S. 121 / Nr. 22 Obligationenrecht (d)

BGE 64 II 121

22. Urteil der I. Zivilabteilung vom 6. April 1938 i. S. Schwegler und
Konsorten gegen Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees.

Regeste:
Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR. Der Irrtum, aus dem eine
Nichtschuld bezahlt wird, braucht nicht entschuldbar zu sein; auch der
unentschuldbare Irrtum genügt zur Rückforderung. Aenderung der
Rechtssprechung.

A. - Die Klägerin, die Dampfschiffgesellschaft des Vierwaldstättersees (DGV),
hat für ihre Beamten, Angestellten und Arbeiter eine Pensions- und
Unterstützungskasse (PUK) errichtet, an welche sowohl die Versicherten wie die
DGV Beiträge leisten.
§ 4 der Kassenstatuten vom 1. Juli 1922 bestimmt, dass die Mitgliedschaft bei
der Kasse mit der Beendigung des Dienstverhältnisses bei der DGV erlösche.
§ 30 der Statuten bestimmt:
«Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hinterlassung von Witwe oder
minderjährigen Kindern und hinterlässt arme, erwerbsunfähige Eltern oder eine
ledige Schwester, die ihm während den letzten 5 Jahren den Haushalt besorgt
hatten, so haben diese Anspruch auf 30% derjenigen Pension' die ihr Sohn resp.
Bruder im Invaliditätsfalle zu beziehen berechtigt gewesen wäre.
Der Anspruch der Schwester erlischt mit ihrer Verheiratung.»

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Gemäss Nachtrag vom 11. Dezember 1930 wurde diese Bestimmung durch folgenden
Zusatz ergänzt.
«Stirbt ein Mitglied ledig oder ohne Hinterlassung von Witwe oder
minderjährigen Kindern und hinterlässt es keine armen, erwerbsunfähigen Eltern
oder keine ledige Schwester, die ihm während den letzten 5 Jahren den Haushalt
besorgt hat, so werden die vom Mitglied eingezahlten Prämien den Erben
zurückbezahlt, soweit sie Eltern, Kinder, Grosskinder oder Geschwister sind.»
B. - Der Vater der Beklagten, Ulrich Schwegler, stand über 40 Jahre als Heizer
im Dienste der Klägerin. Auf den 1. Februar 1933 in den Ruhestand versetzt,
bezog er bis zu seinem Tode am 1. Juni 1935 die statutarisch festgesetzte
Pension von Fr. 3600.- pro Jahr.
Schwegler hinterliess 4 volljährige Kinder. Drei von ihnen, die heutigen
Beklagten, traten die Erbschaft an; das vierte, eine in der Irrenanstalt
internierte bevormundete Tochter, schlug sie aus.
Am 11. Juni 1935, kurz nach dem Tode ihres Vaters, richtete die Beklagte Olga
Schwegler, die ihrem verwitweten Vater seit Jahren den Haushalt geführt hatte
und in dem vom Vater ererbten Haus auch für ihren erwerbsunfähigen, geistig
und körperlich zurückgebliebenen Bruder sorgt, ein Gesuch an die Direktion der
Klägerin um Gewährung «der Pension als Haushälterin von meinem Vater, nach den
Bestimmungen der Statuten»; sie sei mit ihrem Bruder durch den Tod des Vaters
in bedrängte Lage geraten und bedürfe daher «einer Pensionsunterstützung».
Am folgenden Tag, dem 12. Juni 1935, antwortete die Direktion der Klägerin,
sie werde das Gesuch anlässlich der nächsten Sitzung dem Vorstand der PUK
vorlegen; sie mache aber die Beklagte jetzt schon darauf aufmerksam, dass ihr
nach den Statuten kein Anspruch auf eine Pension zustehe.
In der Folge blieb die Angelegenheit offenbar etwas über ein Jahr liegen.
Inzwischen war bei der Klägerin ein

