S. 300 / Nr. 76 Prozessrecht (d)

BGE 62 II 300

76. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 1. Dezember 1936 i. S.
Konkursmasse Adrian Kiefer gegen Schweiz. Unfallversicherungsanstalt.

Regeste:
1. Prämienforderungen der Suval sind nicht zivilrechtlicher Natur im Sinne von
Art. 56 OG. Erw. 1.
2. Ausschliessliche Zuständigkeit der Versicherungsgerichte zu ihrer
Beurteilung. Erw. 2 u. 3.
3. Behandlung öffentlichrehtlicher Forderungen im Kollokationsverfahren. Erw.
4.

A. ­ Adrian Kiefer betrieb in Olten ein Bau- und Zimmereigeschäft, das der
obligatorischen Versicherung bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt in Luzern unterstellt war. Am 4. Oktober 1932 ging
das Geschäft an eine zu diesem Zweck gegründete Aktiengesellschaft über, unter
der Firma Adrian Kiefer, Aktiengesellschaft, Olten.
Im Sommer 1933 starb Adrian Kiefer. Über seine ausgeschlagene Verlassenschaft
wurde am 21. August 1933 der Konkurs eröffnet.
In der Folge erfuhr die Suval, dass Kiefer in den Jahren 1924 bis 1932 durch
unvollständige Führung der Lohnlisten Prämien hinterzogen hatte. Sie stellte
hiefür am 27. Februar 1935 der Konkursmasse Rechnung im Betrage von 4727 Fr.
80 Cts. zuzüglich 1142 Fr. 35 Cts.

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Verzugszinsen (zusammen 5870 Fr. 15 Cts.). Das Konkursamt Olten-Gösgen wies
die Forderung durch Verfügung vom 8. November 1935 ab.
B. ­ Hierauf reichte die Suval beim Amtsgericht Olten-Gösgen am 11. November
1935 gegen die Konkursmasse Klage ein mit dem Begehren, ihre Forderung im
Betrage von 5870 Fr. 15 Cts. sei anzuerkennen und in zweiter Klasse (sie
schrieb versehentlich: in dritter) zu kollozieren.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem sie Schuldübernahme durch
die Adrian Kiefer Aktiengesellschaft und Verjährung geltend machte.
Das Amtsgericht verpflichtete die Beklagte durch Urteil vom 22. April 1936,
die Forderung im Betrage von 3197 Fr. 30 Cts. (ohne Zins) anzuerkennen und in
dritter Klasse zu kollozieren.
Das Obergericht des Kantons Solothurn, an welches beide Parteien appellierten,
erkannte durch Urteil vom 19. September 1936 auf einen Forderungsbetrag von
5595 Fr. 80 Cts. und Kollokation in der zweiten Klasse.
C. ­ Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion des
Forderungsbetrages auf 3111 Fr. 35 Cts., zuzüglich 318 Fr. Verzugszins, und
Kollokation in fünfter Klasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
l. ­ Nach Art. 56 OG ist die Berufung zulässig in Zivilstreitigkeiten
eidgenössischen Rechtes. Es fragt sich daher, ob eine Streitigkeit des
Zivilrechtes oder des öffentlichen Rechts vorliege.
Das anwendbare Kriterium besteht darin, dass das Zivilrecht die Beziehungen
zwischen gleichgeordneten Rechtssubjekten regelt, während das öffentliche
Recht das Verhältnis des Bürgers zur Staatsgewalt zum Gegenstande hat (BGE 40
II 85
, 47 II 469, 56 II 307 ff.; vgl. auch 52 II 463).

