S. 118 / Nr. 21 Obligationenrecht (d)

BGE 69 II 118

21. Urteil der I. Zivilabteilung vom 18. Februar 1943 i. S. Grauwiler gegen
Grauwiler.

Regeste:
Kollektivgesellschaft, Ausschliessung aus wichtigen Gründen, Art. 577
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 577 - Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
OR. Der
Entscheid über die Ausschliessung kann einem Schiedsgericht übertragen werden.
Société en nom collectif. Exclusion d'un associé pour de justes motifs, art.
577 CO. La compétence pour prendre cette décision peut être attribuée à un
tribunal arbitral.
Società in nome collettivo. Esclusione d'un socio per gravi motivi (art. 577
CO). La competenza per pronunciare una siffatta decisione può essere
attribuita ad un tribunale arbitrale.

2. ...... a) Die in Art. 577
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 577 - Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
OR gebrauchte Wendung, dass beim Vorliegen
wichtiger Gründe «der Richter» die Ausschliessung eines Gesellschafters
anordnen könne, bildet kein entscheidendes Argument für die von den
Beschwerdeführern vertretene Auffassung, dass das

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Gesetz die ausschliessliche Zuständigkeit des staatlichen Richters
vorschreibe. Wie die Vorinstanzen zutreffend bemerken, finden sich in der
Bundesgesetzgebung eine ganze Anzahl von Bestimmungen, in denen «dem Richter»
eine Entscheidungsbefugnis zugewiesen ist, die nach allgemein anerkannter
Auffassung von den Parteien einem Schiedsrichter oder einer Mehrzahl von
solchen übertragen werden kann. Ausser den von den Vorinstanzen erwähnten
Fällen von Art. 43
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 43 - 1 Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1    Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat.
1bis    Im Falle der Verletzung oder Tötung eines Tieres, das im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten wird, kann er dem Affektionswert, den dieses für seinen Halter oder dessen Angehörige hatte, angemessen Rechnung tragen.27
2    Wird Schadenersatz in Gestalt einer Rente zugesprochen, so ist der Schuldner gleichzeitig zur Sicherheitsleistung anzuhalten.
OR, Art. 538
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 538 - 1 Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
1    Die Eröffnung des Erbganges erfolgt für die Gesamtheit des Vermögens am letzten Wohnsitze des Erblassers.
2    ...522
ZGB und Art. 83 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 83 - 1 Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
1    Der Gläubiger, welchem die provisorische Rechtsöffnung erteilt ist, kann nach Ablauf der Zahlungsfrist, je nach der Person des Schuldners, die provisorische Pfändung verlangen oder nach Massgabe des Artikels 162 die Aufnahme des Güterverzeichnisses beantragen.
2    Der Betriebene kann indessen innert 20 Tagen nach der Rechtsöffnung auf dem Weg des ordentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen.161
3    Unterlässt er dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so werden die Rechtsöffnung sowie gegebenenfalls die provisorische Pfändung definitiv.162
4    Zwischen der Erhebung und der gerichtlichen Erledigung der Aberkennungsklage steht die Frist nach Artikel 165 Absatz 2 still. Das Konkursgericht hebt indessen die Wirkungen des Güterverzeichnisses auf, wenn die Voraussetzungen zu dessen Anordnung nicht mehr gegeben sind.163
SchKG sei lediglich
noch hingewiesen auf die Art. 672
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 672 - 1 Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
1    Findet keine Trennung des Materials vom Boden statt, so hat der Grundeigentümer für das Material eine angemessene Entschädigung zu leisten.
2    Bei bösem Glauben des bauenden Grundeigentümers kann das Gericht auf vollen Schadenersatz erkennen.
3    Bei bösem Glauben des bauenden Materialeigentümers kann es auch nur dasjenige zusprechen, was der Bau für den Grundeigentümer allermindestens wert ist.
, Abs. 2 und 3, 706 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 706 - 1 Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
