S. 69 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 67 III 69

21. Auszug aus dem Entscheid vom 28. März 1941 i. S. Bösch u. Müller.

Regeste:
Rechtsstillstand wegen Militärdienstes.
Der Entlassungstag zählt noch zum Militärdienst.
Eine Zustellung während des Dienstes ist gänzlich unbeachtlich (nicht etwa nur
der Eintritt ihrer Wirkung bis nach Schluss des Dienstes hinausgeschoben).
(Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG bezw. Art. 16 ff. der Vo über vorübergehende Milderungen der
Zwangsvollstreckung, vom 24. Januar 1941).
Suspension des poursuites pendant le service militaire du débiteur.
Le jour du licenciement est compris dans la durée du service.
Une notification faite pendant la durée du service est nulle et non avenue
(son effet n'est pas simplement suspendu jusqu'à la fin du service).
Art. 57 LP et 16 OCF du 24 janvier 1941 atténuant à titre temporaire le régime
de l'exécution forcée.
Sospensione dell'esecuzione durante il servizio militare del debitore.
Il giorno del licenziamento è compreso nella durata del servizio.
Una notifica fatta durante il servizio è nulla e non avvenuta (il suo effetto
non è semplicemente sospeso sino alla fine del servizio).
Art. 57 LEF e 16 OCF del 24 gennaio 1941 che mitiga temporaneamente le
disposizioni sull'esecuzione forzata.

Wenn die Vorinstanz feststellt, dass Bösch selber «sofort nach der Entlassung
aus dem Dienste» von der Zustellung des Zahlungsbefehls Kenntnis erhalten hat,
so heisst das offenbar: noch am Tage der Heimkehr bezw. der Entlassung, also
am 6. Juli 1940. Allein der Entlassungstag muss noch zum Militärdienst gezählt
werden. Eine Zustellung während des Dienstes ist aber gänzlich unbeachtlich.
Dem Sinn und Zweck des Rechtsstillstandes gemäss Art. 57
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 57 - 1 Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
1    Für einen Schuldner, der sich im Militär-, Zivil- oder Schutzdienst befindet, besteht während der Dauer des Dienstes Rechtsstillstand.95
2    Hat der Schuldner vor der Entlassung oder Beurlaubung mindestens 30 Tage ohne wesentlichen Unterbruch Dienst geleistet, so besteht der Rechtsstillstand auch noch während der zwei auf die Entlassung oder Beurlaubung folgenden Wochen.
3    Für periodische familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge kann der Schuldner auch während des Rechtsstillstandes betrieben werden.96
4    Schuldner, die aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zum Bund oder zum Kanton Militär- oder Schutzdienst leisten, geniessen keinen Rechtsstillstand.97
SchKG würde es nicht
entsprechen, dass lediglich der Eintritt ihrer Wirkung ­ bezw. der Beginn des
Laufs der Beschwerdefrist gegen sie ­ bis nach Schluss des Dienstes
hinausgeschoben würde. Man kann

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in dieser Beziehung nicht die gleichen Grundsätze anwenden wie auf
Zustellungen an Feiertagen, abends nach 7 Uhr oder während der
Betreibungsferien (BGE 49 III 76). Der Wehrmann darf den ihm während des
Militärdienstes zugestellten Zahlungsbefehl ohne Nachteil vergessen, und es
darf ihm auch nicht zugemutet werden, im Dienst etwas vorzukehren, das ihn
nach Ablauf desselben an die fällige Rechtsvorkehr erinnern soll. Dagegen
müsste der erwähnte Grundsatz der Hinausschiebung der Wirkung wohl für den
zusätzlichen Rechtsstillstand von drei Wochen nach der Entlassung (gemäss der
­ damals gültigen ­ Vo vom 17. Oktober 1939) gelten. Auf die Kenntnisgabe an
Bösch am Entlassungstage kommt daher nichts an; sie war unzulässig.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 67 III 69
Date : 31. Dezember 1941
Published : 27. März 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 III 69
Subject area : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Rechtsstillstand wegen Militärdienstes.Der Entlassungstag zählt noch zum Militärdienst.Eine...


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SchKG: 57
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49-III-76 • 67-III-69
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