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Der Prämienanspruch der Suval entspringt dem nach Massgabe des Kranken- und
Unfallversicherungsgesetzes bestehenden Versicherungsverhältnis. Dieses
Verhältnis wird nicht, wie die Versicherung bei privaten
Versicherungsunternehmen, durch freie Parteivereinbarung begründet, sondern
beruht auf Gesetz. Jeder Betrieb, der die dafür aufgestellten Voraussetzungen
erfüllt, ist zwangsweise der staatlichen Unfallversicherung unterstellt (Art.
60 ff . KUVG). Die Versicherung wird durchgeführt von der Suval, einem mit
juristischer Persönlichkeit ausgestatteten Selbstverwaltungskörper des Bundes
(Art. 41 ff.). Der Bund hat der Suval das Betriebskapital zur Verfügung
gestellt und vergütete ihr bis 1934 ­ siehe Finanzprogramm vom 13. Oktober
1933, Art. 5 ­ die Hälfte der Verwaltungskosten; der Bundesrat hat die
Oberaufsicht über die Anstalt und wählt die Direktion sowie die Mitglieder des
Verwaltungsrates. Die Suval stellt durch den sogenannten
Unterstellungsentscheid die Zugehörigkeit des einzelnen Betriebes zur
Versicherung fest. Dagegen kann gemäss Art. 34 der Verordnung I über die
Unfallversicherung beim Bundesamt für Sozialversicherung Beschwerde geführt
werden, dessen Entscheid seinerseits gemäss Ziff. XI des Anhanges zum
Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflegegesetz der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegt. Die für das
Versicherungswerk nötigen Mittel werden aufgebracht durch Beiträge (sogenannte
Prämienleistungen) der Betriebsinhaber, der Versicherten und des Bundes: die
Betriebsinhaber haben die Prämien für die Betriebsunfallversicherung zu
bestreiten, während von den Prämien für die Nichtbetriebsunfallversicherung
drei Vierteile zu Lasten des Versicherten und ein Vierteil zu Lasten des
Bundes fallen (Art. 108 KUVG). Die Suval reiht jeden Betrieb in die seiner
Unfallgefahr entsprechende Gefahrenklasse und Gefahrenstufe ein, nach denen
sich der Prämiensatz der Betriebsunfallversicherung richtet (Art. 102 ff.).
Dabei ist der Zuteilungsentscheid gemäss Art. 105 auch für den

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Richter massgebend. Die Prämienforderungen der Anstalt können durch den
Präsidenten des eidgenössischen Versicherungsgerichtes ohne Anhörung des
Schuldners als vollstreckbar erklären, womit ein Rechtsöffnungstitel gemäss
Art. 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
SchKG gegeben ist (Art. 10 f
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
. der Novelle vom 18. Juni 1915 zum KUVG).
Durch diese Ordnung ist die obligatorische Unfallversicherung des Bundes als
Zweig der öffentlichen Fürsorge, die Suval als die damit betraute staatliche
Anstalt gekennzeichnet. Die Suval einerseits und die Betriebsinhaber und die
Versicherten anderseits sind somit im Versicherungsverhältnis einander nicht
gleichgeordnet, vielmehr tritt darin die Suval als Trägerin staatlicher
Herrschaftsgewalt auf. Daraus ergibt sich, dass die Prämienforderung im Sinne
von Art. 56 OG nicht zivilrechtlicher, sondern öffentlichrechtlicher Natur
ist; die Prämie stellt, wie schon in BGE 54 III 225 ausgesprochen wurde, eine
Art öffentlicher Abgabe dar. Vgl. übereinstimmend GIORGIO und NABHOLZ, Die
schweizerische obligatorische Unfallversicherung, S. 1 ff., 75 ff., 364;
SAUSER, Das besondere Haftpflichtrecht der schweiz. Unfallversicherung, S. 19;
FLEINER, Schweiz. Bundesstaatsrecht, S. 549 ff., spez. 562.
2. ­ Das Bundesgericht ist somit schon nach Art. 56 OG zur Beurteilung von
Prämienforderungen der Suval nicht zuständig. Seine Unzuständigkeit ergibt
sich aber ausserdem daraus, dass durch Art. 120
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
KUVG für alle Ansprüche der
Anstalt aus dem Unfallversicherungsverhältnis gegenüber den Betriebsinhabern
und den Versicherten, also in erster Linie gerade für die Prämienansprüche,
eine einzige kantonale Instanz (das kantonale Versicherungsgericht) vorgesehen
und durch Art. 122 gegen deren Entscheid die Berufung nicht an das
Bundesgericht, sondern an das eidgenössische Versicherungsgericht gegeben ist.
3. ­ Die Beklagte hat sich nun allerdings ­ zur Begründung der
Verjährungseinrede ­ auf den Standpunkt gestellt, dass die
Prämienhinterziehung eine strafbare Handlung darstelle und dass der
eingeklagte Anspruch

