324 Civilrechts pflege.

39. guten vom 25. Juni 1904 in Sachen gauche Este-·trienalkmntsg
Bekl. u. Hauptber.-Kl., gegen Gewerbe-baute Yam, Kl. u. Anschl.-Ber.-Kl.

Ungerechtfertigte Bereicherung. Art. 70
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
sf. OR. Klage des Cess io--

si mms des Ehrenzahlers, deo einen infoige Ungudtz'gkeit des Paotestes
präjudizierten Wechsel gezahlt hat auf Bkckzaàlung dm Wechsel-summe
gegen den Zahlu-ngsempfcîsinger Zahlung einer Wechselschuld?
Zahlung eine) NichtscieuLti A-zt. 72 OB Bereicherung auf Seite des
Empfängers. Legitimation desjenigm, etc-Itdie Schuld eines Dritten
gessen-it hat, zur Bereichemngsklage. Begre'mduezg der Klage aus eigenem
Rechte des Klägers. Z insbegin-n.

A Durch Urteil vom 7 Dezember 1903 hat das Handelsgericht des Kantons
Zürich erkannt:

Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin 26, 015 Fr 80 Cts nebst Zins
zu:) 5 0/0 seit dem 8. April 1903 zu bezahlen. Die Mehrforderung wird
abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:

Das Urteil des Handelsgerichtes sei aufzuheben und die Klage gänzlich
abzuweisen

Eventuell seien die Akten an das Handelsgericht zurückzuweisen behufs
Abnahme der von der Beklagten in der Vorinstanz anerbotenen Beweise,
namentlich behufs Anordnung eines Beweisverfahrens über (folgt
Aufzählung).

C. Die Klägerin hat sich der Berufung innert Frist angeschlossen und
den Antrag gestellt:

Es sei die beklagte Partei zu verpflichten, der Klägerschast von dem
Kapital von 28,015 Fr. 80 Cis. Zinse à, 5 0/0 schon seit Z. September
1898 zu bezahlen, eventuell Zinse à 4 9/0, eventuell zu dem üblichen
Bankzinsfusse.

D. Der Vertreter der Beklagten hat ein Gutachten von Professor Cohn in
Zürich zu den Akten gebracht.

Der Vertreter der Klägerin hat nach erfolglosem Proteste gegen die
Einlegung dieses Gutachtens seinerseits ein Gutachten von Professor
(EUR. Wieland in Basel eingelegt.V, Obligationenrecht. N° 39. 325

E. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien je
auf Gutheissung der eigenen und Abweisung der gegnerischen Berufung
angetragen-

Der Vertreter der Beklagten hat seine Erklärung betreffend Abtretung
der Rechte gegenuber Notar Karrer, ohne Nachwahrschaft erneuert.

Der Vertreter der Klägerin hat erklärt, die Klägerin sei bereit, der
Beklagten ihren allsälligen Bereicherungsanspruch an Schnider, der aber
nichts wert sei, abzutreten.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 24. Mai 1898 stellte (Charles Louis Schnider in Neuenstadt einen
Eigenwechsel aus über die Summe von 26,000 Fr. an die Ordre von Witwe
Landolt-Jmer, zahlbar bei der schweizerischen Kreditanstalt in Zürich
als Domiziliatin am 31. August gl. Js. Dieser Wechsel wurde von Witwe
Landolt an deren Schwager L. S. {'s-"mer indossiert, und von diesem an
die heutige Klägerin, deren frühere Firma Compton" d'Eseompte du Jura
lautete. Letztere übertrug das Papier mit einem Blankoindossament an die
Solothurner Kantonalbank und diese indossierte es schliesslich mit einem
gewöhnlichen Vokossament an die heutige Beklagte, welche den Wechsel
bei Verfall der schweizerischen Kreditanstalt präsentierte, aber die
Antwort erhielt, dass keine Deckung vorhanden fei. Am 2. September 1898
wies darauf der Substitut des von der Kantonalbank mit der Protesterhebung
beauftragten Stadtuotars von Zürich den Wechsel neuerdings der schweiz.
Kreditanstalt vor und nahm von dieser die Erklärung entgegen, dass sie vom
Schuldner keine Deckung habe, dagegen bereit sei, gegen Aushändigung des
Protestes zu Ehren des Comptoir d'Escompte du Jura, also der heutigen
Klägerin, von der sie zur Zahlung caplès protét beauftragt war _ zu
intervenieren. Über den Protestakt wurde dann eine vom Notar selbst
unterzeichnete Urkunde aufgenommen, nach deren Jnhalt der Notar den
Protestakt persönlich vorgenommen hätte (Heute habe ich, unterzeichneter
öffentlicher Notar der Stadt, ec. ec."). Am 3. September 1898 wies die
Beklagte gestützt auf die Erklärung der schweizerischen Kreditanstalt
den Wechsel wiederum an der Kasse der letztern vor und erhielt gegen
Aushingabe von Wechsel und