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Wechsel in der Direktion eingetreten. Unter dem Datum vom 23. Juni 1936 findet
sich nämlich auf dem Gesuch der Olga Schwegler vom vorhergehenden Jahr ein vom
Leiter des kommerziellen Dienstes der Klägerin stammender Vermerk zuhanden der
Direktion der DGV, es habe § 30 Abs. 3 der Statuten zur Anwendung zu kommen,
da die Voraussetzungen zuträfen; Schwegler habe insgesamt Fr. 6244.90
einbezahlt.
Am 29. Juni 1936 schrieb die Direktion dann an das Teilungsamt Luzern, welches
sich wegen der bevormundeten Tochter Schwegler mit der Hinterlassenschaft zu
befassen hatte, dass die Angehörigen Schweglers keinen Anspruch auf Pension
hätten, dass aber laut Statuten der PUK den Erben des Verstorbenen, soweit es
sich um Kinder oder Geschwister handle, die vom Verstorbenen einbezahlten
Prämien im Betrag von Fr. 6244.90 zurückzuzahlen seien. Das Teilungsamt werde
ersucht, zu entscheiden, an wen der Betrag auszufolgen sei. Das Teilungsamt
empfahl der Klägerin, den Betrag ihm zu überweisen. Am 25. Juli 1936 schrieb
die Klägerin dem Teilungsamt, die genaue Überprüfung habe ergeben, dass die
Rückzahlung der Prämien an die Kinder und Geschwister des Verstorbenen den in
Kraft stehenden Statuten nicht entspreche, sondern nur einem noch nicht
genehmigten Abänderungs-Nachtrag. Mit Schreiben vom 5. bezw. 6. August teilte
die Klägerin dann dem Teilungsamt und der Olga Schwegler mit, der Vorstand der
PUK habe in seiner Sitzung vom 3. August 1936 beschlossen, dass der in Frage
stehende Betrag von Fr. 6244.90 zuhanden der Erben Schweglers auszuzahlen sei.
Der Betrag einschliesslich der Zinsen seit dem Todestage Schweglers, 1. Juni
1935, total Fr. 6553.65, wurde dem Teilungsamt überwiesen.
Mit Schreiben vom 19. September 1936 eröffnete die Klägerin dem Teilungsamt,
dass die erwähnte Rückzahlung irrtümlich erfolgt sei. § 30 Abs. 3 der Statuten
der PUK gebe einen Anspruch auf Rückzahlung der einbezahlten

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Prämien den Erben nur dann, wenn ein Angestellter als Mitglied sterbe. Nach §
4 der Statuten höre die Mitgliedschaft aber mit der Pensionierung auf.
Schwegler sei schon pensioniert gewesen, weshalb eine Prämienrückzahlung an
seine Erben nicht in Betracht komme. Die Klägerin ersuche daher um Rückzahlung
des Betrages.
Das Teilungsamt antwortete, die Erben hätten am 11. September über die
Verteilung bereits Beschlüsse gefasst; das Geld sei aber noch nicht
ausbezahlt.
C. - Da die Erben Schwegler sich der Rückerstattung des Betrages an die
Klägerin widersetzten, erhob die Klägerin Klage auf Einwilligung der Erben zur
Rückzahlung der von der DGV zugunsten der Erben Schwegler beim Teilungsamt
Luzern ohne gültigen Grund einbezahlten Summe von Fr. 6553.65 nebst 5% Zins
seit 5. Februar 1935.
Die Beklagten beantragten Abweisung der Klage.
D. - Das Amtsgericht Luzern wies die Klage ab mit der Begründung, dass zwar im
allgemeinen die Voraussetzungen einer Rückforderung gemäss Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR
vorhanden seien, der bei der Klägerin vorhandene Rechtsirrtum jedoch
grobfahrlässig, unentschuldbar und deshalb in Übereinstimmung mit einzelnen
Autoren die Bereicherungsklage abzuweisen sei.
E. - Das Obergericht des Kantons Luzern dagegen schützte die Klage, jedoch
ohne Verzugszinsen, mit der Begründung, der bei der neuen Direktion der DGV
unterlaufene Irrtum sei angesichts der Unklarheit der Statuten entschuldbar;
aber selbst wenn man dies verneine, so sei auch bei unentschuldbarem Irrtum
eine Rückforderung nach Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR zuzulassen.
F. - Gegen das Urteil des Obergerichtes vom 22. Dezember 1937 haben die
Beklagten die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem erneuten Antrag
auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat unter Verzicht auf Einreichung einer schriftlichen
Klagebeantwortung auf Abweisung der

