S. 63 / Nr. 20 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 61 III 63

20. Entscheid vom 29. März 1935 i. S. Della Santa.


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Regeste:
Gleich wie bei der Pfändung und der Pfandverwertung (Art. 9 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
und 99 Abs.
2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG) kann auch im Nachlassverfahren binnen der Beschwerdefrist (die hier von
der Auflage der Akten an läuft; Art. 300
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 300 - 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.541
1    Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.541
2    Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
SchKG) bei der Aufsichtsbehörde eine
Neuschätzung durch Sachverständige verlangt werden. Zu einem solchen Begehren
ist auch der Schuldner legitimiert. Es kann auch für bewegliche Sachen
gestellt werden namentlich im Hinblick auf Pfandbelastungen, und bedarf keiner
näheren Begründung. Der Kostenvorschuss ist von der Aufsichtsbehörde unter
kurzer Fristansetzung zu bestimmen.
Dans la procédure de concordat, comme dans la poursuite par voie de saisie ou
la poursuite en réalisation de gage (art. 9 al. 2 et 99 al. 2 ORI, l'autorité
de surveillance peut être requise d'ordonner une nouvelle estimation par des
experts; cette requête doit être formulée dans le délai de plainte (qui court
dès le dépôt des pièces; art. 300 LP). Le débiteur a notamment qualité pour
requérir ce procédé. Il peut le demander même à propos de biens mobiliers,
notamment de créances hypothécaires, et n'a pas besoin de motiver sa requête.
L'autorité de sur. veillance fixera le montant des frais dont le débiteur
devra faire l'avancé et lui impartira un bref délai à ces fins.
Nella procedura di concordato come in quella in via di pignoramento e di
realizzazione di pegno (art. 9 cap. 2 e 99 cap. 2 RRF), l'autorità di
vigilanza può essere richiesta di ordinare una

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nuova stima mediante periti: questa richiesta dev'essere fatta entro il
termine di reclamo (che in questo caso decorre dal deposito dogli atti, art.
300 LEF). La veste ad inoltrare siffatta domanda spetta anche al debitore. Può
farla anche per i beni mobili, in ispecie, i crediti ipotecari e non occorre
che la motivi. L'autorità di vigilanza fissa l'importo delle spese da
anticiparsi dal debitore e gli assegna a quest'uopo un breve termine.

Der Baumeister Romeo Della Santa in Wallisellen, der den Abschluss eines
Nachlassvertrages (Prozentvergleiches) anstrebt, hat binnen Frist gegen den
vom Sachwalter aufgestellten und mit den übrigen Akten aufgelegten
Vermögensstatus Beschwerde geführt mit den Anträgen, bei den Liegenschaften
seien anstatt der vom Sachwalter berücksichtigten «Verkehrswerte» die
festgestellten «Konkurswerte» einzusetzen, eventuell sei (wie in der
Beschwerdebegründung weiter beantragt wird) der massgebende Wert durch
Expertise zu ermitteln, ferner seien die Schuldbriefe No. 27, 28, 31, 32, 35,
37-47 und 59 des Inventars einer neuen Schätzung, ebenfalls im Sinne der
Herabsetzung, zu unterziehen, und der Status sei entsprechend den beantragten
Neuschätzungen zu berichtigen. Von den kantonalen Beschwerdeinstanzen
abgewiesen, zieht er die Sache im Sinne der Beschwerdebegehren an das
Bundesgericht weiter. Hinsichtlich des Inventargegenstandes No. 59 ist die
Beschwerde zurückgezogen worden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Der Antrag, für die Liegenschaften die vom Sachwalter angenommenen
«Konkurswerte» einzusetzen, beruht nicht etwa auf der rechtsirrtümlichen
Auffassung, es sei im Nachlassverfahren auf die bei einer konkursamtlichen
Verwertung zu erzielenden Werte abzustellen. Vielmehr erachtet der
Beschwerdeführer die vom Sachwalter ermittelten Schätzungswerte als übersetzt,
dergestalt, dass die als «Konkurswerte» bezeichneten Zahlen in Wirklichkeit
die bei sachgemässer Liquidation zur Erfüllung des Nachlassvertrages

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zu erzielenden Werte darstellen, während im Konkursfalle bedeutend weniger
herausschauen würde. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat diese Beanstandung
nicht im einzelnen nachprüfen lassen, weil es der Beschwerdeführer an einer
genauen Begründung seiner Bemängelungen fehlen lasse. Allein dem Schuldner ist
im Nachlassverfahren ein formeller Anspruch zuzuerkennen, binnen der
Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch
Sachverständige zu verlangen, ohne diesen Antrag näher begründen zu müssen.
Art. 9 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken gibt
einen solchen Anspruch bei Vorschussleistung jedem Beteiligten im Falle einer
Pfändung, und das gleiche gilt nach Art. 99 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
VZG im
Pfandverwertungsverfahren. «Beteiligt» ist natürlich auch der Schuldner, der
in der letztgenannten Vorschrift ausdrücklich unter den Antragsberechtigten
erwähnt wird. An einer richtigen Schätzung ist er aber im Nachlassverfahren
nicht weniger interessiert als bei einer Pfändung oder Pfandverwertung, und
auch im übrigen kommt der Schätzung im Nachlassverfahren ebensoviel Bedeutung
zu, zumal bei verpfändeten Vermögensstücken, wo sich im Bestätigungsverfahren
die Berücksichtigung allfälliger ungedeckter Pfandforderungen nach dieser
Schätzung zu bestimmen hat (Art. 305 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
SchKG). Auf die Anfechtung der dem
Sachwalter nach Art. 299
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 299 - 1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
1    Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
2    Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
3    Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.
SchKG obliegenden Schätzung - die Frist läuft von der
Auflage der Akten nach Art. 300 an - sind daher jene Vorschriften entsprechend
anzuwenden, wie denn der darin enthaltene Grundsatz nun auch in Art. 4 Abs. 2
der (am 11. April 1935 erlassenen) Verordnung des Bundesgerichtes betreffend
den Nachlassvertrag von Banken und Sparkassen zur Geltung kommt.
Dass der Rekurrent nicht zugleich mit der Einreichung der Beschwerde einen
Kostenvorschuss eingesandt oder angeboten hat, kann ihm nicht entgegengehalten
werden. Den Vorschuss hat die Aufsichtsbehörde zu bestimmen. Art. 9
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
VZG ist
daher nicht in dem Sinne auszulegen, dass

