S. 242 / Nr. 55 Obligationenrecht (d)

BGE 61 II 242

55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 8. Oktober 1935 i. S. Rheinische
Grundstücks-Handelsgesellschaft m.b.H. gegen A.-G. für Immobilienwerte.

Regeste:
Örtliche Rechtsanwendung.
1. Allgemeine Grundsätze; Darlehen und Abtretung (Erw. 1).
2. Die deutschen devisenrechtlichen Zahlungsverbote und sonstigen
Forderungsbeschränkungen können vom schweizerischen Richter nicht beachtet
werden, auch nicht insoweit, als daraus Unmöglichkeit der Leistung abgeleitet
wird. Bestätigung der Praxis (Erw. 2 ff.).


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A. - Die A.-G. für Versicherungswerte in Zürich gewährte der Beklagten,
Rheinische Grundstücks-Handelsgesellschaft m.b.H. in Köln, am 15. April 1931
ein Darlehen von 6000 Reichsmark für die Dauer von 3 Jahren, verzinslich zu
6%. Am 30. Dezember 1933 wurde die Darlehensforderung von der A.-G. für
Versicherungswerte der Klägerin, A.-G. für Immobilienwerte in Zürich,
abgetreten. Diese zeigte die Abtretung der Beklagten am 12. April 1934 an und
forderte sie auf, das Darlehen auf den 15. April 1934 zurückzuzahlen. Die
Beklagte verwies in ihrer Antwort vom 23. April auf die deutsche
Devisengesetzgebung und ersuchte die Klägerin, sich mit der Zahlung auf ein
Kredit-Sperrmark-Konto einverstanden zu erklären. Die Klägerin lehnte den
Vorschlag durch Schreiben vom 4. Mai 1934 ab. Der Briefwechsel wurde noch
fortgesetzt, ohne dass eine Einigung zustandekam.
B. - Am 1. März 1935 liess die Klägerin ein Guthaben der Beklagten bei der
Chemie-Metall A.-G. in Zürich mit Arrest belegen und leitete gleichzeitig für
den Betrag von 7431 Fr. (= 6000 RM., umgerechnet zum Kurse von 123. Fr. 85
Cts.) nebst Zins zu 6% seit 15. April 1931 Betreibung ein. Die Beklagte erhob
Rechtsvorschlag.
C. - Darauf hat die Klägerin vorliegende Arrestprosequierungsklage eingereicht
mit dem Begehren, die Beklagte sei zur Bezahlung des Betrages von 7431 Fr.
zuzüglich 6% Zins seit 15. April 1931 sowie der Arrest- und Betreibungskosten
zu verurteilen.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend, dass auf
das Darlehens- und auf das Abtretungsverhältnis deutsches Recht zur Anwendung
komme. Da die zuständige deutsche Devisenbewirtschaftungsstelle die Abtretung
der Forderung an die Klägerin nicht genehmigt habe, sei dieselbe gemäss §§ 15
und 38 des Gesetzes vom 4. Februar 1935 über die Devisenbewirtschaftung
nichtig. Ausserdem sei die Leistung, wie sie von der Klägerin gefordert werde,
nach § 275 BGB unmöglich, da § 15 des Devisengesetzes auch für Zahlungen die
Genehmigung

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vorschreibe und diese nur für Zahlungen auf Sperrkonto erteilt werde.
D. - Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat die Klage durch Urteil vom 26.
April 1935 gutgeheissen. In der Begründung geht das Gericht davon aus, dass
auf das Abtretungs- wie auf das Darlehensverhältnis deutsches Recht angewendet
werden müsse. Nach den §§ 398 ff. BGB sei die Abtretung gültig
zustandegekommen. Die Entscheidung des Rechtsstreites hänge deshalb einzig
davon ab, ob die deutsche Devisengesetzgebung vom schweizerischen Richter
beachtet werden dürfe oder nicht. Das sei schon deswegen zu verneinen, weil
die Devisengesetzgebung öffentliches Recht eines fremden Staates bilde, das
der schweizerische Richter nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung nicht
anzuwenden habe. Sodann bedeuten die devisenrechtlichen Zahlungsverbote einen
Eingriff in die Gläubigerrechte, der den grundlegenden schweizerischen
Anschauungen über die Sicherheit wohlerworbener Rechte und ihre
Unverletzlichkeit auch seitens der Staatsgewalt widerspreche; die Vorschriften
seien daher, als mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung unvereinbar,
nicht anzuwenden, wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 18. September
1934 in Sachen Nathan-Institut A.-G. gegen Schweizerische Bank für
Kapitalanlagen (BGE 60 II 310 ff.) entschieden habe.
E. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in der
vorgeschriebenen Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Die Klägerin beantragt Abweisung der Berufung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hält in Übereinstimmung mit den Parteien sowohl auf das
Darlehen wie auf die Abtretung an sich deutsches Recht für anwendbar. Da die
Darlehensnehmerin in Deutschland domiziliert ist und das Geschäft in Mark
abgeschlossen wurde, ist in der Tat anzunehmen,