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Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheides angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Um mit ihrer auf Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR gestützten Rückforderungsklage durchzudringen,
muss die Klägerin beweisen:
a) dass sie die Zahlung vornahm, in der Absicht, eine Verbindlichkeit zu
tilgen;
b) dass diese Verbindlichkeit in Wirklichkeit nicht bestand;
c) dass sie irrtümlicherweise das Bestehen dieser Verbindlichkeit annahm.
2.- Dass die Klägerin die Zahlung vornahm, um eine Verbindlichkeit zu tilgen,
und nicht etwa, um den Beklagten etwas zu schenken, kann angesichts der
vorangegangenen Korrespondenz nicht zweifelhaft sein. Die Klägerin wollte den
Erben des verstorbenen Schwegler die von diesem geleisteten Prämienzahlungen
zurückerstatten, weil sie glaubte, gemäss § 30 Abs. 3 der Statuten hiezu
verpflichtet zu sein. Nicht das Geringste deutet darauf hin, dass sie den
Erben hätte etwas gewähren wollen, wozu sie nicht verpflichtet war.
3.- Ebenso steht ausser Zweifel, dass die vermeintliche Verbindlichkeit der
Klägerin zur Rückerstattung der Prämien in Wirklichkeit nicht bestand. § 30
Abs. 3 sieht die Prämienrückerstattung an Angehörige vor, falls ein
Angestellter der Klägerin stirbt, der noch Mitglied der PUK ist. Nach § 4 hört
aber die Mitgliedschaft mit der Pensionierung auf. Schwegler war zur Zeit
seines Todes nicht mehr Mitglied der Kasse, sondern deren pensionierter
Bezüger. § 30 konnte daher nicht Anwendung finden. Das ist übrigens
einleuchtend. Die Kasse kann nicht Prämien zurückerstatten und zugleich einem
Angestellten Pension ausrichten. Das wäre ihr Ruin, und es wäre sinnlos, von
einem Angestellten Prämien zu erheben, wenn sie ihm, bezw. seinen Erben, doch
wieder ausbezahlt werden.

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Die Bestimmung hat aber dann einen Sinn, wenn sie Anwendung findet im Falle
des Todes eines «Mitgliedes», d. h. eines Angestellten, der wohl Prämien
bezahlt, aber nie Pension bezogen hat. Dann ist sie sogar am Platze und
billig. Da im vorliegenden Falle Schwegler seit dem Februar 1933 die
statutengemässe Pension von Fr. 3600.- pro Jahr bezogen hat, haben seine Erben
keine Ansprüche gemäss § 30 der Statuten. Hieran vermag die grosse
Bedürftigkeit der Beklagten nichts zu ändern.
4.- Die Klägerin kann deshalb ihre Leistung zurückverlangen, sofern sie sich
über ihre Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
Das Vorhandensein dieses Irrtums ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Wie
bereits erwähnt, geht aus der gewechselten Korrespondenz deutlich hervor, dass
die Direktion der Klägerin wirklich der Auffassung war, sie sei nach § 30 der
Statuten zur Rückerstattung der Prämien verpflichtet. Beim Vorliegen der
andern Voraussetzungen des Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR ist übrigens kein strenger Beweis für
den Irrtum mehr erforderlich. Denn eine Leistung zur Erfüllung einer nicht
bestehenden Verpflichtung ist mangels besonderer Umstände oder Gründe
vernünftigerweise nicht denkbar (vgl. OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 13 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.

OR; BGE 40 II S. 253). Solche besondere Umstände liegen aber hier nicht vor.
Die Beklagten haben freilich behauptet, die Klägerin habe in Erfüllung einer
sittlichen Pflicht, aus sozialen Gründen geleistet. Entgegen dieser Ansicht
ist aber mit der Vorinstanz festzustellen, dass keine Beziehungen unter den
Parteien bestehen, welche eine sittliche Pflicht der Klägerin zur
Rückerstattung der Prämien an die Beklagten begründen könnten. Die Klägerin
hat ihrem Angestellten Schwegler den schuldigen Lohn bezahlt und ihm nachher
statutengemäss die Pension von Fr. 3600.- im Jahr ausgerichtet, insgesamt Fr.
8400.-, während Schwegler an eigenen Beiträgen nur ein Kapital von Fr. 6244.90
geleistet hat. Es ist entschieden zu verneinen, dass unter diesen Umständen
das allgemeine

