S. 85 / Nr. 23 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Zivilabteilungen) (d)

BGE 64 III 85

23. Urteil der II. Zivilabteilung vom 11. März 1938 i.S. «BP» Benzin- &
Petroleum A.-G. gegen Witwe Sacher.

Regeste:
Lebensversicherung mit Begünstigung der Ehefrau oder der Nachkommen.
Der Vorbehalt der Gläubigeranfechtung nach Vollstreckungsrecht (Art. 285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
.
SchKG) gemäss Art. 82
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 82 - Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889124 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten.
VVG erfasst auch Personenversicherungen zu Gunsten des
Ehegatten oder der Nachkommen. (Erw. 1).
Zahlung von Versicherungsprämien bei erkannter Zahlungsunfähigkeit als
anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG (Erw. 2).
Als «anderer Teil», dem nach Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG die Absicht des Schuldners,
(andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennbar sein muss, kommt nicht der
Versicherer, sondern nur allenfalls der begünstigte Dritte selbst in Betracht.
Keinesfalls ist Voraussetzung der Anfechtbarkeit, dass der (nicht
unwiderruflich) Begünstigte jene Absicht schon erkennen konnte, bevor er in
die Lage kam, seine Rechte aus der Begünstigung auszuüben (Erw. 3).
Folgen der Anfechtbarkeit (in Anlehnung an Art. 86
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86 - 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
VVG): Der anfechtbar
begünstigte Ehegatte oder Nachkomme des Versicherungsnehmers hat im Konkurs
über dessen Hinterlassenschaft nur den Rückkaufswert der Lebensversicherung im
Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder den allenfalls höhern Betrag des
anfechtbar geleisteten Prämienaufwandes herauszugeben. Im übrigen bleibt der
Versicherungsanspruch der Familie trotz Ausschlagung der Erbschaft gewahrt
(Erw. 4).

Seite: 86
Assurance sur la vie avec clause bénéficiaire en faveur de la femme et des
enfants.
La réserve de l'action révocatoire des art. 285 et suiv. LP, prévue à l'art.
82 LCA, concerne également l'assurance des personnes en faveur de l'époux ou
des descendants (consid. 1).
Le payement de primes en état d'insolvabilité notoire peut être un acte
révocable au sens de l'art. 288 LP (consid. 2).
C'est éventuellement le bénéficiaire et non l'assureur qui doit avoir pu
reconnaître l'intention du débiteur de porter préjudice à ses autres
créanciers. Il n'est en tout cas pas nécessaire pour le succès de l'action
révocatoire que le bénéficiaire (du moins celui qui n'est pas au bénéfice
d'une clause irrévocable) ait pu reconnaître cette intention déjà avant d'être
en mesure d'exercer les droits découlant de la clause bénéficiaire (consid.
3).
Conséquences de l'annulabilité (au regard de l'art. 86 LCA). L'époux ou les
descendants du preneur d'assurance qui sont au bénéfice d'une clause
attaquable par la voie de l'action révocatoire n'ont à restituer, en cas de
faillite de la succession du preneur d'assurance, que la valeur de rachat de
la police au moment de son décès ou, s'il est supérieur, le montant des primes
qui auraient été payées dans des conditions donnant lieu à l'exercice de
l'action révocatoire. Le droit qui découle de l'assurance pour la famille
demeure réservé, nonobstant la répudiation de la succession (consid. 4).
Assicurazione sulla vita con clausola a favore della moglie e dei figli.
La riserva dell'azione rivocatoria (art. 285 e seg. LEF) giusta l'art. 82 LCA
concerne anche assicurazioni delle persone a favore del coniuge o dei
discendenti (consid. 1).
Il pagamento dei premi in caso di notoria insolvenza può essere un atto
rivocabile ai sensi dell'art. 288 LEF (consid. 2).
Il beneficiario e non l'assicuratore è «l'altra parte» cui deve eventualmente
essere riconoscibile, secondo l'art. 288 LEF, l'intenzione del debitore di
recar pregiudizio ad altri creditori. In nessun caso è presupposto dell'azione
rivocatoria che il beneficiario (non al beneficio d'una clausola irrevocabile)
abbia potuto riconoscere questa intenzione già prima di essere in grado di
esercitare i diritti derivanti dalla clausola (consid. 3).
Conseguenze dell'annulabilità (riguardo all'art. 86 LCA).
Il coniuge od i discendenti dell'assicurato che sono al beneficio di una
clausola impugnabile mediante l'azione rivocatoria debbono restituire, in caso
di fallimento della successione dell'assicurato, soltanto il prezzo del
riscatto della polizza al momento della morte di lui od eventualmente
l'importo superiore dei premi pagati soggetti ad azione rivocatoria. Del
resto, rimane riservato il diritto derivante alla famiglia dall'assicurazione
nonostante la rinuncia all'eredità (consid. 4).


