S. 287 / Nr. 45 Bundesrechtliche Abgaben (d)

BGE 60 I 287

45. Urteil vom 28. Juni 1934 i. S. Kanton Zürich gegen Eidg. Steuerverwaltung.

Regeste:
BG über die Stempelabgaben:
Konkurrenz zweier Stempelsteuervorschriften: Darlehensaufnahme durch ein
Gemeinwesen (Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
81) gegen Ausgabe von Schatzanweisungen
(Art. 38 lit. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
StG.).

A. - Durch Vertrag vom 21. April 1932 verpflichtete sich die Schweizerische
Kreditanstalt, dem Kanton Zürich am 15. Juni 1932 20000000 Fr. zu überweisen
gegen Schatzanweisungen über 500000 Fr. und 1000000 Fr. mit dreimonatiger
Lauffrist und erneuerbar bis zum 15. Jun 1937. Die Diskontierung dieser
Schatzanweisungen hatte während der ersten drei Jahre des Kredites zu 3%,
später zum offiziellen Diskontosatz der

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Schweizerischen Nationalbank, im Minimum zu 3%, im Maximum zu 4% zu geschehen.
Der Kanton ist für drei Jahre gebunden; vom 15. Juni 1935 an ist er
berechtigt, Beträge von 6000000 Fr. oder ein Mehrfaches davon
zurückzubezahlen. Die Schatzanweisungen lauten:
«Zürich, den ...............
Gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 21. April 1932
zahlen wir am ... gegen diese Reskription an die Schweizerische Kreditanstalt
oder deren Ordre die Summe von Franken ...
Wert erhalten.
Zahlbar im Domizil der Schweizerischen Kreditanstalt in Zürich.
Finanzdirektion des Kantons Zürich.»
Die Eidgenössische Steuerverwaltung war der Auffassung, das Geschäft
unterliege gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c BG vom 4. Oktober 1917 (Darlehen von
über 30000 Fr. bei mehr als zweijähriger Mindestdauer) der Stempelabgabe und
die auf Grund dieses Geschäftes in Form von Diskont zu entrichtenden
Annuitäten gemäss Art. 5 Abs. lit. f BG vom 25. Juni 1921/22. Dezember 1927
dem Couponstempel. Sie lud deshalb am 28. Juni 1932 den Kanton Zürich zur
Abgabe der gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungen ein und veranlagte am 6.
Februar 1933 die vom Kanton Zürich zu bezahlende Stempelabgabe auf 60000 Fr.
und die Couponabgabe für das erste Jahr auf 3000 Fr. vierteljährlich.
Gegen diesen Entscheid erhob der Kanton Zürich Einsprache, mit der Begründung,
dass er sich ein Darlehen von zwanzig Millionen zu bloss drei Prozent Zins
nicht hätte verschaffen können (wie die vorausgegangenen Verhandlungen mit der
Zürcher Kantonalbank bewiesen hätten). Die Schweizerische Kreditanstalt sei
auf diese Zinsbedingung bloss deswegen eingegangen, weil die Reskriptionen für
ihr Wechselportefeuille wertvoll seien. Die Eidgenössische Steuerverwaltung
wies am 31. März 1933 die Einsprache ab. Sie machte namentlich geltend:

