BGE 65 I 29
7. Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Februar 1939 i. S. Berger gegen
Obergericht Solothurn.
Regeste:
Grundbuchliche Verfügung (Eintragungsbegehren des Eigentümers) ist nicht
vollziehbar, wenn dem Verfügenden, sei es auch nicht nach Ausweis des
Grundbuches, die erforderliche Handlungsfähigkeit oder Verfügungsmacht fehlt
(Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. |
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1 | Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. |
2 | Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. |
3 | Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
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1 | Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
2 | Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. |
3 | Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. |
Eine Ehefrau kann in der Regel nicht unter dem ordentlichen Güterstande, wohl
aber bei rechtskräftig vom Richter angeordneter Gütertrennung über ihr
Grundeigentum selbständig verfügen (Art. 211
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 211 - Bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung sind die Vermögensgegenstände zu ihrem Verkehrswert einzusetzen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 2 - 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
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1 | Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. |
2 | Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz. |
- schon bevor die güterrechtliche Auseinandersetzung durchgeführt ist, und
ungeachtet eines Einspruches des Ehemannes;
-- auch wenn dieser während der Auseinandersetzung Frauengut in seiner Gewalt
behält (Art. 189 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |
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Registre foncier (droit de disposer de l'immeuble): Le préposé ne peut donner
suite à la demande d'inscription émanant du propriétaire lorsque celui-ci n'a
pas la opacité ou le droit de disposer nécessaires, même lorsque cela ne
ressort pas du registre foncier (art. 963 et 965 2 CC);
La femme mariée sous le régime de l'union des biens ne peut en général,
disposer librement de ses immeubles, mais elle lé peut, en revanche, dès lors
qu'une décision judiciaire passée en force a établi la séparation de biens
(art. 241/2 CC);
- Ce droit lui est acquis dès avant que la séparation soit effet. tuée et
malgré l'opposition du mari;
-- même si ce dernier détient encore des biens de la femme pendant que s'opère
la séparation des patrimoines (art. 189 3 CC).
Registro fondiario (diritto di disporre dell'immobile): L'ufficiale non può
dar corso alla domanda d'iscrizione presentata dal proprietario, allorchè
quest'ultimo non ha la capacità od il diritto di disporre, anche se ciò non
risulti dal registro fondiario (art. 963 e 965 cp. 2 CC).
Di regola la moglie, che vive sotto il regime dell'unione dei beni non può
disporre liberamente dei suoi immobili. Può invece disporne, allorchè una
decisione giudiziaria cresciuta in giudicato ha stabilito la separazione dei
beni (art. 241 cp. 2 CC); può disporne già prima che sia effettuata la
liquidazione e nonostante l'opposizione del marito, anche se quest'ultimo
detiene ancora dei beni della moglie durante le operazioni di liquidazione del
Patrimonio (art. 189 cp 3 CC).
A. - Die Parteien, die unter Güterverbindung gelebt hatten, wurden auf
Begehren der Ehefrau vom 17. November 1937 durch das Amtsgericht
Dorneck-Thierstein güterrechtlich getrennt. Der Entscheid erwuchs in
Rechtskraft. Die Gütertrennung wurde am 26. Januar 1938 im Güterrechtsregister
eingetragen und am 4. Februar 1938 veröffentlicht. Die Auseinandersetzung über
die güterrechtlichen Ansprüche ist noch nicht abgeschlossen. Verhandlungen
führten zu keiner Einigung; doch hat bisher keine Partei den Rechtsweg
beschritten.
B. - Die Ehefrau ist als Eigentümerin mehrerer Liegenschaften im Grundbuch
eingetragen. Im Herbst 1938 verkaufte sie eines dieser Grundstücke, und über
andere schloss sie Verträge auf Pfanderrichtung ab. Der Ehemann erhob gegen
die Eintragung der Handänderung wie auch der Pfandrechte Einspruch. Er hält
solche Verfügungen der Ehefrau ohne seine Mitwirkung für ungültig, solange die
güterrechtliche Auseinandersetzung nicht beendigt
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ist. Das Grundbuchamt wies den Einspruch ab. Das Obergericht des Kantons
Solothurn hiess aber am 9. November 1938 eine Beschwerde des Ehemannes gut und
wies das Grundbuchamt an, keiner Verfügung der Ehefrau, woran der Ehemann
nicht mitgewirkt, Folge zu geben, bis die Güterausscheidung zwischen den
Eheleuten vollzogen sei.