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Gewissen ein Gebot zur Erstattung der Prämien fordern würde, weil die
Beklagten in einer bedrängten Lage sind. Dass die Klägerin aus sozialen
Gründen, im Hinblick auf die Notlage der Beklagten, diesen aus Mitleid hätte
etwas schenken wollen, ist nicht erwiesen und unwahrscheinlich. In diesem
Falle hätte die Klägerin nicht einen ungeraden Betrag von Fr. 6244.90 nebst
Zinsen hievon seit dem Todestag Schweglers bezahlt, sondern einen runden
Betrag, den sie gewiss als Almosen oder Schenkung oder dergleichen bezeichnet
hätte, und nicht als Prämienrückerstattung gemäss Statuten, wie dies geschah.
Dass die in finanziellen Schwierigkeiten befindliche DGV damals noch in so
grosszügiger Weise hätte Almosen verteilen wollen, ist zudem ganz
unwahrscheinlich.
5.- Es fragt sich somit einzig noch, ob nicht die Art des Irrtums eine
Rückforderung der irrtümlichen Leistung verbiete.
a) Der in Frage stehende Irrtum war ein Rechtsirrtum, also ein Irrtum im
Beweggrund. Die Klägerin hat die Prämien zurückerstattet, weil sie hiezu
verpflichtet zu sein glaubte. Dass auch der Rechtsirrtum unter den Begriff des
«Irrtum über die Schuldpflicht» im Sinne von Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR fällt, ist in BGE 40
II S. 254
mit einlässlicher Begründung, auf die hier verwiesen werden kann,
auseinandergesetzt, und daher unbedenklich zu bejahen (so auch die neuere
Literatur: OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 8 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR, v. TUHR OR S. 376 f.).
b) Umstritten ist dagegen, ob nur der entschuldbare Irrtum die Rückforderung
zulasse, oder ob sich der Rückfordernde auch auf einen an sich
unentschuldbaren Irrtum berufen könne.
c) Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu dieser Frage hat verschiedentlich
gewechselt. Im Entscheid BGE 30 II S. 330 ging das Bundesgericht ohne weitere
Erörterung von der Auffassung aus, dass jeder Irrtum zur Rückforderung genüge.
In BGE 31 II S. 295 dagegen entschied das Bundesgericht in Anlehnung an die

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gemeinrechtliche Doktrin und in Ablehnung der Ansicht der Kommentare HAFNER,
Anm. 6, und SCHNEIDER & FICK, Anm. 7 zu Art. 72 aOR, dass ein entschuldbarer
Irrtum erforderlich sei. An dieser Auffassung hat das Bundesgericht dann in
BGE 34 II S. 329 und S. 514 festgehalten unter Hinweis auf den früheren
Entscheid, obwohl an diesem in Blätter für zürch. Rechtsprechung Band 4, Anm.
zu Nr. 182, von WÄCHTER, und in Schweiz. Juristenzeitung Band 5 S. 169 und S.
386 ff. von A. STÜCKELBERG und W. NÄGELI Kritik geübt worden war. In BGE 40 II
S. 254
, wo das Bundesgericht, wie bereits erwähnt, zur Berücksichtigung des
Rechtsirrtums gelangte, ist die hier zu prüfende Frage offen gelassen, da es
sich dort auf alle Fälle um einen entschuldbaren Irrtum handelte. Trotzdem
wird in BGE 47 II S. 465 unter Berufung auf diesen Entscheid das Vorliegen
eines entschuldbaren Irrtums gefordert.
d) In der Literatur wird das Erfordernis der Entschuldbarkeit des Irrtums fast
ausnahmslos abgelehnt (so HAFNER Art. 72 N. 6, SCHNEIDER & FICK Art. 72 N. 7,
FICK Art. 63 N. 20, WÄCHTER, NÄGELI, STÜCKELBERG a.a.O., EGER, Kausale
Tradition und Kondiktion, in Zeitschrift f. schweiz. Recht NF 33 S. 346 N. 35,
ROSSEL Nr. 157, OSER-SCHÖNENBERGER Art. 63 Anm. 9, AEBLI, Die
ungerechtfertigte Bereicherung nach SOR, Zürcher Diss. 1912 S. 86 ff., CARRY,
Les conditions générales de l'action en enrichissement illégitime en droit
suisse, Genfer Diss. 1927 S. 169 ff.).
Die gegenteilige Meinung wird einzig von BECKER, Anm. 11 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR,
vertreten, der aus Rücksichten auf den Empfänger der ungerechtfertigten
Bereicherung die Rückforderung nur bei Entschuldbarkeit des Irrtums gestatten
will. v. TUHR OR S. 377 dagegen ist grundsätzlich für die erstere Auffassung,
mit dem einzigen Vorbehalt, dass er dem rückleistungspflichtigen Empfänger den
sog. Rückforderungsschaden ersetzen will.
e) Von den Gesetzbüchern, die dem OR als Vorlage

