462 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster
Zivilgeriehtsinstanz.

ment enconrn la sanction de l'art. 24 lit-t. c LF; elle & en effet venda,
en tout cas mis en vente, des boîtes de cigares revétues des marques et
étiquettes contrefsites.

Vainement elle exciperait de sa. bonne foi; l'absence de dol n'exclut
pas le responsabilité civile qui demeure entière dans les cas de faute
simple, imprudence ou négligence (art. 25 LF). Si donc la, défenderesse
n'a, pas eu conscience de lacontrefaqou iucriminée, ce qui est douteux,
elle n'en doit pas moins répondre de sa faute pour ne s'ètre point
renseignée, contrairement aux regles de la prudence ordinaire, sur
le caractere licite de la marqne, et pour ne s'ètre pas assurée de
la Veritable provenance des cigarevsechetés {voir arret Bonnet, RO
22 p. 1116 consid. 6). Vamement aussi, elle allegue avoir aequis les
boites saisies avant le depöt en Suisse de la marque poursuivie; il
résulte d'une quitLance prorluite per la. défenderesse elle-meme que
son dernier achat de la fabrique zongoise de cigares, le 3 juin 1905,
est postérieur à l'enregistrernent de la marque, et l'instance cantonale
constate en fait que Ia mise en vente des boites &. en tout cas continue
après l'enregistrement de la marqne en Suisse.

4. Quant au montani; du dommage subi par la demanderesse, il est
jmpossible de l'évaluer d'une maniere précise. La. somme de 100
fr. allouee par l'instance cantonale em aequo et bano ne paraît pas
exagérée et il convient ainsi de confii'mer aussi le jugement sur
ee point.

Par ces metifs,

le Tribunal federal pronunce:

Le recours de veuve Jnlliard estécarté et. le jngement de la Cour de
justice du canton de Genève, du 27 mars 1909,

est confirmé. .vm. Schuldbetreibung find Konkurs. N° 59. 483

VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.

59. Zweit vom 121. Juli 1909 in Sachen guggenheim-Mon, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen spannt-malte des game! Guggenheim, Bekl. u. Ber.-Ben.

Die Frage des Bestandes bezw. Umfangs einer Frauengutsforderung new-eilt
sich nach kantonalem Recht. Begrifi des zugebrachten F rauengutes im Sinne
een Art. 219 Abs. 4
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
SchKG. Usezulà'ssigkeit der Submmierung von Beträgen,
welche die Ehefrau im Konkurs ihres Man-nes hemuserfealten und demselben
freiwilie'g wieder z ugewenéet hat, unter diesen Begriff. Wirkungen des
Konkurswiderrufs und des Nachlassvertrages auf die gùîterrechtlic/wn
Beziehungen des Kankursz'len uud Gestaltung derselben infolge der
Ueéei'se'edeluug der Eheleute in einen andern K anton.

A. Am 30. Dezember 1896 wurde über Samuel Guggenheim in Zofingen, wo er
damals als Tuchhändler niedergelassen war, der Konkurs eröffnet. Schon
nach der ersten Gläubigerversammlung machte Guggenheim Anstrengungen,
um mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag abzuschliessen, doch
zerschlugen sich die Verhandlungen Hierauf wurde das Warenlager en bloc
um 13,000 Fr. an Herrn Jmhof-Hauenstein in Zofmgen verkauft. Die zweite
Gläubigerversammlung war nicht beschlussfähig, und es blieb sodann der
Konkurs mit Rücksicht auf eine wegen betrügerischen und leichtfinnigen
Konkurses gegen Guggenheim eingeleitete Strafuntersuchung längere
Zeit liegen.

Inzwischen, im Frühjahr 1897, waren die Eheleute Guggenheim nach Thun
übergesiedelt, von wo aus Samuel Guggenheim seinen Gläubigern neuerdings
das Angebot zum Abschluss eines Nachlassvertrages auf Grund einer
Dividende von 35 0/0 unter: breitete. Der Vorschlag wurde angenommen,
und es erhielt der Nachlassvertrag am 12. Januar 1898 die gerichtliche
Bestätigung, worauf am 26. gleichen Monats der Konkurs widerrufeu wurde.