C. - Mit der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde beantragt die
Ehefrau, die Verfügung des Grundbuchamtes zu schützen. Das Obergericht und der
Ehemann der Beschwerdeführerin beantragen Abweisung dieser Beschwerde. Das
eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement dagegen hält sie für begründet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Im Grundbuche vollziehbar sind nach Art. 965 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
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1 | Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
2 | Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. |
3 | Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. |
«nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigten Person». Die
Veräusserung oder Verpfändung eines Grundstückes steht als Ausfluss des
Eigentums dem Eigentümer zu (Art. 963
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 963 - 1 Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. |
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1 | Die Eintragungen erfolgen auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstückes, auf das sich die Verfügung bezieht. |
2 | Keiner Erklärung des Eigentümers bedarf es, wenn der Erwerber sich auf eine Gesetzesvorschrift, auf ein rechtskräftiges Urteil oder eine dem Urteil gleichwertige Urkunde zu berufen vermag. |
3 | Die mit der öffentlichen Beurkundung beauftragten Beamten können durch die Kantone angewiesen werden, die von ihnen beurkundeten Geschäfte zur Eintragung anzumelden. |
eingetragene Eigentümer zu betrachten. Diese Ordnung des Ausweises über das
Verfügungsrecht ist nicht abschliessend, auch abgesehen vom Fall der
Vollmachtserteilung gemäss Art. 965 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 965 - 1 Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
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1 | Grundbuchliche Verfügungen, wie Eintragung, Änderung, Löschung dürfen in allen Fällen nur auf Grund eines Ausweises über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund vorgenommen werden. |
2 | Der Ausweis über das Verfügungsrecht liegt in dem Nachweise, dass der Gesuchsteller die nach Massgabe des Grundbuches verfügungsberechtigte Person ist oder von dieser eine Vollmacht erhalten hat. |
3 | Der Ausweis über den Rechtsgrund liegt in dem Nachweise, dass die für dessen Gültigkeit erforderliche Form erfüllt ist. |
selbst handelnde oder eine Vollmacht ausstellende Eigentümer handlungsfähig
und auch nicht in der Verfügungsmacht beschränkt ist. Derartige Beschränkungen
sind zu berücksichtigen, auch wenn sie nicht aus dem Grundbuche selbst
hervorgehen. Handelt eine als Eigentümerin eingetragene Ehefrau, so ist unter
Vorbehalt andern Nachweises zu vermuten, es bestehe Güterverbindung (Art. 178
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 178 - 1 Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. |
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1 | Soweit es die Sicherung der wirtschaftlichen Grundlagen der Familie oder die Erfüllung einer vermögensrechtlichen Verpflichtung aus der ehelichen Gemeinschaft erfordert, kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Verfügung über bestimmte Vermögenswerte von dessen Zustimmung abhängig machen. |
2 | Das Gericht trifft die geeigneten sichernden Massnahmen. |
3 | Untersagt es einem Ehegatten, über ein Grundstück zu verfügen, lässt es dies von Amtes wegen im Grundbuch anmerken. |
ZGB), und das Grundstück gehöre nicht zum Sondergut der Frau (Art. 193
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 193 - 1 Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. |
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1 | Durch Begründung oder Änderung des Güterstandes oder durch güterrechtliche Auseinandersetzungen kann ein Vermögen, aus dem bis anhin die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden. |
2 | Ist ein solches Vermögen auf einen Ehegatten übergegangen, so hat er die Schulden zu bezahlen, kann sich aber von dieser Haftung so weit befreien, als er nachweist, dass das empfangene Vermögen hiezu nicht ausreicht. |
Daraus folgt dann ohne weiteres der Mangel ihrer Verfügungsmacht (Art. 202 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. |
ZGB).
