S. 74 / Nr. 17 Doppelbesteuerung (d)

BGE 69 I 74

17. Urteil vom 4. Oktober 1943 i. S. Georgine Flüek und Konsorten gegen Kanton
X. und 6 weitere Kantone.

Regeste:
Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des unselbständig Erwerbenden:
Der Aufenthalt zum Zweck des Unterhaltserwerbs begründet Wohnsitz, sofern
nicht
a) zum voraus feststeht, dass der Aufenthalt aus im Betrieb des Dienstherrn
liegenden Gründen nur vorübergehend ist, oder
b) zu einem andern als dem Aufenthaltsort stärkere Beziehungen bestehen.
Anwendung dieses Grundsatzes auf zum Armeestab detachierte Telephonistinnen.
Double imposition. Domicile fiscal du contribuable qui exerce une activité
lucrative dépendante.
Le séjour en vue de gagner sa vie crée le domicile sauf
a) s'il est d'emblée constant que l'emploi ne sera que temporaire pour des
raisons propres à l'entreprise de l'employeur;
b) si les liens les plus forts attachent le contribuable à un autre lieu que
celui de son séjour.
Application de ces principes à des téléphonistes attribuées à l'état-major de
l'armée.

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Doppia imposta. Domicilio fiscale del contribuente che esercita un'attività
lucrativa alle dipendenze altrui.
Il soggiorno allo scopo di guadagnare la vita crea il domicilio eccetto
a) se risulta senz'altro che l'impiego sarà temporaneo per motivi inerenti
all'azienda del datore di lavoro, o
b) se vincoli più forti legano il contribuente ad un altro luogo che quello
ove soggiorna.
Applicazione di questi principî a telefoniste addette allo stato maggiore
dell'armata.

A. ­ Die 8 Rekurrentinnen sind seit Jahren als Telephonistinnen bei
verschiedenen schweizerischen Telephonämtern angestellt. In der Zeit vom 1.
April 1940 bis 1. Dezember 1942 wurden sie nach und nach zum Armeestab
detachiert. Seither arbeiten sie ununterbrochen im Armeehauptquartier, das
sich seit April 1941 in Y. (Kanton X.) befindet. Ihre Schriften blieben am
frühern Arbeitsort hinterlegt, wo sie auch die Steuern bis Ende 1942 bezahlten
und zum Teil für 1943 vorbehaltlose Selbsttaxation abgaben.
Am 19. Juli 1943 wurde ihnen von der Steuerveranlagungsbehörde Z. eröffnet,
dass sie pro 1943 im Kanton X. steuerpflichtig seien.
B. ­ Hiegegen haben die Rekurrentinnen am 5. August 1943 einzeln
staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung erhoben mit dem Antrag:
«Es sei zu erkennen, dass sie ihre Steuern an ihrem bisherigen Wohnsitz zu
entrichten haben, und es sei daher die Steuerberechtigung sowohl des Kantons
X. als auch der Gemeinde Y. zu verneinen.»
Zur Begründung dieses Antrages wird in den wörtlich gleich lautenden
Beschwerdeschriften ausgeführt: Die Rekurrentin habe durch ihre Dienstleistung
beim Armeestab keinen neuen Wohnsitz begründet. Sie habe weder ihren
bisherigen Wohnsitz endgültig aufgegeben, was schon daraus hervorgehe, dass
sie ihre Schriften nach wie vor dort deponiert habe, noch habe sie in Y. einen
neuen Mittelpunkt ihrer persönlichen Beziehungen geschaffen. Sie sei dorthin
detachiert worden, ohne dass sie je die Absicht gehabt hätte oder haben würde,
ihren Wohnsitz