B. Zn diesem Konkurs hatte die Ehefrau Guggenheim geb. Lévy eine
Frauengutsansprache im Betrag von 19,000 Fr. ein-

464 A. Entscheidungen des Bundeggerichts,als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

gegeben, bestehend aus der laut Ehrvertrag bar eingekehrten Ehesteuer von
15,000 Fr. und der Aussteuer im Werte von 4000 Fr. Der letztere Anspruch
wurde vom Konkursverwalter mangels Beweises auf 3000 Fr. herabgesetzt und
somit eine Frauengutsforderung von insgesamt 18,000 Fr. anerkannt, von
welcher je die Hälfte in Klasse IV und in Klasse V kolloziert wurde. Der
Kollokationsplan wurde nicht angefochten

Aus den Akten ergibt sich, dass Frau Guggenheim vom Konkursamt Zosingen
nur 2 Beträge von je 200 Fr. ausbezahlt erhalten hat. Dagegen zedierte
sie im Einverständnis mit ihrem Ehemami unterm 30. April 1897 der
Sparund Leihlasse Thun die in der IV. Klasse zur Anweisung gelangte
privilegierte Hälfte ihres Frauengutes im Betrage vom 9000 Fr, wovon 1011
Fr. 60 Cis für übernommenes Mobiliar und 600 Fr. für bezogenen Betrag
und Abtretung an Fürsprech Stierli in Aarau abzuziehen seien. Frau
Guggenheim anerkannte, den Gegenwert von der Sparund Leihkasse durch
Gutschrift in ihrer Depotrechnung erhalten zu haben. Obschon genügendes
Vermögen zur Befriedigung des privilegierteu Teiles der Forderung der
Frau Guggenheim vorhanden war, wurde der Spar: und Leihkasse Thun von der
Konkursverwaltung nur ein Betrag von 5000 Fr. entrichtet. Der Rest des
Erlöses aus dem Warenlager wurde vom Konkursbeamten,"der zugleich auch
den Nachlassvertrag im Auftrage des Ehemannes durchführte, zur Deckung
der Kosten und der pfandversicherten Forderungen, sowie zur teilweisen
Befriedigung der, Chirographargläubiger im Nachlassvertragsversahren
verwendet, an welche der Betrag von 4024 Fr. 40 Cts.. gelangen konnte. Das
Mobiliar, welches Frau Guggenheim für zirka 1000 Fr. hätte übernehmen
sollen, ist infolge des Nachlassvertrages wieder ins Eigentum des
Ehemannes übergegangen.

C. In Thun betrieben die Eheleute Guggenheim wieder ein Geschäft, das
anfänglich auf den Namen der Ehefrau geführt wurde, wobei der aus dem
Konkurs in Zosingen gezogene Betrag von 5000 Fr. offenbar als Stock
diente. Später ging das Geschäft auf den Namen des Ehemannes über;
in welcher Weise die Ehefrau dabei für ihre Forderung abgefunden wurde,
ist aus den Akten nicht ersichtlichVIII. Schuldbeireihung und Konkurs. N°
59. 485

Am 27. Juli 1907 wurde über Samuel Guggenheim auf eigenes Begehren
neuerdings der Konkurs ausgesprochen In diesem Konkurs machte die
Ehefrau wiederum ihre Frauengutsforderung von 19,000 Fr. geltend und
beanspruchte für die Hälfte wieder das Privilegium der IV. Klasse. Durch
Verfügung vom 1. September 1907 reduzierte die Konkursverwaltung diese
Ansprache in Anlehnung an den früheru Konkurs um den Betrag von 1000
Fr. (Aussteuer). Ferner brachte sie von dem in der

IV. Klasse zu kollozierenden Betreffnis die Summe von 5400 Fr.,

als aus dem frühern Konkurs bereits zurückerhalten, Ein Abzug, sodass
Frau Guggenheim schliesslich mit 3600 Fr. in der W. und mit 9000 Fr. in
der V. Klasse angewiesen wurde.

D. Durch Klage vom 25. September 1907 gegen die KonTkursmasse des
Samuel Guggenheim focht Frau Alice Guggenheim den Kollolationsplan an,
mit den Begehren:

1. Es sei gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin im qKonlurse
ihres Ehemannes eingegebene Frauengutsforderung sei sszu Unrecht um den
Betrag von 1000 Fr. herabgesetzt worden, und es sei dieser Betrag zur
Hälfte mit 500 Fr. in Klasse IV und zur Hälfte mit 500 Fr. in Klasse V
zu kollozieren.