xxx, 2. 1904 22

326 Civilrechtspflege.

Protest den Wechselbetrag zuzüglich Spesen und Zins, im ganzen 26,015
Fr. 80 Cis-. ausbezahlt.

Die Kreditanstalt übersandte den Wechsel und Protest der Klägerin, welche
ihr die geleistete Zahlung vergütete und ihrerseits den Regress aus die
erste Jndossantin des Wechsels, Witwe Landolt, nahm. Letztere bestritt
aber die Regresspflicht, und in dein darauf folgenden Prozesse unterlag
die Klägerin, weil die Gerichte den aufgenommenen Wechselprotest sür
ungültig erklärten, davon ausgehend, dass es dem Art. 815
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 815 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
1    Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
2    Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
3    Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
4    Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
5    Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.
OR widerspreche,
wenn die Protestausnahme und die Unterzeichnung der Protesturkunde,
wies hier, durch verschiedene Personen ersolgesc _

Ebenso wurde eine Klage der heutigen Klägerin gegen die schweizerische
Kreditanstalt, gerichtet auf Rückzahlung der derselben vergüteten
26,015 Fr. 80 Ets, letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichtes vom
20. Februar 1903W abgewiesen. Dagegen erklärte sich die Kreditanstalt
in dem betreffenden Prozesse (in dem die heutige Beklagte als
Litisdenunziatin beteiligt war) Bereit, allfällige Rechte, die ihr aus
der Ehrenzahlung gegenüber der heutigen Beklagten zustehen sollten,
der Klägerin abzutreten, und dieser Erklärung Folge gebend, hat sie am
28. Februar 1903 eine bezügliche Cessionsurkunde (Akt. 13) ausgestellt.

2. In erster Linie gestützt auf diese Abtretung verlangt die

Klägerin nunmehr mit der vorliegenden Klage von der Beklagten"

Rückzahlung der 26,015 Fr. 80 Cis die diese am 3. September 1898 von
der Krediianstalt erhalten hat, nebst Zins zu 5 fa seit diesem Tage
(s. Anschlussberufung, Fakt. c). Die Klage ist als Bereicherungsklage
wie folgt begründet: Die Ehrenzahlung der Kreditanstalt sei unter der
Voraussetzung erfolgt, dass der Wechsel noch zu Recht bestehe. Diese
Voraussetzung habe abernicht zugetroffen, da der Wechsel infolge der
unrichtigen Beurkundung des aufgenommenen Protesies am 3. September
1898 im vollen Umfange präjudiziert gewesen sei (Art. 828 Abs. 23
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.

OR). Der Schaden habe die Beklagte als Inhaberin des Wechsels zur Zeit
der Präjudizierung desselben getroffen, und wenn dieselbe nun von der
Kreditanstalt den vollen Wechselbetrag er-

* A. S. XXVII, 2, No 11, S. 74 ff.

