110 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26.

Die Rekurrentin hat nun spätestens am 8. März 1923 in Erfahrung gebracht,
dass ihr gehörende Möbelstücke gepfändet worden seien. Sie war somit
von diesem Momente an in der Lage, ihre Eigentumsreehte anzumelden und
es ist deshalb einem eigenen Verschulden zuzurechnen, wenn sie sich
nicht aufklären liess und binnen der zehn Tage nicht ihren Anspruch
geltend machte.

Demnach erkennt die Schuldbetrss und Konkurskammer : Der Rekurs wird
abgewiesen. '

26. Entscheid vom 16. Juni 1923 i. 8. Schweiz. Bankverein

Die Schätzung eines Pfandobjektes nach Art. 305 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
SchKG hat auf '
Grund der gegenwärtigen Marktverhältnisse zu erfolgen. Nur unmittelbar
bevorstehende Aenderungen in der Marktlage dürfen noch mitberücksich'tigt
werden.

A. Im Nachlassverfahren über die Stickereifirma Brunner und .Hofstetter
wurde eine pfandversicherte Forderung des Schweiz. Bankvereins in
St. Gallen von 69,000 Fr. als mit 49,000 Fr. durch das Pfand gedeckt
erklärt und der Restbetrag 'als ungedeckte Kurrentforderung behandelt. Die
Kollokation beruhte auf einer Bewertung des pfandbelasteten Gebäudes
mit 240,000 Fr. nebst Zinsen. .

Gegen diese Bewertung beschwerte sich der Bankverein bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde von St. Gallen. Er machte geltend, die Liegenschaft sei
höchstens auf 190, 000 Fr. zu schätzen, und verlangte daher Behandlung
der ganzen Forderung als ungedeckt. Die im Auftrag der Aufsichtsbehörde
vorgenommene Expertise stellte vorerst fest, dass Geschäftsgebäude'
zur Zeit-infolge der

Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26. 111

geringen Nachfrage nur zu sehr gedrückten Preisen vermietet werden
können, erklärte aber im weitem, dass sie von normalen Zeitverhältnissen
ausgehe und kam so zu einem Schätzungswerte von 240,000 Fr. Die
Aufsichtsbehörde schluss sich in ihrem Entscheide vom 25. Mai 1923,
eröffnet am 28. gl. Mts., diesem Gutachten an und wies die Beschwerde ab.

B. Hiergegen rekurriert der Schweiz. Bankverein St. Gallen unterm ?. Juli
1923 rechtzeitig an das Bundesgericht. Er wiederholt das an die Vorinstanz
gestellte Begehren und führt zur Begründung an, dass für die Schätzung
ausschliesslich auf die heutigen Verhältnisse abzustellen sei.

Die Schuldbeireiàungsund Konkurskammer zieht

in Erwägung :

Auf welchen Grundlagen eine Schätzung nach schuldbetreibungsrecht
vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage, die der Entscheidung des
Bundesgerichts unterliegt. Auf den Rekurs ist somit einzutreten. ,

Die Schätzung nach Art. 305
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
, Abs. 2 SchKG-hat zweifellos den Wert
zum Gegenstand, welcher sich bei einer derzeitigen Verwertung
ergeben würde. Es folgt daraus, dass für sie nur die gegenwärtigen
Marktverhältnisse massgebend sein können und höchstens unmittelbar
bevorstehende Schwankungen der Marktlage noch mitzuberücksichtigen
sind. Dagegen ist es unzulässig, ein Mittel zwischen dem für normalen
Zeiten und dem für eine Kriseuzeit gültigen Werte als Sehätzungswert
anzunehmen. '

Der Entscheid der Aufsichtsbehörde von St. Gallen ist also insofern
ungesetzlich, als er auf eine schätzungstaxation abstellt, die auf
normalen Verhältnissen statt auf der gegenwärtigen Marktlage beruht,
mides ist-daher

die Sache zur Neubegutachtung auf der Grundlage des

gegenwärtigen Verkehrswertes allein an die Vorinstanz zurückzuweisen.

112 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. No 27. *

Demnach erkennt die Schuldbetr.und Konkurskammer :

Der Rekurs wird gutgeheissen und die Sache zur nochmaligen Schätzung
der Liegenschaft im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

27. Entscheid vom 19. Juni 1923 i. S. Gemeindesteueramt Hanau.

Art. 93
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
SchKG: Lohnpf'àndung für Steueriordemngen. Existenzminimum.