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Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG unterwerfe der Abgabe die Urkunden zum Nachweis oder
zur Gutschrift von «Darlehensguthaben im Betrage von mehr als dreissigtausend
Franken, sofern die vertraglichen Bestimmungen dem Darlehen eine Mindestdauer
von mehr als zwei Jahren gewährleisten und sofern mindestens eine der Parteien
im Handelsregister eingetragen ist oder, ohne im Handelsregister eingetragen
zu sein, ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt». Der vom
Kanton Zürich mit der Schweizerischen Kreditanstalt abgeschlossene Vertrag
erfülle diese Voraussetzungen, welche Gestalt auch im übrigen diesem Darlehen
gegeben worden sei.
Richtig sei, dass echte Schatzanweisungen nicht zu den unter Art. 11 Abs. 1
lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG fallenden Schuldurkunden gehören. Der Grund für deren
Steuerbefreiung liege aber darin, dass echte Schatzanweisungen stets
kurzfristige Schulden verbrieften. Infolgedessen könnten wechselähnliche
Zahlungsversprechen eines Kantons, die wohl auf drei Monate Laufzeit
ausgestellt, aber auf Grund einer zum voraus getroffenen Vereinbarung während
mindestens drei Jahren «prolongiert», bezw. «erneuert» werden sollen, nicht
als Schatzanweisungen, sondern nur als Schuldurkunde über ein langfristiges
Darlehen gelten, denn die Schatzanweisungen enthielten hier keine erschöpfende
Fixierung des zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses.
Dass die Schweizerische Kreditanstalt die Schatzanweisungen ihrem
Wechselportefeuille einverleibt habe, sei demgegenüber nicht von Belang.
Solche Schuldanerkennungen könnten der Gläubigerbank unmöglich die gleichen
Dienste leisten, wie Wechsel. Ihre Diskontierung (und Lombardierung) bei der
Schweizerischen Nationalbank komme, sobald der wahre Charakter des
Schuldverhältnisses erkannt werde, nicht in Betracht (Nationalbankgesetz, Art.
14). In der Vermögensrechnung des schuldnerischen Kantons aber müssten, wie
hier geschehen, die Verbindlichkeiten unter die konsolidierten Schulden auf

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genommen werden, während echte Schatzanweisungsschulden nach den auch für die
Rechnungsführung der Gemeinwesen gültigen Regeln als kurzfällige
Verbindlichkeiten auszuweisen wären.
Das Stempelgesetz von 1917 habe die Schatzanweisungen der schweizerischen
Gemeinwesen vom Wechselstempel ausgenommen, um deren schwebenden Schulden eine
analoge Vergünstigung zuteil werden zu lassen, wie den konsolidierten.
Inzwischen sei die dem Bund, den Kantonen und Gemeinden für
Anleihensobligationen eingeräumt gewesene Steuerfreiheit durch Gesetzesnovelle
von 1927 aufgehoben worden, während die zweckverwandte Befreiung der zur
Verbriefung schwebender Schulden öffentlichrechtlicher Körperschaften
dienenden Urkunden vom Wechselstempel noch weiterbestehe. Diese müssen
infolgedessen restriktiv ausgelegt werden.
B. - Gegen diesen am 1. April 1933 zugestellten Einspracheentscheid der
Eidgenössischen Steuerverwaltung erhebt der Kanton Zürich am 29. April 1933
die verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht, mit dem Antrag:
«Es sei die am 6. Februar 1933 getroffene und durch Einspracheentscheid vom
31. März 1933 bestätigte Steuerverfügung der genannten Verwaltung aufzuheben
und es sei demnach festzustellen, dass der Kanton Zürich aus dem mit der
schweizerischen Kreditanstalt abgeschlossenen Kreditgeschäft über 20000000 Fr.
weder eine Emissionsabgabe noch eine Couponsteuer schuldet, unter
Kostenfolge».
Zur Begründung wird ausgeführt:
Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Mai 1926 zur Stempelgesetznovelle (BBl.
1926 I S. 753
) erkläre: «Nicht unter die Vorschriften des Obligationenstempels
sollen dagegen solche wechselähnlichen Schuldverschreibungen fallen, die
ausschliesslich zur Abgabe an Banken und sonstige Unternehmungen bestimmt
sind, welche sich gewerbsmässig mit der Diskontierung von Wechseln befassen,
also praktisch sozusagen alle Schatzanweisungen und