2. Es sei gerichtlich zu erkennen, die von der Klägerin im -,.,Konkurse
ihres Ehemannes eingegebene Frauengutsforderung sei zu Unrecht mit 5400
Fr. abgewiesen und aus Klasse IV ausgewiesen und mit bloss 3600 Fr. in
Klasse IV kolloziert worden,und ,e-s sei die Kollozierung in Klasse IV
auf einen Betrag von __9500 Fr.,bezw. für den Fall der Abweisung des
Rechtsbegehreusi auf 9000 Fr. festzusetzen.

Eventuell, für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Abweisung kvon
Rechtsbegehren 2:

3. Es sei gerichtlich zu erkennen, die der Klägerin gegenüber von ihrer
Frauengutsansprache in Abzug gebrachten 5400 Fr. seien von der Zuteilung
in Klasse V in Abzug zu bringen, evenwell sei der Abzug der 5400 Fr. je
zur Hälfte in Klasse IV und in Klasse V in Abzug zu bringen.

Alle Begehren unter Kostenfolge.

E. Die Klägerin wurde sowohl vom Gerichtspräsidenten von Thun als auch
vom Appellationsund Kafsaiionshof des

466 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Kantons Bern mit ihren sämtlichen Rechtsbegehren abgewiesen und zu den
Kosten der Beklagten verurteilt.

F. Gegen das Urteil des Appellationsund Kassationshofes vom 2. Februar
1909 hat Alice GuggenheiwLevy rechtzeitig und formrichtig die Berufung
ans Bundesgericht ergriffeu, mit dem Antrag, es seien in Abänderung
des kantonalen Urteils die Rechtsbegehren ihrer Klage zu schützen,
unter Folge der kantoualen und der Kosten der Berufungsinstanz.

Jn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin Gutheissung,
der Vertreter der Beklagten Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angefochtenen Urteils, Unter Kostenfolge, beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das erste Rechtsbegehreu der Klägerin geht dahin, es sei
gerichtlich zu erkennen; die von ihr im Konkurs ihres Ehemannes
eingegebeneFrauengutsforderung sei zu Unrecht um den Betrag von 1000
Fr. herabgesetzt worden und es sei dieser Betrag zur Hälfte in Klasse
IV und zur Hälfte in Klasse V zu follozieren.

Es handelt sich hier um die Frage, ob der Ehefrau Guggenheim eine
Ersatzforderung für eingekehrte Mobilien für 3000 Fr. oder, wie sie
behauptet, für 4000 Fr. zusteht. Diese Frage unterliegt nicht dem
eidgenössischen Recht, sondern ist eine solche des kaut-)nalen ehelichen
Güterrerhts (vergl. AS Sep.-Ausg. & S. 272 *). Nur wenn streitig wäre,
nach welchem kantonalen ehelichen Güterrecht sie gelöst werden müsste,
käme die Anwendung einer eidgenössischen Rechtsnorm in Frage. In casu sind
aber die Parteien darüber einig, dass das bernische Recht massgebend ist.

Das Bundesgericht kann daher auf das erste Rechtsbegehren der Klägcrin
wegen Unzuständigkeit (Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
OG) nicht eintreten.

2. Nicht so verhält es sich mit ihrem zweiten und dritten
Rechtsbegehren. Frau Guggenheim macht geltend, es sei unzulässig, den
Betrag vo11-5400 Fr. bei der Kollozierung der privilegia-ten Hälfte
ihrer Forderung in Abng zu Bringen, da dieser Betrag wiederum ihrem
Ehemann zu gute gekommen sei· Sie habe somit

* Ges.-Ausg. 27 II S, 665. (Anm. u'. Red.f.Pabl.}VIII. Schuldbeireihung
und Konkurs. N° 59. 46?

aus dem ersten Konkurs nichts erhalten und könne daher wieder auf
ihre ganze Ehesteuer im vollen Betrag von 15,000 Fr. Anspruch erheben
und Anweisung der Hälfte derselben in Klasse IV verlangen. An dieser
Rechtslage sei auch durch den Nachlassvertrag nichts geändert worden.