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dass die Kontrahenten beim Abschluss des Darlehensvertrages die Anwendung
deutschen Rechtes in Aussicht genommen haben oder jedenfalls in Aussicht
genommen haben würden, wenn sie an die Regelung dieser Frage gedacht hätten
(vgl. u.a. BGE 54 II 316 Erw. 2; 60 II 300 f. Erw. 2) was auch durch die
Stellungnahme der Parteien im Prozess - die Klägerin steht darin an Stelle der
Darlehensgeberin - bestätigt wird; anderseits ist nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung für die Gültigkeit der Abtretung das gleiche Recht massgebend,
von dem die abgetretene Forderung beherrscht wird, im vorliegenden Falle also
ebenfalls das deutsche Recht (BGE 18 S. 522; 23 I 142; 39 II 76 f. Erw. 4; 41
II 134
Erw. 1). Das würde dazu führen, dass die Streitsache vom Bundesgericht
nicht beurteilt werden könnte (Art. 56 und 57 OG). Mit der grundsätzlichen
Geltung deutschen Rechtes steht aber noch nicht ohne weiteres fest, dass es
vom schweizerischen Richter auch wirklich berücksichtigt werden kann. Ob das
der Fall ist, ist eine Frage des schweizerischen internationalen Privatrechtes
und unterliegt daher der Überprüfung durch das Bundesgericht (BGE 56 II 180).
2.- Zum vornherein ausser Diskussion stehen dabei die einschlägigen
Bestimmungen des BGB, da die Beklagte nicht bestreitet, dass sie nach §§ 607
ff. durch den Darlehensempfang Schuldnerin der A.-G. für Versicherungswerte
für den Betrag von 6000 RM geworden und dass die Abtretung der Forderung an
die Klägerin nach §§ 398 ff. richtig zustandegekommen ist.
Sie widersetzt sich der Klage vielmehr unter Berufung auf die deutsche
Devisengesetzgebung, demzufolge
a) die ohne Genehmigung der deutschen Devisenbewirtschaftungsstelle vollzogene
Abtretung nichtig und
b) die gemäss Darlehensvertrag ursprünglich geschuldete Leistung unmöglich und
die Leistungspflicht daher in entsprechendem Umfang erloschen sein soll (§ 275
BGB).

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Damit erhebt sich hier die eben erwähnte Frage, ob die deutsche
Devisengesetzgebung vom schweizerischen Richter zur Anwendung gebracht werden
kann. Wird die Anwendbarkeit des deutschen Devisenrechtes bejaht, so ist das
Schicksal der Klage schon mangels Aktivlegitimation der Klägerin im Sinne der
Abweisung entschieden, da die Abtretung nach § 15 des Devisengesetzes
tatsächlich als nichtig anzusehen wäre, wie die Vorinstanz für das
Bundesgericht verbindlich feststellt (Art. 57 OG).
Wird die Anwendbarkeit umgekehrt verneint, so ergibt sich daraus ohne weiteres
die Bestätigung des angefochtenen Urteils.
3.- Die Vorinstanz lehnt die Anwendung des deutschen Devisenrechtes in erster
Linie deswegen ab, weil es öffentlich-rechtlicher Natur sei und öffentliches
Recht eines fremden Staates vom schweizerischen Richter nicht beachtet werden
könne. Wie es sich damit verhält, kann jedoch dahingestellt bleiben; denn
jedenfalls ist die Anwendung aus dem andern von der Klägerin geltend gemachten
Grunde ausgeschlossen. Die deutschen devisenrechtlichen Zahlungsverbote und
sonstigen Forderungsbeschränkungen stellen einen spoliativen Eingriff in die
Gläubigerrechte dar, der mit den der schweizerischen Rechtsordnung zu Grunde
liegenden Anschauungen im Widerspruch steht. Daraus folgt, dass sie vom
schweizerischen Richter weder unmittelbar, insoweit sie die Forderungsrechte
inhaltlich abändern, noch mittelbar, insoweit sie angeblich Unmöglichkeit der
Leistung begründen, beachtet werden können. In diesem Sinne hat das
Bundesgericht bereits im Urteil vom 18. September 1934 in Sachen
Nathan-Institut A.-G. gegen Schweizerische Bank für Kapitalanlagen entschieden
(BGE 60 II 310), auf dessen einlässliche Begründung hier verwiesen werden
kann.
4.- Die Beklagte muss selbst anerkennen, dass ihr Standpunkt durch die
schweizerische Rechtsprechung und insbesondere durch das angeführte
bundesgerichtliche Urteil faktisch weitgehend präjudiziert ist. Sie verlangt
im

