S. 238 / Nr. 52 Erfindungsschutz (d)

BGE 67 II 238

52. Urteil der I. Zivilabteilung vom 17. September 1941 i.S. Gesellschaft der
Ludw. von Roll'schen Eisenwerke A.-G. gegen Chrétien et Cie.

Regeste:
Patentrecht. Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG.
1. Das kantonale Urteil, durch das die Klagelegitimation verneint wird, ist
ein Haupturteil im Sinne von Art. 58
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
OG (Erw. 1).
2. Das Klageinteresse ist gegeben, wenn die Parteien auf dem Gebiete, auf
welchem der Patentgegenstand (Konstruktion, Verfahren) zur Anwendung kommt,
Konkurrenten sind. Nicht erforderlich ist, dass der Kläger den
Patentgegenstand für sich verwenden will; ebensowenig braucht er einen bereits
erlittenen Schaden zu beweisen (Erw. 2).

Seite: 239
Action en nullité d'un brevet; qualité pour agir, art. 16 al. 3 L Brev. d'inv.
1. Le jugement cantonal qui dénie au demandeur la qualité pour agir est un
«jugement au fond» dans le sens que prend ce terme à l'art. 58 OJ (consid. 1).
2. L'intérêt du demandeur est en jeu - ce qui est une condition de la qualité
pour agir - lorsque les parties entrent en concurrence dans le domaine qui
concerne l'objet du brevet (construction, procédé). Il n'est pas nécessaire
que le demandeur prétende utiliser pour lui-même l'objet du brevet, pas plus,
du reste, qu'il ne doit prouver avoir déjà subi un dommage (consid. 2).
Azione tendente alla nullità di un brevetto; veste per agire, art. 16 cp. 3
LBI.
1. La sentenza cantonale che nega all'attore la qualità per agire è un
«giudizio di merito» ai sensi dell'art. 68 OGF (consid. 1).
2. L'interesse dell'attore a promuovere causa è dato, quando le parti sono
concorrenti nel campo che concerne l'oggetto del brevetto (costruzione,
procedimento). Non è necessario che l'attore voglia utilizzare per sè
l'oggetto del brevetto, come pure non occorre ch'egli provi di aver già subito
un danno (consid. 2).

A. ­ Die Beklagte ist Inhaberin des schweizerischen Patentes Nr. 199999, das
am 22. November 1937 angemeldet, am 30. September 1938 eingetragen und am 1.
März 1939 veröffentlicht wurde. Gegenstand des Patentes bildet ein von unten
nach oben schliessendes Absperrorgan für Hydranten und andere Vorrichtungen
zur Absperrung von Flüssigkeits- und Gasleitungen im Boden.
Die Klägerin stellt seit Jahren die sogenannten Kluser-Überflurhydranten her.
Am 7. Februar 1938 unterbreitete die Beklagte der Klägerin ein Lizenzangebot
für Hydranten mit dem zum Patent angemeldeten Absperrorgan. Die Klägerin
lehnte das Angebot ab und forderte die Beklagte durch Schreiben vom 5.
Dezember 1939 auf, das Patent löschen zu lassen, da eine eingehende
Untersuchung ergeben habe, dass es als nichtig zu betrachten sei.
B. ­ Als die Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete die Klägerin
beim Obergericht des Kantons Basel-Landschaft vorliegenden Rechtsstreit ein
mit dem

Seite: 240
Begehren, das Patent Nr. 199999 sei nichtig zu erklären und es sei seine
Löschung im Patentregister anzuordnen. Die Beklagte beantragte Abweisung der
Klage.
Die Klägerin liess sich in der Replik bei ihrer schon vor dem Friedensrichter
abgegebenen Erklärung behaften, dass sie nicht beabsichtigte, Hydranten gemäss
dem Streitpatent herzustellen.
Durch Urteil vom 6. Juni 1941 wies das Obergericht die Klage mangels
Aktivlegitimation der Klägerin ab. Zur Begründung wird unter Hinweis auf BGE
61 II 378 ausgeführt, dass der Nachweis für ein rechtliches oder tatsächliches
Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes nicht erbracht sei. Nachdem die
Klägerin erklärt habe, sie beabsichtige weder jetzt noch in Zukunft, Hydranten
nach dem Konstruktionsprinzip des Streitpatentes herzustellen, und nachdem
anderseits eine auf Grund der Patenterteilung erfolgte ernsthafte
Konkurrenzierung der Klägerin nicht dargetan worden sei, könne von einem
rechtlich erheblichen und sachlich vernünftigen Klageinteresse nicht die Rede
sein.
C. ­ Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die Berufung an das Bundesgericht
erklärt. Sie beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache sei zur
materiellen Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. ­ Die Vorinstanz spricht der Klägerin die Legitimation zur
Nichtigkeitsklage ab. Damit verneint sie endgültig den von der Klägerin
geltend gemachten Anspruch auf Nichtigerklärung des Patentes. Es handelt sich
also um ein Haupturteil im Sinne von Art. 58
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
OG, das der Berufung unterliegt
(BGE 53 II 511 und 64 II 232).
2. ­ Nach Art. 16 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG steht die Nichtigkeitsklage jedermann zu, der
ein Interesse nachweist.
Der Klägerin fehlt ein Interesse an der Nichtigerklärung des Patentes
insofern, als sie laut ihrer ausdrücklichen

