314 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

encore une remise de 3 0/0 . . . Il ressortait nettement de cette
lettre que A. Bechler & Cie considéraient la société Caux & Dulon
comme sa debitrice. Loin de protester contre cette maniere de voir,
l'associé Dulon se rendit personnellement chez les créanciers, le 12 mai,
et leur fit des propositions de paiement comptant,1noyennant esoompte. Le
principe de la dette ne fut pas discuté, mais l'entente n'interVint pas
sur le taux; Dulon demandait le 10 GO, la société demanderesse ofirait
moins. Ensuite de cette discussion, la créancière ofirit finalement,
par lettre du 14 mai, à MM. Gaux & Dulon , une remise de 60/0 pour
les factures Caux , en exprimant l'espoir qu'elle leur suffira et en
leur demandant une réponse. Or, il n'est pas établi qu'au cours de ces
échanges de vues, Dulon ait jamais, soit verbalement, soit par écrit,
déclaré agir pour Caux personnellement et non pas au nom de la société
Oaux & Dulon pour laquelle il signait ses lettres et dont il était
l'associé. Ce fait est d'autant plus significatif que, ainsi que Dulon
le declare lui-meme dans sa plainte penale du 9 juin 1906 contre son
associé, c'est à la fin d'avril déjà. que ses soupcons s'éveillerent et
que, sans pouvoir porter d'accusation contre Caux, il avait cependant
déjà. le sentiment d'ètre trompe.

Il faut encore relever qu'à folio 161 d'un livre de comptebilité, assez
rudimentaire il est vrai, figure un compte A. Bechler & Cie débutant
par l'inscription du montant de Ia dette de Caux ; or, cette inscription
est faite de la main meme de Dulon.

Ces lettres, visites, offres de paiement et inscriptions sont tout autaut
de preuves que Dulon, agissant au nom de Gaux & Dulon, considérait que
la société était engagée comme telle vis à vis de A. Bechler & Cie.

4. La société défeuderesse &. cherche, il est vrai, à donner nne autre
interpretation à ses actes. Elle declare que les lettres adressées
a la société demanderesse et les propositions qui lui ont été faites
n'avaient pour but que d'éclaircir la Situation de Gaux, pour pei-mettre
la régularisation des rapports personnels des associés entre eux, sans
que la société enten-

HL Ohligationenreoht. N° 36. _ 315

dit par la assumer aucune obligation à l'égard des tiers. Cette
interpretation, qui n'est guère conciliable avec l'attitude du sieur
Dulon, ne pourrait du reste, eu cas de doute, etre admise en droit : Ainsi
que le Tribunal fédéral l'a déjà jugé, eu cas de reprise d'une affaire
commerciale ou industrielle, il y a lieu de présumer que la reprise du
passif implique la reconnaissance d'un engagement vis-à vis des tiers
créauciers et non pas seulement un engagement personnel du preneur ris
à-vis du débiteur dont l'affaire est reprise (RO 29 11318). C'est donc
avec raison qn'en l'espèce, en l'absence de preuve du contraire et en
regard de l'attitude cle la société défeuderesse, l'instance cantonale &
admis que la société Caux & Dulon avait repris a sa charge l'actif et le
passif de Oaux et s'était obligée, non seulement ViS-à-VIS du débiteur
personnellement, mais aussi vis-ä-vis de la. société demanderesse, au
paiement de la dette que Caux avait contractée à l'égard de A. Bechler
& Cie.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral pronunce :

Le recours est écarté et le jugement cantonal confirmé en son entier.

36, gluten vom 27. Juni 1908 in Sachen Yadische Dsseknmnzgesellschaft
B.V., Kl. u. Ver.-KI., gegen Gewerbebauk Basel, Bets. u. Ber.-Bekl.

Klage aus ungerecmfertigter Bereicherung: Wertsendungsversicherung;
Zahlung einer verloren gegasszgmen Wertsenduug durch den
Verséchxzrer; Rückforderung. Zahlung einer Nichtschuld
? Täuschung des Versich-crcrs? VERMESdes Versicherten gegen
Policebestimmungesiu beta-. Art der Postaufgaäe ? Bedwtuug der inter
nen Postvorschriftm. -Irrtum, Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR.

A. Durch Urteil vom 7. April 1908 hat das Appellationsvgericht des
Kantons Basel-Stadt über das Rechtsbegehren der Klägerim

316 A. Entscheidungen des Bundesgerichis ais oberster
Zivilgerichtsinstanz.

Beklagte sei zur Zahlung von 10,425 Fr. nebst 5 0,-0 Zins seit 1.,
eventuell seit 25. Juli 1907 an die Klägerin zu verurteilenz

erkannt:

Klägerin wird mit ihrer Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und fortnrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag aus Gutheissung
der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin obiges
Rechtsbegehren wiederholt und beantragt, es sei eventuell die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen behufs Befragung verschiedener Banken über die
übliche Versendungsart von Valoren, wie schon vor erster Instanz beantragt

Der Vertreter der Beklagten hat Abweisung der Berufung und Bestätigung
des angesochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beklagte hat am 13. Mai 1907 zukünftige Wertsendungen bis zum
Gesamtbetrage von einer Million Franken bei der Klägerin versichert. Die
Police ist namens der Klägerin von deren Generalrepräsentanten Klaiber
in Basel unterzeichnet.