Soweit es sich darum handelt, ob die 5400 Fr. vom Frauengut der Klägerin
als solchem in Abzug zu bringen seien, liegt auch hier allerdings wieder
eine Frage kantonalrechtlicher Natur dor. Die Tatsache der Aushingabe
dieser Summe durch die Konkursverwaltung in Zofingen und des Empfanges
derselben durch Frau Guggenheim bezw. die Spar: und Leihkasse Thun wird
nun aber in casu gar nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin behauptet
vielmehr, der Betrag von 5400 Fr. sei durch die Verwendung zuGunsten
ihres Ehemannes wieder zu neu eingebrachtem Frauengut geworden, und
macht gestützt darauf geltend, die Voraussetzungen des Art. 219 Abs. 4
SchKS träer für die Kollozierung der Hälfte ihrer ganzen Forderung in
Klasse IV zu. Hierbei handelt es sich also um Begriffe des eidgenössischen
Rechts, d. h. um die Begriffe des zugebrachten Frauengutes" und des kraft
gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwaltung
des Ehemannes sich befindenden Frauenverinögens.

Der erste Begriff, das zugebrachte Frauengut, wird vom Bundesgesetzgeber
selber als das in die Ehe gebt-achte oder während der Ehe durch
Erbschaft oder Schenkung von Seite dritter Personen erworbene Vermögen
umschrieben. Dass der streitige Betrag in die Ehe eingebracht worden ist,
ist als feststehend anzusehen; doch fragt es sich, ob die Einbringung
nicht infolge der durch die Auszahlung bewirkten Ausscheidung als
endgültig dahingefallen zu betrachten ist. Man könnte aus dem Wortlaut
des Gesetzes in die Ehe gebrachtes oder während der Ehe durch Erbschaft
oder Schenkung von Seite dritter Personen erworbenes Vermögen argumento e
contrario auf eine solche Meinung des Gesetzgebers schliessen. Doch ginge
es zu weit, a. priori sämtliche während der Ehe der Ehefrau ausbezahlten
Beträge ihrer Frauengutsforderung trotz erneuter Zuwendung an den
Ehetnann schlechterdings von einem konkursrechtlichen Ersatzanspruch
auszuschliessen Wenn die Ehefrau gesetzlich verpflichte-

468 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinsianz.

ist, den Betrag wieder dem Ehemann zu Eigentum oder wenigstens zur
Verwaltung zu übergeben, so ist nicht einzusehen, wieso sie schlechter
gestellt sein sollte als ohne solches Zwischenspiel Ubergibt sie dagegen
den Betrag dem Ehernann aus freien Stücken und ohne gesetzlichen Zwang
neuerdings zur Verwaltung, so liegt keine Einbringung kraft gesetzlich
anerkannten Güterrechtes vor und ist eine privilegierte Forderung im
Konkurs in diesem Umfang daher ausgeschlossen, m. a. W.: die Frage, ob die
bunt-esgesetzlichen Voraussetzungen für die privilegierte Kollozierung
des streitigeu Betrages der Forderung der Klägerin gegeben seien,
spitzt sich dahin zu, ob die Klägerin gesetzlich verpflichtet mar, die
herauserhaltene Summe von 5400 Fr. ihrem Ehemann neuerdings zu Eigentum
oder zur Verwaltung herauszugeben

s. Frau Guggenheim behauptet nun, sie habe die ihr von der
Konkursverwaltung direkt ausbezahlten 400 Fr. ihrem Ehemann als
Alimentation zugewendet. Wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger und
daher für das Bundesgericht verbindlicher Weise feststellt, ist diese
Behauptung nicht erwiesen.