** A. s. XXIX, 2, No 12, s. 84 B'.V. Obligationenrecht. N° 39. 327

halten habe, so sei sie um den letztern ohne Rechtsgrund bereichert
worden. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der
Klage folgende Standpunkte eingenommen: In erster Linie behauptet sie,
der Protest sei keineswegs null und nichtig gewesen; die Kreditanstalt
habe daher durch die Ehrenzahlung einen zu Recht bestehenden Wechsel
erworben. Sodann stehe dem Ehrenzahler, der einen Wechsel mit ungültigem
Protest erwerbe, kein Kondiktionsanspruch zu. Die Ehrenzahlung sei
weder Bezahlung einer Schuld, noch Kauf, noch Erwerb von Rechten durch
Cession, sondern sie bilde einen contractus sui generis, bei dem der
Ehrenzahler ex lege in alle Rechte des Wechselwhabers eintrete und,
wenn er ohne das Dasein eines gültigen Protestes interveniere, auf
eigene Gefahr handle. Sache der Kreditanstalt sei es also gewesen, sich
um die Rechtsgültigkeit des Protestes zu bekümmem Es werde bestritten,
dass sie, die Beklagte, ihr in irgend einer Richtung einen gültigen
Protest ausdrücklich oder stillschweigend versprochen habe, Man könne
höchstens von einem stillschweigenden Versprechen in der Richtung reden,
dass die Kreditanstalt einen Protest zu erhalten habe, wie er in Zürich
üblich sei. Den zürcherischen Gepflogenheiten habe die Aussiellung
der Protefiurkunde aber durchaus entsprochen. Denn es sei bei allen
zürcherischen Notaren üblich gewesen, dag, wenn der Substitut des Notars
den Protestakt besorgt habe, davon in der vom Notar selbst unterzeichneten
Protestu rkunde nichts erwähnt worden fei; eine Vorschrift, dass der den
Protestakt besorgende Vertreter des Notariates in der Urkunde zu nennen
sei, habe nur für den Fall bestanden, dass andere Angestellte als der
Substitut sür den Protestakt verwendet worden seien· Die Präjudizieruug
des Wechsels habe übrigens noch einen Bereicherungsansprach gegen den
Aussteller Schnider übrig gelassen, und in diesen sei die Kreditanstalt
eingetreten; und da Schnider im September 1898 noch solvent gewesen
sei, habe die Ehrenzahlerin den vollen Gegenwert für ihre Zahlung
erhalten. Eine Anfechtung der Zahlung gestützt auf Art. 18 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
. OR wäre
daher unbegründet und übrigens durch Zeitablaus ver-wirkt (Art· 28
OR). Endlich habe die Beklagte nur als Jnkassomandatarin der Solothurner
Kantonalbank gehandelt, so dass sie also nicht, oder jeden-

328 Civilrechispfiege.

falls nicht mehr, bereichert sei. Hinsichtlich der Verzinsung hat die
Beklagte in der Hauptverhandlung Berne-cfr: Es könne höchstens ein Zins
von 49/0 in Frage kommen und dann vom Prozessbeginn an 50/0, keineswegs
aber sei die Klägerschaft berechtigt, 6 } zu verlangen, da die Beklagte
ja gegenüber der Klägerin nicht Wechselschuldnerin sei.