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Schatzscheine von der zur Zeit in der Schweiz üblichen Art. Diese Auffassung
werde auch durch die Entstehungsgeschichte und die gesetzestechnische Stellung
der heutigen Art. 11 lit. c und 38 lit. a des Stempelgesetzes als richtig
bestätigt. Nach der frühern Fassung des Stempelgesetzes (Art. 11 und 38 lit.
a) seien alle Geldaufnahmen der Kantone schlechtweg von der Stempelabgabe
ausgenommen gewesen. Art. 11 habe diesen Grundsatz mit Bezug auf die
Emissionsabgabe auf Anleihensobligationen und Art. 38 lit. a mit Bezug auf den
Wechselstempel bei Reskriptionen statuiert. Die Novelle von 1927 habe die
Steuerbefreiung für Anleihensobligationen aufgehoben, jedoch die für
Reskriptionen beibehalten. Wenn daher der Bundesgesetzgeber die
Geldbeschaffung der Kantone durch Reskriptionen mit der Emissionsabgabe gemäss
dem neuen Art. 11 lit. c hätte belasten wollen, so hätte er dies unbedingt in
Art. 11 oder in Art. 38 durch einen Vorbehalt andeuten müssen. Die Annahme,
dass er das durch die nämliche Urkunde ausgewiesene Rechtsgeschäft
ausdrücklich vom Wechselstempel ausgenommen habe mit der reservatio mentalis,
es sei eventuell dem Emissionsstempel zu unterwerfen, würde gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, der auch für das Gebiet der
Gesetzgebung gelte.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung weiche der Frage nach der Steuerfreiheit
der Schatzanweisungen dadurch aus, dass sie den Vertrag vom 21. April 1932 als
selbständigen Darlehensvertrag im Sinne von Art. 11 lit. c des Stempelgesetzes
darstelle. Sie stelle aber dabei ausschliesslich auf einige in den
Vorverhandlungen und im Vertrag selbst verwendete Ausdrücke ab und übersehe
dabei, dass Art. I des Vertrages überhaupt keine Willensäusserung der Parteien
enthalte, sondern nur die Motivierung der in Art. II gegebenen Vertragsabrede
bilde. Und der Regierungsratsbeschluss vom gleichen 21. April 1932, durch den
die Finanzdirektion zum Abschluss des Geschäftes ermächtigt worden sei,
spreche sich bewusst

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für eine Geldbeschaffung durch Schatzanweisungen aus. Dass im Vertrage vom 21.
April 1932 selbst die Erneuerung der Schatzanweisungen vorgesehen worden sei,
ändere hieran nichts. Das hätte auch durch ein gentlemen agreement vorgesehen
werden können. Überdies widerspreche die Prolongation und die Erneuerung dem
Wesen der Schatzanweisung nicht.
Wäre die Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung richtig, so hätte die
Ausgabe der Schatzanweisungen überhaupt keine Bedeutung gehabt. Dabei gebe die
Eidgenössische Steuerverwaltung immerhin zu, dass die Schatzanweisungen der
Kreditanstalt «wenigstens der äusserlichen Aufmachung nach für das
Wechselportefeuille geeignet erscheinen mochten».
C. - Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Nach dem vom Kanton Zürich mit der Schweizerischen Kreditanstalt
abgeschlossenen Vertrag verpflichtet sich die letztere, dem Kanton Zürich
zwanzig Millionen Franken zur Verfügung zu stellen und ihm den Betrag
mindestens drei, eventuell fünf Jahre zu belassen. Der Kanton Zürich hat dafür
der Kreditanstalt Schatzanweisungen zu überweisen, mit einer Laufzeit von drei
Monaten, aber erneuerbar bis auf drei, eventuell fünf Jahre. In diesem
Geschäft ist sachlich ein Darlehensgeschäft zu erblicken. Die
Schatzanweisungen sind nur die abstrakte Form, in der das konkrete
Darlehensgeschäft ausgeführt wird, ähnlich wie hinter dem abstrakten
Wechselrechtsgeschäft aller Regel nach ein konkretes Wechselgrundverhältnis
steht. Die Rechte und Pflichten der Parteien erschöpfen sich nicht im Inhalt
der Schatzanweisungen. Wenn die letztern während drei bis fünf Jahren zu
erneuern sind, so erklärt sich das aus dem hinter der Schatzanweisungsform
stehenden Darlehensverhältnis.