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Grunde genommen eine Wiedererwägung der in diesem Urteil niedergelegten
Grundsätze, unter Berufung auf gewisse Besonderheiten des vorliegenden Falles,
auf Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR und BGE 42 II 380 ff. und 43 II 230 ff. Erw. 4, auf das
schweizerisch-deutsche Verrechnungsabkommen und die eigenen Devisenerlasse der
Schweiz, sowie schliesslich auf Urteile des deutschen Reichsgerichtes und des
obersten österreichischen Gerichtshofes.
a) Als Besonderheiten des Falles macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin
die Forderung zu einer Zeit erworben habe, als das deutsche Devisenrecht
bereits längst in Kraft gewesen sei, und dass sie, was nicht zweifelhaft sein
könne, nur den Sperrmarkkurs von 30-40% dafür bezahlt habe. Beides hat jedoch
mit der Frage, ob die deutsche Devisenvorschriften mit der schweizerischen
öffentlichen Ordnung in Widerspruch stehen, nichts zu tun. In Wirklichkeit
will die Beklagte damit behaupten, dass die Klägerin gegen Treu und Glauben
handle, wenn sie von ihr Bezahlung des vollen Forderungsbetrages verlange (was
allerdings auch wieder die schweizerische öffentliche Ordnung beschlägt, aber
in entgegengesetztem Sinne, zu Gunsten der Beklagten). Die Einrede ist jedoch
unbegründet. Durch die Abtretung hat die Klägerin die Forderung zu vollem
Rechte erworben und kann sie deshalb auch in vollem Umfange geltend machen,
ohne sich dadurch eines Rechtsmissbrauches schuldig zu machen; unter welchen
Umständen und um welchen Preis der Erwerb stattgefunden, geht den Schuldner
nichts an.
b) Art. 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
OR wird von der Beklagten angerufen, um die Ungültigkeit der
Abtretung zu begründen: das «Gesetz», nämlich die deutsche
Devisengesetzgebung, stehe der Abtretung entgegen. Das ist jedoch eine petitio
principii, die voraussetzt, dass das deutsche Devisenrecht vom schweizerischen
Richter überhaupt zu berücksichtigen sei (was aus den angeführten Gründen eben
verneint werden muss).
Ebenso geht der Hinweis auf BGE 42 II 380 ff. und

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43 II 230 ff. fehl. Freilich ist dort in einem Eier- bezw. einem
Getreidelieferungshandel Unmöglichkeit der Leistung angenommen worden wegen
der während des Weltkrieges von Deutschland bezw. Österreich erlassenen
Ausfuhrverbote. Allein diese beiden Fälle unterschieden sich von dem
vorliegenden gerade in dem entscheidenden Punkte: während die unmittelbare
oder mittelbare Anwendung der deutschen Devisenvorschriften der
schweizerischen öffentlichen Ordnung unzweifelhaft zuwiderlaufen würde, konnte
davon bei den Warenausfuhrverboten der kriegführenden Länder offensichtlich
nicht die Rede sein.
c) Durch das mit Deutschland abgeschlossene Verrechnungsabkommen und die
Aufstellung eigener Devisenvorschriften soll die Schweiz anerkannt haben, dass
die deutsche Devisengesetzgebung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung
nicht im Widerspruch stehe. Demgegenüber weist die Vorinstanz in zutreffender
Weise daraufhin, dass die Schweiz das Verrechnungsabkommen in der Zwangslage
abgeschlossen hat, in die sie durch die deutsche Devisengesetzgebung versetzt
worden ist: sie musste die für die schweizerische Volkswirtschaft unheilvollen
Folgen der deutschen Devisengesetzgebung durch Gegenmassnahmen und
staatsvertragliche Abmachungen zu mildern suchen. Durch das
Verrechnungsabkommen und die Aufstellung eigener Devisenvorschriften, die
übrigens nur die Ausführung des Abkommens bilden, hat sie daher keineswegs die
deutsche Devisengesetzgebung als mit den schweizerischen Rechtsanschauungen
übereinstimmend anerkannt; vielmehr ist damit lediglich, so gut es möglich
war' der schweizerische Standpunkt gegenüber diesen Eingriffen zu wahren
gesucht worden.
d) Das deutsche Reichsgericht erklärt in einem Urteil vom 29. Januar 1935 (s.
Juristische Wochenschrift 1935 S. 1082 Nr. 2), dass der ausländische Gläubiger
sich nach Treu und Glauben nicht weigern dürfe, die Zahlung auf Sperrkonto an
Erfüllungsstatt anzunehmen; und übereinstimmend