1    Werden Quellen und Brunnen, die in erheblicher Weise benutzt oder zum Zwecke der Verwertung gefasst worden sind, zum Nachteil des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durch Bauten, Anlagen oder Vorkehrungen anderer Art abgegraben, beeinträchtigt oder verunreinigt, so kann dafür Schadenersatz verlangt werden.
2    Ist der Schaden weder absichtlich noch fahrlässig zugefügt oder trifft den Beschädigten selbst ein Verschulden, so bestimmt das Gericht nach seinem Ermessen, ob, in welchem Umfange und in welcher Weise Ersatz zu leisten ist.
, 717 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
1    Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist.
2    Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen.
ZGB;
noch zahlreicher sind die Beispiele auf dem Gebiete des OR, auf dem der
Privatautonomie der Parteien der grösste Spielraum gelassen ist: Art. 2 Abs.
2, 44, 46 Abs. 2; 47, 49 Abs. 2, 50 Abs. 2, 52 Abs. 2 usw. usw.
b) Kann somit dem Wortlaut des Gesetzes nichts Entscheidendes entnommen
werden, so ist zu prüfen, ob mit Rücksicht auf die Rechtsnatur und die
Wirkungen der in Art. 577
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 577 - Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
OR vorgesehenen Ausschliessung angenommen werden
müsse, diese könne nur durch den staatlichen Richter ausgesprochen werden.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters hat nach schweizerischem Recht an sich
die Auflösung der Kollektivgesellschaft zur Folge (Art. 574 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 574 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst durch die Eröffnung des Konkurses. Im Übrigen gelten für die Auflösung die Bestimmungen über die einfache Gesellschaft, soweit sich aus den Vorschriften dieses Titels nicht etwas anderes ergibt.
2    Die Gesellschafter haben die Auflösung, abgesehen vom Falle des Konkurses, beim Handelsregisteramt anzumelden.
3    Ist eine Klage auf Auflösung der Gesellschaft angebracht, so kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorsorgliche Massnahmen anordnen.
in
Verbindung mit Art. 545
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 545 - 1 Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1    Die Gesellschaft wird aufgelöst:
1  wenn der Zweck, zu welchem sie abgeschlossen wurde, erreicht oder wenn dessen Erreichung unmöglich geworden ist;
2  wenn ein Gesellschafter stirbt und für diesen Fall nicht schon vorher vereinbart worden ist, dass die Gesellschaft mit den Erben fortbestehen soll;
3  wenn der Liquidationsanteil eines Gesellschafters zur Zwangsverwertung gelangt oder ein Gesellschafter in Konkurs fällt oder unter umfassende Beistandschaft gestellt wird;
4  durch gegenseitige Übereinkunft;
5  durch Ablauf der Zeit, auf deren Dauer die Gesellschaft eingegangen worden ist;
6  durch Kündigung von seiten eines Gesellschafters, wenn eine solche im Gesellschaftsvertrage vorbehalten oder wenn die Gesellschaft auf unbestimmte Dauer oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen worden ist;
7  durch Urteil des Gerichts282 im Falle der Auflösung aus einem wichtigen Grund.
2    Aus wichtigen Gründen kann die Auflösung der Gesellschaft vor Ablauf der Vertragsdauer oder, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, ohne vorherige Aufkündigung verlangt werden.
OR). Diese Regel erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn
vor der Auflösung vereinbart worden ist, dass trotz dem Ausscheiden eines oder
mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den verbleibenden Mitgliedern
fortgesetzt werden soll (Art. 576
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 576 - Sind die Gesellschafter vor der Auflösung übereingekommen, dass trotz des Ausscheidens eines oder mehrerer Gesellschafter die Gesellschaft unter den übrigen fortgesetzt werden soll, so endigt sie nur für die Ausscheidenden; im Übrigen besteht sie mit allen bisherigen Rechten und Verbindlichkeiten fort.
OR). Diese Vereinbarung braucht nicht
notwendigerweise schon im Gesellschaftsvertrag enthalten zu sein; sie kann
auch später getroffen werden, ja sogar erst erfolgen im Zeitpunkt, in welchem
ein Gesellschafter seine Absicht, auszutreten, den übrigen zur Kenntnis
bringt, oder gar erst nach der Eintragung der Auflösung im Handelsregister
(SIEGWART, Art. 576 N. 2). Es genügt, dass der ausscheidende Gesellschafter
mit der Fortsetzung der Gesellschaft durch die