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zu verlegen. Sie sei keine Zivilangestellte, die mit der gewollten Verlegung
der beruflichen Tätigkeit einen neuen Wohnsitz begründen wolle, sondern habe
sich als «organischer Teil des Armeestabs» nach dessen jeweiligen Standort zu
richten. Sie sei militärisch requiriert, unterstehe der
Militärgerichtsbarkeit, werde militärisch verpflegt und geniesse alle Vorteile
Militärpflichtiger; so erhalte sie allmonatlich eine Vergütung an die
Reisekosten nach ihrem bisherigen Wohnort, womit einwandfrei dargetan sei,
dass dieser und nicht Y. ihr Wohnsitz sei.
C. ­ Der Regierungsrat des Kantons X. beantragt Abweisung der Beschwerden,
soweit sie sich gegen den Kanton X. richten. Das Anstellungsverhältnis der
Rekurrentinnen sei ein zivilrechtliches, wenn sie sich auch als
Telephonistinnen beim Armeestab den militärischen Massnahmen unterordnen
müssten. Nach der bundesgerichtlichen Praxis gelte der Arbeitsort als
Wohnsitz, wenn nicht nachgewiesen sei, dass zu einem andern Ort stärkere Bande
bestünden. Das sei bei den Rekurrentinnen nicht der Fall und werde auch nicht
ausdrücklich behauptet. Namentlich fehle der regelmässige wöchentliche Besuch
von nächsten Angehörigen am ehemaligen Wohnort. Dass die Tätigkeit in Y.
vorübergehender Natur sei, schliesse die Absicht dauernden Verbleibens nicht
aus.
D. ­ Die Regierungsräte der Kantone, in denen die Rekurrentinnen früher
arbeiteten, beantragen Gutheissung der Beschwerden. Ihre Ausführungen decken
sich im wesentlichen mit denjenigen der Rekurrentinnen.
E. ­ Die Generaldirektion der Eidg. Telephon-Verwaltung teilt auf Anfrage mit,
dass das von den militärischen Stellen benötigte Hilfspersonal durch die
Telophon-Verwaltung bezeichnet und detachiert und dass dessen ziviles
Dienstverhältnis durch die Detachierung nicht berührt werde. Die Detachierung
gelte als auswärtige Verwendung. Nach deren Beendigung kehrten die
Telephonistinnen an ihre frühere Arbeitsstelle zurück: doch stehe der
Verwaltung

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nach Art. 9 des Beamtengesetzes allgemein das Recht zu einer Versetzung zu.
Die Verbindungssektion des Armeekommandos bestätigt, dass die Telephonistinnen
auf Grund einer Anforderung des Armeekommandos durch die Telephonverwaltung
detachiert werden und ihr ziviles Anstellungsverhältnis beibehalten. Sie
unterstehen ­ wie übrigens das gesamte Personal der Telephonverwaltung ­ dem
Militärstrafrecht und geniessen gewisse Vorteile wie Militärpersonen, so
einmal pro Monat die Vergütung der Reisekosten an den Wohnort und zurück
(unter Abzug eines Selbstbehaltes von Fr. 5.-). Der Arbeitsort werde durch
militärische Kommandierung bestimmt und sei durch den jeweiligen Standort des
Armeehauptquartiers gegeben. Dieser habe seit 1939 mehrmals geändert. Wann ein
Wechsel stattfinde und wieviele und welche Telephonistinnen davon betroffen
würden, hänge von der jeweiligen Lage ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Der Antrag der Rekurrentinnen richtet sich ausschliesslich gegen den
Kanton X. Die Besteuerung in den Kantonen, in denen sie früher arbeiteten,
wird nicht angefochten, und zwar auch nicht für den Fall dass dem Antrag
gegenüber dem Kanton X. nicht oder nur teilweise entsprochen werden sollte.
Die Beschwerden müssen daher, sofern bezw. soweit sie gegenüber dem Kanton X.
nicht gutgeheissen werden können, abgewiesen werden.
2. ­ Als unselbständig Erwerbende haben die Rekurrentinnen ihr Berufseinkommen
­ dessen Besteuerung allein streitig ist ­ an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz
zu versteuern, d. h. dort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens
aufhalten (BGE 52 I 23, 65 I 226).
Die Rekurrentinnen halten sich zum Teil schon seit über zwei Jahren in Y. auf,
und zwar, wie sich aus den übereinstimmenden Berichten der Telephon-Verwaltung
und der Verbindungssektion des Armeekommandos klar