Seite: 87
A. - Ernst Sacher-Guthauser in Zeiningen führte mit einem, seit Sommer 1931
mit zwei Motorlastwagen Holztransporte aus. Er war, jedenfalls seit 1929, ein
langsamer Zahler und wurde wiederholt, mit den Jahren recht häufig betrieben.
Anfangs Mai 1930 nahm er eine gemischte Lebensversicherung für Fr. 20000.- mit
Begünstigung seiner Ehefrau für den Todesfall. Die anfangs Mai 1931 und 1932
fälligen Jahresprämien von je Fr. 595.- bezahlte er am 21. Dezember 1931 bezw.
8. Dezember 1932. Die Prämie auf 1. Mai 1933 im Betrage von Fr. 571.-
verrechnete er mit einem Darlehen, das ihm die Versicherungsgesellschaft
selbst im folgenden Monat gewährte. Durch diese Zahlung wurde der
Rückkaufswert der Police auf Fr. 723.- gebracht.
B. - Ende Februar 1934 starb Sacher zufolge eines Unfalles. Etwa drei Wochen
später erhielt die Witwe die Versicherungssumme von Fr. 20000.- weniger das
aufgenommene Darlehen von Fr. 571.- ausbezahlt. Nach Durchführung des
öffentlichen Inventars schlugen sie und ihre vier minderjährigen Kinder die
Erbschaft aus, und es kam zur konkursamtlichen Verlassenschaftsliquidation,
die laut Amtsblatt am 23. Mai 1934 eröffnet wurde. Drei Konkursgläubiger mit
Forderungen von insgesamt gegen Fr. 19000.- erhoben gestützt auf Abtretungen
gemäss Art. 200
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
SchKG gegen die Witwe Sacher Klage mit dem Begehren, die
erwähnte Lebensversicherung mit der Bestimmung, dass die Versicherungssumme im
Nichterlebensfall an die überlebende Ehefrau auszubezahlen sei, wie auch die
nach dem Tode Sachers vorgenommene Auszahlung an die Beklagte seien als
anfechtbare Rechtshandlungen im Sinne des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG zu erklären und die
Beklagte zu verpflichten, die der Konkursmasse ihres Ehemannes entzogene
Versicherungssumme von Fr. 20000 zurückzuleisten nebst 5% Zins seit 1. Mai
1934. In der Folge wurde die Klagesumme verringert, zunächst um das von der
Versicherungsgesellschaft abgezogene Darlehen, und dann, weil einer der Kläger
nicht weiter am Streite

