M Civilrechtspflege.

sogenannte innere Reserve von 32,000 Fr., um welche nach der
unbestrittenen Angabe der Beklagten der in die Aktiven der Bilanz
eingesetzte Schuldbriefbestand infolge Rückstellung gemindertwurde, in
Abzug gebracht, in diesem Umfanges also eine Abschreibung vorgenommen
worden. Sodann steht dem auf der Aktivseite der Bilanz eingetragenen
Bestande des Schuldbrief-Kontos auf der Passivseite das Delcredere-Konto
mit 38,000 Fr. gegenüber, welches (s. Simon, S. 137 ff.), wenn auch
in anderer Form der Buchung, materiell die gleiche Wirkung ausübt,
wie eine Abschreibung, also thatsächlich eine Abschreibung von dem auf
der Aktivseite eingesetzten Werte der Forderungen bedeutet, auch, da
die Bilanzansiitze für die übrigen Forderungen nicht beanstandet sind,
speziell auf den Schuldbries-Konto zu beziehen ist. Nimmt man dazu noch,
dass der Reservefonds mit Beträgen gespeist-

worden ist, welche die zur Tilgung allfälliger bilanzmässiger Ver.

luste vorgeschriebenen Minimaleinlagen weit übersteigen und dass ein
nicht nnerheblicher Betrag zur Verfügung der Generalversammlung auf
neue Rechnung übertragen worden ist, so kann durchaus nicht gesagt
werden, dass bei Berücksichtigung der ent-.: sprechenden Einträge auf der
Passivseite der Bilanz der Schuldbriefbestand zu einem Betrage als Aktivum
gewettet sei, welcher die Grenzen einer in vernünftigen Schranken sich
bewegendenAbschätzung überschreite. Wenn der Kläger heute noch darauf
abstellte, es sei die sofortige Buchung der Einschläge als Gewinnim
Provisions-Konto unzulässig, so ist darauf zu erwidern, dassdiesem Punkte
selbständige Bedeutung gar nicht zukommt. Entscheidend i, zu welchem
Betrage die Schuldbriefe in die Akiiven der Bilanz eingestellt werden
dürfen, woraus sich dann nach Vergleichung der Aktiven mit den Passiven
der Reingewinn ohne weiteres von selbst ergibt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. April 1901 in allen Teilen
bestätigt·Ill. Erfindungspatente. N° 28. W

III. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

28. Urteil vom 10. Mai 1901 in Sachen J. M. Neher & Söhne gegen Carpentien

Nichtigkeitsklage gegenüber einem Patent für ein Register für
Geschäftsbücher. Legitimation zur Klage, Art. 10 Abs. 2 Pat.-Ges.
Erfindung .

A. Durch Urteil vom 18. Januar 1901 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

Dem Kliiger ist sein Klagsbegehren zugesprochen

B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, und die Abänderungsanträge gestellt:

1. Es sei der Kläger mit dem Rechtsbegehren seiner Klage abzuweisen.

2. Eventuell, es sei die Klage insoweit abzuweisen, als der Patentanspruch
der Beklagten angefochten wird in Bezug auf seine Verwendung auf
Kopierbücher und es sei das Patent der Beklagten wenigstens insoweit
aufrecht zu erhalten und zu schützen, als die patentierte Erfindung für
Kopierbücher verwendet wird. In prozessualer Hinsicht wird siir den Fall,
als das Bundesgericht es für thunlich erachten sollte, die Anordnung
einer Ober-expertise.Verlangt, unter Hinweis aus die Divergenz der
Ausführungen der (Experten.