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verbleibenden Mitglieder einverstanden ist; einer Mitwirkung des Richters
bedarf es nicht.
Eine weitere Ausnahme vom erwähnten Grundsatz stellt sodann der hier in Frage
stehende Art. 577
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 577 - Wenn die Auflösung der Gesellschaft aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und diese vorwiegend in der Person eines oder mehrerer Gesellschafter liegen, so kann das Gericht auf deren Ausschliessung und auf Ausrichtung ihrer Anteile am Gesellschaftsvermögen erkennen, sofern alle übrigen Gesellschafter es beantragen.
OR dar; danach kann selbst beim Fehlen einer diesbezüglichen
Vertragsbestimmung und sogar gegen den Willen des Ausscheidenden die Auflösung
der Gesellschaft vermieden werden, wenn mit Rücksicht auf die Person des
Ausscheidenden die Auflösung aus wichtigen Gründen verlangt werden könnte und
die übrigen Gesellschafter seine Ausschliessung verlangen. Der
Gesellschaftsvertrag kann die Ausschliessung sogar noch weiter erleichtern,
indem er der Mehrheit der Gesellschafter oder selbst einem Einzelnen das Recht
auf Stellung des Ausschliessungsbegehrens einräumt oder indem er bestimmt,
dass beim Vorliegen wichtiger Gründe die Ausschliessung eines Gesellschafters
nicht nur verlangt, sondern ausgesprochen werden könne durch einstimmigen oder
Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter (SIEGWART, Art. 577 N. 1 und 5).
Gewiss kann im letzteren Falle der Ausgeschlossene den Beschluss anfechten mit
der Behauptung, dass keine wichtigen Gründe vorliegen. Sofern er aber eine
Anfechtung unterlässt, entfaltet die Ausschliessung ihre rechtlichen Wirkungen
ohne jedes Eingreifen des Richters.
Endlich kann nach Art. 578
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 578 - Fällt ein Gesellschafter in Konkurs oder verlangt einer seiner Gläubiger, der dessen Liquidationsanteil gepfändet hat, die Auflösung der Gesellschaft, so können die übrigen Gesellschafter ihn ausschliessen und ihm seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen ausrichten.
OR ein Gesellschafter auch ausgeschlossen werden
durch die Mitgesellschafter, wenn er in Konkurs fällt oder wenn einer seiner
Gläubiger seinen Liquidationsanteil gepfändet hat und die Auflösung der
Gesellschaft verlangt.
Der Umstand, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheiden kann mit
der Vereinbarung, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Mitgliedern
weiterbestehen soll, oder dass sein Ausschluss, sofern der
Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, durch die übrigen Gesellschafter
ausgesprochen werden und er sich diesem Beschluss unterziehen kann, tut
schlüssig dar, dass es sich dabei um interne Beziehungen zwischen den
Gesellschaftern handelt,