Seite: 88
teilnahm, auf einen Kapitalbetrag von Fr. 11000.-, ungefähr entsprechend den
Konkursforderungen der beiden verbliebenen Kläger.
C. - Das Obergericht des Kantons Aargau hat mit Urteil vom 10. Dezember 1937
die beiden Prämienzahlungen von 1932 und 1933 als anfechtbare Handlungen
bezeichnet und die Beklagte zur Erstattung dieser Prämienbeträge verpflichtet,
mit Zins seit dem Sühneversuch, die Klage dagegen im übrigen abgewiesen. Mit
Berufung an das Bundesgericht verlangen die Kläger Erhöhung der Urteilssumme
auf den Hauptbetrag von Fr. 11000.-. Die Beklagte verlangt mit
Anschlussberufung gänzliche Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Art. 82
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 82 - Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889124 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten.
VVG behält gegenüber den Bestimmungen über die
Personenversicherung zu Gunsten Dritter (Art. 76
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
-81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
) die Vorschriften der Art.
285 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
. SchKG vor. Damit ist gesagt, dass die Begünstigung eines Dritten durch
Abschluss und Erfüllung eines Versicherungsvertrages zu Gunsten des Dritten
der vollstreckungsrechtlichen Anfechtung nicht etwa entzogen sei, sondern von
den Gläubigern oder der Konkursmasse des Versicherungsnehmers gleich andern
Rechtshandlungen nach Massgabe der erwähnten Vorschriften angefochten werden
könne. Es wird die Ansicht vertreten, die Anfechtung sei immerhin nicht
zulässig gegenüber Versicherungen zu Gunsten des Ehegatten oder der
Nachkommen; denn das liefe dem gesetzgeberischen Zweck der in Art. 80
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 80 - Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
VVG als
unpfändbar bezeichneten Familienversorgungspolice zuwider (so namentlich
OSTERTAG-HIESTAND, VVG, S. 59). Allein Art. 80
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 80 - Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
VVG knüpft nur an die als
gültig vorausgesetzte Begünstigung von Ehegatte und Nachkommen bestimmte
Rechtsfolgen, die mit der erfolgreichen Anfechtung der Begünstigung
dahinfallen und keineswegs der Anfechtung im Wege stehen.
2.- Die Klage stützt sich mit Recht nicht auf Art. 286
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507


Seite: 89
und 287 SchKG. Es liegt keine in die letzten sechs Monate vor der
Konkurseröffnung fallende Rechtshandlung des Versicherungsnehmers vor, die
Gegenstand einer Anfechtung bilden könnte, und sodann steht auch keiner der in
den beiden Bestimmungen erwähnten Tatbestände in Frage, insbesondere nicht der
einer Schenkung, da sich die vorliegende Versicherung vielmehr als ein
sittlicher Pflicht entspringender Akt der Familienfürsorge darstellt (vgl. BGE
34 II 400).
Unter dem Gesichtspunkt des, auch einzig angerufenen, Anfechtungstatbestandes
des Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG scheitert die Klage, soweit sie sich gegen den Abschluss
der Versicherung mit Begünstigungsklausel und die Bezahlung der ersten Prämie
im Jahre 1930 richtet, am Ergebnis der Beweisführung, wonach nicht dargetan
ist, dass damals Ernst Sacher bereits überschuldet war; übrigens wäre ihm
selbst angesichts des mangelhaften Standes seiner Buchführung eine allfällige
Überschuldung kaum erkennbar gewesen. Dass dann aber im Jahre 1931 seine
Zahlungsunfähigkeit erschüttert war, ist mit dem Obergericht aus den
zahlreichen gegen ihn angehobenen Betreibungen zu schliessen. Eine derselben
betraf die Prämie von rund Fr. 300.- für eine private Unfallversicherung,
deren Ruhen der als Motorlastwagenführer stark der Unfallgefahr ausgesetzte
Sacher nicht ohne Not auf sich genommen haben kann. Auch die Prämien der
Lebensversicherung liess er länger als ein halbes Jahr nach Verfall unbezahlt.
Aus all dem schliesst das Obergericht mit Recht, dass er bereits 1931 «derart
schlecht stand, dass er die hohen Versicherungsprämien von Fr. 595.- nicht
mehr im Glauben leisten konnte, dadurch seine Gläubiger nicht zu
benachteiligen». Handelt es sich auch nicht um eine Versicherung von
ausserordentlicher Höhe, und stand auch der Zusammenbruch nicht unmittelbar
bevor, was Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG im Gegensatz zu den beiden vorausgehenden
Bestimmungen auch gar nicht voraussetzt, so ist zumal wegen des
unentgeltlichen Zweckes eine gewisse