Was sodann den der Sparund Leihkasse Thun entrichteten Betrag von
5000 Fr. anbetrisst, so ist nach dem Gesagten irrelevant, dass die
Klägerin denselben nicht erhalten haben wifi. Wie das Bundesgericht in
seinem Urteil vom 30. Oktober 1901 in Sachen Kaspar gegen Konkursmasse
Kaspar (Sep.Aus-g. ! Nr. 65 S. 268 ff.*) festgestellt hat, wollte und
konnte der Bundesgesetzgeber mit dem Zusatz soiveit das Frauengut kraft
gesetzlich anerkannten Güterrechtes im Eigentum oder in der Verwaltung
des Ehemannes sich befindet keineswegs über die Grenzen, innert welchen
das kantonale Recht eine privilegierte Frauengutssorderung anerkennt,
hinausgehen Vielmehr kann es sich hiebei nach der ratio legis nur um eine
Einschränkung des Privileges aus bestimmte Fälle der konkursrechtlich
anerkannten Weibergutsansprachen handeln. Es soll nämlich damit
eine privilegierte Kollokation der Ehefrau stets dann ausgeschlossen
werben, wenn die geltend gemachte Ersatzforderuug sich nicht aus eine
Versügungshandlung des Eheinannes stützt, welche die Frau sich nach
Gesetz oder gemäss dem vom Gesetz anerkannten Eheoertrag

* Ges.-Ausg. 2? II Nr. 72 S. 661
fi". (Anm. d. Red.). Publ.)VIII. Schuldhetreihung und Konkurs. N° 59. 469

gefallen lassen musste. Sofern für die Frau kein derartiger gesetzlicher
Zwang besteht, sondern sie ihr Vermögen aus freien Stücken dem
;Manneüberantwortet, liegt auch zur Einräumung einer priTilegieSrten
Stellung den andern Konkursgläubigern gegenüber ein nîcklît mîiîdîîîff
des Konkursrechtes aus zu rechtsertigender Grund

Dies anerkennt denn auch die Klägerin im licite i d " ' der Replik
darauf abstellt, dass vor der Kxbnkursdrblssätssuzzæigi Sommer 1907 im
Kanton Berti zwischen ihr und ihrem Ehemlanne Gütertrennung überhaupt
nicht eingetreten sei. In der Tat hangt die Entscheidung der vorwürsigen
Frage davon ab unter welchem Güterrechtssystem die Eheleute Guggenheim
in Thnn vor Ausbruch des Konkurses gestanden sind, und es ist daher zu
untersuchen, ob die Vorinstanz bei der Lösung dieser Frage eine Bestimmung
eidgenössischen Rechtes verletzt hat.

é. Auch hier hat man es wieder mit einer Konkurrenz von kantonalem und
eidgenössischent Recht zu tun, indem der Konkurs als solcher freilich
dem eidgenössischen Recht unterliegt, der Einfluss desselben auf die
guter-rechtlichen Beziehungen des Konkursiten zu seiner Ehefrau dagegen
durch das kantonale Recht bestimmt wird, da es sich dabei nicht um
eine ohne weiteres mit dem Konkurs zusammenhängende Frage hands-lt,
Das kantonale Recht muss daher auch für die Wirkungen des Widerrufes des
Konkurses aus die güterrechtlichen Beziehungen des Konkursiten massgebend
sein, Und zwar versteht es sich keineswegsxvon selbst, dass die durch
die Konknrserössuung begründeten Wirkungen mit dem Wegfall des Konkurses
ohne weiteres wieder dahinsalleu. Der Gesetzgeber kann tm Gegenteil sehr
wohl dahin argumentieren, dass die Gütertrennung em wirksantes Mittel
bilden soll, die Interessen der Ehesrau nicht nur im EKonkurs, sondern
auch späterhin vor weitern Gefahren fvzu schützen, ohne Rücksicht darauf,
ob der Konkurs zur Durchsuhrung gelangt ist oder nicht. So bestimmen denn
sowohl § 86 des bernischen EG z. SchKG als auch Art. 63 des anrgauischen
BGB, dass die mit Konkursausbruch eingetretene Gütertrennung auch nach
der Befriedigung aller Gläubiger durch den Ehemann bestehen bleibt,
letztere Bestimmung Unter dem Vorbehalt, dass der Ehemann nicht für die
Hälfte des sämtlichen vor dem

470 A, Entscheidungen des Bundesgenchfsss als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Geldstag eingekehrten, sowie des der Ehefrau seit dem Geldstag
eingefallenen Gutes genügende besondere Sicherheit leiste. Jne
gleichen Sinne hat ferner das neue deutsche Recht die Frage geordnet
(vergl. Staudinger, Kommentar zum BGB, Bd. IV,. Note 1 zu Art. 1419, und
Planck, Das bürgerliche Gesetzbuch Bd. IV, ebenfalls Note l zu Art. 1419).