Seite: 241
Erklärung nicht beabsichtigt, Hydranten nach dem Konstruktionsprinzip des
Streitpatentes herzustellen. Die Vorinstanz beruft sich aber zu Unrecht auf
BGE 61 II 379, um auch jedes anderweitige Interesse im Sinne von Art. 16 Abs.
3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG zu verneinen. Abgelehnt wurde in BGE 61 II 379 lediglich die zu
weitgehende Folgerung, welche der Kommentar Weidlich und Blum (Anm. 12 zu Art.
16) aus der frühern Rechtsprechung gezogen hatte, die Folgerung nämlich, dass
eigentlich nur der Nachweis der reinen Schikane zur Abweisung der Klage
mangels Interesses führe. Demgegenüber betonte das Bundesgericht in der neuen
Entscheidung, es sei daran festzuhalten, dass für die Legitimation zur Klage
eine rechtliche oder tatsächliche Behinderung in der wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit nachgewiesen sein müsse. In diesem, die Auffassung des
Kommentars richtigstellenden Sinne wurde also die Praxis bestätigt und damit
auch der in BGE 61 II 379 selber zitierte Grundsatz, wonach rechtliche wie
tatsächliche Interessen der verschiedensten Art die Klageberechtigung
verleihen können.
Im vorliegenden Falle steht fest, dass die Klägerin neben andern Erzeugnissen
auch Hydranten herstellt und verkauft. Die Parteien sind somit Konkurrenten
auf diesem Gewerbegebiet. Dabei kann sich die Beklagte im geschäftlichen
Wettbewerb für ihren Hydranten auf das Streitpatent berufen, das ihr auf dem
Markte gegenüber nichtpatentierten Konkurrenzerzeugnissen eine Vorzugsstellung
verschafft. Mit diesen Tatsachen ist ein Interesse der Klägerin an der
Nichtigerklärung des Patentes im Sinne von Art. 16 Abs. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
PatG unzweifelhaft
gegeben, auch wenn sie die patentierte Vorrichtung bei ihrer Konstruktion
nicht verwendet noch zu verwenden beabsichtigt. Denn falls die Erfindung der
Beklagten nicht patentwürdig ist, wird die Stellung der Klägerin im
geschäftlichen Wettbewerb erschwert und damit ihre wirtschaftliche
Bewegungsfreiheit beeinträchtigt durch ein Scheinpatent, an dessen Beseitigung
ihr notwendig gelegen sein muss. So