Seite: 90
Strenge gerechtfertigt. Aus der vertraglichen Leistungspflicht gegenüber dem
Versicherer lässt sich hiegegen nichts herleiten, konnte doch Sacher nach Art.
89
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 89 - Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
VVG jederzeit, unter Verfall der Versicherung, vom Vertrage zurücktreten.
Angesichts seiner misslichen Lage hatte er entweder die Versicherung auf diese
Weise aufzugeben, oder dann musste er die Anfechtung der weiterhin zu Gunsten
der Beklagten dafür erbrachten Aufwendungen gewärtigen, sofern die
Voraussetzungen solcher Anfechtung sich in einem Konkursverfahren als erfüllt
erweisen würden.
3.- Ist nach dem Gesagten die Benachteiligungsabsicht des Versicherungsnehmers
mit Bezug auf die beiden Prämienzahlungen der Jahre 1931 und 1932 zu bejahen,
so frägt sich noch, ob diese Absicht dem «andern Teile» gemäss Art. 288
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
SchKG
erkennbar war. Obwohl die Prämien dem Versicherer geleistet wurden, der dann
seinerseits die Versicherungssumme an die Beklagte bezahlte, kommt es nicht
etwa auf Erkennbarkeit auf Seite des Versicherers an, wobei die Beklagte nur
als bösgläubige Dritte gemäss Art. 290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
SchKG zu belangen wäre. Wesentliche
Grundlage der Anfechtungsklage ist der Umstand, dass die Versicherung zu
Gunsten der Beklagten abgeschlossen und aufrechterhalten war; denn ohne die
Begünstigungsklausel wäre der Versicherungsanspruch in die Erb- oder
Konkursmasse des Versicherungsnehmers gefallen, ohne dass es irgendeiner Klage
bedurft hätte. Die Begünstigungsklausel verschafft eben nicht dem Versicherer,
sondern nur dem begünstigten Dritten besondere Rechte; daher kann nur dieser,
hier also die Beklagte, «der andere Teil» im Sinne von Art. 288 sein.
Inwiefern aber Erkennbarkeit der Benachteiligungsabsicht des
Versicherungsnehmers auf Seite des Begünstigten Voraussetzung der
Anfechtbarkeit sein soll, ist nicht ohne weiteres ersichtlich. Abgesehen von
dem hier nicht zu erörternden Fall eines Verzichtes auf den Widerruf einer
Begünstigung gemäss Art. 77 Abs. 2
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 77 - 1 Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.120
1    Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.120
2    Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.
VVG, wofür eine an den Begünstigten zu

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richtende und von ihm, wenn auch allenfalls nur stillschweigend, anzunehmende
Erklärung erforderlich ist, spielen sich der Abschluss des
Versicherungsvertrages mit der Begünstigungsklausel wie auch die Leistungen
des Versicherungsnehmers, also alles, was als anfechtbare Handlung in Betracht
fällt, ohne Mitwirkung des Begünstigten ab, der vom Bestehen der Versicherung
gar nichts zu wissen braucht. Darin unterscheiden sich die Verhältnisse bei
der Versicherung zu Gunsten Dritter von dem Regelfall, den Art. 288 im Auge
hat, indem er eine unmittelbar gegenüber dem Dritten, den der Schuldner zum
Nachteil Anderer begünstigen will, vorgenommene Rechtshandlung voraussetzt.
Nur in diesem Regelfalle kann die Anfechtbarkeit davon abhangen, dass der
«Begünstigte» bereits bei Vornahme der Rechtshandlung die Absicht des
Handelnden, (andere) Gläubiger zu benachteiligen, erkennen konnte. Bei der
Versicherung zu Gunsten Dritter (ohne Verzicht auf Widerruf) muss dagegen,
sofern hier Erkennbarkeit auf Seite des Begünstigten überhaupt erforderlich
ist, genügen, dass sie vorlag, als der Begünstigte in die Lage kam, die ihm
aus der Begünstigung erwachsenden Rechte auszuüben. Das traf hier zu. Das
Obergericht stellt fest, dass der Beklagten die Vermögenslage des Ehemannes
schon vor dem Bezuge der Versicherungssumme, ja schon als die in Frage
stehenden zwei Jahresprämien geleistet wurden, erkennbar war. Dass die
Beklagte die Begünstigungsklausel selbst erst nach Empfang der Summe
wahrgenommen haben will, ist ohne Belang. Sie muss sich das Wissen des
Buchhalters zurechnen lassen, der die Summe für sie einforderte.
4.- Das Obergericht folgert aus der Anfechtbarkeit zweier Prämienzahlungen von
je Fr. 595.- die Pflicht der Beklagten zur Erstattung dieser Beträge. Die
Klägerschaft dagegen beansprucht die Versicherungssumme selbst oder wenigstens
den Teil derselben, der dem Verhältnis der anfechtbar geleisteten Prämien zum
gesamten Prämienaufwand entspricht. Dieses Begehren erscheint jedoch

