S. 330 / Nr. 74 Sachenrecht (d)

BGE 61 II 330

74. Urteil der II. Zivilabteilung vom 6. Dezember 1935 i. S. Bosshard gegen
Hallheimer.

Regeste:
Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw. 1). Form der Verpfändung von
Namenaktien (Art. 900
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
, 901 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB, 165, 637 Abs. 3 OR) (Erw. 2).

A. - Der Kläger liess gegen Ende 1934 für seine Konkursverlustscheinforderung
von 13772 Fr. 40 Cts. gegen W. Bär 24 Stück Namenaktien der Halba A.-G. im
Nominalwert von je 500 Fr. mit Arrest belegen, die sich beim Beklagten
befanden, welcher an denselben für 12000 Fr. ein Pfandrecht beansprucht
gestützt auf folgenden Vertrag vom 2. Mai 1933:
§ 1: Die Herren Hallheimer und Baer gründen eine Aktiengesellschaft unter der
Firma Halba A.-G. mit einem Aktienkapital von 30000 Fr., und es werden von
Herrn Hallheimer 18000 Fr., von Herrn Baer 12000 Fr. übernommen.
§ 7: Herr Hallheimer gibt Herrn Baer ein Darlehen von 12000 Fr. zwecks
Zeichnung und Übernahme der zu erwerbenden Aktien der Halba... Herr Baer
verpfändet als Sicherheit die erwähnten 12000 Fr. Aktien. - Die
konstituierende Generalversammlung fand am 5. Mai 1933,

Seite: 331
und die Eintragung im Handelsregister am 19. Mai 1933 statt, von welchem Tage
die Aktien auch datiert sind.
B. - Mit der vorliegenden Klage gemäss Art. 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
SchKG verlangt der Kläger, das
vom Beklagten geltend gemachte Faustpfandrecht sei als unbegründet zu
erklären.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 29. Mai 1935 die Klage
abgewiesen.
D. - Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Aktienrechte, an denen der Beklagte ein Pfandrecht beansprucht,
bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses des Pfandvertrages freilich noch nicht.
Allein es ist nicht einzusehen, warum künftige Forderungen oder andere Rechte
nicht ebensogut sollten verpfändet werden können, wie sie nach der
Rechtsprechung abtretbar sind (BGE 57 II 537). Nur kann ein solches Pfandrecht
ebenfalls erst im Zeitpunkt der Entstehung des verpfändeten künftigen Rechtes
wirksam werden (vgl. a.a.O. 540), wogegen keine Bedenken bestehen; dies ist
hier bereits nach wenigen Wochen, lange vor der Arrestierung geschehen. Die
Erfordernisse der Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des künftigen Gegenstandes
der Abtretung bezw.-. Verpfändung (vgl. a.a.O. 539) sind hier in weitgehendem
Mass erfüllt. Was anderes als eben die erst künftig entstehenden Aktienrechte
Baer dem Beklagten durch den Vertrag vom 2. Mai 1933 hätte verpfänden und
letzterer zu Pfand erwerben wollen können, ist unerfindlich.
2.- Der Kläger behauptet nicht, dass irgendwelche statutarische Vinkulierung
der streitigen Aktien ihrer Verpfändung entgegengestanden wäre. Infolgedessen
sind für die Form der Verpfändung einfach die folgenden, nicht leicht
gegenseitig abgrenzbaren Vorschriften anwendbar:
OR Art. 637 Abs. 3: Die Übertragung (der Namenaktien) kann durch Indossament
geschehen.

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ZGB Art. 900 Abs. 3: Zur Verpfändung anderer Rechte (als Forderungen, für die
keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht) bedarf es neben einem
schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung
vorgesehen ist.
ZGB Art. 901 Abs. 2 Bei andern Wertpapieren (als Inhaberpapieren) bedarf es
(zur Verpfändung) der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament
oder mit einer Abtretungserklärung.
Art. 637
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
OR ist eine Spezialvorschrift für die Übertragung von Namenaktien,
die zwar nicht ohne weiteres auf die Verpfändung angewendet werden kann, aber
doch insoweit analog angewendet werden sollte, dass sie strengere
Formvorschriften für die Verpfändung ausschliesst (vgl. BGE 42 III 299 unten).
Wie das Bundesgericht bereits ausgesprochen hat, ist nach Art. 637
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
OR «die
Übertragung (von Namenaktien) durch Indossament nur gestattet, nicht geboten,
diejenige durch Zession also nicht ausgeschlossen» (BGE 24 II 924). Somit
wären der vorliegend geschlossene schriftliche Pfandvertrag oder eine
schriftliche Verpfändungserklärung (vgl. Art. 165
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
OR, Art. 900 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
und 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
,
901 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB) für die Verpfändung von Namenaktien auch ohne Indossament auf
den Aktienurkunden selbst ausreichend. Hiezu wird, obwohl es in Art. 637
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
OR
nicht einmal ausdrücklich vorgesehen ist, auch für die Wirkung der Verpfändung
unter den Parteien des Pfandvertrages die Übergabe der Aktienurkunde treten
müssen; allein wenn sie nicht beim Abschluss des Pfandvertrages oder zusammen
mit der Übergabe der Verpfändungserklärung erfolgt, so ist das Pfandrecht
einfach solange noch nicht begründet, wird es aber ohne weiteres durch die
nachträgliche Übergabe der Aktienurkunde. Sonst könnten ja nicht einmal
bereits endgültig begründete Aktienrechte, für welche jedoch erst
Interimsscheine bestehen, verpfändet werden.
Unter diesem Gesichtspunkt wäre also die Anwendung des Art. 901 Abs. 2, wonach
es bei andern Wertpapieren

