S. 7 / Nr. 3 Niederlassungsfreiheit (d)

BGE 63 I 7

3. Urteil vom 12. Februar 1937 i. S. Rippstein gegen Zürich Regierungsrat.

Regeste:
Der Bevormundete kann das Recht auf Niederlassung nicht selbständig, ohne
Mitwirkung des Vormundes, ausüben.

Arnold Rippstein von Kienberg (Kanton Solothurn), Wirt in Aeugst a. A. (Kanton
Zürich), der am 3. Oktober 1936 wegen Delirium tremens bei schwerem
chronischem Alkoholismus in die Heilanstalt Burghölzli verbracht und am 5.
Oktober unter Vormundschaft gestellt worden war wurde durch Beschluss des
Waisenamtes der Wohngemeinde vom 21. November 1936 für die Dauer von zwei
Jahren in eine durch die Justizdirektion zu bestimmende Verwahrungsanstalt
eingewiesen.
Da Rippstein für die Kosten der Versorgung nicht aufkommen konnte und eine
Verständigung mit den Solothurner Behörden über die Leistung der Unterstützung
für die Versorgung ihres Bürgers im Kanton Zürich nicht zustande kam, verfügte
der Regierungsrat des Kantons Zürich die Heimschaffung. Rippstein wurde
demgemäss in die solothurnische Anstalt Rosegg übergeführt.
Rippstein erhebt rechtzeitig die staatsrechtliche Beschwerde gegen die
Ausweisung mit dem Antrag, sie womöglich aufzuheben.
Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten

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in Erwägung:
Da der Rekurrent bevormundet ist, kann er nach der Praxis des Bundesgerichtes
(BURCKHARDT: Kommentar, 3. Aufl., S. 394; BGE 20 S. 740; 35 I S. 666) das
Recht auf Niederlassung nicht selbständig geltend machen. Es kommt vielmehr
auf den Willen des Vormundes und der Vormundschaftsbehörden an (Art. 377
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
und
421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
, Ziff. 14 ZGB). Das Bundesgericht hat sich daher mit der vorliegenden
Eingabe, die vom Rekurrenten persönlich aus gegangen ist und die auch keine
Erklärung des Vormundes zu dem darin gestellten Antrage enthält, nicht zu
befassen...
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 63 I 7
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 12. Februar 1937
Quelle : Bundesgericht
Status : 63 I 7
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Der Bevormundete kann das Recht auf Niederlassung nicht selbständig, ohne Mitwirkung des Vormundes...


Gesetzesregister
ZGB: 377 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 377 - 1 Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
1    Hat sich eine urteilsunfähige Person zur Behandlung nicht in einer Patientenverfügung geäussert, so plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der zur Vertretung bei medizinischen Massnahmen berechtigten Person die erforderliche Behandlung.
2    Die Ärztin oder der Arzt informiert die vertretungsberechtigte Person über alle Umstände, die im Hinblick auf die vorgesehenen medizinischen Massnahmen wesentlich sind, insbesondere über deren Gründe, Zweck, Art, Modalitäten, Risiken, Nebenwirkungen und Kosten, über Folgen eines Unterlassens der Behandlung sowie über allfällige alternative Behandlungsmöglichkeiten.
3    Soweit möglich wird auch die urteilsunfähige Person in die Entscheidfindung einbezogen.
4    Der Behandlungsplan wird der laufenden Entwicklung angepasst.
421
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 421 - Das Amt des Beistands oder der Beiständin endet von Gesetzes wegen:
1  mit Ablauf einer von der Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Amtsdauer, sofern keine Bestätigung im Amt erfolgt;
2  mit dem Ende der Beistandschaft;
3  mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als Berufsbeistand oder Berufsbeiständin;
4  im Zeitpunkt, in dem der Beistand oder die Beiständin verbeiständet oder urteilsunfähig wird oder stirbt.
BGE Register
63-I-7
Stichwortregister
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