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nicht begründet mit Rücksicht auf die besondere Rechtsstellung, die das Gesetz
dem Ehegatten und den Nachkommen des Versicherungsnehmers gerade für den Fall
einräumt, dass sie nicht «Begünstigte» sind, sei es, dass in den
Lebensversicherungsvertrag von Anfang an keine Begünstigungsklausel
aufgenommen wurde, oder dass sie nachträglich widerrufen wurde, oder endlich,
dass sie zufolge erfolgreicher Anfechtung als entkräftet zu erachten ist. Bei
einer solchen Sachlage unterliegt der Anspruch aus dem Versicherungsvertrage
freilich der Verwertung für die Gläubiger des Versicherungsnehmers; doch
«können der Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung
verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des
Rückkaufspreises übertragen werde» (Art. 86 Abs. 1
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86 - 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
VVG). Wird dieses Recht
ausgeübt, so entschwinden dem Zugriff der Gläubiger einmal die vom Schuldner
aufgewendeten Prämien, soweit sie im Rückkaufspreis keinen Gegenwert finden,
und sodann die Aussichten auf Gewinn aus einem vorzeitigen Eintritt des
Versicherungsfalles. Der Ausübung dieses Rechtes steht auch dann nichts
entgegen, wenn etwa die tatsächliche Lebenserwartung der Versicherungsnehmers
viel kürzer als die durchschnittliche geworden ist, also z. B. auf
verhältnismässig baldiges Ableben des Versicherungsnehmers einer noch jungen
Police zu rechnen ist. Diese gesetzliche «Begünstigung» der nahen
Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, die vom Vorliegen einer
rechtsgeschäftlichen Begünstigung im Sinne von Art. 76
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76 - 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
VVG unabhängig ist,
verdient, entgegen der herrschenden Lehrmeinung, auch als Richtschnur für die
Abgrenzung der Ansprüche zu gelten, wenn zufällig der Versicherungsfall zwar
schon vor dem Zwangsvollstreckungsverfahren eingetreten und daher die
Versicherungssumme zahlbar geworden ist, anderseits aber nun gerade die
Lebensversicherung, ihrem Zweck als Familienfürsorge entsprechend, wirksam
werden soll. In ähnlicher Weise wollen ja auch erbrechtliche Bestimmungen
nicht die

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Lebensversicherungssumme, sondern den Rückkaufswert des
Versicherungsanspruches im Zeitpunkt des Todes des Erblassers berücksichtigen
(Art. 476
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 476 - 1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
1    Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
2    Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
und 529
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 529 - 1 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
1    Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
2    Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
ZGB). Es ist somit dem Ehegatten und den Nachkommen des
Versicherungsnehmers der Anspruch auf die Versicherungssumme oder die bezogene
Summe selbst zu überlassen, unter Abzug bezw. gegen Abforderung eines den
Rückkaufspreis deckenden Betrages.
Dem steht nicht entgegen, dass hier die Zustimmung des Versicherungsnehmers
nicht mehr eingeholt werden kann. Sie hat ihre Bedeutung verloren, nachdem
durch seinen Tod die Gefahr einer widerwilligen Versicherung auf fremdes Leben
(vgl. Art. 74
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
VVG) abgewendet worden ist. Zudem könnte eine zum voraus für den
Fall der erfolgreichen Anfechtung erteilte Zustimmung darin gesehen werden,
dass der Versicherungsnehmer seine Ehefrau als Begünstigte bezeichnet und
daran bis zu seinem Tode festgehalten hat. Da Art. 86
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86 - 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
VVG die (dereinstige)
Annahme einer Erbschaft nicht voraussetzt, folgt auch aus deren Ausschlagung
nichts gegen die analoge Anwendung.
In einer Hinsicht drängt sich immerhin eine Einschränkung der Rechte der
Familienangehörigen nach Erwerb der Versicherungssumme auf. Ist die von ihnen
zu leistende Ablösungssumme in Art. 86 auf den Rückkaufspreis als den
(gegenwärtigen) Wert des Versicherungsanspruches begrenzt, so dürfen sie nach
Verfall der Versicherungssumme füglich zum Ersatz des vollen vom
Versicherungsnehmer in anfechtbarer Weise geleisteten Prämienaufwandes im
Rahmen der Versicherungssumme verpflichtet werden. So erhalten die Gläubiger
alles, was der Schuldner zur Speisung der Versicherung seinem Vermögen
entzogen hat, und zugleich alles, mit dem sie in einem gegen den Schuldner
angehobenen Verwertungsverfahren angesichts des Art. 86
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86 - 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
VVG hätten rechnen
können, während der Überschuss, wie billig, kraft des nämlichen Schutzprinzips
der Familie gewahrt bleibt.
5.- Ohne Änderung des kantonalen Urteils in der