8. In seinem die Klage im Hauptbegehren gutheissenden Urteile geht
das Handelsgerlcht von der Auffassung aus, die Ehrenzahlung sei ein
Forderungskauf; da nun der Ehrenzahler im Vorliegenden Falle einen zufolge
ungültigen Protestes in jeder Beziehung präjudizierten Wechsel bezahlt,
also eine Zahlung geleistet habe, ohne einen Gegenwert dafür zu erhalten,
stehe ihm die condictio sine causa zu; der Forderungskauf sei eben
rechtlich nicht mehr möglich gewesen, weil der Gegenstand des Kaufes,
ein Wechsel im Rechts-sinne, zur Zeit des Kauer gar nicht mehr vorhanden
gewesen sei. Die Rückforderung sei auch nicht etwa ausgeschlossen
durch den Umstand, dass die Ehrenzahlerin zur Zeit als der Wechsel
noch zu Recht bestand, die Ehrenzahlung anerboten habe; denn das sei
lediglich eine Osserte gewesen, perfekt sei das Rechtsgeschäft erst mit
Entgegennahme der Zahlung geworden. Endlich sei nicht richtig, wofür auch
auf das Beweisverfahren abgesteckt wird, dass die Beklagte lediglich
als Jnkassomandatarin der Solothurner Kantonalbank gehandelt habe. Die
Zinsforderung schliesslich sei nur begründet, soweit Verzugszinjen seit
Anhebung der Klage (Eingang der Weisung) gefordert werden; denn es handle
sich nicht um die Herausgabe einer der Beklagten ohne Grund zugefallenen
species, bei der allerdings auch der nachträglich hinzugekommene Zuwachs
restitniert werden müsste, sondern die Verpflichtung habe einfach eine
bestimmte Summe Geldes zum Gegenstand gehabt, weshalb die Verzinsung
erst mit dem Verzuge der Beklagten eingetreten sei.

4. Wird die Legitimation der Klägerin zur vorliegenden Bereicherungsklage
zunächst, in erster Linie, wie die Klägerin ihre Klage begründet
und wie die Borinstanz einzig untersucht hat, aus den Rechten der
Ehrenzahlerin an den Wechselinhaber in Verbindung mit der Abtretung
dieser Rechte an die Klägerin geprüft, so ergibt sich folgendes: Nach
dieser KlagebegründungV. Obligationenrecht. N° 39. 329

stützt sich die Klage auf die Leistung des Ehrenzahlers, nicht auf die
eigene Leistung der Klägerin an diesen; die Klägerin macht geltend,
dass durch Leistung eines Dritten, der Kreditanstalt, eine nicht
bestehende Wechselschuld der Klägerin, als Jndossantin, an die Beklagte
als Wechselinhaberin irrtümlich gezahlt worden sei. Zu prüfen ist daher,
ob eine Nichtschuld freiwillig bezahlt und dadurch die Beklagte, als
Empfänger-tin ungerechtfertigt aus dem Vermögen des Zahlenden bereichert
worden sei.

5. Hiebei ist zunächst streitig, ob es sich um die Zahlung einer
Wechselschuld gehandelt habe. Die Ehrenzahlung ist erfolgt zu Ehren
der Klägerinz es fragt sich daher, ob die Ehrenzahlung Zahlung der
Wechselschuld der Klägerin, als Honoratin, an den Wechselinhaber
sei. Das ist zu bejahen: Der Honorat wird durch die Ehrenzahlung dem
letzten Wechselinhaber, an den die Zahlung erfolgt, gegenüber befreit,
und es wird dadurch die Wechselforderung des Letztinhabers an sämtliche
Wechselschuldner überhaupt getilgt. Das ist unbestreitbar, und die von
der Beklagten und der Vorinftanz erhobenen Einwände dagegen, dass es
sich um Zahlung einer Wechselschuld handle, sind unstichhaltig Dass der
Ehrenzahler nicht die Regresssumme, sondern nur die Wechselsumme leistet,
erklärt sich daraus, dass die Ehrenzahlung die ordentliche Zahlung des
Bezogenen oder beim Cigenwechsel des Ausstellers vertritt, und dass nun
die Wechselsumme bei der Zahlung noch nicht um die Retourspesen erhöht
ist, daraus, dass eben einfach gerade durch die Ehrenzahlung die Belastung
mit Retourfpesen oermieden wird. Und die Konstruktion der Ehrenzahlung
als Forderungskauf entspricht schon nicht dem Art. 195
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 195 - 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
1    Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
1  Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
2  Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
3  Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
4  Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
2    Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
OR, wonach der
Erwerber einer Forderung von Gesetzes wegen, also auch der Ehrenzahler
gemäss Art. 781 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
1    Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
2    Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.
3    Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673
4    Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674
5    Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:
1  die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
2  das Bezugsrecht der Gesellschafter;
3  die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
4  den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
5  die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
6  die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
OR, für den Bestand der Forderung nicht haftet,
während doch der Verkäufer gewiss für den Bestand der Forderung Gewähr
zu leisten hatte. (So zutreffend das Gutachten Wieland.) Wenn auch durch
die Ehrenzahlung worauf die Vorinstanz abstellt ein neuer Gläubiger, der
Ehrenzahler, an die Stelle des alten Gläubigers, des Wechselinhabers,
tritt, so wird doch die Schuld des Honoraten an den letztern getilgt,
und darin liegt eben das entscheidende.

