22 Staatsrecht.

oompromissoire : la clause insérée dans un contrat attaqué pour cause de
dol s'applique au procès d'invalidation, comme convention de procédure
indépendante produjsant effet meme si le contrat ne lie pas l'une
des parties (BO 59 I p. 179, 224; 62 I p. 233; 64 I p. 44). Mais
encore faut-il que la clause ait été stipulée par quelqu'un muni
du pouvoir de signer le contrat qui la renferme. S'il n'en est pas
ainsi, l'inexistence du contrat emporte inexistence de la clause. Or,
en l'espèce, les intimés soutiennent que la clause compromissoire est
sans validité parce que le contrat où elle figure n'a point été passe
valablement faute de signature émanant d'une personne ayant qualité
pour les engager. La clause n'existant et ne pouvant exister que si le
contrat existe, il n'est pas possible de dissocier les deux questions. Les
débiteurs excipent donc bien de l'absence de la clause compromissoire
valable exigée par l'art. 181°, lettre a, de la Convention de Genève,
et l'affaire doit etre renvoyée au Tribunal cantonal pour qu'il statue
sur le mérite de cette exception après une instruction plus approfondie
que celle qui a eu lieu (BO 61 I p. 277 et sv., consid. 3) et examine,
préalablement, quel droit s'applique au pouvoir du sieur Kraus.

V. ORGANISATION DER BUNDESRECHTSPFLEGE

ORGANISATION JUDICIAIRE FÉDÉRALE

Vgl. Nr. 1, Voir n° 1.Bundeerechtliche Abgaben. N° 6. . 23

B. VERWALTUNGSUND DlSZlPLlNA BRECHTSPFLEGE

JURIDICTION ADMINISTRATIVE ET DISClPLINAIRE

___-+--

I. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN

CONTRIBUTIONS DE DROIT FEDERAL

6. Urteil vom 25. Mai 1939 i. S. Zürich , Allgemeine
Unfallund HaitpfliehtversicherungsA. G., gegen Zürich,
Krisenabgabe-Bekurskommîssion.

Krismabgabe :

1 . Die Einschätzungsbehörde kann, unter den in Art. 110, Abs. 3, KrisAB
bestimmten Voraussetzungen, Lohnausweise beim Arbeitgeber einfordem.

2. Der Arbeitgeber, der den Lohnausweis nach amtlichem Formular sowie
eine diesem Formular sachlich angepasste Erklärung verweigert, unterliegt
den Folgen der Ausk-unftsverweigerung nach Art. 110, Abs. 5.

Cmtm'buticmde cris-e : '

1 . Dans les circonstances prev-nes à l'art. 110 al. 3 ACF, l'autorité de
taxation peut réclamer le certificat de salaire directement à l'employeur.

2. L'employeur qui refuse d'établir le certificat de salaire en se servant
de la formule officielle ou en rédigeant une declaration conforme aux
données de cette formule est passible des sanctions prévues 53. l'art. 110
al. 5 (refus de renseigner les autorités fiscales).

Oontrébuzione del cfrési:

1. Nelle circostanze previste dall'art. 110 cp. 3 DCC l'autorità.
di tassazione può chiedere il certificato circa il salario direttamente
al datore di lavoro.

2. Il datore di lavoro, che rifiuta di stabilire tale certificato sul
modulo officiale o di redigere una dichiarazione conforme ai dati di
questo module, e passibile delle sanzioni previste dall'art. 110 cp. 5
(rifiuto d'informare le autorità, fiscali).

24 Verwaltungs. und Disziplinarrechtspflega

A. Die ' Zürich, Allgemeine Unfallund Haft pflichtversicherungs-A.-G.
ist von der Einschätzungsbehörde des Kantons Zürich für die
eidgenössische Krisenabgabe gestützt auf Art. 110, Abs. 5 KrisAB mit einer
Ordnungsbusse von Fr. 3000.belegt worden, weil sie sich trotz Mahnung
und Bussenandrohung geweigert hat, die von ihr geforderten Lohnausweise
für 4 ihrer Angestellten in der vorgeschriebenen Form abzugeben. Sie
hatte sich darauf beschränkt, im Laufe einer langem Korrespondenz, die
sich um die Pflicht zur Ausstellung von Lohnausweisen drehte, eine Reihe
von Erklärungen abzu-geben, aus denen im Zusammenhang geschlossen werden
konnte, dass ihr Personal im Besitze von Einzelausweisen über Gehalt und
Gratifikation sei, die nach einer Ergänzung durch einen dritten Ausweis
über Überstundenentschädigungen (die für jene 4 Angestellten allerdings
nicht in Frage kamen) in der Regel den Gesamtbetrag der Bezüge ergaben.