Jn der heutigen Hauptverhandlung Vor Bundesgericht beantragt der Anwalt
der Beklagten Gutheissung der Berufung. Der Anwalt des Klägers beantragt,
dieselbe abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 11. Oktober 1895 erhielt Friedrich Schubert in Zürich an seine
Verantwortlichkeit und ohne Gewährleistung des Vorhandenseins, der
Neuheit oder des Wertes der ErfindungM vom

244 Civilrechtspflege.

eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum ein Patent für Register
an Geschäftsbüchern für die in der beigesügten Darlegung beschriebene
Erfindung Zn dieser Darlegung sind als Patentansprüche bezeichnet:

1. Register an Geschäftsbüchern, gekennzeichnet durch an nneingeschnittene
Registerblätter befestigte, über den Buchschnitt vor- stehende
Registerbuchstaben.

2. Aussührungsform des unter 1 gekennzeichneten Registers, bei welcher
die Buchstaben behufs Verhinderung des Einreissens in die Registerblätter
doppelteilig und mit oberer und unterer Verlängerung, und zur besseren
Übersichtlichkeit mit abgeschrägter Aussenkante versehen find.

Am 26. Juli 1897 trat Schubert das Patent an die gegenwärtigen Beklagten
sür den Preis von 3375 Fr. ab. Am 18. Sep-

tember 1899 teilte der Kläger, Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik '

in Zürich, den Beklagten mit, dass er ihr Patent nichtig erklären lassen
merde, sofern sie dasselbe nicht bis zum 28. gl. Mrs. löschen lassen. Da
die Beklagten diesem Begehren nicht entsprachen, stellteder Kläger mit
Klage vom 25. Mai 1900 bei der Vorinstanz das Rechtsbegehren, es sei das
der beklagten Firma zustehendeschweizerische Ersindungspatent Nr. 10,830
vom il. Oktober 1895gerichtlich ais nichtig zu erklären. Zur Begründung
dieses Begehrens führte der Kläger an: Die durch den Patentansprnch
gekennzeichnete Einrichtung sei zur Zeit ihrer Anmeldung in der Schweiz
nicht nen, sondern derart bekannt gewesen, dass deren Ausführung jedem
Sachverständigen möglich gewesen sei. Der Hauptanfpruch desPatentes
enthalte nichts anderes, als das alte längst bekannte, durch das
eingeschnittene Register nahezu ganz verdrängte, und daher beinahe in
Vergessenheit geratene System der Anordnung von Registerbuchstaben, die
über den Buchschnitt vorstehen, bei welcher Anordnung das Einschneiden
der Registerblätter keinen Zweck habe, und daher dessen Unterlassung von
selbst gegeben sei.. Solche Register finden sich vielfach vor. Durch
den zweiten Patentanspruch solle eine besondere Ausführungssorm
der durch den. ersten und Hauptpatentanspruch gekennzeichneten
Registereinrichtuug geschützt werben, indem die Registerbuchstaben
behufs Verhinderung des Einreissens in die Registerblätter doppelteilig
undIII. Erfindungspatente. N° 28. 245-

mit oberer und unterer Verlängerung und zur bessern Übersichtlichkeit mit
abgeschrägter Aussenkante versehen seien. Diese Kennzeichnung lasse jeden
technischen Nutzeffekt vermissen. Doppelteilige Registerbnchstaben seien
übrigens längst bekannt. Solche finden sich an Büchern und Registern
des vergangenen Jahrhundertsim bernischen Staatsarchiv. Das Gleiche
gelte bezüglich der naheliegenden Massnahme, den mit dem Registerblait
verbundenen Teil des Buchstabenlappens stärker, breiter oder länger zu
halten, alsden über das Blatt hervorstehenden, den Buchstaben enthaltenden
Teil, und von der Abschrägung der Aussenkante. Demnach sei das Patent in
allen Teilen ungültig. Gegenüber dem ersten undHauptpaientanspruch liege
der Richtigkeitsgrund der mangelndenNeuheit der Erfindung, gegenüber dem
Patentanspruch 2 der dess Nichtvorhandenseins einer Erfindung, eventuell
ebenfalls der mangelnden äreuheit einer Erfindung vor. Die Beklagten
trugen auf Abweisung der Klage im vollen Umfangeventuell soweit die
patentierte Erfindung auf Kopierbücher verwendet werde, an. ZurBegründung
dieses Antrages führten sie im wesentlichen aus: Das Hauptgewicht werde
auf Patentanspruch 2 gelegt, welcherfolgende Punkte enthalte: ,