330 Givilrechtspflege.

6. Dass sodann mit dieser Zahlung eine Nichtschuld gezahlt worden
ist, steht nach dem bundesgerichtlichen Urteile in Sachen der heutigen
Klägerin gegen Witwe Landolt-Jmer, vom 2. März 1901, aus das nicht mehr
zurückzukommen isf, ausser Zweifel. Gezahlt werden wollte nach dem
Gesagten die Wechselschuld des Honoraten an den Wechselinhaberz eine
solche Schuld bestand aber infolge Präjudizierung des Wechsels wegen
Ungiiliigkeit des Protestes im Momente der Zahlung nicht mehr. Mit
der Vorinstanz ist auch der allfällige Einwand zurückzuweisen, die
Ehrenzahlung sei erfolgt in Erfüllung eines Versprechens, und im allein
massgebenden Momente des Versprechens sei der Wechsel noch gültig
gewesen und habe somit die Wechselschuld, die durch die Ehrenzahlung
getilgt werden wollte, noch bestanden. Hiegegen ist zu bemerken,
dass die Ehrenzahlerin dann, wenn sie in der Zeit zwischen der Abgabe
ihrer Erklärung und der Zahlung den Mangel des Protestes erkannt hätte,
gewiss zur Verweigerung der Zahlung berechtigt gewesen wäre; wenn sie
nun in Unkenntnis des Mangels des Protestes bezahlt hat, so muss ihr
auch der Rückforderungsanspruch zustehen; massgebender Zeitpunkt ist
nach Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR derjenige der Zahlung (ngl. Hafner, Komm., 2. Ausl.,
Art. 72 Anm. 6). Im Zusammenhange hiemit ist auch der Standpunkt
der Beklagten zu erledigen, der dahin geht, die Klägerin hätte die
Ehrenzahlung, gestützt auf Art. 18 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
. OR, anfechten sollen: Angestrengt
ist die Bereicherungsklage, und der Irrtum, der zum Fundamente der
Bereicheruugsklage bei freiwilliger Zahlung einer Nichtschuld gehört,
ist nicht der Irrtum beim Abschluss des Rechtsgeschäftes, der einen
Mangel des Vertrags-willens bildet und das Geschäft aus diesem Grunde
zu einem ansechtbaren macht. Grund der Bereicherungsklage ist das
habere sine causa; es kommt daher einzig darauf an, ob eine Zahlung im
Bewusstsein, dass eine Nichtschnld vorliegt, erfolgt sei. Damit ist
schliesslich auch schon das Vorhandensein des weitern Erfordernisses
der Bereicherungsklage nach Art. 72 (condictio indebiti) angenommen:
der Irrtum des Zahlenden. Dass ein solcher vorgelegen hat, ist nach dem
Urteile des Bundesgerichtes in Sachen der heutigen Klägerin gegen die
Kreditanstalt, vom 20. Februar 1903, unbestreitbar, und daraus, ob er
entschuldbar war oderV. Obligationenrecht. N° 39. . 331

nicht, kommt nach Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR bei der condictio indebiti nichts an.