Die kantonale Krisenabgabe-Rekurskommission hat einen Rekurs gegen die
Bussverfügung am 6. Februar 1939 abgewiesen.

B. Die Zürich hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt,
es sei der Entscheid der kantonalen Rekurskommission vom 6. Februar 1939
in vollem Umfange aufzuheben. Es wird geltend gemacht, der angefochtene
Entscheid verstosse gegen Art. 110, Abs. 3 KrisAB. Der Arbeitgeber
könne zur Abgabe einer Lohnbescheinigung nur verhalten werden, wenn
der Arbeitnehmer den Lohnausweis auf Mahnung hin nicht beibringe. Im
vorliegenden Falle sei nicht gemahnt worden. Der Arbeitgeber könne sich
von der Pflicht zur Lohnbescheinigung befreien, wenn er bestätige, dass
er einen Lohnausweis ausgestellt hat. Dies sei hier geschehen. Die
Angestellten hätten die ihnen zur Verfügung gestellten Gehaltsund
Gratifikationskarten der Einschätzungsbehörde eingereicht, und die
Überstundenentschädigungen seien nachträglich noch gemeldet werden. Es
habe jedes

Marsa-w. mm--Bundesrechtliche Abgaben. N° 6. ' 25

sachlich begründete Interesse für die Forderung besonderer Lohnausweise
nach Formular gefehlt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Büssung,
Auskunftsverweigerung oder Täuschung und Täuschungsversuch, lagen nicht
vor. Einen formularmässigen Lohnausweis verlange das Gesetznicht. Es
genüge, wenn der Arbeitgeber der Steuerbehörde die Möglichkeit gebe,
die Lohnbezüge des Personals genau festzustellen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung :

1. Die vorliegende verwaltungsgerichtliche Beschwerde ist zulässig,
da die im angefochtenen Entscheid anferlegte Ordnungsbusse den Betrag
von Fr. 100.übersteigt (KrisAB Art. 132 IV).

2. Die vier Angestellten der Rekurrentin, um deren Veranlagung zur
Krisenabgabe es sich handelt, waren nach Art. 104 II verpflichtet,
ihrer Selbstdeklaration Lohnausweise beizulegen. Sie haben bei der
Einschätzung für die III. Periode eingelegt die ihnen von der Rekurren-tin
ausgehandigten Ausweise, nämlich

a ) eine Karte, auf der ihnen am 31. Dezember mitgeteilt wurde, wie viel
ihr Gehalt ab 1. Januar des folgenden Jahres betrage,

b) eine Karte, datiert vom März 1938, laut der ihre im April 1937 bezogene
Gratifikation betrug Fr. . ..

Am Fusse der Karten heisst es : Dieser Ausweis ist sorgfältig
aufzubewahren, da für das gleiche Jahr kein weiterer abgegeben wird
. Die Karten sind nicht handschriftlich unterzeichnet. An Stelle der
Unterschrift steht in Vordruck: Zürich Allgemeine Unfallund Haft-pflicht
Versicherungs-Aktiengesellschaft Die Direktion._ *

Falls diese Lohnausweise als ungenügend erachtet werden konnten, war
die Einschätzungsbehörde befugt, von der Rekurrentin als Arbeitgeber
einen den Anforderungen entsprechenden Ausweis direkt einzufordern Das
ergibt sich aus Art. 110 III, da dem Fall, WO der Arbeitnehmer keinen
Lohnausweis beilegt, derjenige gleichzustellen ist,

26 Verwaltungs. und Disziplinarreehtspflege.

wo der vorgelegte Ausweis nicht genügt (eine Mahnung an die Pflichtigen,
den Mangel zu beheben, kam nach der Sachlage hier nicht in Betracht). Die
Rekurrentin war dann nach dem Sehlussatz der erwähnten Bestimmung
verpflichtet, die Ausweise für die vier Angestellten innert der ihr
angesetzten Frist der Behörde einzusenden.