Aus den Versandsbestitnmungen der Police sind folgende Stellen
hervorzuheben:

(sub IH) Die zu versichernden Valoren sind, bei Verlust des
Entschädigungsanspruches, der besördernden Transportanstalt unter
Rekommandation resp. Wertdeklaraiion nach Massgabe der nachstehenden
Bestimmungen, soweit hieoon im umstehenden Tarifa nicht abgewichen ist,
aufzugeben:

..... Papiergeld im Betrage bis inkl. 40,000 Fr ......
Rekommandation. Bei höheren Beträgen 5°]n Deklaration des Überschusses
..... , jedoch im Minimum 300 Fr. Statt Reko1nmaudatiou ist auch die
Wertdeklaration zulässig, jedoch nicht unter 300 Fr., es sei denn,
dass die Sendung selbst einen geringern Wert hat

(sub IV) Bei Sendungen in Briefen müssen die Wertobjekte zunächst
mit einer gut verschlossenen Hülle Umgehen werden . . . (folgt die
Beschreibung der Verpackung und der Versiegelung).

Wertsendungen in Paketen müssen ..... (folgt ebenfalls die Beschreibung
der Verpackung und Versiegelung)..... {)biigationenrecm. N° 36. 31?

(sub V) Bei postlagernd adressierten Sendungen ist Rekom-mandation
nicht zulässig; dieselben müssen ..... unter Wertangabe zur Beförderung
übergeben ..... werden.

Aus dem darauffolgenden Prämientarif ist hervorzuheben:

betr. Ungarn und verschiedene andere Staaten der habsburg. Monarchie:
Rekommandation ..... ist nicht zulässig. Papiergelb, Gold, Silber ze. sind
mit mindestens 500 Fr. für die ersten 80,000 Fr. und für den Mehrbetrag
mit mindestens 5 0J9 zu deflarieren.

betr. Portugal: Sur Versicherung sind nur Effekten ac. in
if,rel-ommandierten oder mit mindestens 500 Fr. deklarierten Briefen
(nicht Paketen) zulässig.

betr. Russland: entmeber in rekommandierten Briefen oder in Paketen
unter Wertangabe.

betr. die Türkei: Versandt in Paketen nicht zulässig.

betr. Griechenland: nur in Brieer (nicht Waffle), unter
Rekommandation.betr. Algierz nur in Brieer (nicht Paketen), unter Deklaras
,tion von mindestens 500 Fr.

Jn § 9 der Police wird über den Nachweis des Verlustes einer Sendung
bestimmt: Bei jeglichem Verluste ist zur Führung dieses Nachweises
einerseits erforderlich, anderseits aber auch geniigend, dass eine
amtliche Bescheinigung beigebracht wird, nach welcher sich die Postbehörde
zur Gewährung des von ihr reglementsmässig zu leistenden Ersatzes stirdas
betreffende Poststück Bereit erklärt oder dessen gänzlichen Verlust aus
dem Posigewahrsatn ausdrücklich attestiert."

§ 14 bestimmt u. a.: Jede Täuschung bei den zur Erlangung einer
Entschädigung gemachten Angaben befreit die Versicherer von aller
Entschädigung-st-erbindlichkeit.

b) Am ö. Juni 1907 gab die Beklagte in Basel eine an eine Bank in
St. Gallen adressierte, 10,000 Kronen in österreichischen Banknoten
enthaltende, mehr als 250 Gr., jedoch weniger als 500 Gr. wiegende Sendung
als Fahrpoststück (Paket) ohne Wertdeklaration aus und liess sich dafür
in ihrem Posibescheinigungsbud) eine entgeltliche Empfangsbescheinigung
ausstellen. Der Eintrag im Postbescheinigungsbuch bezeichnet den
Gegenstand als

