S. 330 / Nr. 74 Sachenrecht (d)
BGE 61 II 330
74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1935 i. S. Bosshard gegen
Hallheimer.
Regeste:
Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw. 1). Form der Verpfändung von
Namenaktien (Art. 900
, 901 Abs. 2
ZGB, 165, 637 Abs. 3 OR) (Erw. 2).
A. - Der Kläger liess gegen Ende 1934 für seine Konkursverlustscheinforderung
von 13772 Fr. 40 Cts. gegen W. Bär 24 Stück Namenaktien der Halba A.-G. im
Nominalwert von je 500 Fr. mit Arrest belegen, die sich beim Beklagten
befanden, welcher an denselben für 12000 Fr. ein Pfandrecht beansprucht
gestützt auf folgenden Vertrag vom 2. Mai 1933:
§ 1: Die Herren Hallheimer und Baer gründen eine Aktiengesellschaft unter der
Firma Halba A.-G. mit einem Aktienkapital von 30000 Fr., und es werden von
Herrn Hallheimer 18000 Fr., von Herrn Baer 12000 Fr. übernommen.
§ 7: Herr Hallheimer gibt Herrn Baer ein Darlehen von 12000 Fr. zwecks
Zeichnung und Übernahme der zu erwerbenden Aktien der Halba... Herr Baer
verpfändet als Sicherheit die erwähnten 12000 Fr. Aktien. - Die
konstituierende Generalversammlung fand am 5. Mai 1933,
Seite: 331
und die Eintragung im Handelsregister am 19. Mai 1933 statt, von welchem Tage
die Aktien auch datiert sind.
B. - Mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 109
SchKG verlangt der Kläger, das
vom Beklagten geltend gemachte Faustpfandrecht sei als unbegründet zu
erklären.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Mai 1935 die Klage
abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Aktienrechte, an denen der Beklagte ein Pfandrecht beansprucht,
bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandvertrages freilich noch nicht.
Allein es ist nicht einzusehen, warum künftige Forderungen oder andere Rechte
nicht ebensogut sollten verpfändet werden können, wie sie nach der
Rechtsprechung abtretbar sind (BGE 57 II 537). Nur kann ein solches Pfandrecht
ebenfalls erst im Zeitpunkt der Entstehung des verpfändeten künftigen Rechtes
wirksam werden (vgl. a.a.O. 540), wogegen keine Bedenken bestehen; dies ist
hier bereits nach wenigen Wochen, lange vor der Arrestierung geschehen. Die
Erfordernisse der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des künftigen Gegenstandes
der Abtretung bezw.-. Verpfändung (vgl. a.a.O. 539) sind hier in weitgehendem
Mass erfüllt. Was anderes als eben die erst künftig entstehenden Aktienrechte
Baer dem Beklagten durch den Vertrag vom 2. Mai 1933 hätte verpfänden und
letzterer zu Pfand erwerben wollen können, ist unerfindlich.
2.- Der Kläger behauptet nicht, dass irgendwelche statutarische Vinkulierung
der streitigen Aktien ihrer Verpfändung entgegengestanden wäre. Infolgedessen
sind für die Form der Verpfändung einfach die folgenden, nicht leicht
gegenseitig abgrenzbaren Vorschriften anwendbar:
OR Art. 637 Abs. 3: Die Übertragung (der Namenaktien) kann durch Indossament
geschehen.
Seite: 332
ZGB Art. 900 Abs. 3: Zur Verpfändung anderer Rechte (als Forderungen, für die
keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht) bedarf es neben einem
schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung
vorgesehen ist.
ZGB Art. 901 Abs. 2 Bei andern Wertpapieren (als Inhaberpapieren) bedarf es
(zur Verpfändung) der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament
oder mit einer Abtretungserklärung.
Art. 637
OR ist eine Spezialvorschrift für die Übertragung von Namenaktien,
die zwar nicht ohne weiteres auf die Verpfändung angewendet werden kann, aber
doch insoweit analog angewendet werden sollte, dass sie strengere
Formvorschriften für die Verpfändung ausschliesst (vgl. BGE 42 III 299 unten).