Es fragt sich daher in erster Linie, ob jene von den Pflichtigen
eingelegten Karten den Anforderungen, die nach dem eidgenössischen
Krisenabgaberecht gestellt werden konnten, Genüge taten·

3. Art. 110 spricht sich nicht weiter darüber aus, wie der Lohnausweis
beschaffen sein muss. Es ist dies eine Frage der Auslegung der Vorschrift,
bei der die steuerrechtliche Funktion der Einrichtung zu berücksichtigen
ist : Der Lohnausweis soll der Behörde die Prüfung der Selbstdeklaration
des Pflichtigen ermöglichen und die richtige und vollständige
Erfassung von Lohn, Gehalt und sonstigen Bezügen sicherstellen. Von
diesem Standpunkt aus ist gegen die Anforderungen an den Lohnausweis,
die von der kantonalen Krisenabgabeverwaltung in Übereinstimmung mit
der Praxis kantonaler Rekurskommissionen hier aufgestellt und von der
Rekurskommission in ihrem Entscheid gebilligt wurden, nichts einzuwenden.

Der Grundsatz der Einheit des Lohnausweises findet seine Rechtfertigung in
der Erwägung, dass, wenn für jede Art des Bezuges ein besonderes Zeugnis
verabfolgt wird, keine Garantie dafür besteht, dass der Pflichtige alle
diese Zeugnisse einlegt. Übrigens spricht Art. 110 von Lohnausweis in
der Einzahl.

Desgleichen ist einleuchtend, dass die Spezifikation des Lohnausweises
verlangt werden kann, das heisst, dass er nicht nur die Gesamtsumme
der Bezüge angebe, sondern die einzelnen Arten von Bezügen und ihren
Betrag. Er soll also neben dem festen Gehalt oder Lohn auch über die
Gratifikationen und Tantiémen, Provisionen, Überzeitvergütungen, Zulagen,
Naturalien .uskunft geben in positivem oder negativem Sinn. Nur so ist
die Vollstän-

via-wma.--Bundesrechtliehe Abgaben. N° 6. 27

digkeit des Ausweises gewährleistet; ohne Spezifikation , '

ist mit der Möglichkeit zu rechnen, dass der Ausweis einzelne Arten von
Bezügen nicht berücksichtigt. Das Requisit der Spezifikation kann sich
auch auf eine Andeutung in Art. 110 II stützen, indem dort von einem
Ausweis über Lohn, Gehalt und sonstige Bezüge die Rede ist. -

Der Lohnausweis soll über die in den für die Abgabe massgebenden Jahren
tatsächlich bezogenen Beträge Auskunft geben. Eine am Jahresende
ausgestellte Bescheinigung über den künftigen Gehalt kann als nicht
genügend angesehen werden, weil die Möglichkeit von Veränderungen im
Laufe des Jahres vorhanden ist.

Es versteht sich sodann ohne weiteres, dass der Lohn' ausweis die
Unterschrift des Arbeitgebers oder eines Vertretungsbefugten tragen
muss. Nur so hat er den Charakter einer Bescheinigung, wofür der
Arbeitgeber die Verantwortung übernimmt.

N ach Art. 89 KrisAB bestimmt die eidgenössische Steuerverwaltung
Form und Inhalt der zu verwendenden Formulare (ausgenommen dasjenige
für die Selbstdeklaration). Es ist kein Grund ersichtlich, diese
Bestimmung nicht auch auf den Lohnausweis zu beziehen ; wie denn ja die
eidge-nössische Steuerverwaltung für diesen ein Formular aufgestellt
hat, das den erwähnten, an die Bescheinigung zu machenden Anforderungen
entspricht. Zum mindesten wird man den Arbeitgebern zumuten können,
dass sie ihre Lohnausweise diesem Formular sachlich anpassen.

Wenn in Hinsicht auf die Beschaffenheit des Lohnausweises nicht alle die
erwähnten Postulate schon von Anfang an, sondern erst im Laufe der Zeit
(der Rekurrentin gegenüber erst für die III. Periode der Krisenabgabe)
geltend gemacht worden sind, so sind sie deshalb doch durch den Sinn
des Art. 1 10 gedeckt. Es liegt in der Natur der Dinge, dass über eine
neue Einrichtung, wie den Lohnausweis zum Zwecke der steuereinsehätzung,
die vollständige Abklärung in der Praxis der Behörden auf Grund

28 Verwaltungsund Disziplinmechtspfiege.

der gemachten Erfahrungen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt.

Die von der Rekurrentin ihren Angestellten gegebenen Bescheinigungen, die
von den 4 Pfhehtigen eingelegt wurden, entsprechen jenen Anforderungen
an den Lohnausweis nicht. Sie waren das Gegenteil eines einheitlichen
und substantiierten Lohnausweises ; das Zeugnis über den Lohn
war praenumerando ausgegeben ; es fehlten die Unterschriften. Die
Krisenabgabeverwaltung war daher befugt, entsprechend verbesserte
Lohnausweise von der Rekurrentin direkt einzufordern.