318 i Entscheidungen des Bundesgskjchls als oberster
Zivilgerichtsiustanz. si

' t. und enthält die Angabe des bezahlten Zaokibs (Tkgekxigk)?ri)
der für eventuelle Wertdeklaratsonen bestimmten Kolonne findet sich
der Ver-merk Emschreiben , welcher von der Hand eines Angestellten
oder Lehrlings der Beklagten herrührt und vor der Aufgabe des Paketes
hier angebracht wor· eint. deus? lîîîseîîn Postbescheinigungsbuch sind
auch noch andere ähnliche Sendungen an dieselbe Bank in St. Gallenf
eingetragen, zum Teil ebenfalls als Pakete ohne Wertdeklaratton, mit
der Bemerkung Einschreiben, zum Teil als Pakete mit Wettbeliration (500
Fr.}; eine Sendung trägt den Vermerk Qhargé , wurde aber als Valet,
und zwar ohne Werlangabe, ausgegeben. Auf dem Titelblatt des Buches
befindet sich folgender gedruckter ' r Vermerk: _ am,t,lle::zenwärtiges
Buch dient nur für Empfangsbeschetnigungenö welche für Fahrpoststücke
ohne Wertaugabe nach dem In: mg Auslande und für Postftiicke (coldjs
postaux) ohne Wertanga e 9 uslande verlan t wer en. n:gikexiniragung
anderergeingeschriebener Gegenstände in gegen" ' s Bu it inde·en ebenfalls
zulässig · w:)rtgebiges cahmslsi). Jtitsti 1907 aufgegebene Paket ist me
an ' " un sort elan t. feng; kuglig wîrde sent JGeneralrepräsentantens
Klaiber von dem Nichteintressen der Sendung mündlich Kenntnis gegeben. d
Am 7. Juni erschien Klaiber imEBwugkau der Beklagten nn m othe eini un
stch Inn . _ 33314. Îutîi fsriebgKligüber an die Geschäftsleitung der
Klagerin in Mannheim, er sei davon in Kenntnis gesetzt worden: dass ein am
10 crt. von der Beklagten nach eat. Grillen addressiertes Pli bis jetzt
noch nicht angekommen sec. Am 17. Juni schrieb die Beklagte an Klawer:
' Wir nehmen Bezug auf unsere inündltchefllnterredung betref; fend dem
verloren gegangenen Pli nome o. ds, von Krone10 000 an den Schweizerischen
Bankverem, St. Gallen, adres' ' ' ' ' ' , diese Angelegenheits1ert und
benachrichngen Sie hierdurch dag. . Obernad; Mitteilung der hiesigen
Kreispostdirektion, bei der postdirektion in Bei-n anhängig ist.

lll. Obligalionenrecht. No 36. 319

Wir möchten Sie jedoch höflichst ersuehen, da das Pli ordnungsge1näss
verpackt, ver-siegelt und eingeschriebeu und von der "Volt laut dem
Ihnen vorgelegenen Bescheinigungshest qnittiert worden ist, uns die
diesbezügliche Summe, d. I). 10,000 Kr. à 104,40 = 10 440 Fr. auszahlen
lassen zu wollen, damit wir hierin nicht noch weitere Zinsverluste
erleiden-!

Dieses Schreiben der Bekiagten übermittelte Klaiber am 18. der Direktion
in Mannheim. Diese hatte bereits am 17. an die Zentratst-alle des
Kontinentcilen Valoren-Be1"ficherungs-Verbandes (Bei welchem die Klägerin
rückversichert ist) geschrieben, sie erhalte hente" von der Beklagten die
Mitteilung, dass ein rekommandierter Brief-, enthaltend 10,000 Kr. Zt.,
vermisst werde.

Am 20. Juni schrieb die Direktion der Klägerin an Klaiber sie bekenne sich
zum Empfang seines Schreibens vom 17. (sic) nebst Beilage und erwidere
darauf, dass sie polirenmässig erst dann verpflichtet sei, den Schaden
zu bezahlen, wenn die Post denselben anerkannt und die reglementsmässige
Entschädigung geleistet habe.

Am 21. Juni übermittelte die Beklagte dem Agenten Klaiber in Sachen
des verloren gegangenen Plis ein Schreiben der Kreispostdirektion
vom gleichen Tage, laut welchem die Sendnng als verloren zu betrachten
fei. Gleichzeitig bat die Beklagte um Auszahlung der Versicherungssumme,
abzüglich der von der Post zu vergütenden 50 Fr.

Am 26. Juni schrieb die Geschäftsleitung der Klägerin an Klaiber, er
möchte ihr noch eine Bescheinigung darüber verschaffen, dass die Post
den reglementsmäszigen Ersatz geleistet habe.

Am 27. Juni bescheinigte die Kreispostdirettion, dass die Post der
Beklagten den ihr zustehenden reglementarischen Ersatz bereits geleistet
habe und zwar mit 15 Fr.

Diese Erklärung der Kreispostdirektion schickte Klaiber am 28. Juni an
die Direktion der Klägerin in Mannheim, mit dem Ersuchen, es möge die
Angelegenheit mm prompt erledigt werden, sowie mit folgender Bemerkung:

Um ähnlichen Schäden vorzubeugen wird die Gewerbebank, obschon laut
Policebestimmungen nicht verpflichtet, für die Folge ihre Baarsendungen
dennoch mit Wertangabe deklarieren, denn

ZU) A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivîlgerichtsinstanz

die Eidgenössische Postverwaltung ist nicht im Stande, bei
eingeschriebenen Sendungen ohneWertangabe nachweisen zu konnen, wo und
wann ein Diebstahl stattgefunden hat. * .

Der Diebstahl der 10,000 Kr. ist sowohlvder Direktivwder Schweizerischen
Postverwaltung, bei welcher ich heute ebenfalls versönlich vorgesprochen,
als auch der Direktion der Gewerbebank

rklärli .

u.t5;ierauschbewilligte die Direktion die Auszahlung von 10,425 Franken
(Wert der verlorenen Sendung, abzügiich 15FFr.) an die Beklagte. Die
Zahlung erfolgte am 1. Juli durch {einher.

d) Am 5. Juli 1907 schrieb die Direktion der Klagertn an Klaiber: _ _ .