Seite: 242
hat das Bundesgericht auch schon in frühern Fällen die Klagelegitimation
lediglich unter Hinweis auf das Konkurrenzverhältnis der Parteien bejaht, ohne
irgendwie zu untersuchen, ob der Kläger für seine eigene Fabrikation auf den
Patentgegenstand greifen wolle oder nicht (BGE 27 II 246 Erw. 3, 31 II 154 und
41 II 516 Erw. 4).
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die schweizerischen Patente gemäss Art.
3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 3
1    Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2    Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
3    Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
PatG ohne Gewährleistung des Vorhandenseins, des Wertes oder der Neuheit der
Erfindung erteilt werden, was dem als Käufer von Hydranten in Betracht
fallenden Interessentenkreis bekannt sei. Letzteres mag richtig sein für
Vertreter höherer technischer Berufe sowie für städtische und ähnliche
Amtsstellen, trifft aber sicherlich nicht allgemein zu bei gewöhnlichen
Leitungsinstallateuren und bei ländlichen Verwaltungen, die sich ebenfalls mit
der Anschaffung von Hydranten zu befassen haben. In diesen Kreisen wird, auch
wenn sie sich über die Brauchbarkeit und Zweckmässigkeit der verschiedenen
Hydrantenmodelle in erster Linie durch eigene Prüfung Rechenschaft zu geben
versuchen, im Zweifel doch die Neigung bestehen, eine patentierte Konstruktion
zu bevorzugen, in der Meinung, das Patent biete eine gewisse Gewähr für den
Wert des Erzeugnisses. Ähnlich dürfte es sich übrigens in Einzelfällen bei
Kaufsinteressenten verhalten, welchen der Inhalt des Art. 3
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 3
1    Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2    Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
3    Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
PatG mehr oder
weniger bekannt ist; auch sie können dazu kommen, aus dem Umstand, dass ein
Patent formell zu Recht besteht und von der Konkurrenz nicht angefochten wird,
auf die erfinderische Qualität des Patentgegenstandes zu schliessen.
Nach dem Gesagten ist auch ohne Bedeutung, dass die Klägerin selber die
patentierte Vorrichtung als eine unbrauchbare Fehlkonstruktion bezeichnet. Sie
verfügt als Fabrikantin auf dem Gebiete des Hydrantenbaus über Fachkenntnisse,
die den meisten Kaufsinteressenten zum mindesten nicht in gleichem Masse zu
Gebote stehen, und ist daher in der Lage, eine Konstruktion gegebenenfalls

Seite: 243
als unbrauchbar zu erkennen, die von diesen nicht als solche erkannt wird.
Abgesehen hievon sieht jedoch Art. 16 Abs. 1 Ziff. 3 die Nichtigkeitsklage
gerade für den Fall vor, wo eine Erfindung gewerblich nicht verwertbar ist und
infolgedessen von wirtschaftlicher Ausnutzung der Erfindung nicht die Rede
sein kann (vgl. BGE 38 II 662 /63).
Nicht erforderlich ist entgegen der Ansicht der Beklagten und der Vorinstanz,
dass der Klägerin wegen des Streitpatentes schon irgendwelche Geschäfte
entgangen seien. Das Gesetz verlangt für die Klageberechtigung nicht den
Nachweis eines bereits eingetretenen Schadens, sondern nur den Nachweis des
Interesses, und dieser hat als erbracht zu gelten, wenn dargetan werden kann,
dass das Patent nach den allgemeinen Erfahrungen des geschäftlichen Lebens
geeignet ist, den Kläger in seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen
Bewegungsfreiheit zu behindern.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Basel-Landschaft vom 6. Juni 1941 aufgehoben und die Sache zur weitern
materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 67 II 238
Datum : 31. Dezember 1941
Publiziert : 17. September 1941
Quelle : Bundesgericht
Status : 67 II 238
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Patentrecht. Legitimation zur Nichtigkeitsklage, Art. 16 Abs. 3 PatG.1. Das kantonale Urteil, durch...


Gesetzesregister
OG: 58
PatG: 3 
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 3
1    Das Recht auf das Patent steht dem Erfinder, seinem Rechtsnachfolger oder dem Dritten zu, welchem die Erfindung aus einem andern Rechtsgrund gehört.
2    Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen dieses Recht gemeinsam zu.
3    Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht dieses Recht dem zu, der sich auf die frühere oder prioritätsältere Anmeldung berufen kann.
16
SR 232.14 Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz
PatG Art. 16 - Patentbewerber und Patentinhaber schweizerischer Staatsangehörigkeit können sich auf die Bestimmungen des für die Schweiz verbindlichen Textes der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 188349 zum Schutz des gewerblichen Eigentums berufen, wenn jene günstiger sind als die Bestimmungen dieses Gesetzes.
BGE Register
27-II-243 • 31-II-151 • 38-II-658 • 41-II-513 • 53-II-504 • 61-II-377 • 64-II-231 • 67-II-238
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • vorinstanz • erfinder • legitimation • nichtigkeit • aktiv- und passivlegitimation • wert • schaden • konkurrent • basel-landschaft • entscheid • unternehmung • begründung des entscheids • gerichts- und verwaltungspraxis • erfindungspatent • beurteilung • wiese • friedensrichter • wille
... Alle anzeigen