S. 76 / Nr. 21 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 60 III 76

21. Entscheid vom 12. Juni 1934 i. S. Widmann.


Seite: 76
Regeste:
Keine konkursrechtliche Beschwerde (z. B. von Grundpfandgläubigern) gegen die
von der Konkursverwaltung bewilligte und daraufhin vorgenommene Löschung eines
Realrechtes (Wegeberechtigung) (Art. 964
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
ZGB).
Art und Weise der Kollokation von Liegenschaftsbelastungen im Konkurs (Art.
125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
/6
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 6 - Eine vorgemerkte Verfügungsbeschränkung ist zur Löschung anzumelden:10
a  Von Amtes wegen:
a1  bei Wegfall der Pfändung oder des Arrestes infolge Erhebung eines Drittanspruches, der im Verfahren nach den Artikeln 106 ff. SchKG nicht bestritten worden ist;
a2  wenn die Betreibung infolge Verwertung des Grundstückes oder Bezahlung erloschen ist;
a3  wenn der gestundete Kaufpreis für das versteigerte Grundstück bezahlt worden ist;
a4  wenn ein Pfändungsanschluss aus irgendeinem Grunde dahinfällt. In diesem Falle bezieht sich jedoch die Löschung nur auf die Vormerkung des Anschlusses;
a5  wenn ein Arrest infolge Nichtanhebung der Betreibung oder Klage innert Frist erlischt;
a6  wenn der Schuldner Sicherheit gemäss Artikel 277 SchKG leistet.
b  Auf Antrag des betriebenen Schuldners, sofern er den erforderlichen Ausweis und den Kostenvorschuss dafür leistet:
b1  wenn eine provisorische Pfändung infolge Gutheissung der Aberkennungsklage dahinfällt;
b2  wenn eine Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens dahinfällt;
b3  wenn ein Arrest infolge Durchführung des Einspracheverfahrens oder durch sonstiges gerichtliches Urteil aufgehoben wird;
b4  wenn die Betreibung infolge einer rechtskräftigen Verfügung des Richters nach Artikel 85 oder 85a SchKG aufgehoben oder eingestellt wurde oder infolge unbenützten Ablaufes der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens erloschen ist.
VZG).
Lorsqu'un droit réel existant au profit d'un immeuble (servitude de passage) a
été radié ensuite d'une décision de l'administration de la faillite, cette
radiation n'est pas susceptible de faire l'objet d'une plainte aux autorités
de poursuite (de la part des créanciers hypothécaires, par exemple). Art. 964
Cc.
Manière de colloquer les charges qui grèvent les immeubles, en cas de
faillite. Art. 125 et 126 ORI.
Se un diritto reale (servitù di passo) a avantaggio di un fondo venne
cancellato in seguito ad una decisione dell'amministrazione del fallimento, la
cancellazione non può essere impugnata mediante reclamo (ad es. dei creditori
ipotecari) alle autorità d'esecuzione (art. 964 Cc).
Modo d'iscrivere in caso di fallimento in graduatoria gli oneri gravanti il
fondo (art. 125 e 126 RFF).

Dem Rekurrenten waren für eine Forderung von 9108 Fr. zwei Inhaberschuldbriefe
von je 5000 Fr. verpfändet, die bezw. auf den Liegenschaften Nr. 379 und 380
in Kradolf lasteten, über deren Eigentümerin, die Kommanditgesellschaft J.
Oettli & Cie, das Konkursverfahren schwebt, in welchem der Rekurrent die
Liegenschaft Nr. 380 dann am 3. März 1934 ersteigerte. Im Laufe des
Konkursverfahrens liess die Konkursverwaltung ohne Zustimmung des Rekurrenten
ein zugunsten der genannten Liegenschaften auf einer dritten zur Konkursmasse
gehörenden Parzelle, der Privatstrasse Nr. 381, lastendes, in den
Schuldbriefen angegebenes Wegrecht löschen bezw. auf eine vierte zur
Konkursmasse gehörende Liegenschaft, Nr. 276 II, verlegen. Hiegegen richtet
sich die vorliegende, nach Abweisung durch die kantonale Aufsichtsbehörde
(Entscheid vom 25. Mai 1934) an das Bundesgericht