Unser Verband macht uns darauf aufmerksam, dass die Schweizer Post
verpflichtet ist, für verloren gegangene reform mandierte Briese ein
Ersatz von 50 Fr. zu leisten, jedoch erst nach Ablauf eines Jahres. .

Die 15 Fr., die die Post bezahlt hat, sind nur eine Entschädigung für
Verspätung von mehr als 24 Stunden;f '

Wir lassen ihnen einen bezügl. Auszug aus dem Schivetzer Postgesetz
anliegend in Abschrift zugehen und bitten Sie die Sache im Auge zu
behalten und nach Ablauf eines Jahres, wenn sich der Brief bis dahin nicht
vorfindet, die uns noch istskommenden 35 Fr. bei der Post zu reklamieren.

Am 12. Juli schrieb die Direktion ferner an Klaiber: _

Gleichzeitig fragen wir höfl. an, ob es in Ordnung ist,-dass die
schweizerische Postverwaltung nur 15 Fr. reglementsmasztgen Schadenersatz
leistet; die Geiverbebank sprach in ihrem Briese an Sie vom 21. Juni
von einem Postersatz in Hohe von 50 Franken. In Deutschland wird für in
Verlust geratene Em-

schreibebriefe 42 Mk. Ersatz geleistet.

Darauf antwortete Klaiber am 13. Juli: si

..... teile Jhnen mit, dass die Post allerdings verpfltchtet ist, für
eine verloren gegangene Einschreibesendung 50 Fr. Eksatz zu leisten,
jedoch erst nach Perlan einesJahres. _

Die 15 Fr., welche die Post bezahlt hat, sind etnesEntschadF gung für
Verspätung von mehr als 24 Stunden, wahrend die restlichen 35 Fr.,
falls der Brief nicht vorher wieder hergebracht with, erst nach einem
Jahre bezahlt werdenlll. Obiigationenrecht. N° 36. 321

Am 18. Juli endlich schrieb die Direktion an Klaiber:

. Unser Verband moniert, dass wir den Schaden an die Gewerbebank in Basel
zu früh bezahlt haben, da die von der Post gewährte Entschädigung von 15
Fr. nur Ersatz für eine Verspätung von 24 Stunden ist, die Post also den
reglementsmässigen Ersatz für den Verlust mit 50 Fr. noch nicht geleistet
hat. Policemässig sind wir erst verpflichtet den Schaden zu bezahlen,
wenn die Post den vollen reglementmässigen Ersatz ge.leistet hat und
wir würden den bezahlten Schadenbetrag von der Gewerbebank zurückfordern
müssen, wenn die Post nicht bald die-seit Voraussetzung nachkommt

Wir bitten Sie also, die Versicherten zu veranlassen, bei der Post mit
allem Nachdruck darauf hinzuwirken, dass dieselbe durch Nachzahlung der
noch restierenden 35 Fr. den Verlust anerkennt.

Es ist dies im übrigen allerdings bereits mit Brief der MSchweizer
Postverwaltung vorn 21. Juni geschehen. Wir wissen also nicht, wie die
Post dazu kommt, nur den Ersatz von 15 Fr. a.zu gewähren.

Am 29. Juli forderte die Klägerin die von ihr bezahlte Entschädigung,
weil die Zahlung irrtümlich erfolgt sei, von der Beklagteu zurück. Die
Beklagte verweigerte die Rückzahlung Daraus kam es zum Prozesse.

2. Da die Klägerin die Rückerstattung einer von ihr freiwillig geleisteten
Zahlung verlangt, so ist vor allem zu untersuchen, ob die Klägerin am
1. Juli 1907 eine Nichtschuld bezahlt habe. Dies wäre dann der Fall, wenn
sich die Beklagte bei der Spedition der verlorenen Sendung gegen eine
Vorschrift der Police über die Art der Spedition vergangen hätte, oder
wenn sie sich bei der Anspruchsbegründung eine zTäuschung der Klägerin
(vergl. den oben sub 1 a zitierten § 14 der Poliee) hätte zu Schulden
kommen lassen.

Was nun zunächst die letztere Frage betrifft, so bieten die Aktenkeinerlei
Anhaltspunkte dafür, dass die Veklagte der Klägerin irgendwelche bewusst
unwahre Angaben gemacht habe. Die einzige aktenmässig erftellte ungenaue
Angabe der Beklagten ist in ihrer Bemerkung vom 21. Juni 1907 enthalten,
wonach sie sich