î. Doppelteiligkeit des Lappens und das Anbringen von Buchstaben auf
beiden Seiten. _

2. Die Verlängerung des Lappens unten und oben, insbesonderedie
Verlängerung oben sei neu, stärke das Papier, verhindere dasEinreissen
desselben und habe somit grossen praktischen Wert.

3. Der hintere Teil des Lappens sei breiter gehalten als dervet-dere. ·

4. Die schräge Anordnung der Buchstaben erleichtere die Nach-schlagung.
Ebenso werde durch die Abschrägnng der Aussenkantenx die Benutzung des
Registers von hinten nach vorn ermöglicht. _

Es werde behauptet, dass bei Geschäftsbüchern, insbesondere bei
Kopierbüchern, die Anbringung des Register-s ausserhalb des Buchchuittes
und innerhalb des Bnchdeckels neu gewesen ser. DieseErfindung sei
namentlich für Kopierbücher von den Fachkreisen mit Freuden begrüsst
worden. Jnsbesondere set Form und-Anordnung neu. Es handle sich nicht
um eine handwerksmassige Gepflogenheit, sondern Form und Anordnung seien
derart, dass-

246 . Cwilrechtspflege.

besondere Schwierigkeiten zur Ausbeutnng der Erfindung und zur Ausführung
überwunden werden müssen; denn auf einfache Art sei ein doppelteiliger
Lappen mit schräger Aussenkante gar nicht herzustellen, sondern es
bedürfe dazu bestimmter maschineller Vorrichtungen. Die Erfindung habe
technischen Wert und sei in Deutschland ebenfalls patentiert.

2. Frägt es sich, ob die gegen das beklagtische Patent erhobene
Richtigkeitsklage zu schützen oder aber abzuweisen sei, so ist vorab daran
festzuhalten, dass das eidgenössische Patentgesetz auf dem sogenannten
Anmeldeverfahren beruht, wonach die Patentbehörde nur die formellen
Voraussetzungen der Patenterteilung feststellt, dagegen die Prüfung
der materiellen Voraussetzungen den Gerichten in etwaigen Prozessen
zuweist. Die Patenterteilung erfolgt daher, gemäss Art. 18 des Gesetzes
ausdrücklich (und wie in dem

vorliegenden Patent auch gesagt ist) ohne Gewährleistung des.

Vorhandenseins und der Neuheit der Erfindung. Das Patent hat somit
keine konstitutive Bedeutung. Liegen die objektiven Voraussetzungen des
Erfindungsschutzes nicht vor, so kann gemäss Art. 10 jedermann, der ein
Interesse nachweist, bei dem zuständigen Gerichte auf Nichttgerklärung
des Patentes Hagen. Zu den objektiven, materiellen Voraussetzungen der
Patenterteilung gehört aber in erster Linie, dass eine Erfindung wirklich
vorliege, und es hat denn auch das Bundesgericht wiederholt entschieden,
dass nicht bloss der Mangel der Neuheit oder gewerblichen Verwertbarkeit
der Erfindung, sondern auch der Mangel der Erfindung seibst Grund der
Nichtigkeitsklage sei (bundesger. Entsch., Bd. XVI, S.596, und Bd. XX,
S. 681).

3. In casu ist nun mit Recht nicht bestritten worden, dass der Kläger
als Inhaber einer Geschäftsbücherfabrik in der Schweiz ein Interesse an
der Nichtigerklärung des Patentes der Beklagten habe, somit zur Klage
legitimiert, und dass die Frage, ob eine Erfindung wirklich vorliege,
im Richtigkeitsprozefse von den Gerichten zu entscheiden sei. Streitig
ist vielmehr gerade einzig diese Frage des Vorhandenseins einer Erfindung.