Seite: 333
(als Inhaberpapieren) zur Verpfändung der Übergabe der Urkunde in Verbindung
mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung bedarf, auf
Namenaktien ausgeschlossen, wie ja überhaupt in Frage gezogen werden kann, ob
damit eine Ordnung auch für andere Wertpapiere als solche über Forderungen
getroffen werden wollte. Wäre in diesem Sinne statt des Art. 901 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
der
Art. 900 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
ZGB anwendbar, wonach es zur Verpfändung anderer Rechte (als
Forderungen) neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form
bedarf, die für die Übertragung vorgesehen ist, so bestünde diese letztere
Form nach dem bereits Ausgeführten (höchstens) in der Übergabe der
Aktienurkunden, die auch erst nachträglich stattfinden konnte.
Bezüglich des Art. 901 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
ZGB ist übrigens bereits ausgesprochen worden,
dass er der Verpfändung von anderen Wertpapieren als Inhaberpapieren ohne
Indossament und ohne Abtretungs- bezw. Verpfändungserklärung auf dem Papier
selbst, sondern vermittelst selbständigen Pfandvertrages nicht entgegensteht
(BGE 42 III 296 ff.). An diesem wohlerwogenen Präjudiz, gegen das der Kläger
nichts Neues, damals nicht bereits Berücksichtigtes oder vorstehend bereits
Erledigtes vorzubringen weiss, ist festzuhalten, umsomehr, als sich die
Geschäftspraxis danach eingerichtet haben dürfte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons
Zürich vom 29. Mai 1935 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 330
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 06. Dezember 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 330
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Künftige Aktien sind verpfändbar (Erw. 1). Form der Verpfändung von Namenaktien (Art. 900, 901 Abs...


Gesetzesregister
OR: 165 
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 165 - 1 Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
1    Die Abtretung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
2    Die Verpflichtung zum Abschluss eines Abtretungsvertrages kann formlos begründet werden.
637
SchKG: 109
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 109 - 1 Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1    Beim Gericht des Betreibungsortes sind einzureichen:
1  Klagen nach Artikel 107 Absatz 5;
2  Klagen nach Artikel 108 Absatz 1, sofern der Beklagte Wohnsitz im Ausland hat.
2    Richtet sich die Klage nach Artikel 108 Absatz 1 gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in der Schweiz, so ist sie an dessen Wohnsitz einzureichen.
3    Bezieht sich der Anspruch auf ein Grundstück, so ist die Klage in jedem Fall beim Gericht des Ortes einzureichen, wo das Grundstück oder sein wertvollster Teil liegt.
4    Das Gericht zeigt dem Betreibungsamt den Eingang und die Erledigung der Klage an. ...226
5    Bis zur Erledigung der Klage bleibt die Betreibung in Bezug auf die streitigen Gegenstände eingestellt, und die Fristen für Verwertungsbegehren (Art. 116) stehen still.
ZGB: 900 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 900 - 1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
1    Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2    Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3    Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.
901
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 901 - 1 Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
1    Bei Inhaberpapieren genügt zur Verpfändung die Übertragung der Urkunde an den Pfandgläubiger.
2    Bei andern Wertpapieren bedarf es der Übergabe der Urkunde in Verbindung mit einem Indossament oder mit einer Abtretungserklärung.
BGE Register
24-II-918 • 42-III-286 • 57-II-537 • 61-II-330
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
pfandvertrag • indossament • bundesgericht • wertpapier • beklagter • inhaberpapier • aktiengesellschaft • pfand • bestimmbarkeit • zahl • form und inhalt • beendigung • forderungsüberweisung • abtretung einer forderung • aktienkapital • mass • darlehen • tag • künftige forderung • sachenrecht
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