AS est Il _ 1908 21

322 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

von der Versicherungssumme die von der Post zu lägegkkiltenxien 50 FL"
abziehen lasse. Hierin lag allerdingsJ die der Eli-t ich-Tit nicht
entsprechende Erklärung, es werde die Post eine ig scha ;.-gnug von 50
Fr. leisten. Diese Erklarung bezog sich a er oaitts eine zukünftige, nicht
vorn Willen der Beklagten abhangtgce ja . suche, über welche sich die
Beklagte daher sehr wohl tm i,sre TM befinden konnte. Es liegt denn auch
nichts dafur Zuvor-: as die Beklagte mit jener Bemerkung bezweckt habe,
die K agerins m ;{n Glauben zu versetzen oder in dem Glauben zu bestarken,
; hand ; sich um einen rekommandierten Brief un posttechnischen Sinne
e Wgrttis hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom ME?"; 1907,
mit welchem sie den Schaden meldete, zwar den Au viut Fahrpostiick oder
Valet nicht gebeîucht, aber flat?) Ung) etwa von einem rekommandierten
Brief gesprochen. ,_ er.h m ihr verwendete Ausdruck Pli, der sich
ubrigens auch m i Hre ' Schreiben vom 21. Juni vorfindet, konnte sich
nach-gern Sarg; meinen Sprachgebrauch ebensowohl aus em Fahrpoststu
in BL; form als auf ein grösseres Briespoststuck beziehen. Nach-keiner
dieden Akten liegenden Auskunft der .Oberpostd1-rekt·ion dersBehen rm
Postbeamten unter Pli sogar ein Fahrpoststuck m nenn . ' '1 Brie otiück.
unäiremgekeliigte haipsischs somit beildder ZInsprnchfäLgxundung keine'
der Klä erin zu Schu en ominen .. Taxschxxgzweiter Likiiie ist zu
untersuchen, ob sich die Begagte gegen eine Vorschrift der Police über
die Speditkon von e n en abe. lachveezchvegsä gWorklaut der Police
hätte die verloren gewung Sendung, da sie Banknoten, also Paptergeld
im. Sinnsmter Police enthielt, und ihr Wert 40,000 Fr. nicht erreicht-Es
fest Nefommandation aufgegeben werden follett. Es steht a Zorns dass eine
Rekommandation im posttechziischeu Sinne szgöo Gr, deshalb nicht möglich
war, weilchkte Dergixxgpxxhrspäiert werden o in der Schweiz nt per . · _
ss : giliiteflidie Rekommandation aber nur bei Briespoixstuckenuä setzlich
vorgesehen ist. Es fragt. sich nm:, ob unter iesterzftückez ständen die
Aufgabe in Form eines gewohnlichen Fahrp sIII. Obligationenrecht. N'
36. 323

(Paketes) genügte, oder ob, wie die Klägerin behauptet, eine
Wertdeklaration hätte stattfinden follett.

Zur Unterstützung ihrer Ansicht, wonach eine Wertdeklaration erforderlich
gewesen wäre, hat sich die Klägerin hauptsächlich daraus berufen, dass
die posiamtliche Behandlung der Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration eine
weniger sorgfältige sei, als diejenige der rekommandierten Briefe und
der Fahrpoststücke mit Wertdeklaration. Dies ist insofern richtig, als
die Art der Kartierung der rekommandierten Briese und der Fahrpoststücke
mit Wertdeklaration, im Gegensatz zur Kartierung der Fahrpoststücke ohne
Wertdeklaration, es bei Verlust einer Sendung ermöglicht, festzustellen,
auf welcher Strecke die Sendung abhanden gekommen ist und welchem
Beamten sie im Momente des Abhandenkommens anvertraut war. Indessen
sind die Bestimmungen, auf welchen dieser Unterschied beruht, weder im
Postregalgesetz vom 5. April 1894, noch im Posttaxengesetz vom 26. Juni
1884, noch endlich in der bundesrätlichen Transportordnung vom 3. Dezember
1894 enthalten; vielmehr handelt es sich dabei lediglich um interne
Dienstvorschristen, welche als solche nur den Postbeamten, nicht aber
dem Publikum offiziell mitgeteilt werden, und welche, wie sich aus den
bei den Akten befindlichen Reglementen ergibt, von der Oberpostdirektion
je nach den damit gemachten Erfahrungen des öftern abgeändert zu werden
pflegen. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, diese Vorschriften
zu kennen und sich darnach zu richten, und es ist deshalb auch für die
Interpretation des Parteiwillens auf diese internen Postweisungen nicht
abzustellen.

Wird nun aber von obigen Dienstvorschriften abgesehen und lediglich auf
die dem Publikum bekannten oder bei ihm als bekannt vorauszusetzenden
gesetzlichen Vorschriften, sowie auf diejenigen postamtlichen Akte
abgestellt, welche nach aussen zu Tage treten, so ergibt sich, dass die
Beklagte sehr wohl der Meinung sein konnte, die Ausgabe einer Sendung in
Form eines Paketes, zumal gegen Ansstellung einer Empfangsbescheinigung
entspreche der polieegemässen Transportart.