4. In Betracht kommt hiebei siir das Bundesgericht lediglich
noch der Patentanspruch 2, und zwar auch dieser nur insoweit,
als die Registerbuchstaben behufs besserer Übersichtlichkeit mit
ab-Ill. Erfindungspatente. N° '28. 24?

geschrägter Aussenkante versehen find. Denn die übrigen in der
Patentanmeldung, bezw. in den Patentansprüchen von F. Schubert als
wesentlich bezeichneten Merkmale der Erfindung, nämlich:

a) Befestigung der Registerbuchstaben an nicht eingeschnittenen
Registerbliittern ; '

b) Sichtbares Vorstehen der Registerbuchstaben;

c) Befestigung der Registerbuchstaben an den Registerblättern mittelst
doppelteiligen oder doppelseitigen oben und Unten verlängerten Lappen;
sind nach der Feststellung der Vorinstanz nicht neu und fallen deshalb
ausser Betracht. Dass diese Feststellungen etwa aktenwidrig seien,
oder dass sie von einer unrichtigen Auffassung des Begriffes der Neuheit
einer Erfindung ausgehen, ist von den Beklagten nicht behauptet worden,
und kann auch offenbar nicht gesagt werden. Nach den Anssagen der
Zeugen und Erperien, aus welche das vorinstanzliche Urteil sich stützt,
sind thatsächlich Register mit den bezeichneten Merkmalen längst vor der
Patentanmeldung desF. Schubert offenkundig hergestellt worden, und scheint
es sich insofern auf Seite der Beklagten, bezw. ihres Rechtsvorfahren,
um die neue Hervorziehung einer früher üblichen und dann aufgegebenen
Registerart, die von jedem Buchbinder oder Bücherfabrikanten erstellt
werden könnte, zu handeln. Art. 2 des Bundesgesetzes betreffend die
Erfindungspatente ist daher von der Vorinstanz nicht verletzt, sondern
richtig angewendet worden. Und was die Zeugenund Expertengutachten
betrifft, so war deren Würdigung ausschiiesslich Sache der Vorinftanz
und liegt daher zur Anordnung eines weiteren Beweisverfahrens keine
Veranlassung vor. Ubrigeus gehen in der Frage der Neuheit alle drei
Experten einig, während die Beklagten nach der Berufungsschrift eine
Oberexpertise nur insoweit verlangt haben, als die (Experten in ihren
Ausführungen auseinander gehen. Da die bezeichneten Merkmale nicht neu
sind, so ist auch z. B. nicht zu untersuchen, ob die Patentansprüche
1 und 2 zusammen den Begriff der Erfindung im Sinne des Bundesgesetzes
erfüllen würden, sondern hat sich die Prüfung des Bundesgerichtes darauf
zu beschränken, ob die Abschrägung der Aussenkante der Registerbuchstaben
sich als eine solche Erfindung darstelle.

xxx-'n, 2. 1901 17

248 Civilrechtspflege.

5. Diese Frage ist mit der Vorinsianz zu verneinen. Eine Erfindung
wäre dann vorhanden, wenn zwischen der patentierten Formgestaltung,
der schrägen Abkantung der Registerlappen, und der Zweckbestimmung,
dem Gebrauche des Negisters, ein Zusammenhang bestünde, welcher ein
von dem bisher Bekannten nicht bloss quantitativ, sondern qualitativ
verschiedenes Res ultat ergäbe, indem es die Überwindung einer
technischen Schwierigkeit enthielte, welche man bisher entweder gar
nicht, oder nur mit andern Mitteln zu überwinden vermochte (vgl. Kohler,
patentrechtliche Forschungen, S. 39 f.). In Betracht kommt bei soichen
Registern, wenn nicht ausschliesslich, so doch besonders die Erleichterung
des Ausfindens der Registerbuchstaben (ogl.Kohler, über die Grenzen des
Gebrauchsmusierschutzes in der Zeitschrift stir gewerblichen Rechtsschutz,
Vb. I, IM.EG). Nun ist allerdings-