2.- Bei den hier in Frage stehenden Verfügungen hat sich aber die Ehefrau über
die rechtskräftig vom Gerichte
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verfügte Gütertrennung ausgewiesen. Diese bezieht sich auf das ganze Vermögen
beider Ehegatten und verschafft der Ehefrau die freie Verfügung über ihr Gut
(Art. 241
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 241 - 1 Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. |
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1 | Wird die Gütergemeinschaft durch Tod eines Ehegatten oder durch Vereinbarung eines andern Güterstandes aufgelöst, so steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Gesamtgutes zu. |
2 | Durch Ehevertrag kann eine andere Teilung vereinbart werden. |
3 | Solche Vereinbarungen dürfen die Pflichtteilsansprüche der Nachkommen nicht beeinträchtigen. |
4 | Unter Vorbehalt einer abweichenden Anordnung im Ehevertrag gelten die Vereinbarungen über eine andere Teilung im Todesfall nicht, wenn ein Scheidungsverfahren hängig ist, das den Verlust des Pflichtteilsanspruchs des überlebenden Ehegatten bewirkt.246 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 242 - 1 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. |
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1 | Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder Eintritt der gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung nimmt jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurück, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre. |
2 | Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu. |
3 | Vereinbarungen über die Änderung der gesetzlichen Teilung gelten nur, wenn der Ehevertrag dies ausdrücklich vorsieht. |
Ehegatten erst mit der vollzogenen Auseinandersetzung über die
güterrechtlichen Ansprüche wirksam, findet im Gesetze keinen Halt. Der frühere
Güterstand ist mit der rechtskräftigen gerichtlichen Verfügung aufgehoben, mit
Wirkung auf den Zeitpunkt der Anbringung des Begehrens zurück (Art. 186 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 186 |
ZGB). Freilich bleibt die Auseinandersetzung vorbehalten, wobei der eine
Ehegatte Vermögensleistungen des andern beanspruchen mag. Hinsichtlich des vom
einen und vom andern eingebrachten Vermögens, soweit es noch in natura
vorhanden ist, greift jedoch Art. 189 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |
Vermögen an den Ehegatten zurück, der es eingebracht hat. Bei Vermögen der
Frau, das ohnehin in ihrem Eigentum verblieben ist, wie die hier in Frage
stehenden Liegenschaften (Art. 195 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 195 - 1 Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
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1 | Hat ein Ehegatte dem andern ausdrücklich oder stillschweigend die Verwaltung seines Vermögens überlassen, so gelten die Bestimmungen über den Auftrag, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
2 | Die Bestimmungen über die Tilgung von Schulden zwischen Ehegatten bleiben vorbehalten. |
Handänderung ein. Ihr Eigentum bleibt weiterbestehen, und die Gütertrennung
hat nun eben zur Folge, dass die Verwaltungs-, Nutzungs- und Verfügungsrechte
des Ehemannes wegfallen. Es verschlägt nichts, dass dieser allenfalls bei der
Liquidation des ehelichen Vermögens Leistungen der Frau verlangt. Er mag dafür
die ihm als allfälligem Gläubiger zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe benutzen
und gegebenenfalls zur Wahrung seiner Rechte eine Vormerkung am Grundbuch nach
ZGB 959 ff. erwirken. Die Rechtsstellung, die ihm unter dem frühern
Güterstande zukam, kann er nicht mehr beanspruchen. Der frühere Güterstand ist
durch die rechtskräftig ausgesprochene Gütertrennung ersetzt. Im vorliegenden
Falle stand ihm also weder ein Verfügungsrecht gemäss Art. 202
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 202 - Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen. |
davon abzuleitendes Einspruchsrecht zu.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz folgt nichts Gegenteiliges aus Art. 189
Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 189 - Ist ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt, für eine Eigenschuld betrieben und sein Anteil am Gesamtgut gepfändet worden, so kann die Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen beim Gericht die Anordnung der Gütertrennung verlangen. |
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der Ehefrau auf Verlangen Sicherheit zu leisten hat, wenn er während der
Auseinandersetzung Frauengut in seiner Verfügungsgewalt behält. Daraus ergibt
sich keineswegs, dass seine Rechtsstellung gemäss dem frühern Güterstande
fortbestehe. Vielmehr ist mit der Ausübung solcher Gewalt auch die Pflicht zur
Abrechnung auf den Beginn der Gütertrennung zurück verbunden. Dabei mögen je
nach den Umständen Beiträge der Ehefrau an die ehelichen Lasten nach
Gütertrennungsrecht (Art. 246
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 246 - Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Teilung von Miteigentum und die Durchführung der Erbteilung sinngemäss. |
Nutzungsrecht des Ehemannes, das ihm nach Art. 201
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 201 - 1 Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
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1 | Innerhalb der gesetzlichen Schranken verwaltet und nutzt jeder Ehegatte seine Errungenschaft und sein Eigengut und verfügt darüber. |
2 | Steht ein Vermögenswert im Miteigentum beider Ehegatten, so kann kein Ehegatte ohne Zustimmung des andern über seinen Anteil verfügen, sofern nichts anderes vereinbart ist. |
Güterverbindung zugestanden hatte, ist aber mit dem Eintritt der Gütertrennung
dahingefallen. Und was die Verfügungsgewalt als solche betrifft, so kann sie -
über Liegenschaften der Frau seit Eintritt der Gütertrennung nicht mehr in der
Weise ausgeübt werden, dass die Befugnis der Frau zu selbständiger
grundbuchlicher Verfügung ausgeschaltet wäre. Hinreichende Voraussetzung
dieser Befugnis ist, neben dem Eigentumseintrag, der nachgewiesene Eintritt
der Gütertrennung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und
der Einspruch des Ehemannes abgewiesen.