Seite: 77
weitergezogene Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung des
Konkursamtes, durch die das Grundbuchamt Sulgen ermächtigt wurde, die
zugunsten der «klägerischen» Liegenschaften Parzellen Nr. 379 und 380 in
Kradolf eingetragene Grunddienstbarkeit zu löschen, und Anweisung an das
Konkursamt, «die von ihm erlassene Löschung im Grundbuch rückgängig zu
machen».
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung.
Aus den vorliegenden Akten ergibt sich, dass das Konkursamt bezw. -aktuariat
das Formular VZG 9 K für das Lastenverzeichnis gemäss Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG zur Hand
hat. (Dagegen scheint ihm das Formular VZG 9 a K, des unerlässliche
Einlageblatt für die grundversicherten Forderungen, zu fehlen, an dessen
Stelle das Formular VZG 9 a, Einlageblatt für die grundversicherten
Forderungen zum Lastenverzeichnis im
Grundpfandverwertungsbetreibungsverfahren, nur von einem Amt verwendet werden
kann, das den grundsätzlichen Unterschied des Lastenbereinigungsverfahren im
Grundpfandverwertungsbetreibungsverfahren einerseits und im Konkursverfahren
anderseits so gründlich verkennt, wie das beschwerdebeklagte Konkursamt bezw.
-aktuariat, ansonst es nicht auf Art. 37
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
VZG hinweisen könnte, der mit dem
Konkursverfahren schlechterdings nichts zu tun hat.) Indessen wird jenes
Formular nicht bestimmungsgemäss verwendet, nämlich nicht, wie es darauf
vorgedruckt ist, als Bestandteil des Kollokationsplanes aufgelegt,
entsprechend der nun seit länger als einem Jahrzehnt geltenden Vorschrift des
Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG; ist doch das bei den Akten liegende Lastenverzeichnis über die
Liegenschaft Nr. 380 erst anfangs Januar 1934 auf die erste Steigerung hin
erstellt worden, während der Kollokationsplan schon im Juli 1933 aufgelegt
wurde. Vielmehr werden die grundpfandversicherten Forderungen auch jetzt noch
entgegen der ausdrücklichen Vorschrift des Art. 125 Abs. 2
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG im
Kollokationsplan selbst aufgeführt

Seite: 78
(jedoch ohne Beobachtung der seinerzeit in der Konkursverordnung hiefür
aufgestellten Vorschriften von Art. 60 Abs. 3, wonach für jede Pfandansprache
genau anzugeben ist, auf welchen Massegegenstand sie sich bezieht, und Art. 58
Abs. 2, wonach über alle beschränkten dinglichen Rechte, auch die
Dienstbarkeiten, Kollokationsverfügungen zu treffen sind - welche Vorschriften
aber eben seither in Art. 125
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
VZG neu formuliert worden sind -; fehlt es doch
im vorliegenden Kollokationsplan an jeglicher Kollokationsverfügung über die
hier streitige Grunddienstbarkeit zulasten der Parzelle Nr. 381). Insbesondere
lässt das beschwerdebeklagte Konkursamt bezw. -aktuariat die Vorschrift des
Art. 126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
VZG auf sich beruhen, wonach Forderungen, für welche
Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, als faustpfandversichert zu
kollozieren sind (scil. im Kollokationsplan), während die verpfändeten
Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die
grundpfandversicherten Forderungen (scil. ins Lastenverzeichnis) aufzunehmen
sind, und zwar, wenn eine faustpfandversicherte Forderung kleiner als der
verpfändete Grundpfandtitel ist, der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu
kollozieren ist; ist doch der Rekurrent selbst schon in der Abteilung der
grundpfandversicherten Forderungen aufgeführt und sind nicht nur die
verpfändeten Pfandtitel unter die grundpfandversicherten Forderungen
aufgenommen. Aber auch als dann das Konkursamt bezw. -aktuariat ein halbes
Jahr zu spät das Formular VZG 9 K in Gebrauch zog, um es als Bestandteil der
Steigerungsbedingungen für die Liegenschaften Nr. 379 und 380 aufzulegen, hat
es das streitige Wegrecht nicht in die Rubrik «a) Beschreibung der Grundstücke
(inkl. Berechtigungen) und der Zugehör. Schätzung» auf S. 2 eingestellt,
sondern in die Rubrik «c) Andere Lasten» auf der zweitletzten Seite, während
doch die Bezeichnung und auch die nähere Ausgestaltung dieser Rubrik
(insbesondere schon der Hinweis auf das Eingabenverzeichnis) unzweideutig
erkennen lassen, dass hieher nur solche