Auch infolge des Nachlassvertrages ist kraft eidgenössischen Rechtes die
durch die Konkurseröffnung zwischen den Eheleuten Guggenheim begründete
Gütertrennung nicht aufgehoben worden. Wie die Schuldbetreibuugsund
Konkurskammer des Bundesgerichts im Falle Frey (Sep.-Ausg. 8
Rr. 65 S. 277 ff.*) ausgeführt hat,. gehört auch die Frage, ob das
Nachlassvertragsverfahren in irgend einem seiner Stadien direkt oder
indirekt die zwischen dem Konkursiten und seiner Ehefrau bestehenden
Güterrechtsverhältnisse zu. lockern vermöge, wenn auch mit der Ordnung des
Nachlassvertrages als eines Teiles des Exekutionsprozesfes im Zusammenhang
stehend, doch ihrem Wesen nach dem Gebiet des ehelichen Güterrechts an
und muss also bei dessen Gestaltung ihre Lösung finden. Die Borinfiauz
stellt nun auf dem Boden des bernischeni Rechts fest, dass, wenn der sich
auf die Befriedigung sämtlicher Gläubiger stiitzendeI Konkurswiderruf
die Aufhebung der Güter-· trennung nicht bewirke, der auf Grund eines
Nachlassvertrages ausgesprochene Widerruf diese Wirkung noch viel
weniger ausübenkönne. In der Tat wird durch den Nachlassvertrag, welcher
blossals eine mildere Form der Durchführung des Konkurses anzusehen ist,
die Tatsache der Jnfolvenz des Gemeinschuldners ja ini keiner Weise aus
der Welt geschafft.

Da somit die Normen des kantonalen Familienrechts, wonachdie mit dem
Konkursausbruch entftandene Gütertrennung nachträglich weder durch den
Nachlass-vertrag noch durch den Konkurswider-ruf aufgehoben werden, mit
dem durch das eidgenössische Recht geregelten Vollstreckungsverfahren in
keiner Weise in Konflikt kommen, müssen die Feststellungen der Vorinstanz
vom Bundesgericht ohne weiteres zur Grundlage seines Entscheides gemacht
werden.

Es wird nun aber von der Klägerin weiter eingewendet, die-

* Ges.-Ausg. 31 I Nr. i23 S. 731
ff. (Amu. d. Red. s. Publ.}Y.... Schuldbetreibung und Konkurs. N° 59. 471

laut aargauischem Recht in Zofingen zwischen ihr und ihrem Ehemann
eingetretene Gütertrennung habe nur im Kanton Aargau Gültigkeit gehabt,
während im Kanten Bern bis zum Ausbruch des zweiten Konkurses in Thun,
d. h. während der kritischen Zeit, Gütertrennung gar nicht bestanden
habe. Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, dass die Eheleute
Guggenheim während der Dauer des Konkursverfahrens in den Kanton Bern
übergefiedelt seien, womit sie gemäss Art. 19 Abf. 2 BG betr. zivilr.
V. d. N. u. A. für ihre Güterrechtsverhältnisse gegenüber Dritten
allerdings unter die Herrschaft des beruischen Rechts getreten seien.
Ohne allen Zweifel sei aber in easu auch unter der Herrschaft dieses
Rechts die Gütertrennung als bestehend anzuerkennen. Das Fraueuvermögen
sei auch nach der Übersiedelung ohne weiteres in die Konkursmasse des
Ehemannes (Art. 197
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
SchKG) gefallen, was die Gütertrennung nach den
Grundsätzen des beruischen Rechts zur Folge haben musste.

Dabei hat sich die Borinstanz in keiner Weise der Verletzung eines
eidgenössischen Rechtssatzes schuldig gemacht, sondern im Gegenteil
gerade das bundesrechtliche Prinzip der Universalität des Konkurses
zur Anwendung gebracht, fodass es sich viel eher hätte fragen können,
ob eine Verletzung des Bundesrechts vorliegen würde, wenn die Vorinstanz
zum entgegengesetzten Ergebnis gelangt wäre. Der Standpunkt der Klägerin,
wonach im Rahmen des internen Rechts auf rechtlich erhebliche Tatsachen,
welche sich ausserhalb des Rechtsgebietes zugetragen haben, keinerlei
Rücksicht zu nehmen sei, ist nnhaltbar.

