S. 206 / Nr. 46 Erfindungsschutz (d)

BGE 61 II 206

46. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 12. September 1935 i. S.
Göhner gegen Sigrist.

Regeste:
Voraussetzungen für die Publikation des Urteilsdispositivs. Art. 45 Pat.G.

Der Beklagte begründet seinen Antrag auf Aufhebung der Publikationsverfügung
damit, dass die Publikation nur bei böswilligem Verhalten des Verletzers
anzuordnen sei, welche Voraussetzung auf ihn nicht zutreffe. Diese Auffassung
findet jedoch weder im Wortlaut des Art. 45 Pat.G., der die Publikation in
ganz allgemeiner Weise vorsieht, noch in der bisherigen Rechtsprechung eine
Stütze. Ein böswilliges Verhalten, mit andern Worten ein besonders schweres
Verschulden des Verletzers ist für die Anordnung der Publikation allerdings
dann erforderlich, wenn diese Massnahme den Charakter einer Genugtuung für den
Verletzten haben soll (Art. 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
OR). Dies ist jedoch nicht die einzige Funktion
der Veröffentlichung, sondern sie kann nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes auch eine Art des Schadenersatzes sein und vor allem auch die
Verhütung weiterer Schädigungen des Patentberechtigten durch die zukünftigen
Auswirkungen der zur Beurteilung stehenden Verletzungshandlungen bezwecken
(vergl. BGE 56 II S. 37). Gerade diesen letzteren Zweck verfolgt gemäss den
Ausführungen des angefochtenen Entscheides die Publikation im vorliegenden

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Fall: Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz haben die
Verletzungshandlungen des Beklagten in den interessierten Fachkreisen eine
Unsicherheit über den Bestand des klägerischen Patentes hervorgerufen, und
dadurch, wie durch die während des Prozesses von beiden Parteien, wie vom
Experten in den Fachkreisen gemachten Erhebungen darüber, ob und inwiefern dem
Patent des Klägers Vorbenützungsrechte Dritter oder neuheitszerstörende
Einrichtungen entgegenstehen, hat die Streitsache eine gewisse Publizität
erlangt. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich daher die Publikation als
Massnahme zur Abklärung der in erster Linie vom Beklagten zu verantwortenden
Unsicherheit und Verhütung weiterer, den Kläger schädigender Auswirkungen
derselben.
Ob den Beklagten ein so schweres Verschulden treffe, dass die Publikation auch
unter dem Gesichtspunkte der Genugtuungsleistung zu rechtfertigen wäre, kann
deshalb dahingestellt bleiben, wie denn auch die Vorinstanz die Frage des
bösen Glaubens des Beklagten offen gelassen hat und lediglich vom Vorliegen
einer Fahrlässigkeit ausgegangen ist.
Trifft mithin die erste Behauptung des Beklagten, dass ein böswilliges
Verhalten Voraussetzung für die Zulässigkeit der Publikation sei, nicht zu, so
erweist sich ohne weiteres auch die daraus abgeleitete Folgerung als
unstichhaltig, dass nämlich in der Öffentlichkeit zu Unrecht der Eindruck
erweckt werden könnte, der Beklagte habe sich einer wissentlichen
Patentverletzung und eines unlauteren Geschäftsgebarens schuldig gemacht. Es
bedarf daher auch nicht etwa eines Zusatzes zum Dispositiv des angefochtenen
Urteils, des Inhaltes, dass das Gericht die Frage des bösen Glaubens des
Beklagten offengelassen habe, ganz abgesehen davon, dass ein solches Verfahren
nicht üblich wäre.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 61 II 206
Datum : 01. Januar 1935
Publiziert : 12. September 1935
Quelle : Bundesgericht
Status : 61 II 206
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Voraussetzungen für die Publikation des Urteilsdispositivs. Art. 45 Pat.G.


Gesetzesregister
OR: 49
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 49 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
1    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.
2    Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
BGE Register
56-II-24 • 61-II-206
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • verhalten • frage • vorinstanz • schweres verschulden • entscheid • funktion • treffen • bundesgericht • charakter • genugtuung • schadenersatz