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Dienstbarkeiten gehören, bezüglich welcher die im Lastenverzeichnis behandelte
Liegenschaft (hier Nr. 379 und 380) das dienende und nicht das herrschende
Grundstück ist. Wäre von Anfang an richtig vorgegangen worden, d. h. hätte das
Konkursamt bezw. -aktuariat schon bei der Erstellung und Auflegung des
Kollokationsplanes auch Lastenverzeichnisse erstellt und aufgelegt und in die
Liegenschaftenbeschreibungen auf S. 2 der Lastenverzeichnisse über die
Liegenschaften Nr. 379 und 380 die streitige Wegeberechtigung an der
Liegenschaft Nr. 381 eingestellt, so hätte es nicht zu der dann entstandenen
Verwirrung kommen können, sondern wäre für jedermann, sowohl das Konkursamt
bezw. -aktuariat als den Rekurrenten als auch die kantonale Aufsichtsbehörde,
klar gewesen, dass keine rechtskräftigen Kollokationsverfügungen über die
streitige Wegeberechtigung zugunsten der Liegenschaften Nr. 379 und 380
vorliegen (mindestens nicht mit Wirkung gegenüber den an dieser Liegenschaft
berechtigten Personen), dass sich daher der Rekurrent nicht unter Berufung auf
die Rechtskraft des Kollokationsplanes und der Lastenverzeichnisse über Nr.
379 und 380 als seiner Bestandteile der Verlegung der Wegberechtigung
widersetzen könne, und dass durch die blosse Wiederauflegung des
Lastenverzeichnisses auf die Steigerung hin mitsamt den Steigerungsbedingungen
für die Verlegung der streitigen Wegedienstbarkeit bezw. -berechtigung nicht
das mindeste gewonnen war. Insbesondere hätte sich das Konkursamt bezw.
-aktuariat dann wohl auch der Neuauflage des Kollokationsplanes vom 2.-12.
März 1934 enthalten, während es die Liegenschaftssteigerung bereits am 3. März
abhielt; es ist unerfindlich, wieso es meinen konnte, damit «sicher zu gehen»,
ganz abgesehen davon, dass aus dem Plan nicht ersichtlich ist, was auf diese
Neuauflage hin geändert worden ist.
Entscheidend sind vielmehr ganz andere als die vom Rekurrenten, vom Konkursamt
und -aktuariat und von der Vorinstanz ins Auge gefassten Gesichtspunkte: Es

