S. 206 / Nr. 46 Erfindungsschutz (d)

BGE 61 II 206

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 1935 i. S.
Göhner gegen Sigrist.

Regeste:
Voraussetzungen für die Publikation des Urteilsdispositivs. Art. 45 Pat.G.

Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Publikationsverfügung
damit, dass die Publikation nur bei böswilligem Verhalten des Verletzers
anzuordnen sei, welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auffassung
findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat.G., der die Publikation in
ganz allgemeiner Weise vorsieht, noch in der bisherigen Rechtsprechung eine
Stütze. Ein böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders schweres
Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung der Publikation allerdings
dann erforderlich, wenn diese Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den
Verletzten haben soll (Art. 49
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 49 - 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell'offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
1    Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell'offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
2    Il giudice può anche sostituire o aggiungere a questa indennità un altro modo di riparazione.
OR). Dies ist jedoch nicht die einzige Funktion
der Veröffentlichung, sondern sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor allem auch die
Verhütung weiterer Schädigungen des Patentberechtigten durch die zukünftigen
Auswirkungen der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen bezwecken
(vergl. BGE 56 II S. 37). Gerade diesen letzteren Zweck verfolgt gemäss den
Ausführungen des angefochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden

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Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die
Verletzungshandlungen des Beklagten in den interessierten Fachkreisen eine
Unsicherheit über den Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und
dadurch, wie durch die während des Prozesses von beiden Parteien, wie vom
Experten in den Fachkreisen gemachten Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem
Patent des Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszerstörende
Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streitsache eine gewisse Publizität
erlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Publikation als
Massnahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten zu verantwortenden
Unsicherheit und Verhütung weiterer, den Kläger schädigender Auswirkungen
derselben.
Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe, dass die Publikation auch
unter dem Gesichtspunkte der Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann
deshalb dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die Frage des
bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat und lediglich vom Vorliegen
einer Fahrlässigkeit ausgegangen ist.
Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass ein böswilliges
Verhalten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Publikation sei, nicht zu, so
erweist sich ohne weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als
unstichhaltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der Eindruck
erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich einer wissentlichen
Patentverletzung und eines unlauteren Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es
bedarf daher auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des angefochtenen
Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Frage des bösen Glaubens des
Beklagten offengelassen habe, ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren
nicht üblich wäre.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 61 II 206
Data : 01. gennaio 1935
Pubblicato : 12. settembre 1935
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 61 II 206
Ramo giuridico : DTF - Diritto civile
Oggetto : Voraussetzungen für die Publikation des Urteilsdispositivs. Art. 45 Pat.G.


Registro di legislazione
CO: 49
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 49 - 1 Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell'offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
1    Chi è illecitamente leso nella sua personalità può chiedere, quando la gravità dell'offesa lo giustifichi e questa non sia stata riparata in altro modo, il pagamento di una somma a titolo di riparazione morale.
2    Il giudice può anche sostituire o aggiungere a questa indennità un altro modo di riparazione.
Registro DTF
56-II-24 • 61-II-206
Parole chiave
Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
convenuto • comportamento • quesito • autorità inferiore • colpa grave • decisione • funzione • incontro • tribunale federale • carattere • riparazione morale • risarcimento del danno