S. 39 / Nr. 11 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 68 III 39

11. Entscheid vom 25. Februar 1942 i. S. Twerenbold.

Regeste:
Abtretung der in Betreibung stehenden Forderung: Der Zessionar tritt als
Gläubiger in die Betreibung ein.
Einfluss der Abtretung auf ein Widerspruchsverfahren nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG: Ob
der Prozess weitergeführt werden könne, und gegen wen, bestimmt das
Prozessrecht. Geht der Prozess gegen den ursprünglichen Gläubiger weiter (wie
hier auf Grund von

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Art. 41
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 41
der bernischen ZPO), so bleibt die Betreibung auch für den Zessionar
eingestellt, und wenn alsdann das Urteil den Dritten abweist, ist dessen
Ansprache auch für den Zessionar beseitigt. - Hindert die Abtretung den
Fortgang des Prozesses, so ist ein neues Widerspruchsverfahren gegenüber dem
Zessionar einzuleiten.
Cession de la créance faisant l'objet de la poursuite: Le cessionnaire
acquiert les droits du créancier dans la poursuite.
Effet de la cession sur la procédure de revendication prévue à l'art. 107 LP:
La question de savoir si le procès peut être continué, et contre qui, dépend
du droit cantonal. S'il continue contre le créancier originaire (ainsi qu'en
l'espèce, en vertu de l'art. 41 Cpc bernois), la poursuite reste suspendue
même en faveur du cessionnaire, et si l'action du tiers est rejetée, la
prétention de ce dernier est également écartée à l'égard du cessionnaire. Si
la cession empêche le procès de se continuer il y a lieu pour l'office de
procéder à nouveau selon les art. 106 et suiv. LP.
Cessione del credito in escussione: Il cessionario acquista i diritti del
creditore nell'esecuzione.
Effetto della cessione sulla procedura di rivendicazione prevista dall'art.
107 LEF: Il quesito di sapere se il processo possa essere continuato e contro
chi, dipende dal diritto cantonale. Se continua contro il creditore originario
(come nel fattispecie in virtù dell'art. 41 Cpc bernese), l'esecuzione resta
sospesa anche in favore del cessionario, e se l'azione del terzo è respinta,
la pretesa di lui è pure respinta nei confronti del cessionario. Se la
cessione impedisce la continuazione del processo, l'ufficio deve procedere di
novo secondo gli art. 106 e seg LEF.

A. - In der Betreibung Hausmann gegen Frau Twerenbold wurden die meisten der
im April 1937 vom Betreibungsamt Biel gepfändeten Gegenstände von Dritten zu
Eigentum angesprochen. Infolge der von den Ansprechern erhobenen
Widerspruchsklage nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG wurde die Betreibung am 14. Juni 1937
bezüglich der betreffenden Gegenstände eingestellt. Am 28. Juni 1937 trat
Hausmann die in Betreibung stehende Forderung einem Josef Kocher ab; doch
wurde der Widerspruchsprozess gegen ihn als Beklagten weitergeführt und erst
am 4. November 1941 durch Abweisung der Drittansprache beendigt. Nun stellte
Hausmann und dann auch Kocher das Verwertungsbegehren, demzufolge das
Betreibungsamt die Verwertung anordnete.
B. - Darüber beschwerte sich die Schuldnerin. Sie meinte, die Betreibung sei
durch Ablauf der Frist für das