Das eidgenöfsrsche Recht spielt somit nurinsofern in die
vorwürfige Frage mit hinein, als sich nach den Grundsätzen des BG
betr. zivilr. V. d. N. u. A. entscheidet, welches eheliche Güterrecht
infolge des Domizilwechsels im internen Verhältnis und gegenüber Dritten
zur Anwendung zu kommen hat. Doch ift flat, dass von einer Verletzung
dieser Grundsätze im vorliegenden Falle nicht die Rede sein kann, wie
denn auch unter den Parteien kein Streit darüber herrscht, indem beide
mit Recht von der Anwendbarkeit des bernischen Rechts ausgehen.

Es ist somit daran festzuhalten, dass die 5400 Fr. der Klägerin

, bezw. der Spar: und Leihkasse Thau von der Konkursverwaltung

472 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

in Zofingen ausbezahlt worden sind, als die Eheleute Guggenheim sich
im Zustand der Gütertrennung befanden. Demnach ergibtsich die Lösung
von selbst: die Klägerin hat nicht infolge gesetzlichen Zwanges-,
sondern freiwillig die in Zosingen herausnhaltenen Beträge ihrem
Ehemann zugewendet bezw. zu seinenGunsten verwendet, sodass dieselben
nicht als zugebrachtes Frauengut angesehen werden können, welches zur
Zeit der Konkurserösfnung in Thun (denn dieser Zeitpunkt ist natürlich
massgebend) kraft gesetzlich anerkannten Güter-rechtes im Eigentum oder
in der Verwaltung des Ehemannes sich befand. Also hat die Klägerin keinen
Anspruch aus Kollozierung einer Forderung auf Ersatz dieser Summe in
Klasse IV.

5. Das Rechts-begehren 3 der Klägerin bildet gar kein besonder-es
Begehren Und ist damit, dass das Rechtsbegehren 2 sichals unzulässig
erweist, ohne weiteres als abgewiesen zu betrachten. Wenn die Klägerin
den Beweis der Zuwendung der 5400 Fr. an ihren Ehemann leisten zu können
glaubte, so hätte sie ihre Ersatzsorderung richtigerweise in Klasse V
geltend machen sollen, da ihr ausder angeblichen Zuwendung höchstens
eine Kurrenjforderung alsChirographargläubigerin erwachsen konnte. Wie
die Vorinstanz feststellt, hat sie aber ein dahingehendes Begehren in
rechtsförmlicher Weise nicht gestellt, sodass auf diese Frage nicht
weiter eingetreten zu werden braucht.--

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern vom 2. Februar 1909 bestätigt
IX. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 60. 473-

IX. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.

Siehe hierüber, ausser den nachstehenden Urteilen, auch noch Nr. 51 Erw. 4
u. 5, Nr. 52 Erw· 3 u. 4 in fine, Nr. 531 Crw. 'i u. 2, Nr. 56 Erw. 1,
Nr. 57 Erw. 3, Nr. 59 Erw. 1,

Nr. 65 Erw. ii, unb Nr. 67 Erw. 1.

Voir, autre les arréts ci-dessous, n° 51 consid. 4sset 5, n° 52 consid. 3
et 4 in fine, n° 53 consid. 1 et 2, n° 56 consid. 1, n° 57 consid. 3,
n° 59 consid. 1, n° 65 considss. l

ef, n° 67 consid. 1.

60. Ytieil vom 3. Juli 1909 in Sachen Yarisels, Bekl. u. Ber.-Kl.,
gegen sigîeou Yappapott & Cie., Kl. u. Ber.-Bekl.

Mangel des Berufungserfardernésses der Anwendbarkeit eidg. Rechts,
Art. 56 06. Die vertragliche Schadenersatzforderung eines im Ausla'nde
domizilierlen Beauftragten gegen den in der Schweiz wait-n- haften
Auftraggeber (110, mandati contrari a) untersteht, entsprechend dem
Erfüllungsort dieser Fender-ang, ais welcher gemäss dem Per-sonalstatut
des Schuldners (Art. 84 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
OR) der Wohnsitz des Gläuäigers zu
Heime-seien ist, dem ausländischen Recht.

