S. 253 / Nr. 43 Familienrecht (d)

BGE 64 II 253

43. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. September 1938 i. S.
Frisch gegen Baumann.


Seite: 253
Regeste:
Art. 314 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
ZGB. Erhebt der Vaterschaftsbeklagte die Einrede, die
Kindsmutter habe in der kritischen Zeit noch mit einem andern Manne
geschlechtlich verkehrt, so kann die Klägerschaft die Durchführung der
Blutgruppenuntersuchung bezüglich des Andern verlangen.

3.- Nachdem die neue Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Blutgruppenuntersuchung als schlüssiges Beweismittel zur Zerstörung der
Vermutung der Vaterschaft des Beklagten und einen daherigen Anspruch des
letztern auf deren Durchführung anerkannt hat (BGE 60 II 84, 61 II 75), ist es
ein Gebot der Logik und der Billigkeit, dass sie auch der Klägerin gewährt
werde zum Nachweise, dass ein Dritter, mit dem sie verkehrt hatte, nicht der
Vater sein könne; denn sobald - bei einem solchen positiven Resultat der
Blutprobe - dies feststeht, ist der aus dem Verkehr mit diesem Dritten sich
ergebende Zweifel beseitigt, also die Exceptio nach Art. 314 Abs. 2 entkräftet
und die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten wieder hergestellt. Ob
allerdings für einen am Prozesse nicht beteiligten Dritten eine Rechtspflicht
zur Hergabe einer Blutprobe bestände, ist eine Frage des kantonalen
Prozessrechts. Da die Klägerin das Begehren um Durchführung der
Blutuntersuchung bezüglich des G. gestellt hat, muss diese angeordnet werden
mit der Wirkung, dass im Falle des Ausschlusses der Vaterschaft des G. die
Klage gegen F. geschützt, im gegenteiligen Falle aber abgewiesen

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werden muss. Zwecks Ergänzung des Beweisverfahrens; in diesem Sinne ist die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 64 II 253
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 30. September 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 253
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Art. 314 Abs. 2 ZGB. Erhebt der Vaterschaftsbeklagte die Einrede, die Kindsmutter habe in der...


Gesetzesregister
ZGB: 314
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 314 - 1 Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
1    Die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde sind sinngemäss anwendbar.
2    Die Kindesschutzbehörde kann in geeigneten Fällen die Eltern zu einem Mediationsversuch auffordern.
3    Errichtet die Kindesschutzbehörde eine Beistandschaft, so hält sie im Entscheiddispositiv die Aufgaben des Beistandes und allfällige Beschränkungen der elterlichen Sorge fest.
BGE Register
60-II-84 • 61-II-72 • 64-II-253
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
blutprobe • beklagter • vermutung • vater • verfahren • beweis • beweismittel • nicht beteiligter dritter • geschlecht • rechtspflicht • mann • bundesgericht • zweifel • vorinstanz • frage