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dienten, hat einzig das zürcherische Privatrecht bei unentschuldbarem Irrtum
die Rückforderung versagt, während die andern das Erfordernis der
Entschuldbarkeit entweder ausdrücklich verneinen (Österreich § 1431,
Sächsisches GB § 1519, Dresdener Entwurf 976) oder keine Präzisierung über die
Art des Irrtums aufweisen (so Cc français Art. 1377). Aber auch die
französische Praxis betrachtet die Entschuldbarkeit des Irrtums nicht als
erforderlich (vgl. ZACHARIAE-CROME, 8. Auflage Band 2 S. 746 N. 5; DALLOZ,
Codes annotés zu Art. 1376, 1377 Nr. 155-172; SIREY, Ziffer 3 zu Art. 1235.
Einzig PLANIOL et RIPERT, Traité pratique Band 7 S. 27 verlangt unter Hinweis
auf ein einziges Urteil von 1826 Entschuldbarkeit). Die deutsche Rechtslehre
lehnt das Erfordernis der Entschuldbarkeit ebenfalls ab (vgl. STAUDINGER BGB §
814 Bem. 1 a OERTMANN § 814 1 b). Dass auch die Entstehungsgeschichte des OR
gegen das Erfordernis der Entschuldbarkeit spricht, ist bei NÄGELI a.a.O. und
AEBLI S. 93 auseinandergesetzt. Die Expertenkommission (Protokoll vom 8. Mai
1908 S. 10) liess die Frage trotz dem Ersuchen JAEGERS um Entscheidung offen.
f) Eine erneute Prüfung der Frage führt dazu, das Erfordernis der
Entschuldbarkeit gemäss dem ursprünglich vom Bundesgericht eingenommenen
Standpunkt zu verneinen. Das Erfordernis des Irrtums als Voraussetzung für die
Rückforderung der Leistung einer Nichtschuld erklärt sich damit, dass ohne den
Irrtum die Leistung vernünftigerweise (ausgenommen zur Erfüllung einer
sittlichen Pflicht) nur als Ausfluss eines Schenkungswillens zu begreifen
wäre. Ist aber ein Irrtum vorhanden, gleichgültig welcher Art, Rechtsirrtum
oder Tatirrtum, entschuldbarer oder unentschuldbarer Irrtum, so fehlt eben
dieser Schenkungswille, und dann ist für eine Rückforderung Raum, weil der
durch die Leistung verfolgte Zweck, die Erfüllung, mangels Vorhandenseins
einer Schuld gar nicht erreicht werden kann. Schon diese Überlegung zeigt,
dass der Irrtum an sich genügt und

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dass es auf seine nähere Beschaffenheit nicht ankommen kann.
Die Lösung der Frage ergibt sich weiter aus Sinn und Funktion der
ungerechtfertigten Bereicherung im System des Privatrechts. Das Institut der
ungerechtfertigten Bereicherung bezweckt gerade, eine mit dem materiellen
Recht in Widerspruch stehende, eben «ungerechtfertigte» Bereicherung zu
korrigieren. Erhält jemand eine Leistung, die ihm nicht geschuldet ist und
welche nur auf die irrtümliche Annahme einer Verpflichtung auf Seiten des
Leistenden zurückzuführen ist, so fehlt dieser Leistung die innere
Rechtfertigung. Aufgabe der Rechtsordnung ist es, in solchen Fällen durch
Einräumung eines Rückforderungsanspruches eine Korrektur der gesetzlichen
Rechtswirkung. der Zahlung deshalb eintreten zu lassen, weil die durch sie
geschaffene Rechtslage dem Endziel der Rechtsordnung, der materiellen
Gerechtigkeit, nicht entspricht. Dieser den Bereicherungsansprüchen allgemein
und der condictio indebiti im besonderen zu Grunde liegende Gedanke ist es und
nicht ein der Leistung anhaftender Willensmangel, nicht der Irrtum als
solcher, vielmehr die Grundlosigkeit der Leistung, welche zur Gewährung des
Rückforderungsanspruchs führt (vgl. BGE 40 II S. 258). Die Begründung des
Bereicherungsanspruches liegt somit nicht im Irrtum. sondern in der Tatsache,
dass der Empfänger grundlos etwas vom Leistenden erhielt. Das ist der Grund
aller Bereicherungsansprüche, von dem bei Entscheidung aller Einzelfragen
auszugehen ist. Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR ist nur ein Sonderfall des allgemeinen Grundsatzes
von Art. 62; er stellt klar, dass nach Leistung einer Nichtschuld eine
Rückforderung nur unter der Voraussetzung irrtümlicher Annahme einer
Zahlungspflicht gewährt sein soll, nicht aber bei wissentlicher Leistung einer
Nichtschuld, also bei Schenkung. Die Veranlassung für die besondere Behandlung
dieser Unterart der Rückforderungsklage aus nicht verwirklichtem Grund liegt
in ihrer grossen praktischen Bedeutung, im allgemeinen

