S. 9 / Nr. 4 Familienrecht (d)

BGE 67 II 9

4. Urteil der II. Zivilabteilung vom 20. März 1941 i S. St. gegen
Regierungsrat des Kantons St. Gallen.

Regeste:
Entziehung der elterlichen Gewalt:
Die Ehefrau ist in dem gegen sie gerichteten Entziehungsverfahren nicht von
Gesetzes wegen durch ihren Ehemann vertreten sondern selbständige Partei. ZGB
Art. 285, 288, 160-163.
Privation de la puissance paternelle:
Dans la procédure engagée contre elle, la femme n'est pas représentée d'office
par son mari, mais elle figure comme partie indépendante. CC art. 285, 288,
160-163.
Privazione della potestà dei genitori:
Nella procedura promossa contro di lei, la moglie non è rappresentata
d'officio da suo marito, ma figura come parte indipendente. CC art. 285, 288,
160-163.


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A. ­ Auf Antrag des Waisenamtes Uznach entzog das Bezirksamt des Seebezirkes
mit Verfügung vom 8. Juli 1940 den Eheleuten Alfred Eugen St. und Aline St.,
die in Uznach eine Wirtschaft betrieben, die elterliche Gewalt über ihre fünf
Kinder. Diese Verfügung wurde zuhanden beider Ehegatten in nur einem Exemplar
am 9. Juli 1940 durch die Polizei dem Ehemann St. ausgehändigt. Dieser
rekurrierte hiegegen am 22. Juli 1940, innerhalb der vorgeschriebenen Frist
von 14 Tagen, an den Regierungsrat des Kantons St. Gallen. Erst am 9. November
1940 reichte auch die Ehefrau St. durch ihren Rechtsvertreter beim
Regierungsrat Rekurs ein, wobei sie geltend machte, dass für sie die
Rekursfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da ihr die Verfügung nie
gültig zugestellt worden sei. Mit Entscheid vom 8. Januar 1941 wies der
Regierungsrat den Rekurs des Ehemannes St. ab. Auf den Rekurs der Ehefrau St.
trat er wegen Verspätung nicht ein.
B. ­ Diesen Entscheid haben beide Ehegatten mit zivilrechtlicher Beschwerde an
das Bundesgericht weitergezogen. Vater St. beantragt, den Entzug der
elterlichen Gewalt aufzuheben. Diesen Antrag stellt auch seine Ehefrau, die
zudem an ihrer Rüge der unrichtigen Zustellung der erstinstanzlichen Verfügung
festhält und in zweiter Linie daher beantragt, die Sache zur materiellen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ergänzend erhebt sie gegen den
Nichteintretens-Entscheid der Vorinstanz ausserdem das Rechtsmittel des
staatsrechtlichen Rekurses wegen Willkür, Verweigerung des rechtlichen Gehörs
und Verletzung der Rechtsgleichheit. Die kantonalen Behörden beantragen
Abweisung der Beschwerden
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
I. ­ Gemäss Art. 288
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 288 - 1 Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
1    Die Abfindung des Kindes für seinen Unterhaltsanspruch kann vereinbart werden, wenn sein Interesse es rechtfertigt.
2    Die Vereinbarung wird für das Kind erst verbindlich:
1  wenn die Kindesschutzbehörde, oder bei Abschluss in einem gerichtlichen Verfahren, das Gericht die Genehmigung erteilt hat, und
2  wenn die Abfindungssumme an die dabei bezeichnete Stelle entrichtet worden ist.
ZGB ist es Sache der Kantone, das bei der Entziehung der
elterlichen Gewalt zu beobachtende Verfahren zu ordnen. Wollte die