4. Trotz wiederholter Auiforderung und erfolgter Fristansetzung, hat
sich die Rekurrentin beharrlich geweigert, solche Lohnausweise auf
dem bestehenden Formular oder doch in Anpassung an dieses einzusenden.
Durfte sie deshalb nach Art. 110 V mit einer Ordnungsbusse belegt werden ?

Der dortige Täuschungsbestand kommt nicht in Betracht. Die Frage ist nur,
ob die Rekurrentin der Behörde cc die Auskunft verweigert habe.

Die Rekurrentin hat im Laufe der Korrespondenz mit der
Krisenabgabeverwaltung dieser mitgeteilt, dass die 4 Angestellten
keinen andern Gehalt bezogen hätten, als den praenumerando bestimmten,
dass sie keine Tantiemen und Überzeitvergütungen erhalten hätten, dass
sie überhaupt keine weitern Bezüge gehabt hätten als die in den beiden
Karten angegebenen. Insofern hat die Rekurrentin materiell die Auskunft
über die Bezüge der 4 Angestellten nicht verweigert.

Sie hat es aber abgelehnt, die Auskunft in Form eines den zulässigen
Anforderungen genügenden Lohnausweises zu erteilen. Wenn Art. 110 V von
Verweigerung der Auskunft spricht, so ist dieser allgemeine Ausdruck
gewählt worden, weil die Bestimmung Bezug hat auch auf Abs. I und IV,
wo die Rede ist von der Pflicht der Kollektibund Kommanditgesellschaften
über die Anteile der Gesellschafter am Einkommen usw. und von der Pflicht
derMk AMV-(Walk .Register-sachen. N° 7. 29

Ehefrau über ihr Einkommen usw. Auskunft zu geben. Was aber Abs. III
anlangt-, so besteht die Auskunftspflicht des Arbeitgebers darin,
dass er auf Aufforderung der Behörde hin einen den rechtlichen
Anforderungen entsprechenden Lohnausweis einsendet. Nur in dieser Form
kann dieser Pflicht Genüge geleistet werden, nicht durch blosse zerstreute
Mitteilungen in einer Korrespondenz. Die Behörde kann beanspruchen, die
Kontrolle der Selbsteinschätzung des Arbeitnehmers anhand des richtigen
und vollständigen Lohnausweises vorzunehmen. Deshalb ist anzunehmen,
dass inbezug auf Abs. III Auskunftsverweigerung im Sinne von Abs. V auch
vorliegt, wenn der Arbeitgeber sich weigert, jener Auskunftspflicht durch
Lohnausweis nachzukommen, weil eben hier die Auskunft in einer bestimmten
Form vorgeschrieben ist. Die voraussetzungen für die Verhängung einer
Ordnungsbusse waren daher bei der Rekurrentin gegeben.

11. REGISTERSACHEN

REGISTRES

7. Urteil der II. Zivflabteilung vom 23. Februar 1939 i. S. Berger gegen
Obergericht Solothurn. .

fflndbwhléche Verfügung (Eintragungsbegehren des Eigentümers) ist nicht
vollziehbar, wenn dem Verfügenden, sei es auch mcht nach Ausweis des
Grundbuches, die erforderliche Handlung"fähigkeit oder Verfügungsmacht
fehlt (Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
und 965 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
ZGB .

Eine Bäegfem kann in der Regel nicht unter dem ordentlichen Güterstande,
wohl aber bei rechtskräftig vom Richter angeordnet-er Gütertreimung über
ihr Gnmdeigentmn selbständig verfügen (Art. 241
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
/2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
ZGB); ·

schon bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung durehgeführt ist,
und ungeachtet eines Einspruches des Ehemannes ;

auch wenn dieser Während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner
Gewalt behält (Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
ZGB).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 52 I 23
Datum : 01. Januar 1925
Publiziert : 31. Dezember 1926
Quelle : Bundesgericht
Status : 52 I 23
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 22 Staatsrecht. oompromissoire : la clause insérée dans un contrat attaqué pour


Gesetzesregister
ZGB: 2 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
1    Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.
2    Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.
189 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen.
241 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
1    Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu.
2    Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden.
3    Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen.
4    Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246
963 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
1    Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht.
2    Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag.
3    Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden.
965
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
1    Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden.
2    Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat.
3    Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
lohnausweis • arbeitgeber • lohn • bescheinigung • weiler • arbeitnehmer • frage • bezogener • gratifikation • unterschrift • auskunftspflicht • tantieme • richtigkeit • entscheid • amtliches formular • form und inhalt • kantonales rechtsmittel • ehegatte • solothurn • steuer
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