Abgesehen davon, dass, wie bereits erwähnt, die beiden in Betracht
kommenden Bundesg-esetze, wie übrigens auch die bundesrätliche
Transportordnung, über die bei Fabrpoststücken und be

324 A. Entscheidungen des Buudesgerichis als oberster
Zivilgerichtsinstanz,

rekominandierten Briefen auszuübende Kontrolle keine-also augh nicht
für die rekornmandierten Bricke und die Fahrpostftucke mit Wertangabe
strengere, für die gewöhnlichen Fahrpoitstncke weniger strenge
Vorschriften enthalten, fällt hier zunachft in Betracht, ' dass die
Pakete (Fahrpostsiiicke) schon nach Art. 1 c des Postregalgesetzes
eingeschrieben werden und dass letzterer Ausdruck in demselben Art. 1
und sogar in demselben Lemma c dieses Artikels auch zur Bezeichnung
der rekommandierten Briefe Ogebralucht wird, ja dass die Beifügung des
Wortes rekoinmand3erten in Klammern geradezu einer Jdentifizierung der
beiden sonst verschiedenen posttechnischen Begriffe eingeschrieben und
refvmman: diert gleichkommt Und was die nach aussen zuTage tretenden
postamtlichen Akte betrifft, so ist zu beachten, dass die. Bestellung
der Sendungen bei sämtlichen Fahrpoststiicken in gleicher Weise vor sich
geht wie bei rekomniandierten Bric-jeu, namlich durch Übergabe gegen
Empfangsbescheinigung Bei der Entgegennahme der Sendung seitens der Post
findet allerdings insofern eine etwas verschiedene Behandlung statt, als
die Ansstellung eines Empfangsscheines bei rekommandierten Brieer, wie
auch bei Fahrpoststucken mit Weriangabe, unaufgefordert und prinzipiell
unentgeltlich erfolgt, bei Fahrpoststücken ohne Wertdeklaration dagegen
nur ,auf Verlangen und gegen Bezahlung einer Gebühr. Indessen ist dieser
Unterschied keineswegs unter allen Umständen geeignet, dem Publikum
zum Bewusstsein zu Bringen, dass Fahrpoststücke ohne Wertdeklaration
mehr Gefahr laufen, verloren zu gehen, als return: mandierte Briefe
oder Fahrpoststücke mit Wertangabe. Vielmehr kann der Absender, welcher
die Aussiellung eines Empfangsscheines besonders verlangt; dafür eine
besondereGebührrentrichtet und dann auch tatsächlich einen ähnlichen
Empfangsschein erhalt, wie für einen rekommandierten Brief oder für
ein deklariertes Paket, sehr wohl der Meinung sein, er habe dadurch
zum nunbesten eine gleichwertige Garantie erlangt, wie bei der Aufgabe
eines refvmmanvierten Briefes. Endlich wird der Unterschied zwischen
Fahrpoststücken ohne Wertangabe, einerseits, und solchen mit Wertangahe,
sowie rekommandierten Briefen, anderseits, gegenüber denjenigen Aufgebern,
welche, wie die Beklagje, em Postbescheinigungsbuch besitzen, häufig
dadurch vermischt, dass der

III. Ohiigationenrecht. N° 36. 325

Empfang der rekommandierten Briefe und der Fahrpoststücke mit
Wertdeklaratiou von der Post in demselben Buche bescheinigt wird, wie
der Empfang von Fahrpostsiücken ohne Wertdeklaration, ein Verfahren,
welches, wie sich aus dem Titelblatt des Postbescheinigungsbuches der
Beklagten (vergl. oben Crw. 1 sub b) ergibt, von der Postverwaltung
ausdrücklich als zulässig anerkannt wird. '

4. Aber auch wenn davon ausgegangen würde, dass dem Publikum im
allgemeinen der Unterschied in der vostamtlichen Behandlung der
Fahrposifiücke ohne Wertdeklaration, einerseits, und der rekoinmandierten
Briese sowie der Fahrpoststücke mit Wertdeklaration, anderseits, bekannt
sei, oder dass doch die Beklagte als Bankinstitut diesen Unterschied habe
kennen müssen, so könnte in der Art, wie die verloren gegangene Sendung
aufgegeben wurde, doch eine Verletzung der Transportbestiuunungen der
Versicherungspolice nicht erblickt werden. Denn als Bersicherte hatte
die Beklagte keine allgemeine Verpflichtung das Risiko der Versendungen
auf ihre Kosten (durch Bezahlung höherer Postgebühren) soweit möglich zu
reduzieren, da sonst der Zweck, zu welchem sie eine Privatversicherung
abgeschlossen hatte, statt einfach bei der Post stets den vollen Wert zu
deklarieren, vereitelt worden wäre. Dieser Zweck konnte ja, wenigstens
soweit Sendungen innerhalb der Schweiz in Betracht kamen, Überhaupt nur in
der Ersparung der verhältnismässig hohen Deklarationsgebührren bestehen
;" die Gebühren konnten aber naturgemäss nur durch die Wahl möglichst
billiger und daher wahrscheinlich etwas weniger Sicherheit bieten der
Speditionsarten erspart werden. Aus diesem Grunde kann auch darauf nichts
ankommen, ob, wie die Klägerin durch ihren eventuellen Rückweisungsantrag
(vergl. oben Fakt. C) feststellen möchte, es in Handelskreisen üblich sei,
Wertsendungen nur in Form von rekommandierten Brieer oder Fahrpoststücken
mit Wertdeklaration aufzugeben Die Beklagte hatte ihre Wertsendungen
bei der Klägerin versichert und brauchte dieselben daher in Ermangelung
positiver Vorschriften der Police nicht ausserdem noch bei der Post zu
versicheru. Sie war im Zweifel berechtigt, die billigste Versendungsart
zu wählen, ohne Rücksicht auf den Grad der dabei gebotenen Sicherheit
Sache der Klägerin war es,