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äussert sich der oberste Gerichtshof von Österreich in einer Entscheidung vom
25. September 1934 zu Gunsten eines ungarischen Schuldners mit Bezug auf die
Devisenvorschriften seines Landes (s. «Die Rechtsprechung», 16. Jahrgang S.
206 Nr. 253).
Diese Auffassungen ausländischer Gerichte können aber, abgesehen davon, dass
sie mit frühern Entscheidungen von Gerichten derselben Staaten im Widerspruch
stehen, für die Bestimmung der schweizerischen öffentlichen Ordnung durch den
schweizerischen Richter nicht massgebend sein. Gerade hier zeigt sich die
entscheidende Bedeutung des nationalen Momentes in der Beurteilung solcher
Streitigkeiten. Im übrigen werden die beiden Entscheidungen von den
Redaktionen der erwähnten Zeitschriften kritisiert; namentlich die Redaktion
der «Rechtsprechung» bezeichnet die Entscheidung des obersten österreichischen
Gerichtshofes als «schlechthin unhaltbar».
4.- Das Bundesgericht hat unter diesen Umständen keinen Anlass, von den in BGE
60 II 294 ff. aufgestellten Grundsätzen abzugehen.
Was speziell die Unmöglichkeit der Leistung betrifft, so kommt übrigens noch
dazu, dass die Beklagte, nach dem von der Klägerin erwirkten Arrest zu
schliessen, Vermögen in der Schweiz zu besitzen scheint, aus dem sie die
Klägerin befriedigen kann. In diesem Falle besteht selbstverständlich erst
recht keine Unmöglichkeit der Leistung. Man könnte sich höchstens fragen, ob
der Beklagten die Bezahlung der Forderung auf diesem Wege nach Treu und
Glauben zuzumuten ist,. angesichts der schweren Strafen, mit welchen das
deutsche Devisengesetz (§ 42 Ziff. 3) den Schuldner für nicht genehmigte
Zahlungen bedroht. Die Frage ist aber gegenstandslos, da die Beklagte ja nicht
freiwillig bezahlt, sondern sich der Zahlung gegenteils widersetzt, sodass
diese von der Klägerin auf dem Zwangswege, durch gerichtliches Urteil,
herbeigeführt werden muss.

Seite: 250
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons
Zürich vom 26. April 1936 bestätigt.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 242
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 08. Oktober 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 242
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Örtliche Rechtsanwendung.1. Allgemeine Grundsätze; Darlehen und Abtretung (Erw. 1).2. Die deutschen...


Gesetzesregister
OG: 56  57
OR: 164
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 164 - 1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
1    Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2    Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
BGE Register
23-I-136 • 39-II-73 • 41-II-132 • 42-II-379 • 43-II-225 • 54-II-314 • 56-II-178 • 60-II-294 • 61-II-242
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • frage • darlehen • nichtigkeit • vorinstanz • zahlungsverbot • treu und glauben • versicherungswert • schuldner • deutschland • zins • dauer • handelsgericht • weiler • stelle • sperrkonto • handelsgesellschaft • redaktion • staatsvertrag • entscheid • internationales privatrecht • form und inhalt • begründung des entscheids • richterliche behörde • gerichts- und verwaltungspraxis • vertragspartei • bescheinigung • rechtsvorschlag • verurteilung • arrestprosequierungsklage • wirklicher wille • chemie • rechtsmissbrauch • richtigkeit • rechtsanwendung • ungarisch • wohlerworbenes recht • betreibungskosten
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