S. 193 / Nr. 32 Organisation der Bundesrechtspflege (d)

BGE 68 I 193

32. Auszug aus dem Urteil vom 9. November 1942 i. S. Kahn & Cie gegen Erben J.
und Kantonsgericht des Kantons Schwyz.

Regeste:
Gegen Entscheide der Nachlassbehörden über die Genehmigung eines
Nachlassvertrages kann wegen Verletzung einer Gerichtsstandsbestimmung des
eidgenössischen Rechtes nicht die zivilrechtliche, wohl aber die
staatsrechtliche Beschwerde ergriffen werden. OG Art. 87 Ziff. 3, Art. 189
Abs. 3.
Für das Nachlassverfahren sind die Behörden des Ortes zuständig wo
ordentlicherweise die Betreibung gegen den Schuldner stattzufinden hat, also
in der Regel die Behörden seines Wohnsitzes im Sinn des Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB. SchKG
Art. 46 ff.
Pour violation d'une règle de for du droit fédéral, c'est le recours de droit
public, non le recours de droit civil, qui est recevable contre l'homologation
d'un concordat par les autorités à ce compétentes (art. 87 ch. 3, 189 al. 3
OJ).
En matière de concordat sont compétentes les autorités du for de la poursuite,
soit, en règle générale, celles du domicile du débiteur (art. 23 CC, 46 et sv.
LP).
Contro sentenze sull'omologazione d'un concordato emesse dalle competenti
autorità è ricevibile il ricorso di diritto pubblico, non il ricorso di
diritto civile, se si censura la violazione di una norma di foro del diritto
federale (art. 87 cifra 3, 189 cp. 3 OGF).
In materia di concordato sono competenti le autorità del foro dell'esecuzione,
ossia, di regola, quelle del domicilio del debitore (art. 23 CC, 46 e seg.
LEF).

Das Bezirksgericht der March beschloss am 24. Januar 1942, den Nachlassvertrag
der Erben J. zu genehmigen, und dieser Beschluss wurde vom Kantonsgericht des
Kantons Schwyz durch Entscheid vom 27. April 1942 bestätigt.
Gegen diesen Entscheid des Kantonsgerichtes hat die Firma Kahn & Cie als
Gläubigerin der Erben die

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staatsrechtliche Beschwerde ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung.
Sie macht geltend, dass der angefochtene Entscheid willkürlich sei, und führt
zur Begründung u. a. aus: Für die Bewilligung der Nachlasstundung und des
Nachlasses sei nach dem Schuldbetreibungsgesetz nur der Richter des Ortes
zuständig, wo der Schuldner zur Zeit des Begehrens habe betrieben werden
können. Die Bejahung der Zuständigkeit für das Nachlassbegehren von zwei Erben
bilde Willkür, weil sie nicht im Bezirk March wohnten.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und den Entscheid des
Kantonsgerichtes aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
1. ­ Die Rekurrentin hat erklärt, dass sie wegen Willkür gegen den
kantonsgerichtlichen Entscheid Beschwerde führe. Soweit sie aber behauptet,
dieser Entscheid verstosse gegen die Bestimmung des Schuldbetreibungsgesetzes,
dass nur die Nachlassbehörde des Betreibungsortes zur Bewilligung eines
Nachlasses zuständig sei, macht sie geltend, dass eine
Gerichtsstandsbestimmung des eidgenössischen Rechtes verletzt sei. Das konnte
sie auf Grund von Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
OG mit einer staatsrechtlichen Beschwerde
tun, weil Entscheide in Nachlassvertragssachen gleich solchen über
Rechtsöffnung und Konkurs zum Zwangsvollstreckungsverfahren gehören und daher
nach der neuern Praxis des Bundesgerichtes nicht als solche in Zivilsachen
gelten, gegen die nach Art. 87 Ziff. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
OG die zivilrechtliche Beschwerde wegen
Verletzung von Gerichtsstandsbestimmungen des eidgenössischen Rechtes zulässig
ist (so: BGE 42 II S. 529 f.; 57 I S. 300 f.; nicht veröffentlichter Entscheid
i. S. Sturzenegger g. Willi vom 23. Dezember 1938 Erw. 1; anders früher: BGE
40 I S. 433 ff.). Demgemäss hat das Bundesgericht nicht nur vom Gesichtspunkt
des Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV aus, sondern frei zu prüfen, ob eine Bestimmung des
eidgenössischen Rechtes über die örtliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde im

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vorliegenden Fall verletzt sei (BGE 47 I S. 180 Erw. 1; 52 I S. 36 Erw. 1;
Entscheid i. S. Sturzenegger vom 23. Dezember 1938 Erw. 1).
2. ­ Das Bundesgericht hat bisher die Frage offen gelassen, ob sich dem
Schuldbetreibungsgesetz ein Grundsatz über die örtliche Zuständigkeit der
Nachlassbehörde entnehmen lässt. Sie ist nunmehr zu bejahen. Der
Nachlassvertrag ist eine besondere Art der Zwangsvollstreckung, die unter
bestimmten Voraussetzungen zum Schutze des Schuldners auf sein Begehren an die
Stelle der Auspfändung und besonders des Konkurses tritt (BGE 35 II S. 470; 40
I S. 435; 45 III S. 138; 56 I S. 289). Das Schuldbetreibungsgesetz bestimmt in
den Art. 46 ff., welche Behörden oder Beamten für die Zwangsvollstreckung, die
Betreibung, die Pfändung, den Konkurs örtlich zuständig sind. Aus diesen
Bestimmungen ergibt sich daher auch die örtliche Zuständigkeit der
Nachlassbehörden. Da das Nachlassverfahren dem Konkursverfahren am nächsten
steht, insbesondere der Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung geradezu eine
besondere Art des Konkursverfahrens bildet, so sind wie für die
Konkurseröffnung und das Konkursverfahren auch für das Nachlassverfahren die
Behörden des Ortes zuständig, wo ordentlicherweise die Betreibung
stattzufinden hat, also in der Regel die Behörden des Wohnsitzes des
Schuldners im Sinn des Art. 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
ZGB (BGE 41 III S. 53; 45 I S. 52; 55 III S.
32; 65 III S. 103; JAEGER, Komm. z. SchKG 3. Aufl. Art. 293 N. 3).

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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 68 I 193
Datum : 31. Dezember 1942
Publiziert : 09. November 1942
Quelle : Bundesgericht
Status : 68 I 193
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Gegen Entscheide der Nachlassbehörden über die Genehmigung eines Nachlassvertrages kann wegen...


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
OG: 87  189
ZGB: 23
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
1    Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23
2    Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben.
3    Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen.
BGE Register
35-II-463 • 41-III-51 • 42-II-527 • 47-I-176 • 68-I-193
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonsgericht • erbe • schuldner • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • konkursverfahren • zwangsvollstreckung • weiler • entscheid • bundesrechtspflegegesetz • bewilligung oder genehmigung • nachlassbegehren • begründung des entscheids • unternehmung • betreibungsort • zivilsache • frage • bezirk • nachlassvertrag mit vermögensabtretung • stelle