326 A. Entscheidungen des Bunàesgerichls als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

durch positive Vorschriften ihr Risiko in der ihr gutscheineuden Weise
zu vermindern. Wenn sie daher auf Grund der von ihr über die internen
Dienstvorschristen der schioeizerischen Postverwaltung vorzunehmenden
Studien die Überzeugung gewann, dass sogar innerhalb der Schweiz die
Versendung von Wertsachen in Form von gewöhnlichen Fahrpoststücken zuviel
Gefahren biete, so brauchte sie nur in den für die verschiedenen Länder
gemeinsamen Versandbesiimmungen oder im Prämientarif, speziell in der
Rubrik Schweiz, analog ihren Vorschriften für Sendungen nach Ungarn,
Portugal, Russland, Griechenland, Algier und der Türkei (oergl. oben
Erw. 1 sub a.) zu bestimmen, entweder, es sei die Versendung in Paketeu
überhaupt unzulässig, oder: es sei dieselbe nur unter Wertdeklaration
bezw. unter Deklaration dieses oder jenes Minimalivertes zulässig. Eine
spezielle derartige Bestimmung enthält aber die Poliee in der Rubrik
Schweiz nicht ; und was die gemeinsamen Transportvorschriften betrifft,
so ist dort die Versendung in Paketen ausdrücklich vorgesehen und
durch Vorschriften betreffend Verpaclung und Versiegelnng bis in alle
Einzelheiten geregelt. Die Beklagte durfte daher füglich annehmen,
Sendungen innerhalb der Schweiz könnten ohne Verletzung der Vorschriften
über die Spedition von Wertsachen in Form von gewöhnlichen Fahrpoststücken
aufgegeben werden; sie durfte dies sogar dann annehmen, wenn sie wussie,
dass diese Speditionsweise weniger Garantie biete als die Versendung
in Form von rekommandierten Briefen oder von Fahrpostftücken mit
Wertdeklaration. Sie war also auch nicht verpflichtet, Wertfendungen
von über 250 (Hr. in zwei oder mehrere Sendungen zu zerlegen und diese
Teilsendungen als rekommandierte Briefe auszugeben; dies ganz abgesehen
davon, dass es Sendungen gibt, welche gar nicht zerlegt werden können.

Dass übrigens aus dem Bestehen gewisser positiver Vorschriften über die
Versendung nach bestimmten Ländern (Ungarn, Portugal, Russland usw.) nicht
geschlossen werden dürfe, es seien die in jenen Vorschriften verlangten
Formalitäten bei der Bersendung nach den übrigen Ländern entbehrlich, ist
eine durchaus unbegründete Ansicht der Klägerin. Der Schluss vom Einzelnen
auf das Allgemeine, von der Ausnahme aus die Regel, vom Verbotenen

m. Obligationenrecht. Nn 36. 327

auf das Erlaubte, ist im Gegenteil ein bei der Interpretation von
Verträgen, wie auch von Gesetzen, täglich angewendetes, unentbehrliches
und völlig gerechtfertigtes Hilfsmittel

Könnten aber trotz allem noch irgendwelche Zweifel über die Berechtigung
der Beklagten zur Wahl der im vorliegenden Falle gewählten Versendungsart
bestehen, so müssten diese Zweifel nach einer allgemein anerkannten
und auch von der Klägerin nicht angefochtenen Jnterpretationsregel zu
Ungunsten desjenigen Teils, welcher den Vertrag redigiert hat, also zu
Ungunsten der Klä-gerin, gelöst werden.

5. Nach dem gesagten ist die vorliegende Rückforderuugsklage schon deshalb
abzuweisen, weil die Klägerin, ais sie der Beklagten den Wert der verloren
gegangenen Sendung ersetzte, keine Nichtschuld bezahlt hat, sondern
einer aus der Police resultierenden Verpflichtung nachgekommen iii.

Ausserdem müsste aber, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben
wird, die Klage auch deshalb abgewiesen werden, weil der Beweis eines
Irrtums im Sinne von Art· 72 OR nicht erbracht isf.

Der von der Klägerin behauptete, mit der Zahlung kausale Irrtum soll
darin bestanden haben, dass sie im Momente der Zahlung glaubte, die
verloren gegangene Sendung sei in Form eines rekommmandierten Briefes
aufgegeben worden.

Nun ist aber zunächst kaum anzunehmen, dass der Generalagent der Klagerin,
Klaiber, welcher die Zahlung leistete, über die Natur der fraglichen
Sendung sich im Jrrtum befunden habe. Denn es ist unbestritten,
dass Klaiber vor der Zahlung das Postbescheinigungsbuch der Beklagien
eingesehen hatte. In diesem Buche war aber die Sendung nnzweideutig als
Paket (abgekürzt Vi.) bezeichnet; auch war darin der Betrag des bezahlten
Portos mit 15 Ets. deutlich angegeben. Klaiber musste also ohne weiteres
sehen, dass es sich um ein gewöhnliches Paket handle.