Seite: 80
frägt sich einfach, ob die Konkursverwaltung das zugunsten der zur
Konkursmasse gehörenden Liegenschaften Nr. 379 und 380 bestehende Wegrecht
ohne Zustimmung des Rekurrenten als Faustpfandgläubigers von auf diesen
Liegenschaften lastenden Pfandtiteln aufgeben durfte und konnte, und welches
die Folgen einer allfälligen Überschreitung ihrer Befugnisse seien. Die erste
Frage dürfte zusammenfallen mit der Frage, ob vor dem Konkurs die
Gemeinschuldnerin selbst zur Aufgabe dieses Rechtes gegen Einräumung eines
andern der Zustimmung des Rekurrenten bedurft hätte, weil nicht ersichtlich
ist, inwiefern die Konkurseröffnung in dieser Beziehung an der Rechtsstellung
des Rekurrenten etwas geändert haben könnte. Gemäss Art. 964
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
ZGB bedarf es zur
Löschung oder Änderung eines Grundbucheintrages einer schriftlichen Erklärung
der aus dem Eintrage berechtigten Personen. Wird davon ausgegangen, dass es
zur Löschung eines Realrechtes der Löschungsbewilligung auch der
Grundpfandgläubiger, mindestens der im Gläubigerregister angegebenen, bedürfe,
so ist es vielleicht nicht ausgeschlossen, dass unter der gleichen
Voraussetzung auch die Pfandgläubiger an Grundpfandforderungen nicht
übergegangen werden dürfen, weil sie sich ja in gleicher Weise wie die
direkten Grundpfandgläubiger in dieses Hülfsregister des Grundbuches aufnehmen
lassen können (Art. 66 der Grundbuchverordnung). Indessen steht dahin, ob der
Rekurrent dies getan habe. Alsdann hätte aber der Grundbuchführer ohne die
Löschungsbewilligung des Rekurrenten gar nicht zur Löschung des streitigen
Wegerechtes schreiten dürfen. Tat er es gleichwohl, so stünde dem Rekurrenten
die Grundbuchberichtigungsklage aus Art. 975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
ZGB zu. Statt diesem Behelf kann
der Rekurrent nicht einfach eine konkursrechtliche Beschwerde führen, die
übrigens am besten zeigt, dass er selbst den Konkursbeamten oder -aktuar als
gegenüber dem Grundbuchführer allein zur Löschungsbewilligung berechtigt
erachtet. Unter dieser Voraussetzung war die Verlegung des Wegrechtes

Seite: 81
einfach eine Frage der Zweckmässigkeit, in deren Ordnung der Konkursverwaltung
dreinzureden den Aufsichtsbehörden nach ständiger Rechtsprechung nicht
zusteht. Vielmehr bleibt dem Rekurrenten, abgesehen von dem bereits erwähnten
Behelf, nur die Verantwortlichkeitsklage gegen die Funktionäre der
Konkursverwaltung gemäss Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG.
Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 III 76
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 12. Juni 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 III 76
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Keine konkursrechtliche Beschwerde (z. B. von Grundpfandgläubigern) gegen die von der...