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist nach Art. 637
OR «die
Übertragung (von Namenaktien) durch Indossament nur gestattet, nicht geboten,
diejenige durch Zession also nicht ausgeschlossen» (BGE 24 II 924). Somit
wären der vorliegend geschlossene schriftliche Pfandvertrag oder eine
schriftliche Verpfändungserklärung (vgl. Art. 165
OR, Art. 900 Abs. 1
und 3
,
901 Abs. 2
ZGB) für die Verpfändung von Namenaktien auch ohne Indossament auf
den Aktienurkunden selbst ausreichend. Hiezu wird, obwohl es in Art. 637
OR
nicht einmal ausdrücklich vorgesehen ist, auch für die Wirkung der Verpfändung
unter den Parteien des Pfandvertrages die Übergabe der Aktienurkunde treten
müssen; allein wenn sie nicht beim Abschluss des Pfandvertrages oder zusammen
mit der Übergabe der Verpfändungserklärung erfolgt, so ist das Pfandrecht
einfach solange noch nicht begründet, wird es aber ohne weiteres durch die
nachträgliche Übergabe der Aktienurkunde. Sonst könnten ja nicht einmal
bereits endgültig begründete Aktienrechte, für welche jedoch erst
Interimsscheine bestehen, verpfändet werden.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre also die Anwendung des Art. 901 Abs. 2, wonach
es bei andern Wertpapieren
Seite: 333
(als Inhaberpapieren) zur Verpfändung der Übergabe der Urkunde in Verbindung
mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung bedarf, auf
Namenaktien ausgeschlossen, wie ja überhaupt in Frage gezogen werden kann, ob
damit eine Ordnung auch für andere Wertpapiere als solche über Forderungen
getroffen werden wollte. Wäre in diesem Sinne statt des Art. 901 Abs. 2
der
Art. 900 Abs. 3
ZGB anwendbar, wonach es zur Verpfändung anderer Rechte (als
Forderungen) neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form
bedarf, die für die Übertragung vorgesehen ist, so bestünde diese letztere
Form nach dem bereits Ausgeführten (höchstens) in der Übergabe der
Aktienurkunden, die auch erst nachträglich stattfinden konnte.
Bezüglich des Art. 901 Abs. 2
ZGB ist übrigens bereits ausgesprochen worden,
dass er der Verpfändung von anderen Wertpapieren als Inhaberpapieren ohne
Indossament und ohne Abtretungs- bezw. Verpfändungserklärung auf dem Papier
selbst, sondern vermittelst selbständigen Pfandvertrages nicht entgegensteht
(BGE 42 III 296 ff.). An diesem wohlerwogenen Präjudiz, gegen das der Kläger
nichts Neues, damals nicht bereits Berücksichtigtes oder vorstehend bereits
Erledigtes vorzubringen weiss, ist festzuhalten, umsomehr, als sich die
Geschäftspraxis danach eingerichtet haben dürfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 29. Mai 1935 bestätigt.
BGE 61 II 330
74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1935 i. S. Bosshard gegen
Hallheimer.
Regeste:
Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw. 1). Form der Verpfändung von
Namenaktien (Art. 900
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 900 |
||||||
| Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. | ||||||
| Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. | ||||||
| Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 901 |
||||||
| Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. | ||||||
| Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. | ||||||
| Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 957.1 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). | ||||||
A. - Der Kläger liess gegen Ende 1934 für seine Konkursverlustscheinforderung
von 13772 Fr. 40 Cts. gegen W. Bär 24 Stück Namenaktien der Halba A.-G. im
Nominalwert von je 500 Fr. mit Arrest belegen, die sich beim Beklagten
befanden, welcher an denselben für 12000 Fr. ein Pfandrecht beansprucht
gestützt auf folgenden Vertrag vom 2. Mai 1933:
§ 1: Die Herren Hallheimer und Baer gründen eine Aktiengesellschaft unter der
Firma Halba A.-G. mit einem Aktienkapital von 30000 Fr., und es werden von
Herrn Hallheimer 18000 Fr., von Herrn Baer 12000 Fr. übernommen.
§ 7: Herr Hallheimer gibt Herrn Baer ein Darlehen von 12000 Fr. zwecks
Zeichnung und Übernahme der zu erwerbenden Aktien der Halba... Herr Baer
verpfändet als Sicherheit die erwähnten 12000 Fr. Aktien. - Die
konstituierende Generalversammlung fand am 5. Mai 1933,
Seite: 331
und die Eintragung im Handelsregister am 19. Mai 1933 statt, von welchem Tage
die Aktien auch datiert sind.
B. - Mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 109
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
||||||
| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
vom Beklagten geltend gemachte Faustpfandrecht sei als unbegründet zu
erklären.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Mai 1935 die Klage
abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Aktienrechte, an denen der Beklagte ein Pfandrecht beansprucht,
bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandvertrages freilich noch nicht.
Allein es ist nicht einzusehen, warum künftige Forderungen oder andere Rechte
nicht ebensogut sollten verpfändet werden können, wie sie nach der
Rechtsprechung abtretbar sind (BGE 57 II 537). Nur kann ein solches Pfandrecht
ebenfalls erst im Zeitpunkt der Entstehung des verpfändeten künftigen Rechtes
wirksam werden (vgl. a.a.O. 540), wogegen keine Bedenken bestehen; dies ist
hier bereits nach wenigen Wochen, lange vor der Arrestierung geschehen. Die
Erfordernisse der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des künftigen Gegenstandes
der Abtretung bezw.-. Verpfändung (vgl. a.a.O. 539) sind hier in weitgehendem
Mass erfüllt. Was anderes als eben die erst künftig entstehenden Aktienrechte
Baer dem Beklagten durch den Vertrag vom 2. Mai 1933 hätte verpfänden und
letzterer zu Pfand erwerben wollen können, ist unerfindlich.