Die Geschäftsleitung des klägerischen Etablifsementes in Mannheim
scheint allerdings, wie sich aus deren Zuschriften an Klaiber sowie an
die Zentralstelle des Valorenverbandes ergibt, der Meinung gewesen zu
sein, es handle sich um ein Briefpoststück. Dies kann aber im Verkehr
der Klagerin mit der Beklagten deshalb

328 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

nicht ausschlaggebend sein, weil Klaiber es war, welcher sämtliche
Verhandlungen mit der Beklagten führte und ihr gegenüber hie zu als
bevollmächtigt erschien, wie er es denn auch gewesen war, welcher die
Versicherungspolice im Namen der Klägerin unterzeichnet hatte.

Würde übrigens aus das Wissen oder Nichtwissen der Geschäftsleitung
in Mannheim abgestellt, oder würde angenommen, derGeneralrepräsentant
Klaiber habe trotz Einsicht des Postquittungsbuches selber geglaubt,
es handle sich um einen rekommandierten Brief, so wäre die Klägerin
mit der Berufung auf diesen Irrtum deshalb nicht zu hören, weil nicht
dieser Irrtum es war, durch welchen die Klägerin zur Zahlung veranlasst
wurde. Im Gegenteil wäre, da die Direktion der Klägerin nicht zahlen
wollte,. bevor die ganze reglementarische Entschädigung von der Post
geleistet sei, jener Irrtum an sich eher geeignet gewesen, die Klä-v
gerin von der Zahlung abzuhalten; denn wenn die Klägerin glaubte, die
verlorene Sendung sei ein rekommandierter Brief gewesen, so hatte sie,
da von der Post nur 15 Fr. gezahlt worden waren, allen Anlass zu der
Vermutung, es sei die ganze regtementarische Entschädigung noch nicht
geleistet. In der Tat ist ja bei rekommandierten Brieer die Zahlung von
15 Fr. seitens der Post nur eine Entschädigung für Verspätung-während
im Falle des Verlustes 50 Fr. bezahlt werden (vergl. Art. 25 des
Postregalgesetzes vom 5. April 1894). Indessen war der Geschäftsleitung
der Klägerin in Mannheim, wie sich ans ihrer Korrespondenz mit Klaiber
ergibt, überhaupt viel weniger daran gelegen, zu wissen, in welcher
Form (ob als Paket oder als Briespoststück). die verloren gegangene
Sendung s. Z. aufgegeben worden sei, als vielmehr daran, zu wissen,
ob die Post die reglementarische Entschädigung geleistet und dadurch
den Verlust der Sendung anerkannt habe oder nicht. In Bezug aus diesen
Punkt befand sich aber im Momente der Zahlung die Geschäftsleitung der
Klägerin nicht im Irrtum, sondern sie glaubte nur nachträglich, sich im
Irrtum darüber befunden zu haben. Tatsächlich war ja, als die Maga-in
die Versicherungssumme bezahlte, von der Post die volle reglementarische
Entschädigung mit 15 Fr. bereits geleistet. Diejenige Tatsache, auf
welche die Klägerin bei der Zahlung Gewicht

ss bezahlt, weil s

Ill. Obligationenrecht. N° 36. 329

gelegt hatte, war somit von ihr ni t irrtümli worden, sondern entsprach
vollkommenchder Wirklicclyk,ski3i:ngenommen Wurde freilich, entgegen
den Ausführungen in Erwägungen 3 und 4 hievor,angenommen, die Klägerin
habe eine Nichtschuld ' te das Recht gehabt hatte, ihre Zahlung davon
abhangig zu machen, dass ein rekommandierter Brief verloren gegangenseh
dann würde sich die Klägerin bei der Zahlung allerdings m. einem mit
der Zahlung kausalen Irrtum befunden haben. Dieser Irrtum würde sieh
indessen nicht auf eine Tatsache sondern auf eine Rechtsfrage bezogen
haben. Als blosser Rechts-, Irrtum wäre er aber, gemäss dem Urteile
des Bundesgerichts vom 9. Juni 1905 i. S. Träubler gegen Bank in Wil
(AS 31 II S.. 294 f. Erw. 3), in welchem zu einer bekannten Kontroverse
definitiv Stellung genommen wurde, zur Begründung der Rücksorderungsklage
im Sinne von Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR ungeeignet gewesen. Diev vorliegende Klage hätte
somit auch dann abgewiesen werden muffin, wenn angenommen worden wäre,
die Klägerin habe als sie der Beklagten den Wert der verlorenen Sendung
erfasst; eine Nichtschuld bezahlt. ss

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des A . . ella: ttonsgerichts
Basel-Stadt vom 7. April 1908 bestätigt. pp
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 34 II 315
Datum : 27. Juni 1908
Publiziert : 31. Dezember 1908
Quelle : Bundesgericht
Status : 34 II 315
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 314 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz. encore


Gesetzesregister
OR: 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • brief • paket • die post • irrtum • bundesgericht • weiler • wert • nichtschuld • wertsendung • wissen • buch • schaden • empfang • bescheinigung • innerhalb • zweifel • russland • portugal • ungarn
... Alle anzeigen