S. 238 / Nr. 46 Staatsverträge (d)
BGE 63 I 238
46. Auszug aus dem Urteil vom 3. Dezember 1937 i. S. Siebenmann gegen
Gerichtspräsident II Bern.
Regeste:
Gerichtsstandsvertrag mit Frankreich. Ein in der Schweiz erwirkter Arrest
verstösst seit der Beifügung des Art. 2bis nicht mehr gegen den Staatsvertrag;
der Arrest kann lediglich nicht dazu führen, dem Schuldner im nachherigen
Prozess den ihm im Staatsvertrag garantierten Gerichtsstand zu entziehen.
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A. - Durch Urteil des Handelsgerichtes des Kantons Bern vom 25. März 1937,
bundesgerichtlich bestätigt am 18. September 1937, wurde der Rekurrent
verurteilt, dem Rekursbeklagten Fr. 12295.90 und Fr. 879.80 nebst Zinsen und
Kosten zu bezahlen und ihm eine gewisse Anzahl von Obligationen herauszugeben.
Beide Parteien sind Schweizerbürger. Der Rekurrent wohnte zur Zeit der
Einreichung der Klage in Bern, hat aber seither seinen Wohnsitz nach Nizza
verlegt; der Rekursbeklagte wohnt in Paris.
Am 30. September und am 9. Oktober 1937 erwirkte der Rekursbeklagte auf Grund
des vorgenannten Urteils und unter Berufung auf Art. 271 Z. 4 SchKG beim
Gerichtspräsidenten II des Bezirks Bern zwei Arrestbefehle gegen den
Rekurrenten. Diese wurden am 13. Oktober 1937 vom Betreibungsamt Bern
vollzogen. Die Arresturkunden, welche die Arrestbefehle und ihren Vollzug
enthalten, sandte das Betreibungsamt Bern durch die Post, und zwar durch
eingeschriebenen Brief mit Rückschein, an den Rekurrenten, welcher am 16. oder
18. Oktober 1937 in ihren Besitz kam.
B. - Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 22. Oktober 1937 hat der Rekurrent
hierauf beim Bundesgericht das Begehren gestellt, es seien die Arrestbefehle
wegen Verletzung des schweizerisch-französischen Gerichtsstandsvertrages von
1869 und der Arrestvollzug resp. dessen Zustellung wegen Verletzung der
schweizerisch-französischen Erklärung zu diesem Vertrage von 1913 aufzuheben.
Zur Begründung führt der Rekurrent an:
a) Nach Art. 2 der genannten Erklärung von 1913 seien gerichtliche und
aussergerichtliche Aktenstücke, worunter vornehmlich betreibungsrechtliche
Verfügungen zu verstehen seien, durch das eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement oder die zuständige kantonale Behörde dem französischen
Staatsanwalt (Procureur de la République) zu übersenden, in dessen Bezirk der
Adressat wohnt. Die Zustellung durch die Post sei demnach
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unzulässig und es seien daher die Arrestbefehle und die Mitteilungen des
Vollzuges nicht nur anfechtbar, sondern nichtig.
b) Art. 1 des Staatsvertrages von 1869 schliesse den Arrest eines
französischen Gläubigers gegen einen schweizerischen Schuldner über dessen in
der Schweiz gelegenes Vermögen aus. Der Rekursbeklagte sei vermutlich
Franzose; zum mindesten hätte der Arrest aber nicht bewilligt werden dürfen,
bevor und ohne dass sich der Rekursbeklagte über seine Nationalität
ausgewiesen habe.
C. - Der Rekursbeklagte hat Abweisung der Beschwerde beantragt. Im
vorausgehenden Zivilprozess habe der Rekurrent in der Klagebeantwortung
ausdrücklich anerkannt, dass der Rekursbeklagte Schweizerbürger sei. Gegen
besseres Wissen ziehe er dies heute wieder in Zweifel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. - Der Rekurrent behauptet, die Arrestbefehle und die Mitteilungen des
Vollzuges seien nichtig, da die Zustellungen nicht auf dem in Art. 2 der
Erklärung von 1913 vorgesehenen Wege erfolgt seien.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rüge, die direkte Zustellung durch die
Post widerspreche den staatsvertraglichen Vereinbarungen der Schweiz mit
Frankreich, nicht auf dem Wege der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art.
17 bis 19 SchKG geltend zu machen gewesen wäre, weil es sich dabei um einen
vom Betreibungsamt ausgehenden Akt des Arrestvollzuges handelt (BGE 49 I S.
