S. 157 / Nr. 45 Nachlassverfahren über Banken (d)

BGE 63 III 157

45. Entscheid vom 14. Dezember 1937 S. Sparkasse Oftringen.

Regeste:
Verteilung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Keine
Verzugszinspflicht der Masse wegen verspäteter Ausrichtung eines Treffnisses.
Distribution des deniers dans la faillite et dans le concordat par abandon
d'actif: pas d'intérêts moratoires dus en raison du versement tardif de
dividendes.
Ripartizione nel fallimento e nel concordato con abbandono dell'attivo: non
vanno corrisposti interessi moratori pel tradivo versamento di dividendi.

Die Sparkasse Oftringen ist Gläubigerin der Bank in Zofingen, die einen
behördlich bestätigten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen
hat. Sie wurde am 11. September 1937 vom Liquidator in einem Nachtrag zum
Kollokationsplan mit einer Forderung von Fr. 89726.- in 5. Klasse zugelassen.
Zugleich wurden ihr in einem Nachtrag zur Verteilungsliste Abschlagsdividenden
von 60% zugewiesen. Sie beschwert sich über diese Art der Zuteilung vor
Bundesgericht noch insofern, als sie die Verzinsung der Abschlagsdividenden
nach Massgabe derjenigen Teilbeträge und Termine verlangt, die der Ausrichtung
von Abschlagsdividenden an die bereits im ursprünglichen Kollokationsplan
zugelassenen Gläubiger entsprechen. Demgemäss beansprucht sie einen Zins von
5%, eventuell zu einem andern angemessenen Satze, auf 40% ihrer

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Forderung seit dem 18. März 1935, auf 10% seit dem 9. Juni 1936 und auf 10%
seit dem 11. Februar 1937.
Die Schulbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in:Erwägung:
Für einen Anspruch auf Verzugszinsen fehlt es bereits an den Voraussetzungen,
die das Zivilrecht für eine solche Zinspflicht aufstellt (Art. 104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
OR).
Abschlagsdividenden wie Konkurs- und Liquidationsdividenden überhaupt werden
nur und erst nach Aufstellung einer Verteilungsliste geschuldet, die deren
Betrag festsetzt. Da dies mit Bezug auf die Forderung der Rekurrentin nicht
vor dem 11. September 1937 geschehen ist, kann von einem zuvor eingetretenen
Verzug nicht die Rede sein.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zinspflicht als Folge eines
Zahlungsverzuges sind übrigens gar nicht anwendbar auf die im öffentlichen
Recht wurzelnde Verpflichtung zur Ausrichtung einer Konkurs- oder
Liquidationsdividende. Diese stellt keine gewöhnliche Geldschuld der Masse
dar. Es handelt sich um das den beteiligten Gläubigern im Verteilungsverfahren
zuzuweisende Betreffnis, das abweichend von Art. 74 Ziff. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
1    Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2    Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
1  Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2  wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3  andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3    Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
OR als Holschuld
auf Vorweisung der Forderungsurkunde hin zu zahlen oder anzuweisen ist (Art.
264
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
SchKG, dazu JAEGER, N. 2). Bestimmung und Auszahlung der Dividende ist
Verfahrenshandlung des Konkursverwalters oder Nachlassvertragsliquidators.
Wegen Verweigerung oder Verzögerung kann Beschwerde auf Vornahme der Handlung
geführt werden. Ferner kommt Belangung eines fehlbaren Beamten oder
Liquidators auf Schadenersatz in Betracht. Damit wird dessen eigenes Vermögen
belastet, nicht die Konkurs- oder Liquidationsmasse und damit die Gesamtheit
der Gläubiger, was sich nicht rechtfertigen liesse.
Eine Verzugszinspflicht der Liquidationsmasse ist somit abzulehnen. Dass die
Masse sich durch eigene Zinsbezüge zum Nachteil der Rekurrentin bereichert
habe. ist nicht

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dargetan und vor der kantonalen Behörde gar nicht behauptet worden. Neue
Vorbringen vor Bundesgericht sind entsprechend Art. 80
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
OG unzulässig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 III 157
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 14. Dezember 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 III 157
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Verteilung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Keine Verzugszinspflicht der...


Gesetzesregister
OG: 80
OR: 74 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 74 - 1 Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
1    Der Ort der Erfüllung wird durch den ausdrücklichen oder aus den Umständen zu schliessenden Willen der Parteien bestimmt.
2    Wo nichts anderes bestimmt ist, gelten folgende Grundsätze:
1  Geldschulden sind an dem Orte zu zahlen, wo der Gläubiger zur Zeit der Erfüllung seinen Wohnsitz hat;
2  wird eine bestimmte Sache geschuldet, so ist diese da zu übergeben, wo sie sich zur Zeit des Vertragsabschlusses befand;
3  andere Verbindlichkeiten sind an dem Orte zu erfüllen, wo der Schuldner zur Zeit ihrer Entstehung seinen Wohnsitz hatte.
3    Wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz, an dem er die Erfüllung fordern kann, nach der Entstehung der Schuld ändert und dem Schuldner daraus eine erhebliche Belästigung erwächst, so ist dieser berechtigt, an dem ursprünglichen Wohnsitze zu erfüllen.
104
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 104 - 1 Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
1    Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, selbst wenn die vertragsmässigen Zinse weniger betragen.
2    Sind durch Vertrag höhere Zinse als fünf vom Hundert, sei es direkt, sei es durch Verabredung einer periodischen Bankprovision, ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.
3    Unter Kaufleuten können für die Zeit, wo der übliche Bankdiskonto am Zahlungsorte fünf vom Hundert übersteigt, die Verzugszinse zu diesem höheren Zinsfusse berechnet werden.
SchKG: 264
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 264 - 1 Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
1    Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.
2    Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.
3    Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.
BGE Register
63-III-157
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
mass • sparkasse • bundesgericht • liquidator • kollokationsplan • nachlassvertrag mit vermögensabtretung • zins • konkursdividende • schadenersatz • zahl • geldschuld • verzug • konkursverwaltung • termin • holschuld • kantonale behörde