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der Antragsteller binnen der Beschwerdefrist auch gleich einen (vorläufig nach
seinem Gutdünken bemessenen) Vorschuss zu leisten oder anzubieten habe. Die
kantonale Instanz wird also den vorzuschiessenden Betrag zu bestimmen und dem
Beschwerdeführer eine kurze Frist zur Leistung anzusetzen haben, und bei
rechtzeitigem Eingang des Betrages wird die Neuschätzung durch Sachverständige
anzuordnen sein. Auf die Möglichkeit, die Liegenschaften binnen angemessener
Frist zu veräussern, wird dabei (entgegen der vom Sachwalter bekundeten
Auffassung, S. 4 der Beschwerdeantwort) Bedacht zu nehmen sein, soweit die
Nachlassdividende durch Veräusserung von Liegenschaften aufzubringen sein wird
(BGE 49 III 110); denn massgebend ist derjenige Verkehrswert, der für die
richtige Durchführung des Nachlassvertrages ausgenutzt werden kann.
Für Fahrnisse, namentlich im Hinblick auf Pfandbelastungen, ist die Schätzung
im Nachlassverfahren ebenso wichtig wie für Liegenschaften. Daher ist die
anbegehrte Neuschätzung in gleicher Weise auch für die Schuldbriefe
anzuordnen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben
und die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne der Erwägungen zur Anordnung einer
Neuschätzung angewiesen wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 III 63
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 29. März 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 III 63
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Gleich wie bei der Pfändung und der Pfandverwertung (Art. 9 Abs. 2 und 99 Abs. 2 VZG) kann auch im...


Gesetzesregister
SchKG: 299 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 299 - 1 Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
1    Der Sachwalter nimmt sofort nach seiner Ernennung ein Inventar über sämtliche Vermögensbestandteile des Schuldners auf und schätzt sie.
2    Der Sachwalter legt den Gläubigern die Verfügung über die Pfandschätzung zur Einsicht auf; er teilt sie vor der Gläubigerversammlung den Pfandgläubigern und dem Schuldner schriftlich mit.
3    Jeder Beteiligte kann innert zehn Tagen beim Nachlassgericht gegen Vorschuss der Kosten eine neue Pfandschätzung verlangen. Hat ein Gläubiger eine Neuschätzung beantragt, so kann er vom Schuldner nur dann Ersatz der Kosten beanspruchen, wenn die frühere Schätzung wesentlich abgeändert wurde.
300 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 300 - 1 Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.541
1    Der Sachwalter fordert durch öffentliche Bekanntmachung (Art. 35 und 296) die Gläubiger auf, ihre Forderungen innert eines Monats einzugeben, mit der Androhung, dass sie im Unterlassungsfall bei den Verhandlungen über den Nachlassvertrag nicht stimmberechtigt sind. Jedem Gläubiger, dessen Name und Wohnort bekannt sind, stellt der Sachwalter ein Exemplar der Bekanntmachung durch uneingeschriebenen Brief zu.541
2    Der Sachwalter holt die Erklärung des Schuldners über die eingegebenen Forderungen ein.
305
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
VZG: 9 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 9 - 1 Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
1    Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grundstückes und seiner Zugehör, unabhängig von einer allfälligen Kataster- oder Brandassekuranzschätzung, bestimmen. Die aus dem Grundbuch ersichtlichen Pfandforderungen sind summarisch anzugeben, jedoch ist zu ihrer Feststellung ein Widerspruchsverfahren nicht einzuleiten.
2    Jeder Beteiligte ist berechtigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen. Hat ein Gläubiger die Schätzung beantragt, so kann er Ersatz der Kosten vom Schuldner nur dann beanspruchen, wenn die frühere Schätzung des Betreibungsamtes wesentlich abgeändert wurde. Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung werden endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt.17
99
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 99 - 1 Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
1    Nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) fordert das Betreibungsamt einen Auszug aus dem Grundbuch über das zu versteigernde Grundstück ein (Art. 28 und 73 hiervor) und ordnet die Schätzung an (Art. 9 Abs. 1 und 23 hiervor).
2    Das Ergebnis der Schätzung ist, wenn es nicht in die Steigerungspublikation nach Artikel 29 hiervor aufgenommen wird, dem Gläubiger, der die Verwertung verlangt, sowie dem Schuldner und einem allfälligen Dritteigentümer mit der Anzeige mitzuteilen, dass sie innerhalb der Beschwerdefrist bei der Aufsichtsbehörde eine neue Schätzung durch Sachverständige im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 hiervor verlangen können.
BGE Register
49-III-110 • 61-III-63
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
schuldner • beschwerdefrist • wert • frist • kostenvorschuss • bundesgericht • richtigkeit • termin • berechnung • konkursdividende • begründung des entscheids • sicherstellung • antrag zu vertragsabschluss • richtlinie • weisung • angewiesener • beschwerdeantwort • angemessene frist • bewegliche sache • zahl
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