546). Ebenso kann die in der bisherigen Praxis des Bundesgerichtes nicht
einheitlich beantwortete Frage offen bleiben, ob die Zustellung gerichtlicher
und aussergerichtlicher Urkunden durch die Post im Hinblick auf die Erklärung
von 1913 zulässig ist (bejaht BGE 41 III S. 210 und 45 I S. 240, verneint im
unveröffentlichten Entscheid i. S. Bigorre c. Geiger & Cie vom 13. Juli 1923;
vgl. auch 49 I S. 550 und 55 I S. 240). Denn selbst wenn die Zustellung durch
die
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Post den staatsvertraglichen Vereinbarungen zwischen der Schweiz und
Frankreich wirklich widerspräche, so würde im vorliegenden Falle daraus doch
höchstens folgen, dass die Nichtbeachtung der Mitteilungen für den Rekurrenten
keinen Nachteil nach sich zöge, dass insbesondere die Verwirkungsfristen zur
Erhebung von Rechtsmitteln gegen den Arrestbefehl oder gegen die Art des
Vollzuges für ihn erst nach Wiederholung der Zustellung in gehöriger Form zu
laufen beginnen könnten. Die Rechtsgültigkeit der Arreste selbst und ihres
Vollzuges würde dadurch nicht berührt; sie hängt ausschliesslich davon ab, ob
diese Massnahmen nach den staatsvertraglichen Vereinbarungen der Schweiz mit
Frankreich zulässig waren oder nicht.
2. - Wie die bundesgerichtliche Praxis von jeher betont hat, enthält der
schweizerisch-französische Staatsvertrag von 1869 keine Bestimmung, die sich
besonders mit dem Arrest belasst und ihn in gewissen Fällen verbieten würde.
Die Arrestnahme wurde vielmehr nur in den Fällen für unzulässig erklärt, wo
sie der gerichtlichen Einklagung der Forderung vorausging und die
Forderungsklage ohne den Arrest nach Art. 1 des Staatsvertrages nur am
französischen Wohnsitz des Schuldners hätte angehoben werden können.
Ausschliesslich von diesem Gesichtspunkt aus und in diesem Rahmen ist die
Praxis dazu gekommen, den Arrest als den ersten einleitenden Schritt zur
prozessualen Verfolgung des Anspruchs der gerichtlichen Klage im Sinne des
Art. 1 des Staatsvertrages gleichzustellen. Dagegen steht der Arrestnahme
nichts entgegen, wenn sie, wie im vorliegenden Falle, lediglich noch zur
Vollstreckung einer bereits durch Urteil des zuständigen Richters anerkannten
Forderung dient (BGE 49 I S. 553 und dort zitierte frühere Entscheide, 56 I S.
184 ff.).
Die Zulässigkeit der vorliegenden Arreste steht also schon auf Grund des
früheren Rechtszustandes ausser Zweifel. Nun ist aber durch die Zusatzakte zum
Staatsvertrag von 1869, welche am 4. Oktober 1935 unterzeichnet worden und am
29. Juni 1936 in Kraft getreten ist,
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dem Staatsvertrag der folgende neue Artikel IIbis beigefügt worden:
«Die in der Gesetzgebung eines der beiden Staaten
vorgesehenen vorläufigen und sichernden Massnahmen können bei den Behörden
dieses Staates nachgesucht werden, welches immer auch die
Gerichtszuständigkeit zur Entscheidung über die Sache selbst sei.»
Unter den vorläufigen und sichernden Massnahmen sollte dabei insbesondere der
Arrest mitverstanden sein (Botschaft des Bundesrates BBl 1936 I 693 ff.,
Verordnung des Bundesgerichtes vom 29. Juni 1936, A. S. 52 S. 517).
Es ergibt sich daraus, dass ein in der Schweiz erwirkter Arrest an sich nicht
mehr dem Staatsvertrag widersprechen kann. Er kann lediglich nicht dazu
führen, dem Schuldner im nachherigen Prozess den ihm im Staatsvertrag
garantierten Gerichtsstand zu entziehen.
Im vorliegenden Falle hätten die Arreste übrigens auch auf Grund der
ursprünglichen Fassung des Staatsvertrages nicht angefochten werden können,
weil die beiden Parteien Schweizerbürger sind (die schweizerische Nationalität
des Rekursbeklagten wird vom Rekurrenten offensichtlich wider besseres Wissen
bezweifelt). Die Garantie des Wohnsitzgerichtsstandes in Art. 1 des Vertrages
bezieht sich aber nur auf Streitigkeiten zwischen Schweizern und Franzosen
oder Franzosen und Schweizern, nicht zwischen Angehörigen desselben
Vertragsstaates (vgl. BGE 56 I S. 184 Erw. 2).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.