Das Bundesgericht hat-

nachdem sieh aus den Akten in tatsächlicher Beziehung ergeben hat :;

A. Die Klägerin, die Speditionsfirma Leon Rappaport & Cie.. in Lodz,
mit Filiale in Thorn, erhielt am 30. Mai 1906 vom. Beklagten Otto
Parisell, Transportgeschäft in Zürich, ein Misschreiben, womit ihr
die Weiterbeförderung einer unfrankierten Sendung, bezeichnet mit
P. O. N. 77/78 Emailsarbe, von Thorn nach Moskau und die Verzollung an
der Grenze übertragen wurde. Der internationale Frachtbries, mit dem
die Beförderung von Zürich nach Thorn (transit) erfolgte, nannte als
Absender der Ware den Beklagten Dieser hat im Prozesse zunächst erklärt,
die Ware fei.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 35 II 463
Datum : 27. März 1909
Publiziert : 31. Dezember 1909
Quelle : Bundesgericht
Status : 35 II 463
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 462 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Zivilgeriehtsinstanz. ment


Gesetzesregister
OG: 56
OR: 84
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 84 - 1 Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
1    Geldschulden sind in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen.
2    Lautet die Schuld auf eine Währung, die am Zahlungsort nicht Landeswährung ist, so kann die geschuldete Summe nach ihrem Wert zur Verfallzeit dennoch in Landeswährung bezahlt werden, sofern nicht durch den Gebrauch des Wortes «effektiv» oder eines ähnlichen Zusatzes die wortgetreue Erfüllung des Vertrags ausbedungen ist.
SchKG: 197 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 197 - 1 Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
1    Sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, bildet, gleichviel wo es sich befindet, eine einzige Masse (Konkursmasse), die zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient.366
2    Vermögen, das dem Schuldner367 vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, gehört gleichfalls zur Konkursmasse.
219
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 219 - 1 Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
1    Die pfandgesicherten Forderungen werden aus dem Ergebnisse der Verwertung der Pfänder vorweg bezahlt.
2    Hafteten mehrere Pfänder für die nämliche Forderung, so werden die daraus erlösten Beträge im Verhältnisse ihrer Höhe zur Deckung der Forderung verwendet.
3    Der Rang der Grundpfandgläubiger und der Umfang der pfandrechtlichen Sicherung für Zinse und andere Nebenforderungen bestimmt sich nach den Vorschriften über das Grundpfand.391
4    Die nicht pfandgesicherten Forderungen sowie der ungedeckte Betrag der pfandgesicherten Forderungen werden in folgender Rangordnung aus dem Erlös der ganzen übrigen Konkursmasse gedeckt:
a  Die Forderungen von Personen, deren Vermögen kraft elterlicher Gewalt dem Schuldner anvertraut war, für alles, was derselbe ihnen in dieser Eigenschaft schuldig geworden ist. Dieses Vorzugsrecht gilt nur dann, wenn der Konkurs während der elterlichen Verwaltung oder innert einem Jahr nach ihrem Ende veröffentlicht worden ist.
abis  Die Rückforderungen von Arbeitnehmern betreffend Kautionen.
ater  Die Forderungen von Arbeitnehmern aus Sozialplänen, die nicht früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung entstanden oder fällig geworden sind.
b  Die Beitragsforderungen nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946399 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1959400 über die Invalidenversicherung, dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952401 und dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982402.
c  Die Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung.
d  Die Beiträge an die Familienausgleichskasse.
e  ...
f  Die Einlagen nach Artikel 37a des Bankengesetzes vom 8. November 1934405.
5    Bei den in der ersten und zweiten Klasse gesetzten Fristen werden nicht mitberechnet:
1  die Dauer eines vorausgegangenen Nachlassverfahrens;
2  die Dauer eines Prozesses über die Forderung;
3  bei der konkursamtlichen Liquidation einer Erbschaft die Zeit zwischen dem Todestag und der Anordnung der Liquidation.407
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
frage • bundesgericht • thun • rechtsbegehren • konkursverwaltung • eigentum • ehe • vorinstanz • kantonales recht • beklagter • dauer • konkursmasse • kassationshof • not • aargau • entscheid • norm • kollokationsplan • eingebrachtes gut • konkursdividende
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