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Verwertungsbegehren nach Art. 116
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
/121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
SchKG erloschen; denn die Einstellung
nach Art. 107
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG habe nur zugunsten von Hausmann, nicht auch zugunsten des
nicht am Prozess beteiligten neuen Gläubigers Kocher gewirkt, und dieser könne
auch nichts für sich aus dem gegenüber Hausmann ergangenen Urteil herleiten.
C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde am 2. Februar 1942
nur hinsichtlich derjenigen Sachen gut, die nicht Gegenstand des
Widerspruchsverfahrens gebildet hatten; im übrigen wies sie die Beschwerde ab.
Mit dem vorliegenden Rekurs hält die Schuldnerin an ihrer Beschwerde in vollem
Umfange fest.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Nach Art. 107 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
SchKG blieb die Betreibung hinsichtlich der streitigen
Gegenstände eingestellt bis zum Austrag der Sache, d. h. bis zum gerichtlichen
Endurteil. Daran haben sich die Betreibungsbehörden zu halten; sie haben nicht
darüber zu befinden, ob der Prozess wegen der bereits im Juni 1937 erfolgten
Abtretung hätte als gegenstandslos erklärt werden sollen, was der Einleitung
eines neuen Widerspruchsverfahrens gegenüber dem Zessionar gerufen hätte, oder
ob er statt gegen den bisherigen Gläubiger gegen den Zessionar als neuen
Beklagten hätte weitergeführt werden sollen. Übrigens erhellt aus Art. 41
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 41
der
bernischen ZPO, dass der Übergang der Forderung durch Abtretung nach
begründeter Rechtshängigkeit nicht notwendig den Eintritt des Zessionars in
den Prozess nach sich zog noch die Parteistellung des Zedenten aufhob.
Vielmehr war der Prozess, wie es geschah, ohne Rücksicht auf die Zession
weiterzuführen, da der Zessionar von der Möglichkeit, nach Massgabe der
erwähnten Vorschrift in den Prozess einzutreten, keinen Gebrauch machte. Durch
das gerichtliche Urteil ist nun die Drittansprache beseitigt. Dieses Ergebnis
kommt auch dem Zessionar zugute, der als neuer Gläubiger die Betreibung
weiterführt.

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Angesichts des gerichtlichen Sachurteils ist kein Raum für ein neues,
gegenüber dem Zessionar einzuleitendes Widerspruchsverfahren. Die Betreibung
geht vielmehr weiter, wie wenn die Zession erst seit Beendigung des
Widerspruchsprozesses vorgenommen worden wäre. Das gerichtliche Urteil hat in
diesem Falle nicht bloss Talbestandswirkung. Nachdem das Widerspruchsverfahren
gegenüber dem ursprünglichen betreibenden Gläubiger eingeleitet und dieser,
ungeachtet der erst nach Hängigwerden der Widerspruchsklage vorgenommenen
Abtretung seiner Forderung, zur Austragung des Streites prozessual berechtigt
geblieben war, ist die Drittansprache für die betreffende Betreibung endgültig
abgewehrt, gleichgültig wer nunmehr die Gläubigerrechte hat und die Betreibung
weiterführen kann.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 III 39
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 24. Februar 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 III 39
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Abtretung der in Betreibung stehenden Forderung: Der Zessionar tritt als Gläubiger in die...


Gesetzesregister
SchKG: 107 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
116 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 116 - 1 Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
1    Der Gläubiger kann die Verwertung der gepfändeten beweglichen Vermögensstücke sowie der Forderungen und der andern Rechte frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr, diejenige der gepfändeten Grundstücke frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung verlangen.
2    Ist künftiger Lohn gepfändet worden, und hat der Arbeitgeber gepfändete Beträge bei deren Fälligkeit nicht abgeliefert, so kann die Verwertung des Anspruches auf diese Beträge innert 15 Monaten nach der Pfändung verlangt werden.
3    Ist die Pfändung wegen Teilnahme mehrerer Gläubiger ergänzt worden, so laufen diese Fristen von der letzten erfolgreichen Ergänzungspfändung an.
121
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 121 - Wenn binnen der gesetzlichen Frist das Verwertungsbegehren nicht gestellt oder zurückgezogen und nicht erneuert wird, so erlischt die Betreibung.
ZPO: 41
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 41
BGE Register
68-III-39
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
zessionar • hausmann • drittansprache • koch • verwertungsbegehren • beklagter • widerspruchsklage • betreibungsamt • verfahren • entscheid • widerspruchsverfahren • forderungsüberweisung • abtretung einer forderung • eigentum • wiese • zedent • schuldbetreibungs- und konkursrecht • biel