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in deren Gestaltung sie freie Hand haben (BGE 53 II 495). Dann müssen aber die
Beteiligten auch befugt sein, Streitigkeiten darüber dem staatlichen Richter
zu entziehen und sie dem Entscheid eines oder mehrerer Schiedsrichter zu
unterstellen. Denn wer auf ein Recht verzichten oder darüber aussergerichtlich
einen Vergleich abschliessen kann, ist auch befugt, den Entscheid über das
Bestehen dieses Rechtes im Falle der Bestreitung Dritten anheimzustellen, die
ihm als vertrauenswürdig erscheinen.
Das öffentliche Interesse, bezw. das Interesse Dritter, die durch das
Ausscheiden eines Gesellschafters berührt werden können, ist durch die
Vorschrift des Art. 581
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 581 - Das Ausscheiden eines Gesellschafters sowie die Fortsetzung des Geschäftes durch einen Gesellschafter müssen in das Handelsregister eingetragen werden.
OR gewahrt, der die Eintragung des Ausscheidens im
Handelsregister vorschreibt; erst von der Veröffentlichung dieses Eintrags an
läuft nämlich die fünfjährige Verjährungsfrist für die Ansprüche der
Gesellschaftsgläubiger gegen den ausscheidenden Gesellschafter (Art. 591 Abs.
1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 591 - 1 Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
1    Die Forderungen von Gesellschaftsgläubigern gegen einen Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Veröffentlichung seines Ausscheidens oder der Auflösung der Gesellschaft im Schweizerischen Handelsamtsblatt, sofern nicht wegen der Natur der Forderung eine kürzere Verjährungsfrist gilt.
2    Wird die Forderung erst nach dieser Veröffentlichung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit.
3    Auf Forderungen der Gesellschafter untereinander findet diese Verjährung keine Anwendung.
OR). Die Eintragung des Ausschlusses im Handelsregister kann aber sowohl auf
Grund des Urteils eines staatlichen Gerichtes wie eines Schiedsgerichtes
erfolgen. Sache des kantonalen Zivilprozessrechtes ist es dann, die
Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen der Staat als alleiniger Träger der
Gerichtshoheit die Vollstreckung eines Schiedsgerichtsurteils zulassen will.
Die von den Beschwerdeführern diesbezüglich aus dem kantonalen Prozessrecht
hergeleiteten Einwendungen gegen den Entscheid der Vorinstanz können vom
Bundesgericht daher nicht überprüft werden.
c) Nach der Ansicht der Beschwerdeführer kann die Frage der Ausschliessung
eines Gesellschafters deshalb nicht von einem Schiedsgericht entschieden
werden, weil das auf Ausschliessung lautende Urteil nicht nur deklaratorische,
sondern konstitutive Wirkung hat. Letzteres ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ­ zu Art. 576 aOR ­ richtig (BGE 30 II 465). Die Ausschliessung
wird nicht durch eine Willenserklärung der übrigen

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Gesellschafter, durch den Ausschliessungsbeschluss vollzogen, sondern erst
durch den Spruch des Richters, durch das Gestaltungsurteil; dieses erst hebt
den bisherigen Rechtszustand auf und schafft mit Wirkung ex nunc (BGE 49 II
492
) einen neuen Rechtszustand. Dagegen ist nicht einzusehen, weshalb ein
solches Gestaltungsurteil nur durch ein staatliches Gericht, nicht aber auch
durch ein Schiedsgericht soll gefällt werden können. Zwar gibt es
Gestaltungsurteile, zu deren Erlass nur ein staatliches Gericht befugt ist,
wie z. B. das Scheidungsurteil. Aber das liegt nicht im Wesen des
Gestaltungsurteils, sondern hat seinen Grund darin, dass es sich dabei um ein
Rechtsverhältnis handelt, das der freien Verfügung der Parteien entzogen ist.
Hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gesellschaft dagegen besteht dieses
freie Verfügungsrecht, wie oben dargelegt worden ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 69 II 118
Date : 01. Januar 1942
Published : 18. Februar 1943
Source : Bundesgericht
Status : 69 II 118
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Kollektivgesellschaft, Ausschliessung aus wichtigen Gründen, Art. 577 OR. Der Entscheid über die...


Legislation register
OR: 43  545  574  576  577  578  581  591
SchKG: 83
ZGB: 538  672  706  717
BGE-register
30-II-453 • 49-II-475 • 53-II-491 • 69-II-118
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lower instance • decision • liquidation • partnership • intention • question • federal court • knowledge • ex nunc • judicial agency • company • directive • guideline • exclusive competence • objection • private autonomy • legal nature • liquidation shares • authority to decide • hamlet • swiss law • divorce decree • correctness • constitutive effect • unanimity
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