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Hauptsache unterliegt die auf der Anwendung des kantonalen Zivilprozessrechts
beruhende Verlegung der kantonalen Kosten der Nachprüfung des Bundesgerichtes
nicht (Art. 57
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86 - 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Haupt- und Anschlussberufung werden abgewiesen und das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Aargau vom 10. Dezember 1937 wird bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 III 85
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 11. März 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 III 85
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Lebensversicherung mit Begünstigung der Ehefrau oder der Nachkommen.Der Vorbehalt der...


Gesetzesregister
OG: 57
SchKG: 76 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 76 - 1 Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
1    Der Inhalt des Rechtsvorschlags wird dem Betreibenden auf der für ihn bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls mitgeteilt; erfolgte kein Rechtsvorschlag, so ist dies auf derselben vorzumerken.
2    Diese Ausfertigung wird dem Betreibenden unmittelbar nach dem Rechtsvorschlag, und wenn ein solcher nicht erfolgt ist, sofort nach Ablauf der Bestreitungsfrist zugestellt.
81 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
200 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 200 - Zur Konkursmasse gehört ferner alles, was nach Massgabe der Artikel 214 und 285-292 Gegenstand der Anfechtungsklage ist.
285 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 285 - 1 Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
1    Mit der Anfechtung sollen Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zugeführt werden, die ihr durch eine Rechtshandlung nach den Artikeln 286-288 entzogen worden sind.499
2    Zur Anfechtung sind berechtigt:500
1  jeder Gläubiger, der einen provisorischen oder definitiven Pfändungsverlustschein erhalten hat;
2  die Konkursverwaltung oder, nach Massgabe der Artikel 260 und 269 Absatz 3, jeder einzelne Konkursgläubiger.
3    Nicht anfechtbar sind Rechtshandlungen, die während einer Nachlassstundung stattgefunden haben, sofern sie von einem Nachlassgericht502 oder von einem Gläubigerausschuss (Art. 295a) genehmigt worden sind.503
4    Nicht anfechtbar sind ferner andere Verbindlichkeiten, die mit Zustimmung des Sachwalters während der Stundung eingegangen wurden.504
286 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 286 - 1 Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
1    Anfechtbar sind mit Ausnahme üblicher Gelegenheitsgeschenke alle Schenkungen und unentgeltlichen Verfügungen, die der Schuldner innerhalb des letzten Jahres vor der Pfändung oder Konkurseröffnung vorgenommen hat.505
2    Den Schenkungen sind gleichgestellt:
1  Rechtsgeschäfte, bei denen der Schuldner eine Gegenleistung angenommen hat, die zu seiner eigenen Leistung in einem Missverhältnisse steht;
2  Rechtsgeschäfte, durch die der Schuldner für sich oder für einen Dritten eine Leibrente, eine Pfrund, eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht erworben hat.
3    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass kein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.507
288 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 288 - 1 Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
1    Anfechtbar sind endlich alle Rechtshandlungen, welche der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung oder Konkurseröffnung in der dem andern Teile erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu begünstigen.
2    Bei der Anfechtung einer Handlung zugunsten einer nahestehenden Person des Schuldners trägt diese die Beweislast dafür, dass sie die Benachteiligungsabsicht nicht erkennen konnte. Als nahestehende Personen gelten auch Gesellschaften eines Konzerns.513
290
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 290 - Die Anfechtungsklage richtet sich gegen die Personen, die mit dem Schuldner die anfechtbaren Rechtsgeschäfte abgeschlossen haben oder von ihm in anfechtbarer Weise begünstigt worden sind, sowie gegen ihre Erben oder andere Gesamtnachfolger und gegen bösgläubige Dritte. Die Rechte gutgläubiger Dritter werden durch die Anfechtungsklage nicht berührt.
VVG: 74 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 74 - 1 Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
1    Die Versicherung auf fremdes Leben ist ungültig, wenn nicht derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, vor Abschluss des Vertrages schriftlich seine Zustimmung erteilt hat. Ist die Versicherung auf den Tod einer handlungsunfähigen Person gestellt, so ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