7. Endlich liegt auch das letzte Erfordernis der Bereicherungs-klage:
die Bereicherung, vor. Bereichert ist die Beklagte aus dem (Stunde,
weil sie von der Klägerin, deren Schuld nach dem in Erw. ö angeführten
durch die Ehrenzahlnng gezahlt wurde, nichts zu fordern hat. Und da die
Bereicherung im Behalten einer Geldsumme liegt, besteht sie auch heute
noch, gleichviel, ob sie die Geldsumme einem Dritten aus-hingegeben hat
oder nicht. Dass aber die Beklagte Jnkassomandaiarin der Solothurner
Kantonalbank gewesen und deshalb nicht passiv legitimiert sei, kann
nach den auf der Würdigung des Beweisverfahrens be, ruhenden, keineswegs
aktenwidrigen und daher für das Bundesgericht verbindlichen gegenteiligen
Feststellungen der Vorinstanz nicht angenommen werden. Dagegen ist nun
allerdings der Beklagten zuzugeben, dass die Klägerin dadurch, dass
ihr der Wechsel zugekommen ist, zur Geltendmachung der wechselmässigen
Bereicherungsklage nach am. 813 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 827
Ziff. 12
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
OR legitimiert ist; diesen Gegenwert hat also die Klägerin
von der Veklagten erhalten, und die Beklagte hat daher einen Anspruch
auf Rückerstattung des Wechsels zwecks allfälliger Geltendmachung
der Bereicherungsklage und kann nur gegen Herausgabe des Wechsels zur
Rückzahlung der Bereicherung verurteilt werden. Die Klägerin hat denn
auch heute diese Restituiernng ausdrücklich anerboten; und der Umstand,
dass sie das nicht schon mit der Erhebung ihres Bereicherungsanspruches
getan hat, vermag nicht zur Abweisnng der Klage zu führen.

8. Aus dem Vorstehenden folgt die Gutheissung der Klage so, wie sie in
erster Linie begründet wurde, ex jure cesso, nämlich ans dem Rechte der
Kreditanstalt als Ehrenzahlerin. Denn dass

auch die Zahlung der Schuld eines Dritten also in concreto

der (Vermeintlichen) Wechselschuld der Klägerin durch die Kreditanstalt
diesen Dritten zur Anstellung der Bereicherungsklage legitimiert, ist mit
der herrschenden Ansicht anzunehmen (ng. die Citate im Gutachten Wieland,
S. 117); die Klagerin ist

daher durch die Abtretung in dieses Rücksorderungsrecht der

Kreditanstalt eingetreten Wollte aber dieser Argumentation ent-

382 Cieilrechtspflege.

gegengehalten werden, dadurch, dass die Kreditanstalt nur int' Auftrage
der Klägerin gezahlt habe und ihr von dieser die Zahlung vergütet worden
sei, sei eine Benachteiligung der Kreditanstalt und somit auch ein
Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, ein solcher könne daher auch nicht
von der Klägerin ex jin-e eesso geltend gemacht werden, -so stünde dann
doch die Legitimation der Klägerin ex jure proprjo ausser Zweifel. Von
diesem Gesichtspunkte aus der allerdings von der Klägerin vor kantonaler
Instanz nicht scharf hervor-gehoben worden ist wäre zu sagen: Dass
die Beklagte ohne Grund bereichert ist, folgt aus dem in Erw. 6 und 7
ausgeführten, da die Wechselschuld der Klägerin an die Beklagte zur Zeit
der Zahlung nicht mehr bestand. Und dass die Bereicherung auf Kosten der
Klägerin erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Ehrenzahlerin aus ihren,
der Klägeriu, Mitteln für die Zahlung Deckung erhalten hat.