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Das Geschäft erfüllt somit den Tatbestand sowohl von Art. 11 Abs. 1 lit. c wie
von Art. 37/38 lit. a BG vom 4. Oktober 1917/22. Dezember 1927 über die
Stempelabgeben (StG):
Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG unterstellt dem Obligationenstempel die Urkunden zum
Nachweis oder zur Gutschrift von «Darlehensguthaben im Betrage von mehr als
dreissigtausend Franken, sofern die vertraglichen Bestimmungen dem Darlehen
eine Mindestdauer von mehr als zwei Jahren gewährleisten und sofern mindestens
eine der Parteien im Handelsregister eingetragen ist, oder ohne im
Handelsregister eingetragen zu sein, ein nach kaufmännischer Art geführtes
Gewerbe betreibt».
Art. 37
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 37 Überprüfung - 1 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.
1    Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.
2    Die ESTV kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Abgabepflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
3    Ergibt sich, dass der Abgabepflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.
4    Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die ESTV einen Entscheid.
5    Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934131, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
StG unterstellt dem Wechselstempel die Wechsel, wechselähnliche
Papiere und andern Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre oder auf den
Inhaber, mit Ausnahme der in Art. 38
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
StG aufgezählten Papiere dieser Art,
worunter (lit. a) eben die a Schatzanweisungen (Reskriptionen) und
wechselähnlichen Zahlungsversprechen des Bundes, mit Einschluss der
Schweizerischen Bundesbahnen, der Kantone und der inländischen Einwohner-,
Bürger-, Kirch- und Schulgemeinden, der autonomen Kreise und Bezirke».
2.- Die von den schweizerischen Gemeinwesen ausgegebenen Obligationen
unterliegen der Stempelabgabe (Art. 10
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
und 13
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
StG), die von ihnen ausgegebenen
Schatzanweisungen unterliegen ihr nicht. Das mag auf dem Gedanken beruhen,
dass die Gemeinwesen abgabepflichtig sein sollen für ihre langfristigen, nicht
aber für ihre kurzfristigen Kredite; denn in der Regel dienen die Obligationen
der Beschaffung langfristiger und die Schatzanweisungen der Beschaffung
kurzfristiger Kredite. Doch tritt dieser Grundgedanke hinter das formale
Unterscheidungsmerkmal zwischen Obligationen und Schatzanweisung zurück: Die
Obligationen sind steuerbar, auch wenn sie ausnahmsweise der Beschaffung
kurzfristigen Kredites dienen, und die Schatzanweisungen abgabefrei,

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auch wenn sie ausnahmsweise langfristige Kredite beschaffen.
Bei den Darlehen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG dagegen wird nicht auf
die Form, sondern auf die Sache selber abgestellt. Abgabepflichtig sind
Darlehen (bei Vorhandensein auch der übrigen Voraussetzungen) nur, wenn sie
zum voraus auf mehr als zwei Jahre gewährt, in diesem Sinn langfristig sind.
Die Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 litt
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
. a StG über die Abgabepflicht der
Darlehen ist, wie sich aus ihrem Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen
ergibt, subsidiärer Natur: sie ist nur anwendbar auf Darlehen, die nicht mit
Rücksicht auf ihre besondere Form unter eine andere Bestimmung fallen, so
unter Art. 10 (Obligationen), unter Art. 11 a und b (Schuldbuch- und
Bankguthaben) und unter Art. 37 (Anweisungen und Zahlungsversprechen an Ordre
oder auf den Inhaber, wo formal das Papier, materiell aber letzlich das
dahinterstehende Grundverhältnis - wie hier das Darlehen - Gegenstand der
Abgabe ist). Wären also die Schatzanweisungen vorliegend nach Art. 10 Abs. 1
lit. a i. f. oder nach Art. 37 steuerbar, so hätte Art. 11 Abs. 1 lit. c mit
Rücksicht auf seine bloss subsidiäre Natur vor einer dieser andern
Vorschriften zurückzutreten. Eine Kumulation von Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG mit
einer dieser andern konkurrierenden Vorschriften ist ausgeschlossen.
Dagegen fragt sich, ob der Grundsatz der Subsidiarität von Art. 11 Abs. 1 lit.
c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG auch dann gelten soll, wenn das Darlehen in die Form von Papieren
gekleidet ist, die an sich unter Art. 37 fallen, die aber mit Rücksicht auf
die Person des Schuldners gemäss Art. 38 abgabefrei sind.
3.- a) Art. 11 Abs. 1 lit. c könnte dem Art. 38 lit. a einmal darum vorgehen,
weil das Darlehen nur deshalb in die Form von Schatzanweisungen gekleidet
worden wäre, um die Besteuerung als Darlehen zu umgehen. Eine Gesetzesumgehung
könnte aber nur angenommen werden,