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ergibt, nicht auf Grund eines militärischen Aufgebots, sondern im Rahmen ihres
zivilen Anstellungsverhältnisses, das von der Detachierung nicht berührt wird.
Sie haben denn auch ihre dortigen Stellen nicht ablösungsweise zu versehen,
sondern werden von der Telephonverwaltung bis auf weiteres beim Armeestab
anstatt am bisherigen Arbeitsort beschäftigt. Der Umstand, dass sie ­ wie
übrigens das gesamte Telephon-Personal seit Beginn des Aktivdienstes ­ dem
Militärstrafrecht unterstehen und dass ihnen gewisse Vorteile gleich wie
Militärpersonen gewährt werden, ist bedeutungslos und ändert nichts daran,
dass sie kraft ihrer zivilen Anstellung und zum Zweck des Unterhaltserwerbs in
Y. weilen. Dieser Zweck aber ist an sich dauernder Natur und vermag den seiner
Verwirklichung dienenden Aufenthalt nur dann ausnahmsweise nicht zum
zivilrechtlichen Wohnsitz zu machen,
a) wenn zum voraus feststeht, dass der Zweck am betreffenden Ort aus im
Betrieb des Dienstherrn liegenden Gründen nur vorübergehend während einer
bestimmten Zeit verwirklicht werden kann, wie dies speziell bei den
Saisonarbeitern der Fall ist, oder
b) wenn zu einem andern als dem Arbeitsorte stärkere Beziehungen bestehen
(vgl. BGE 68 I S. 139 E. 2).
3. ­ Aus dem Bericht der Verbindungssektion des Armeekommandos geht hervor,
dass der Arbeitsort der detachierten Telephonistinnen durch den Standort des
Armeestabes, also durch die militärischen Kommandostellen bestimmt wird; auch
wird darin bestätigt, dass je nach der Lage mit einem Wechsel desselben zu
rechnen ist. Das steht jedoch der Begründung eines Wohnsitzes in Y. nicht
entgegen. Eine Verlegung des Armeehauptquartiers ist zwar jederzeit möglich,
steht aber keineswegs von vornherein fest; vielmehr haben die Ereignisse
gezeigt, dass es jahrelang am gleichen Ort bleiben kann. In den Jahren 1939
und 1940 hat es mehrmals gewechselt, woraus sich auch erklärt, dass der Kanton
X. lange keinen Steueranspruch erhob. Inzwischen hat aber die militärische