9. Muss sonach in der Hauptsache das angefochtene Urteil bestätigt und die
Hauptberufung der Beklagten abgewiesen werden, so erweist sich dagegen
die Anschlussberusung der Klägerin als begründet. Die Klägerin macht in
dieser Hinsicht geltend, die Beklagte habe vor der kantoualen Instanz den
Zinsbeginn nicht bestritten, sondern nur die Höhe des verlangten Zinses,
den Zinsfuss. Nach den in Erw. 2 i. f. wiedergegebenen Erklärungen der
Beklagten in der Hauptverhandlung vor Handelsgericht scheint sich diese
Ausführung der Klägerin als zutreffend zu erweisen. Übrigens ist die
Zinsforderung der Klägerin, was den Beginn des Zinsenlaufes betrifft,
auch an sich begründet, da die Bereicherung in einer Geldsumme besteht
und nun natürlich diese Geldsumme vom Momente der Bereicherung, des
habere sine cause, an zu verzinsen ist. Als Zinsfuss ist der gesetzliche
(Art. 83
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
1    Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2    Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
OR) von 5 o0 anzunehmen-

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Beklagte ist schuldig, der Klagerin 26,015 Fr. 80 Cts. nebst Zins zu
5 % seit 3. September 1898 zu bezahlen.VI. Erfindungspatente. N° 40. 333

VI. Erfindungspatente. Brevets d'invention.

40. guten vom 11. Mai 1004 in Sachen aac-niger & gw. und Genosse Bekl
W.-Kl. u. Ver.-KL, gegen @. Ji. 33m, Höhne, KL, W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.

Unstatthaféigkeit eines vor der Varinstaeez nicht Feste-Eltern Antmges auf
Oberexpertise vor Bundesgericht, Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
1    Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2    Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
OG. Neuheit Einer Erfindung,
Art. 2 und Art. 10 Ziff. i Pat. Ges. Erfindungsquah'tät. Klage auf
Unterlassung weiterer Nachahmung und des Verkaufes mwhgeaiemter
Gegenstände, sowie auf Schadenersatz (Art. 24 Pat. Ges.).

A. Die Kläger erwarben am 27. Oktober 1898 ein schweiz. Patent Nr. 16,884
für eine Neuerung an Schuhen, laut Patentanspruch das-in bestehend, dass
das Vorderblatt des Schuhes mit dem Hinterblatt desselben ausser durch
Nähte noch durch Nietung verbunden is ". Aus der Patentbeschreibung und
der beigefügten Zeichnung ist ersichtlich, dass hiebei unter Nietung
eine oder zwei kontinuierliche Reihen von Nieten verstanden wurden.

Jn der Folge fabrizierten die Veklagten Bolliger & Cie. ebenfalls Schuhe,
bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterblatt ausser durch Nähte noch
durch eine oder zwei kontinuierliche Reihen von Nieteu verbunden ist. Der
Beklagte Hirt verkaufte diese Schuhe.

B. Im März 1903 führten E. F. Bally, Söhne, gegen Bolliger & Cie. und
Rud. Hirt beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage mit den Anträgen:

1. Den Beklagten Bolliger & Cie. sei zu untersagen, noch

weiter Schuhe, bei denen das Vorderblatt mit dem Hinterteil

ausser durch Nähte noch durch eine kontinuierliche Nietung verbunden ist,
wie beispielsweise der eingeklagte Schuh eine aufweist, herzustellen
und zu verkaufen.

2. Dem Beklagten Rudolf Hirt sei zu verbieten, solche Schuhe von den
Beklagten Bolliger & Cie. noch weiter zu kaufen und schon gekanste zu
veräusseru oder zu verwerten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 30 II 324
Datum : 25. Juni 1904
Publiziert : 31. Dezember 1904
Quelle : Bundesgericht
Status : 30 II 324
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 324 Civilrechts pflege. 39. guten vom 25. Juni 1904 in Sachen gauche Este-·trienalkmntsg