2    Der Versicherungsanspruch kann dagegen ohne Zustimmung des Dritten abgetreten werden.
3    Der Vertrag kann verfügen, dass die Bestimmungen der Artikel 6 und 28 dieses Gesetzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn derjenige, auf dessen Tod die Versicherung gestellt ist, die Anzeigepflicht verletzt oder die Gefahrserhöhung herbeigeführt hat.
76 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 76 - 1 Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
1    Der Versicherungsnehmer ist befugt, ohne Zustimmung des Versicherungsunternehmens einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen.119
2    Die Begünstigung kann sich auf den gesamten Versicherungsanspruch oder nur auf einen Teil desselben beziehen.
77 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 77 - 1 Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.120
1    Der Versicherungsnehmer kann auch dann, wenn ein Dritter als Begünstigter bezeichnet ist, über den Anspruch aus der Versicherung unter Lebenden und von Todes wegen frei verfügen.120
2    Das Recht, die Begünstigung zu widerrufen, fällt nur dann dahin, wenn der Versicherungsnehmer in der Police auf den Widerruf unterschriftlich verzichtet und die Police dem Begünstigten übergeben hat.
80 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 80 - Sind der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder Nachkommen des Versicherungsnehmers Begünstigte, so unterliegt, vorbehältlich allfälliger Pfandrechte, weder der Versicherungsanspruch des Begünstigten noch derjenige des Versicherungsnehmers der Zwangsvollstreckung zugunsten der Gläubiger des Versicherungsnehmers.
82 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 82 - Gegenüber den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherung zugunsten Dritter werden die Vorschriften der Artikel 285 ff. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889124 über Schuldbetreibung und Konkurs vorbehalten.
86 
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 86 - 1 Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
1    Unterliegt der Anspruch aus einem Lebensversicherungsvertrag, den der Schuldner auf sein eigenes Leben abgeschlossen hat, der betreibungs- oder konkursrechtlichen Verwertung, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Erstattung des Rückkaufspreises übertragen wird.
2    Ist ein solcher Versicherungsanspruch verpfändet und soll er betreibungs- oder konkursrechtlich verwertet werden, so können der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen des Schuldners mit dessen Zustimmung verlangen, dass der Versicherungsanspruch ihnen gegen Bezahlung der pfandversicherten Forderung oder, wenn diese kleiner ist als der Rückkaufspreis, gegen Bezahlung dieses Preises übertragen wird.
3    Der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner oder die Nachkommen müssen ihr Begehren vor der Verwertung der Forderung bei dem Betreibungsamt oder der Konkursverwaltung geltend machen.
89
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 89 - Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
ZGB: 476 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 476 - 1 Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
1    Ist ein auf den Tod des Erblassers gestellter Versicherungsanspruch, einschliesslich eines solchen Anspruchs aus der gebundenen Selbstvorsorge, mit Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden, so wird der Rückkaufswert des Versicherungsanspruchs im Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu dessen Vermögen hinzugerechnet.
2    Ebenfalls zum Vermögen des Erblassers hinzugerechnet werden Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
529
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 529 - 1 Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
1    Versicherungsansprüche auf den Tod des Erblassers, einschliesslich solcher Ansprüche aus der gebundenen Selbstvorsorge, die durch Verfügung unter Lebenden oder von Todes wegen zugunsten eines Dritten begründet oder bei Lebzeiten des Erblassers unentgeltlich auf einen Dritten übertragen worden sind, unterliegen der Herabsetzung mit ihrem Rückkaufswert.
2    Ebenfalls der Herabsetzung unterliegen Ansprüche von Begünstigten aus der gebundenen Selbstvorsorge des Erblassers bei einer Bankstiftung.
BGE Register
34-II-394 • 64-III-85
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
versicherungsnehmer • beklagter • ehegatte • nachkomme • schuldner • lebensversicherung • tod • versicherer • bundesgericht • witwe • darlehen • versicherungsvertrag • konkursmasse • monat • frage • wille • wissen • zins • aargau • erblasser
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