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Lage stabile Verhältnisse geschaffen, das Hauptquartier blieb seit mehr als
zwei Jahren am gleichen Ort und eine Verlegung ist für absehbare Zeit nicht
wahrscheinlich. Damit liegen bei den Rekurrentinnen die Voraussetzungen für
die Begründung eines neuen Mittelpunktes ihrer Lebensverhältnisse am Ort ihrer
gegenwärtigen Tätigkeit vor. Die Absicht «dauernden» Verbleibens im Sinne von
Art. 23 Abs. 1
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 23 - 1 Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l'intention de s'y établir; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d'éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17
1    Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l'intention de s'y établir; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d'éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17
2    Nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles.
3    Cette dernière disposition ne s'applique pas à l'établissement industriel ou commercial.
ZGB erfordert nach feststehender Praxis nicht den Willen, den
Aufenthaltsort nicht mehr oder doch nicht in absehbarer Zeit zu verlassen; sie
kann auch gegeben sein, wenn mit der Möglichkeit eines Wechsels aus bestimmten
Gründen zu rechnen ist oder sogar feststeht, dass der Aufenthalt nach
bestimmter Zeit wieder aufhöre. Insbesondere genügt es dafür, dass ein
Arbeitsverhältnis von längerer Dauer in Frage steht (BGE 41 III 53, 49 I 193,
64 II 403; nicht publizierte Entscheide i. S. Linsi vom 1. Dezember 1941 und
i. S. Lang vom 12. Februar 1943).
4. ­ Die Rekurrentinnen behaupten, sie hätten die Beziehungen zu ihrem
früheren Wohnsitz aufrecht erhalten, sagen aber mit keinem Wort, worin diese
Beziehungen (ausser in der für die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht
massgeblichen Schriftenhinterlegung) bestehen. Insbesondere wird nicht geltend
gemacht, noch weniger aber dargetan, dass die Rekurrentinnen, die alle ledig
sind, dort nahe Angehörige hätten und diese regelmässig jede Woche an ihren
dienstfreien Tagen besuchten, wie dies nach der bundesgerichtlichen Praxis
erforderlich ist, um dem Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu geben
(BGE 68 I 139). Es ist nicht einmal sicher, dass sie nach Beendigung der
Detachierung wieder dorthin zurückkehren werden. Nach dem Bericht der Eidg.
Telephonverwaltung ist zwar die Verwendung am früheren Arbeitsort das Normale,
aber auch die Versetzung an einen andern Ort möglich.
Vollständig unerheblich ist der Umstand, dass den Rekurrentinnen vom Armeestab
­ in Anlehnung an die

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Transportgutscheine für militärische Urlauber, aber unter Abzug eines
Selbstbehaltes ­ allmonatlich die Reisekosten an ihren frühern Arbeitsort
vergütet werden. Ein einmaliges Aufsuchen pro Monat genügt nicht einmal, um
dem eigentlichen Familienort den Vorrang vor dem Arbeitsort zu verschaffen.
Zudem ist die Frage nach dem zivil- und steuerrechtlichen Wohnsitz unabhängig
davon, was in militärischer Hinsicht als Wohnsitz gilt. Es braucht deshalb
nicht untersucht zu werden, welche Gesichtspunkte für jene Regelung massgebend
waren und ob die erwähnte Vergütung nicht auch, wie die Transportgutscheine
für Urlauber, für Reisen an gewisse andere Orte gewährt wird.
5. ­ Aus den vorstehenden Erwägangen folgt, dass die Rekurrentinnen für ihr
Berufseinkommen in Y. steuerpflichtig sind. Ihre Beschwerden sind somit
gegenüber dem Kanton X. unbegründet und müssen, da sie sich ausschliesslich
gegen diesen richten, abgewiesen werden. Immerhin ergibt sich aus dem
vorliegenden Entscheid für die Rekurrentinnen, dass die Kantone, in denen sie
früher arbeiteten, sie für 1943 nicht besteuern dürfen; sollten diese sie
trotzdem veranlagen, so bleibt ihnen das Recht gewahrt, sich neuerdings beim
Bundesgericht zu beschweren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Information de décision   •   DEFRITEN
Document : 69 I 74
Date : 01 janvier 1942
Publié : 03 octobre 1943
Source : Tribunal fédéral
Statut : 69 I 74
Domaine : ATF - Droit administratif et droit international public
Objet : Doppelbesteuerung; Steuerdomizil des unselbständig Erwerbenden:Der Aufenthalt zum Zweck des...


Répertoire des lois
CC: 23
SR 210 Code civil suisse du 10 décembre 1907
CC Art. 23 - 1 Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l'intention de s'y établir; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d'éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17
1    Le domicile de toute personne est au lieu où elle réside avec l'intention de s'y établir; le séjour dans une institution de formation ou le placement dans un établissement d'éducation, un home, un hôpital ou une maison de détention ne constitue en soi pas le domicile.17
2    Nul ne peut avoir en même temps plusieurs domiciles.
3    Cette dernière disposition ne s'applique pas à l'établissement industriel ou commercial.
Répertoire ATF
41-III-51 • 49-I-188 • 52-I-23 • 64-II-402 • 65-I-223 • 68-I-135 • 69-I-74
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