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 18 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 18 - 1 Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
1    Bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als nach Inhalt ist der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, kann der Schuldner die Einrede der Simulation nicht entgegensetzen.
70 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
72 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
83 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 83 - 1 Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
1    Ist bei einem zweiseitigen Vertrag der eine Teil zahlungsunfähig geworden, wie namentlich, wenn er in Konkurs geraten oder fruchtlos gepfändet ist, und wird durch diese Verschlechterung der Vermögenslage der Anspruch des andern gefährdet, so kann dieser seine Leistung so lange zurückhalten, bis ihm die Gegenleistung sichergestellt wird.
2    Wird er innerhalb einer angemessenen Frist auf sein Begehren nicht sichergestellt, so kann er vom Vertrage zurücktreten.
195 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 195 - 1 Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
1    Ist die Entwehrung eine vollständige, so ist der Kaufvertrag als aufgehoben zu betrachten und der Käufer zu fordern berechtigt:
1  Rückerstattung des bezahlten Preises samt Zinsen unter Abrechnung der von ihm gewonnenen oder versäumten Früchte und sonstigen Nutzungen;
2  Ersatz der für die Sache gemachten Verwendungen, soweit er nicht von dem berechtigten Dritten erhältlich ist;
3  Ersatz aller durch den Prozess veranlassten gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, mit Ausnahme derjenigen, die durch Streitverkündung vermieden worden wären;
4  Ersatz des sonstigen durch die Entwehrung unmittelbar verursachten Schadens.
2    Der Verkäufer ist verpflichtet, auch den weitern Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
781 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 781 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
1    Die Gesellschafterversammlung kann die Erhöhung des Stammkapitals beschliessen.
2    Die Ausführung des Beschlusses obliegt den Geschäftsführern.
3    Die Zeichnung und die Einlagen richten sich nach den Vorschriften über die Gründung. Der Hinweis auf statutarische Rechte und Pflichten ist nicht erforderlich, wenn der Zeichner bereits Gesellschafter ist. Für den Zeichnungsschein sind zudem die Vorschriften über die Erhöhung des Aktienkapitals entsprechend anwendbar. Ein öffentliches Angebot zur Zeichnung der Stammanteile ist ausgeschlossen.673
4    Die Erhöhung des Stammkapitals muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Gesellschafterversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.674
5    Im Übrigen sind die Vorschriften des Aktienrechts über die ordentliche Kapitalerhöhung entsprechend anwendbar für:
1  die Form und den Inhalt des Beschlusses der Gesellschafterversammlung;
2  das Bezugsrecht der Gesellschafter;
3  die Erhöhung des Stammkapitals aus Eigenkapital;
4  den Kapitalerhöhungsbericht und die Prüfungsbestätigung;
5  die Statutenänderung und die Feststellungen der Geschäftsführer;
6  die Eintragung der Erhöhung des Stammkapitals ins Handelsregister und die Nichtigkeit vorher ausgegebener Urkunden.
815 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 815 - 1 Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
1    Die Gesellschafterversammlung kann von ihr gewählte Geschäftsführer jederzeit abberufen.
2    Jeder Gesellschafter kann dem Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, namentlich wenn die betreffende Person ihre Pflichten grob verletzt oder die Fähigkeit zu einer guten Geschäftsführung verloren hat.
3    Die Geschäftsführer können Direktoren, Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte jederzeit in ihrer Funktion einstellen.
4    Sind diese Personen durch die Gesellschafterversammlung eingesetzt worden, so ist unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen.
5    Entschädigungsansprüche der abberufenen oder in ihren Funktionen eingestellten Personen bleiben vorbehalten.
827 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 827 - Für die Verantwortlichkeit der Personen, die bei der Gründung mitwirken oder mit der Geschäftsführung, der Revision oder der Liquidation befasst sind, sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
828
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 828 - 1 Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
1    Die Genossenschaft ist eine als Körperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, die in der Hauptsache die Förderung oder Sicherung wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe bezweckt oder die gemeinnützig ausgerichtet ist.701
2    Genossenschaften mit einem zum voraus festgesetzten Grundkapital sind unzulässig.
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beklagter • bereicherung • bereicherungsklage • bundesgericht • notar • schuh • zins • handelsgericht • kantonalbank • vorinstanz • witwe • ungerechtfertigte bereicherung • wiese • nichtschuld • irrtum • deckung • legitimation • weiler • hirt • richtigkeit
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