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Irrtumserfordernis und in der Klarstellung des Falles der Erfüllung einer
verjährten Schuld oder einer sittlichen Pflicht.
Der einzige Grund, der für das Erfordernis der Entschuldbarkeit des Irrtums
sprechen könnte, liegt in einer Billigkeitserwägung, nämlich in der
Befürchtung, dass der Leistungsempfänger, der sich vielleicht mit Rücksicht
auf die empfangene Leistung, auf seine Bereicherung, zu gewissen
Vermögensdispositionen bestimmen liess, durch die spätere Rückforderung
Schaden erleiden könnte (so namentlich BECKER, Anm. 11 zu Art. 63
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
OR). Die
Möglichkeit einer solchen Schädigung besteht allerdings. Allein sie kann, wie
v. TUHR OR S. 377 mit Recht bemerkt, doch niemals eine Begründung dafür sein,
die Rückforderung des zu Unrecht Empfangenen schlechtweg auszuschliessen.
Zunächst kann man sich überhaupt fragen, ob nicht dem Empfänger einer nicht
geschuldeten Leistung ebenso sehr ein Vorwurf gemacht werden könnte, wie dem
Leistenden, der aus Zerstreutheit, in der Eile oder aus irgendwelchem Grunde
eine vermeintlich geschuldete Leistung erbringt. Man könnte ja billigerweise
auch vom Empfänger einer solchen Leistung verlangen, dass er prüft, ob er zum
Empfang berechtigt sei, und abklärt, aus welchem Rechtsgrund diese Leistung an
ihn gemacht werde. Die Tatsache einer solchen Schädigung des Empfängers kann
daher höchstens bei der Bemessung des Umfanges der Rückerstattungspflicht
berücksichtigt werden. In gleicher Weise, wie ein Abzug wegen einer durch die
empfangene Leistung verursachten Schädigung des übrigen Vermögens stattfinden
muss, weil nur die wirkliche Bereicherung zurückzuerstatten ist
(OSER-SCHÖNENBERGER Anm. 9 zu Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
OR; v. TUHR OR S. 391 ff.), kann
gegebenenfalls auch der sog. Rückforderungsschaden bei der Bemessung der
Bereicherung berücksichtigt werden (v. TUHR OR S. 377). Dabei wird aber auch
geprüft werden müssen, ob und inwieweit die Billigkeit einen solchen Abzug
verlangt, ob nicht der Empfänger selber grobfahrlässig gehandelt hat, indem er
eine Leistung annahm und behielt, von der

Seite: 132
er wusste oder sich darüber hätte Rechenschaft geben müssen, dass sie nicht
ihm gehöre.
Ein solcher Rückforderungsschaden kommt jedoch im vorliegenden Falle nicht in
Frage, so dass unter diesem Gesichtspunkte kein Abzug zu machen ist.
g) Muss die Rückforderungsklage somit auch gutgeheissen werden, wenn man die
Entschuldbarkeit des Irrtums der Klägerin verneint, so braucht die Frage der
Entschuldbarkeit überhaupt nicht untersucht zu werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 22. Dezember 1937 bestätigt.
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Dokument : 64 II 121
Datum : 01. Januar 1937
Publiziert : 06. April 1938
Quelle : Bundesgericht
Status : 64 II 121
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 63 OR. Der Irrtum, aus dem eine Nichtschuld bezahlt wird...


Gesetzesregister
OR: 63 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 63 - 1 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
1    Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat.
2    Ausgeschlossen ist die Rückforderung, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde.
3    Vorbehalten bleibt die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
BGE Register
30-II-324 • 31-II-291 • 34-II-315 • 40-II-249 • 47-II-462 • 64-II-121
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
irrtum • erbe • beklagter • frage • bundesgericht • ungerechtfertigte bereicherung • weiler • vater • tod • geschwister • empfang • nichtschuld • sittliche pflicht • bewilligung oder genehmigung • bezogener • haushalt • mitgliedschaft • bereicherung • rückerstattung • pensionierung
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