2.- Der Kläger behauptet nicht, dass irgendwelche statutarische Vinkulierung
der streitigen Aktien ihrer Verpfändung entgegengestanden wäre. Infolgedessen
sind für die Form der Verpfändung einfach die folgenden, nicht leicht
gegenseitig abgrenzbaren Vorschriften anwendbar:
OR Art. 637 Abs. 3: Die Übertragung (der Namenaktien) kann durch Indossament
geschehen.
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ZGB Art. 900 Abs. 3: Zur Verpfändung anderer Rechte (als Forderungen, für die
keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht) bedarf es neben einem
schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung
vorgesehen ist.
ZGB Art. 901 Abs. 2 Bei andern Wertpapieren (als Inhaberpapieren) bedarf es
(zur Verpfändung) der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament
oder mit einer Abtretungserklärung.
Art. 637
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
||||||
| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
die zwar nicht ohne weiteres auf die Verpfändung angewendet werden kann, aber
doch insoweit analog angewendet werden sollte, dass sie strengere
Formvorschriften für die Verpfändung ausschliesst (vgl. BGE 42 III 299 unten).
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist nach Art. 637
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
||||||
| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
Übertragung (von Namenaktien) durch Indossament nur gestattet, nicht geboten,
diejenige durch Zession also nicht ausgeschlossen» (BGE 24 II 924). Somit
wären der vorliegend geschlossene schriftliche Pfandvertrag oder eine
schriftliche Verpfändungserklärung (vgl. Art. 165
|
SR 220 OR Bundesgesetz vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) Art. 165 |
||||||
| Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form. | ||||||
| Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 900 |
||||||
| Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. | ||||||
| Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. | ||||||
| Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. | ||||||
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 900 |
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| Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. | ||||||
| Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. | ||||||
| Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. | ||||||
901 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 901 |
||||||
| Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. | ||||||
| Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. | ||||||
| Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 957.1 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). | ||||||
den Aktienurkunden selbst ausreichend. Hiezu wird, obwohl es in Art. 637
|
SR 281.1 SchKG Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 109 [1] |
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| Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen: | ||||||
| Klagen nach Artikel 107 Absatz 5; | ||||||
| Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat. | ||||||
| Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen. | ||||||
| Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt. | ||||||
| Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ... [2] | ||||||
| Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1). [2] Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 17 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221). | ||||||
nicht einmal ausdrücklich vorgesehen ist, auch für die Wirkung der Verpfändung
unter den Parteien des Pfandvertrages die Übergabe der Aktienurkunde treten
müssen; allein wenn sie nicht beim Abschluss des Pfandvertrages oder zusammen
mit der Übergabe der Verpfändungserklärung erfolgt, so ist das Pfandrecht
einfach solange noch nicht begründet, wird es aber ohne weiteres durch die
nachträgliche Übergabe der Aktienurkunde. Sonst könnten ja nicht einmal
bereits endgültig begründete Aktienrechte, für welche jedoch erst
Interimsscheine bestehen, verpfändet werden.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre also die Anwendung des Art. 901 Abs. 2, wonach
es bei andern Wertpapieren
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(als Inhaberpapieren) zur Verpfändung der Übergabe der Urkunde in Verbindung
mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung bedarf, auf
Namenaktien ausgeschlossen, wie ja überhaupt in Frage gezogen werden kann, ob
damit eine Ordnung auch für andere Wertpapiere als solche über Forderungen
getroffen werden wollte. Wäre in diesem Sinne statt des Art. 901 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 901 |
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| Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. | ||||||
| Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. | ||||||
| Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 957.1 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). | ||||||
Art. 900 Abs. 3
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 900 |
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| Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines. | ||||||
| Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen. | ||||||
| Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist. | ||||||
Forderungen) neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form
bedarf, die für die Übertragung vorgesehen ist, so bestünde diese letztere
Form nach dem bereits Ausgeführten (höchstens) in der Übergabe der
Aktienurkunden, die auch erst nachträglich stattfinden konnte.
Bezüglich des Art. 901 Abs. 2
|
SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 901 |
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| Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger. | ||||||
| Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung. | ||||||
| Die Verpfändung von Bucheffekten richtet sich ausschliesslich nach dem Bucheffektengesetz vom 3. Oktober 2008 [1]. [2] | ||||||
| [1] SR 957.1 [2] Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Bucheffektengesetzes vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3577; BBl 2006 9315). | ||||||
dass er der Verpfändung von anderen Wertpapieren als Inhaberpapieren ohne
Indossament und ohne Abtretungs- bezw. Verpfändungserklärung auf dem Papier
selbst, sondern vermittelst selbständigen Pfandvertrages nicht entgegensteht
(BGE 42 III 296 ff.). An diesem wohlerwogenen Präjudiz, gegen das der Kläger
nichts Neues, damals nicht bereits Berücksichtigtes oder vorstehend bereits
Erledigtes vorzubringen weiss, ist festzuhalten, umsomehr, als sich die
Geschäftspraxis danach eingerichtet haben dürfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 29. Mai 1935 bestätigt.