anzuerkennen, dass nach den Aus-sagen der Experten und Zeugen *

die patentierte Lappengestaltnng eine gewisse Abweichung von dem
bisher Bekannten und Gebräuchlichen zeigt, und es mag auch angenommen
werden (was übrigens die Vorinstanz, der die Würdigung der Zeugenund
Expertenaussagen abschliessend zu:kommt, nicht als erwiesen erklärt),
dass durch die schräge Abkantung der Buchstaben die Übersichilichkeit und
dadurch dieHandhabung des Registers, d. h. die Auffindung des einzelnen
Buchstabens etwas erleichtert werde. Allein diese Abweichung, bezw.
Erleichterung ist immerhin von so ausserordentlich minimer Bedeutung, dass
in der Formveränderung in Zusammenhang mit dem Resultate derselben aus den
Gebrauch des Registers resp. der Geschäftsbücher-, welchen diese Register
beigefügt werden, keine schöpferische Jdee, d. h. [keine selbständige
eigenartige Neuerung gegenüber dem bisher Bekannten erblickt werden kann,
welche durchÜberwindung einer bisher nicht überwundenen Schwierigkeit,
die mit dem Gebrauch der bisher bekannten und benutzten Register

verbunden gewesen, erzielt worden wàre. Darin, dass die Be--

nutzung des patentierten Registers möglicherweise in unbedeutender
Weise erleichtert wird, kann ein durch Überwindung einer bisher nicht
überwundenen technischen Schwierigkeit erzielter technischer Fortschritt
offenbar nicht gefunden werden. Das Resultat der patentierten Kombination
ist im wesentlichen das gleiche, wie-III. Erfindungspatente. N° 28. 249

das der bisher bekannten und benu ten ' ' falls nicht qualitativ von
denselbentzversgiiggxkrlappem und jedem

6. .Das Begehren der Beklagten um Anordnung einer Obererpertise sällt
schon deshalb ausser Betracht-Weil dasselbe die über: windung der
technischen Schwierigkeit in die Herstellun und nicht m die Funktion
des Registerlappens verlegt und nugr von diesemlunrichtigen Standpunkt
ans gestellt worden 'ist.

Auch was das eventuelle Begehren betrifft, muss dem Urteil der
Vormstanz beigeireten werden. Wie die Vorinstanz richti heroorhebt,
und die Beklagten in der That auch gar nicht ssbeSI streiten, kommt
dem Registerlappen bei Kopierbüchern keine andere Funktion zu, als
bei allen andern Geschäftsbüchern Protokollenvtn s.w. So wenig daher
die Register-tappen bei ben letztern Buchern einen Erfindungsgedanken
enthalten, so wenig ist dies speziell in ihrer Anwendung aus Kopierbiicher
der Fall Dass die Beklagten die Lappen vornehmlich für Kopierbücher
verwenden und letztere beim Publikum hauptsächlich Absatz gefunden
habenist kein Grund für Gutheissnng des eventuellen Begehrens unt; etwasn
weiteres haben die Beklagien zu dessen Begründung, nicht angesuhrt;
insbesondere haben sie nicht etwa behauptet dass die Verwendung der
Registerlappen gerade bei Kopierbüchern besondere Vorteile biete, die der
neuen Kombination zu danken waren und einen Ersindungsgedanken enthalten.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, und daher das Urteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern vom 18. Januar 1901 in
allen Teilen bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 27 II 243
Datum : 04. April 1901
Publiziert : 31. Dezember 1902
Quelle : Bundesgericht
Status : 27 II 243
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : M Civilrechtspflege. sogenannte innere Reserve von 32,000 Fr., um welche nach der


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
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