Gesetzesregister
SchKG: 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
VZG: 6 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 6 - Eine vorgemerkte Verfügungsbeschränkung ist zur Löschung anzumelden:10
a  Von Amtes wegen:
a1  bei Wegfall der Pfändung oder des Arrestes infolge Erhebung eines Drittanspruches, der im Verfahren nach den Artikeln 106 ff. SchKG nicht bestritten worden ist;
a2  wenn die Betreibung infolge Verwertung des Grundstückes oder Bezahlung erloschen ist;
a3  wenn der gestundete Kaufpreis für das versteigerte Grundstück bezahlt worden ist;
a4  wenn ein Pfändungsanschluss aus irgendeinem Grunde dahinfällt. In diesem Falle bezieht sich jedoch die Löschung nur auf die Vormerkung des Anschlusses;
a5  wenn ein Arrest infolge Nichtanhebung der Betreibung oder Klage innert Frist erlischt;
a6  wenn der Schuldner Sicherheit gemäss Artikel 277 SchKG leistet.
b  Auf Antrag des betriebenen Schuldners, sofern er den erforderlichen Ausweis und den Kostenvorschuss dafür leistet:
b1  wenn eine provisorische Pfändung infolge Gutheissung der Aberkennungsklage dahinfällt;
b2  wenn eine Pfändung infolge Durchführung eines gerichtlichen Widerspruchsverfahrens dahinfällt;
b3  wenn ein Arrest infolge Durchführung des Einspracheverfahrens oder durch sonstiges gerichtliches Urteil aufgehoben wird;
b4  wenn die Betreibung infolge einer rechtskräftigen Verfügung des Richters nach Artikel 85 oder 85a SchKG aufgehoben oder eingestellt wurde oder infolge unbenützten Ablaufes der Frist zur Stellung des Verwertungsbegehrens erloschen ist.
37 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 37 - 1 Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
1    Das Lastenverzeichnis ist sämtlichen Gläubigern, zu deren Gunsten das Grundstück gepfändet ist, allen Grundpfandgläubigern sowie den aus Vormerkungen Berechtigten (Art. 959 ZGB63 ) und dem Schuldner mitzuteilen.
2    Die Mitteilung erfolgt mit der Anzeige, dass derjenige, der einen im Verzeichnis aufgeführten Anspruch nach Bestand, Umfang, Rang oder Fälligkeit bestreiten will, dies innerhalb von zehn Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Betreibungsamt schriftlich unter genauer Bezeichnung des bestrittenen Anspruchs zu erklären habe, widrigenfalls der Anspruch für die betreffende Betreibung als von ihm anerkannt gelte (Art. 140 Abs. 2 und 107 Abs. 2 und 4 SchKG).64
3    Ist infolge einer früheren Betreibung bereits ein Prozess über eine im Lastenverzeichnis enthaltene Last anhängig, so hat das Betreibungsamt hiervon im Lastenverzeichnis von Amtes wegen Vormerk zu nehmen, unter Angabe der Prozessparteien und des Rechtsbegehrens. Der Ausgang des pendenten Prozesses ist auch für das Lastenverzeichnis der neuen Betreibung massgebend.
125 
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 125 - 1 Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
1    Zur Feststellung der auf dem Grundstücke haftenden beschränkten dinglichen Rechte (Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vorkaufs-, Kaufs-, Rückkaufs-, Miet- und Pachtrechte usw.) gemäss Artikel 58 Absatz 2 KOV191 über die Geschäftsführung der Konkursämter ist ein besonderes Verzeichnis sämtlicher auf den einzelnen Grundstücken haftender Forderungen sowie aller andern bei der Steigerung dem Erwerber zu überbindenden dinglichen Belastungen, soweit sie nicht von Gesetzes wegen bestehen und übergehen, anzufertigen, welches auch die genaue Bezeichnung der Gegenstände (Grundstücke und Zugehör), auf die sich die einzelnen Lasten beziehen, enthalten muss.
2    Diese Lastenverzeichnisse bilden einen Bestandteil des Kollokationsplanes. Anstelle der Aufführung der grundpfandgesicherten Forderungen ist im Kollokationsplan auf die bestehenden besonderen Verzeichnisse zu verweisen.192
126
SR 281.42 Verordnung des Bundesgerichts vom 23. April 1920 über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG)
VZG Art. 126 - 1 Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
1    Forderungen, für welche Eigentümerpfandtitel als Faustpfänder haften, sind als faustpfandgesichert zu kollozieren, während die verpfändeten Pfandtitel mit dem Betrag der zugelassenen Faustpfandforderung unter die grundpfandgesicherten Forderungen aufzunehmen sind, unter Verweisung auf die Faustpfandkollokation.
2    Ist eine faustpfandgesicherte Forderung kleiner als der verpfändete Grundpfandtitel, so ist der Mehrbetrag nicht als Grundpfand zu kollozieren.
ZGB: 964 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 964 - 1 Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
1    Zur Löschung oder Abänderung eines Eintrages bedarf es einer schriftlichen Erklärung der aus dem Eintrage berechtigten Personen.
2    Diese Erklärung kann mit der Unterzeichnung im Tagebuch abgegeben werden.
975
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 975 - 1 Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
1    Ist der Eintrag eines dinglichen Rechtes ungerechtfertigt oder ein richtiger Eintrag in ungerechtfertigter Weise gelöscht oder verändert worden, so kann jedermann, der dadurch in seinen dinglichen Rechten verletzt ist, auf Löschung oder Abänderung des Eintrages klagen.
2    Vorbehalten bleiben die von gutgläubigen Dritten durch Eintragung erworbenen dinglichen Rechte und die Ansprüche auf Schadenersatz.
BGE Register
60-III-76
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