S. 157 / Nr. 45 Nachlassverfahren über Banken (d)

BGE 63 III 157

45. Entscheid vom 14. Dezember 1937 S. Sparkasse Oftringen.

Regeste:
Verteilung im Konkurs und beim Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung: Keine
Verzugszinspflicht der Masse wegen verspäteter Ausrichtung eines Treffnisses.
Distribution des deniers dans la faillite et dans le concordat par abandon
d'actif: pas d'intérêts moratoires dus en raison du versement tardif de
dividendes.
Ripartizione nel fallimento e nel concordato con abbandono dell'attivo: non
vanno corrisposti interessi moratori pel tradivo versamento di dividendi.

Die Sparkasse Oftringen ist Gläubigerin der Bank in Zofingen, die einen
behördlich bestätigten Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung abgeschlossen
hat. Sie wurde am 11. September 1937 vom Liquidator in einem Nachtrag zum
Kollokationsplan mit einer Forderung von Fr. 89726.- in 5. Klasse zugelassen.
Zugleich wurden ihr in einem Nachtrag zur Verteilungsliste Abschlagsdividenden
von 60% zugewiesen. Sie beschwert sich über diese Art der Zuteilung vor
Bundesgericht noch insofern, als sie die Verzinsung der Abschlagsdividenden
nach Massgabe derjenigen Teilbeträge und Termine verlangt, die der Ausrichtung
von Abschlagsdividenden an die bereits im ursprünglichen Kollokationsplan
zugelassenen Gläubiger entsprechen. Demgemäss beansprucht sie einen Zins von
5%, eventuell zu einem andern angemessenen Satze, auf 40% ihrer

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Forderung seit dem 18. März 1935, auf 10% seit dem 9. Juni 1936 und auf 10%
seit dem 11. Februar 1937.
Die Schulbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in:Erwägung:
Für einen Anspruch auf Verzugszinsen fehlt es bereits an den Voraussetzungen,
die das Zivilrecht für eine solche Zinspflicht aufstellt (Art. 104 OR).
Abschlagsdividenden wie Konkurs- und Liquidationsdividenden überhaupt werden
nur und erst nach Aufstellung einer Verteilungsliste geschuldet, die deren
Betrag festsetzt. Da dies mit Bezug auf die Forderung der Rekurrentin nicht
vor dem 11. September 1937 geschehen ist, kann von einem zuvor eingetretenen
Verzug nicht die Rede sein.
Die zivilrechtlichen Bestimmungen über die Zinspflicht als Folge eines
Zahlungsverzuges sind übrigens gar nicht anwendbar auf die im öffentlichen
Recht wurzelnde Verpflichtung zur Ausrichtung einer Konkurs- oder
Liquidationsdividende. Diese stellt keine gewöhnliche Geldschuld der Masse
dar. Es handelt sich um das den beteiligten Gläubigern im Verteilungsverfahren
zuzuweisende Betreffnis, das abweichend von Art. 74 Ziff. 1 OR als Holschuld
auf Vorweisung der Forderungsurkunde hin zu zahlen oder anzuweisen ist (Art.
264 SchKG, dazu JAEGER, N. 2). Bestimmung und Auszahlung der Dividende ist
Verfahrenshandlung des Konkursverwalters oder Nachlassvertragsliquidators.
Wegen Verweigerung oder Verzögerung kann Beschwerde auf Vornahme der Handlung
geführt werden. Ferner kommt Belangung eines fehlbaren Beamten oder
Liquidators auf Schadenersatz in Betracht. Damit wird dessen eigenes Vermögen
belastet, nicht die Konkurs- oder Liquidationsmasse und damit die Gesamtheit
der Gläubiger, was sich nicht rechtfertigen liesse.
Eine Verzugszinspflicht der Liquidationsmasse ist somit abzulehnen. Dass die
Masse sich durch eigene Zinsbezüge zum Nachteil der Rekurrentin bereichert
habe. ist nicht

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dargetan und vor der kantonalen Behörde gar nicht behauptet worden. Neue
Vorbringen vor Bundesgericht sind entsprechend Art. 80 OG unzulässig.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.