S. 52 / Nr. 15 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 65 III 52

15. Auszug aus dem Entscheid vom 26. Mai 1939 i. S. Neue Zürcher
Kredit-Genossenschaft und Meili.

Regeste:
Rangfolge der Faustpfandrechte. Widerspruchsverfahren.
Der Streit über die Rangfolge verschiedener, am gleichen Verwertungsobjekt
haftender Faustpfandrechte kann nicht nur im Kollokationsverfahren, sondern
auch im Widerspruchsverfahren zum Austrag gebracht werden.
Rang des droits de gage mobiliers. Tierce opposition.
La contestation du rang de divers droits de gage mobilier grevant le même
objet peut être réglée non seulement dans la procédure de collocation mais
aussi dans la procédure de tierce opposition.

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Grado dei diritti di pegno manuale. Procedura di rivendicazione. La
contestazione vertente circa il grado di diversi diritti di pegno
manuale costituiti sullo stesso oggetto può essere decisa non soltanto nella
procedura di graduatoria, ma anche nella procedura di rivendicazione.

A. - Heiderich hatte an seiner der Versicherungsgesellschaft verpfändeten
Lebensversicherungspolice ein Nachpfandrecht zu Gunsten der Neuen Zürcher
Kredit-Genossenschaft und diesem folgend ein weiteres zu Gunsten des Jakob
Meili bestellt. Die Neue Zürcher Kredit-Genossenschaft hob gegen Heiderich
Betreibung auf Faustpfandverwertung an, und er schlug nicht Recht vor.
Hingegen machte Meili beim Betreibungsamt geltend, sein Nachpfandrecht sei
direkt hinter das Faustpfandrecht der Versicherungsgesellschaft nachgerückt
und dasjenige der betreibenden Gläubigerin untergegangen, weil ihr
pfandversichertes Guthaben durch den Schuldner bezahlt und für ihre neue, in
Betreibung gesetzte Forderung ein Faustpfandrecht nicht bestellt worden sei.
Hierauf setzte das Betreibungsamt im Sinne von Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG der Neuen
Zürcher Kredit-Genossenschaft Frist zur Klage auf Anerkennung ihres
Faustpfandrechtes an. Die Betreibende beschwerte sich darüber, indem sie die
Einleitung des Widerspruchsverfahrens für die Auseinandersetzung über den
Anspruch Meili's als unzulässig bezeichnete. Die erstinstanzliche
Aufsichtsbehörde schützte aber das Vorgehen des Betreibungsamtes, und auch das
Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde erklärte in seinem Entscheid
vom 27. April 1939 das Widerspruchsverfahren als zulässig.
B. - Mit ihrem Rekurs an das Bundesgericht wiederholt die Neue Zürcher
Kredit-Genossenschaft ihr Begehren, das Widerspruchsverfahren als unzulässig
zu bezeichnen und den Streit über den Anspruch Meili's in das
Kollokationsverfahren zu verweisen.
Diesen Rekurs hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer abgewiesen

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aus folgenden Erwägungen:
Die Auffassung der betreibenden Faustpfandgläubigerin, dass der Streit über
die Rangfolge der beiden Faustpfandrechte erst im Kollokationsverfahren
ausgetragen werden könne, ist unrichtig. Das Kollokationsverfahren ist nur die
letzte Gelegenheit, bei der diese Auseinandersetzung noch stattfinden kann
(Art. 157 Abs. 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
SchKG). Es kann hiezu aber nur noch Anlass bestehen, wenn der
Faustpfandgläubiger, der den bessern Rang gegenüber dem auf
Faustpfandverwertung betreibenden Gläubiger beansprucht, es bis zum
Verteilungsverfahren unterlassen hat, seinen Anspruch durchzusetzen, der ihm
zufolge des Deckungsprinzipes (Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
SchKG) schon im Verwertungsverfahren
eine bessere Rechtsstellung verschafft hätte.
Will er sich diesen Schutz sichern, was ihm nicht verwehrt sein kann, so steht
ihm nur das Widerspruchsverfahren zur Verfügung, und es hat daher auf seine
Rangansprache hin das Betreibungsamt dieses Verfahren einzuleiten. Dass es für
die Auseinandersetzung über die Rangfolge der Faustpfandrechte geeignet ist,
kann nicht zweifelhaft sein. Denn der durch das Gesetz ausdrücklich in dieses
Verfahren verwiesenen Pfandansprache eines Dritten an der gepfändeten oder von
der Pfandverwertungsbetreibung betroffenen Sache darf die Geltendmachung eines
bessern Pfandrechtsranges umsoeher gleichgestellt werden, als nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtes auch Rechtsansprüche anderer als der im
Gesetz erwähnten Art in diesem Verfahren zur Entscheidung gebracht werden
können (BGE 48 III 221, 59 III 124).
Die Befürchtung der betreibenden Faustpfandgläubigerin, dass der ihr den Rang
streitig machende dritte Faustpfandgläubiger sich in ihre Rechtsbeziehungen
zum Betriebenen einmischen und ihre vom Schuldner selbst anerkannte Forderung
bestreiten könnte, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn der Dritte zur
Begründung des Vorranges

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seines Pfandrechtes den Rechtsbestand der Forderung des Betreibenden und die
Gültigkeit des Pfandvertrages zwischen diesem und dem Schuldner bestreiten
wollte und damit Erfolg hätte, vermöchte das Urteil doch nur zwischen ihm und
dem Betreibenden Recht zu schaffen, indem es den Vorrang des Pfandrechtes
feststellen würde, nicht aber auf das Rechtsverhältnis des Betreibenden zum
Schuldner einzuwirken.
Die Vorinstanz hat demgemäss die Einleitung des Widerspruchsverfahrens mit
Recht geschützt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 65 III 52
Datum : 01. Januar 1938
Publiziert : 26. Mai 1939
Quelle : Bundesgericht
Status : 65 III 52
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Rangfolge der Faustpfandrechte. Widerspruchsverfahren.Der Streit über die Rangfolge verschiedener...


Gesetzesregister
SchKG: 109 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...227
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
126 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
157
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 157 - 1 Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
1    Aus dem Pfanderlös werden vorweg die Kosten für die Verwaltung, die Verwertung und die Verteilung bezahlt.315
2    Der Reinerlös wird den Pfandgläubigern bis zur Höhe ihrer Forderungen einschliesslich des Zinses bis zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten ausgerichtet.316
3    Können nicht sämtliche Pfandgläubiger befriedigt werden, so setzt der Betreibungsbeamte, unter Berücksichtigung des Artikels 219 Absätze 2 und 3 die Rangordnung der Gläubiger und deren Anteile fest.
4    Die Artikel 147, 148 und 150 finden entsprechende Anwendung.
BGE Register
48-III-219 • 59-III-121 • 65-III-52
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
begründung des entscheids • betreibungsamt • bundesgericht • deckungsprinzip • einsprache • entscheid • frist • genossenschaft • mais • pfandvertrag • rang • schuldbetreibungs- und konkursrecht • schuldner • vorinstanz • weiler • wille