Seite: 304
deshalb nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR zu beurteilen sei. Diese Schlussfolgerung ist
jedoch offensichtlich unhaltbar. Der Prämienanspruch ist durch die Tatsache
der Nichterfüllung nicht in einen Anspruch aus unerlaubter Handlung
umgewandelt worden; geschuldet werden immer noch die verfallenen und nicht
bezahlten Prämien gemäss Art. 101 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. KUVG. Daran hat auch die Strafbarkeit
der Prämienhinterziehung, bezw. der unrichtigen Führung der Lohnlisten nach
Art. 66 nichts zu ändern vermocht. Der streitige materielle Anspruch ist nicht
anderes als eine Prämiennachforderung.
4. ­ Ebensowenig wird die Zuständigkeit des Bundesgerichtes dadurch begründet,
dass es sich um einen Kollokationsstreit handelt, in dem der Bestand der
Forderung nur die Bedeutung einer Vorfrage hat für die im Sinne von Art. 56 OG
an sich als zivilrechtlich geltende Hauptfrage, ob die Forderung zur
Passivmasse gehöre oder nicht. Wenn zur materiellen Entscheidung über
öffentlichrechtliche Forderungen durch die einschlägigen Vorschriften
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichte berufen sind, so kann es nicht
Sache des Konkursrichters (und damit des Bundesgerichtes als Berufungsinstanz)
sein, diese Kognition auszuüben, und wäre es auch nur vorfrageweise. Die
Entscheidung der Verwaltungsbehörde bezw. des Verwaltungsgerichtes, und diese
allein, ist in einem solchen Falle, wie in BGE 48 III 229 u. 59 II 317
dargelegt wurde, auch massgebend für die materielle Anerkennung oder
Nichtanerkennung der Forderung im Konkurs. Damit würde aber die
Kollokationsklage zur unnötigen Komplikation. Der Konkursrichter müsste sich
darauf beschränken, das Urteil über die Kollokationsklage bis zur Entscheidung
der Verwaltungsbehörde bezw. des Verwaltungsgerichtes auszusetzen, um nachher
einfach die Kollokation oder Nichtkollokation gemäss jener Entscheidung
anzuordnen. Unter diesen Umständen bleibt für die Kollokationsklage praktisch
überhaupt kein Raum, sondern der Streit über die Zulassung der Forderung ist
endgültig

Seite: 305
vor den materiell zuständigen Verwaltungsinstanzen oder Verwaltungsgerichten
auszutragen, sofern ihre Entscheidung nicht bereits vorliegt.
Demnach erkennt das Bundesgericht: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 62 II 300
Datum : 01. Januar 1936
Publiziert : 01. Dezember 1936
Quelle : Bundesgericht
Status : 62 II 300
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : 1. Prämienforderungen der Suval sind nicht zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 56 OG. Erw...


Gesetzesregister
KUVG: 10  60  101  108  120
OG: 56
OR: 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
SchKG: 81
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 81 - 1 Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
1    Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft.
2    Beruht die Forderung auf einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde, so kann der Betriebene weitere Einwendungen gegen die Leistungspflicht geltend machen, sofern sie sofort beweisbar sind.
3    Ist ein Entscheid in einem anderen Staat ergangen, so kann der Betriebene überdies die Einwendungen geltend machen, die im betreffenden Staatsvertrag oder, wenn ein solcher fehlt, im Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987159 über das Internationale Privatrecht vorgesehen sind, sofern nicht ein schweizerisches Gericht bereits über diese Einwendungen entschieden hat.160
BGE Register
40-II-83 • 47-II-466 • 48-III-228 • 52-II-459 • 54-III-223 • 56-II-303 • 59-II-314 • 62-II-300
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • betriebsinhaber • olten • beklagter • konkursmasse • kollokationsklage • aktiengesellschaft • eidgenössisches versicherungsgericht • entscheid • unternehmung • versicherungsgericht • solothurn • uv • begründung des entscheids • berechnung • kantonales rechtsmittel • bundesamt für sozialversicherungen • schuldner • obligatorische versicherung • verzugszins
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