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Beschwerdeführerin, Frau St., nur rügen, dass der Regierungsrat durch seinen
Nichteintretens-Entscheid solche kantonalrechtliche Verfahrensvorschriften
verletzt habe, so wäre hiefür die zivilrechtliche Beschwerde, die sich nur
gegen Verletzung von Bundesrecht richten kann, nicht das geeignete
Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin rügt aber nicht nur Verstösse gegen
kantonales Verfahrensrecht, sondern behauptet, es sei die ihr nach Bundesrecht
gebührende Parteistellung missachtet worden, indem die erste Instanz die den
beiden Ehegatten die elterliche Gewalt entziehende Verfügung nur dem Ehemann,
nicht aber auch ihr, der Ehefrau, zugestellt habe, obwohl sie sich damals
nicht beim Ehemann, sondern auswärts befunden habe.
In der Tat stellt die Vorinstanz nicht etwa fest, dass der Beschwerdeführerin
selber oder einer für sie zum Empfang befugten Person die sie betreffende
Entzugsverfügung ausgehändigt worden sei. Sie geht vielmehr ausdrücklich davon
aus, dass nur eine Verfügung und diese nur dem Ehemann zugestellt worden sei,
was rechtlich genüge, weil die Ehefrau im Entzugsverfahren durch den Ehemann
vertreten werde und diesem, als dem Haupt der Gemeinschaft, daher auch «der
beide Elternteile in gleicher Weise berührende Entscheid in einer einzigen
Ausfertigung» habe übergeben werden dürfen.
Diese Auffassung, dass es genüge, einen dem Ehemann und der Ehefrau die
elterliche Gewalt entziehenden Entscheid nur dem Ehemann zuzustellen,
verstösst gegen Bundesrecht. Sie lässt sich nicht damit begründen, dass der
Ehemann das Haupt der Gemeinschaft und der gesetzliche Vertreter derselben sei
(Art. 160
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
1    Jeder Ehegatte behält seinen Namen.
2    Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221
3    Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222
und 162
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
ZGB). Denn nicht der gemäss Art. 162
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 162 - Die Ehegatten bestimmen gemeinsam die eheliche Wohnung.
und 163
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 163 - 1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
1    Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie.
2    Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des andern.
3    Dabei berücksichtigen sie die Bedürfnisse der ehelichen Gemeinschaft und ihre persönlichen Umstände.
ZGB durch die
beiden Ehegatten vertretbaren ehelichen Gemeinschaft steht die elterliche
Gewalt über die Kinder zu, sondern jedem Ehegatten als eigenes, selbständiges
Recht. Die Ehefrau ist nur in der praktischen Ausübung desselben während der
Ehe gemäss Art. 274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB insofern beschränkt,

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als sie im Einvernehmen mit dem Ehemann zu handeln und bei Uneinigkeit seinen
Willen als entscheidend anzuerkennen hat. Dies ändert aber nichts daran, dass
ihr der Genuss des Rechtes und insbesondere die Möglichkeit zusteht, es beim
Ausscheiden des Ehemannes selbständig auszuüben. Im Streit um den Entzug
dieses ihr höchstpersönlich zustehenden Rechtes ist der Ehemann nicht von
Gesetzes wegen ihr Stellvertreter. Sie hat Anspruch darauf, im
Entzugsverfahren als selbständige Partei behandelt zu werden, woraus folgt,
dass auch ihr und nicht nur dem Ehemann der Entscheid über den Entzug der
Elterngewalt zugestellt werden muss.
Da die untere kantonale Behörde dies versäumt hat, ist der
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht haltbar. Dieses Mangels wegen
die Sache an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung zurückzuweisen, besteht
aber kein Anlass, da die vorliegenden Akten zur Sachentscheidung genügen, zu
der das Bundesgericht gemäss Art. 93
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
OG selbst zuständig ist. Damit wird der
von der Beschwerdeführerin wegen des gleichen Mangels erklärte
staatsrechtliche Rekurs gegenstandslos.
2. u. 3. ­ Ausführungen über die Voraussetzungen für den Entzug der
Elterngewalt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Beide Beschwerden werden abgewiesen und demgemäss der Entzug der elterlichen
Gewalt gegenüber beiden Beschwerdeführern bestätigt.
Vgl. auch Nr. 15.­Voir aussi no 15.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 67 II 9
Date : 31. Dezember 1941
Published : 19. März 1941
Source : Bundesgericht
Status : 67 II 9
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Entziehung der elterlichen Gewalt:Die Ehefrau ist in dem gegen sie gerichteten Entziehungsverfahren...


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OG: 93
ZGB: 160  162  163  274  288
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67-II-9
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