse werden verwertet, nachdem die zweite Gläubigerversammlung stattgefunden hat.
247 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 247 - 1 Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
1    Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Plan für die Rangordnung der Gläubiger (Kollokationsplan, Art. 219 und 220).
2    Gehört zur Masse ein Grundstück, so erstellt sie innert der gleichen Frist ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte). Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplanes.
3    Ist ein Gläubigerausschuss ernannt worden, so unterbreitet ihm die Konkursverwaltung den Kollokationsplan und das Lastenverzeichnis zur Genehmigung; Änderungen kann der Ausschuss innert zehn Tagen anbringen.
4    Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen dieses Artikels wenn nötig verlängern.
252
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 252 - 1 Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
1    Nach der Auflage des Kollokationsplanes lädt die Konkursverwaltung die Gläubiger, deren Forderungen nicht bereits rechtskräftig abgewiesen sind, zu einer zweiten Versammlung ein. Die Einladung muss mindestens 20 Tage vor der Versammlung verschickt werden.447
2    Soll in dieser Versammlung über einen Nachlassvertrag verhandelt werden, so wird dies in der Einladung angezeigt.448
3    Ein Mitglied der Konkursverwaltung führt in der Versammlung den Vorsitz. Der Artikel 235 Absätze 3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
BGE Register
54-III-118 • 69-III-18
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konkursverwaltung • tag • frist • beschwerdefrist • bewilligung oder genehmigung • kollokationsplan • vorinstanz • termin • konkludentes verhalten • untersuchungshaft • gläubigerversammlung • bilanz • begründung des entscheids • dauer • entscheid • lagergebäude • besteller • zahl • absolutes mehr • frage
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