S. 8 / Nr. 3 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 8

3. Entscheid vom 20. Februar 1934 i. S. «Linth-Hof».

Regeste:
Retentionsurkunde für laufenden Mietzins darf nur für den binnen eines halben
Jahres seit dem letzten Zinsverfall auflaufenden Zins aufgenommen werden.
SchKG Art. 283, OR Art. 272.
L'inventaire des objets soumis au droit de rétention du bailleur pour le loyer
du semestre courant ne doit être donné que pour le loyer courant des six mois
comptés à partir du dernier terme échu. Art. 283 LP, 272 CO.

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L'inventario degli oggetti sottomessi al diritto di retenzione del locatore
per il canone del semestre corrente deve essere eretto soltanto per il canone
corrente dei sei messe computati a datare dall'ultimo termine scaduto. Art.
283 LEF, 272 CO.

A. - Eine auf Begehren der Rekurrentin vom Betreibungsamt Zürich 6 am 14. Juli
1933 aufgenommene Retentionsurkunde für 2150 Fr. Mietzins vom 1. Januar bis
31. März 1934 ist auf Beschwerde des Mieters hin von der kantonalen
Aufsichtsbehörde am 18. Januar 1934 aufgehoben worden.
B. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
Zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechtes kann der Vermieter die
Hilfe des Betreibungsamtes nur in der Weise in Anspruch nehmen, dass er ein
Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände aufnehmen lässt
(Art. 283 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
und 3
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
SchKG). Indessen hat er ein Retentionsrecht nur für
einen verfallenen Jahreszins und den laufenden Halbjahreszins (Art. 272 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.

OR). Laufender Halbjahreszins ist, wie das Bundesgericht als Zivilgericht
ausgesprochen hat, der Mietzins für das vom letzten Ziel und nach vorn zu
rechnende halbe Jahr, gleichgültig ob die einzelnen Zinsraten post- oder
praenumerando zahlbar sind (BGE 42 III S. 282). Hiemit würden sich die
Betreibungsbehörden in Widerspruch setzen, wenn sie am Anfang des zweiten
Halbjahres die Retention zur Sicherung des Mietzinses für das erste Halbjahr
des folgenden Jahres vornähmen. Danach kann freilich nie für laufenden (d. h.
nicht verfallenen) Mietzins die Retention verlangen, wer halbjährliche
Vorausverzinsung vereinbart hat. Allein um einer solchen Gefährdung des
Retentionsrechtes auszuweichen, brauchen ja nur kürzere Zinsperioden
vereinbart zu werden, wie es hier durch Bestimmung der Zinstermine

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auf den ersten Tag jedes Kalendervierteljahres geschehen ist. Solange also
letztes Ziel der 1. Juli war, d. h. bis zum 1. Oktober, durfte für den
Mietzins des streitigen Zeitraumes das Retentionsverzeichnis nicht aufgenommen
werden. Nur in dieser Beschränkung gibt es einen betreibungsrechtlichen Behelf
zur Sicherung von nicht bereits aufgelaufenem Mietzins, nicht schlechthin zur
Sicherung der Erfüllung eines auf Jahre hinaus abgeschlossenen Mietvertrages.
So hat es denn auch das Betreibungsamt selbst nur einem Versehen
zugeschrieben, dass die streitige Retentionsurkunde aufgenommen worden ist,
und sich dem Antrag auf deren Aufhebung angeschlossen. Dagegen hat die untere
Aufsichtsbehörde geglaubt, in Anlehnung an Präjudizien des Bundesgerichtes die
Retentionsurkunde aufrechthalten zu können, dabei jedoch übersehen, dass es
sich dort nicht um die vom Vermieter verlangte Aufnahme von
Retentionsgegenständen in die Retentionsurkunde handelte, sondern um deren
Pfändung und Verwertung zugunsten anderer Gläubiger des Mieters.
Einleuchtenderweise ist in diesem Falle für die Auseinandersetzung zwischen
den pfändenden Gläubigern und dem Vermieter massgebend, für welche
Mietzinsraten letzterer das Retentionsrecht hat im Zeitpunkte, da die
Retentionsgegenstände zum Zwecke der Verwertung weggenommen werden müssen.
Würde das Betreibungsamt gerade in diesem Zeitpunkt um die Aufnahme einer
Retentionsurkunde angegangen, so müsste es sie für die ganz gleichen
Mietzinsraten aufnehmen - womit die Einheitlichkeit der Rechtsprechung
dargetan ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 III 8
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 20. Februar 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 III 8
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Retentionsurkunde für laufenden Mietzins darf nur für den binnen eines halben Jahres seit dem...


Gesetzesregister
OR: 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
SchKG: 283
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 283 - 1 Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
1    Vermieter und Verpächter von Geschäftsräumen können, auch wenn die Betreibung nicht angehoben ist, zur einstweiligen Wahrung ihres Retentionsrechtes (Art. 268 ff. und 299c OR491) die Hilfe des Betreibungsamtes in Anspruch nehmen.492
2    Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Hilfe der Polizei oder der Gemeindebehörde nachgesucht werden.
3    Das Betreibungsamt nimmt ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem Gläubiger eine Frist zur Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung an.
BGE Register
42-III-279 • 60-III-8
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • betreibungsamt • bundesgericht • schuldbetreibungs- und konkursrecht • miete • beginn • tonbildträger • planungsziel • zweck • zins • tag • termin • zivilgericht • untere aufsichtsbehörde • linth