A.-Dem Rekursbeklagten wurde für eine Steuerforderung der Gemeinde
Henau der Gehalt mit 5 Fr. im Monat gepfändet. Das Obergeri'cht hob auf
Beschwerde hin mit Entscheid vom 28. Mai 1923 diese Pfändung auf. Zur
Be-_ gründung wurde ausgeführt, dass der Rekurrent zusammen mit seiner
Frau ein Einkommen von unter 300 Fr. monatlich habe, während sich sein
Existenzminimum auf 306 Fr. bis 314 Fr. belaufe. Somit sei kein pfändharer
Lohn vorhanden,

B.Gegen diesen Entscheid beschwert sich das Gemeindesteueramt Henau
am 8. Juni beim Bundesgericht. Nach seinen Ausführungen ist das
Existenzminimum zu hoch bemessen. Überdies müsse für Steuerforderungen
deswegen eine Ausnahme gemacht werden, weil ein entsprechender Betrag
bei dessen Berechnung schon inbegriffen werde. --

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer ziehl in Erwägung : . dass die
Bestimmung des Lohnbetrages, welcher als Existenzminimum der Pfändung
entzogen bleiben soll, eine Ermessensfrage ist und demnach gemäss
Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG der Überprüfung durch das Bundesgericht nicht unterliegt
;Schuldhetreibungsund Konkursreclit. N° 28. 113

' dass grundsätzlich das Existenzminimum ohne Rücksicht auf die
Rechtsnatur der Betreibungsschuld zu bemessen ist und jedenfalls für
Steuerforderungen hievon keine Ausnahme gemacht werden kann;

_ und erkennt : Der Rekurs wird abgewiesen.

28. Arrèt du 20 juin 1923 dans Ia cause Banque emme di'. Art. 198, 232
chiff. 4 et 256 a]. 2 LP. L'assemhlée des créanciers ne peut décider
qu'avec l'assenti-

ment du créancier gagiste l'utilisation du gage en vue d'en percevoir
Ies fruits pendant la procédure de faillite.

A. Dans une poursuite en réalisation de gage dirigée contre Antoine
Kaelin, prcpriétaire de l'Hòtel-Pension de la Forét à Morgins, dame
Magnan, aux droits de laquelle se trouve actuellement M° Isaac Marclay,
avocat et notaire à Manthey, a été reconnue titulaire d'un droit de
gage en premier rang sur les meubles de l'hotel et en second rang sur
les immeubles, pour une créance d'environ 20 000 fr., le premier rang
appartenant à la Banque Galland & Cie à Lausanne.

Les premières enchères ne donnèrent pas de résultat et les secondes
enchères, fixèes au 24 octobre 1922, furent révoquées, le débiteur ayant
été déclaré en faillite dans l'intervalle. La mise en vente des biens
meuhles et immeubles fut fixée au 26 mars 1923, mais la Banque Galland
ayant recouru contre les conditions de vente,

'celle-ci fut révoquée.

B. Par lettre du 16 mai 11923, l'office des faillites de Monthey avisait
la Banque Galland & Cle et Isaac Mar-

'clay que, vu l'avancement de la saison, le recours déposé
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 49 III 110
Datum : 08. März 1923
Publiziert : 31. Dezember 1924
Quelle : Bundesgericht
Status : 49 III 110
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : 110 Schuldbetreibungs und Konkursrecht. N° 26. Die Rekurrentin hat nun spätestens


Gesetzesregister
SchKG: 19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
93 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 93 - 1 Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
1    Erwerbseinkommen jeder Art, Nutzniessungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgelten, namentlich Renten und Kapitalabfindungen, die nicht nach Artikel 92 unpfändbar sind, können so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind.
2    Solches Einkommen kann längstens für die Dauer eines Jahres gepfändet werden; die Frist beginnt mit dem Pfändungsvollzug. Nehmen mehrere Gläubiger an der Pfändung teil, so läuft die Frist von der ersten Pfändung an, die auf Begehren eines Gläubigers der betreffenden Gruppe (Art. 110 und 111) vollzogen worden ist.
3    Erhält das Amt während der Dauer einer solchen Pfändung Kenntnis davon, dass sich die für die Bestimmung des pfändbaren Betrages massgebenden Verhältnisse geändert haben, so passt es die Pfändung den neuen Verhältnissen an.
305
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 305 - 1 Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
1    Der Nachlassvertrag ist angenommen, wenn ihm bis zum Bestätigungsentscheid zugestimmt hat:
a  die Mehrheit der Gläubiger, die zugleich mindestens zwei Drittel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten; oder
b  ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel des Gesamtbetrages der Forderungen vertreten.547
2    Die privilegierten Gläubiger, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Schuldners werden weder für ihre Person noch für ihre Forderung mitgerechnet. Pfandgesicherte Forderungen zählen nur zu dem Betrag mit, der nach der Schätzung des Sachwalters ungedeckt ist.548
3    Das Nachlassgericht entscheidet, ob und zu welchem Betrage bedingte Forderungen und solche mit ungewisser Verfallzeit sowie bestrittene Forderungen mitzuzählen sind. Dem gerichtlichen Entscheide über den Rechtsbestand der Forderungen wird dadurch nicht vorgegriffen.549
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
existenzminimum • bundesgericht • vorinstanz • schuldbetreibungs- und konkursrecht • rang • wert • monat • lohn • berechnung • sachverständiger • begründung des entscheids • pfandversicherte forderung • biene • tag • brunnen • mais • rechtsnatur • wiese • weiler • lausanne
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