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wenn in der Absicht, das Gesetz zu umgehen zur Erreichung des wirtschaftlichen
Endzweckes der Geldbeschaffung auf drei Jahre fest eine dafür ungewöhnliche
Form - der Reskription - gewählt worden wäre, obschon in der üblichen Form -
des Darlehens ohne Reskriptionen - der Endzweck in gleicher Weise hätte
erzielt werden können (s. BLUMENSTEIN, Referat, Juristentag 1933, 229 ff.;
Deutsche Reichsabgabenordnung § 10 Abs. 2). Allein eine Gesetzesumgehung wird
von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht behauptet, und es kann in der
Tat schon deswegen von einer solchen keine Rede sein, weil der Kanton Zürich
gerade mit Rücksicht auf die Schatzanweisungen das Geld zum Zinsfuss von 3%
erhielt, zu dem er es als gewöhnliches Darlehen nicht erhalten hätte.
b) Abgesehen vom Falle der Gesetzesumgehung liesse sich die Auffassung, dass
Art. 11 Abs. 1 lit. c generell dem Art. 38 vorgehen solle, von dem Standpunkt
aus begründen, dass bei einer Konkurrenz zweier Steuervorschriften des
Gesetzes eigentlich beide Steuern geschuldet seien und nur zur Vermeidung
einer doppelten Belastung (nach bestimmten Regeln) die eine Vorschrift vor der
andern zurückzutreten habe. Wenn aber in einem solchen Konkurrenzfall die nach
diesen Regeln an sich vorgehende Steuervorschrift wegen eines speziellen
Steuerbefreiungsgrundes nicht zur Anwendung komme, so werde damit unmittelbar
die andere wirksam.
Ob diese Regel allgemein richtig wäre, kann offen bleiben (das StG stellt sich
in Art. 2
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
für das Verhältnis zwischen Bund und Kanton auf einen andern
Standpunkt), denn Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG hat aus einem andern Grunde
speziell der lit. a von Art. 38
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
StG vorzugehen:
c) Der Grundgedanke von Art. 38 lit. a
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
StG ist der, dass die schweizerischen
Gemeinwesen von der Abgabe auf kurzfristigen Krediten befreit werden sollen,
ein Gedanke, der nach dem bereits Ausgeführten solange hinter das formale
Unterscheidungsmerkmal der

Seite: 295
Schatzanweisungen zurücktritt, als Art. 38 lit. a allein in Frage steht. Wenn
aber diese Bestimmung mit der von Art. 11 Abs. 1 lit. c in Konkurrenz tritt
deswegen, weil die Schatzanweisungen nur die abstrakte Form eines unter diese
letztere Vorschrift fallenden langfristigen Kredites ist, so ist auf die ratio
des Gesetzes zurückzugehen und der Konflikt zwischen den beiden
konkurrierenden Vorschriften zugunsten der Anwendbarkeit von Art. 11 Abs. 1
lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG zu lösen.
Das am 21. April 1932 zwischen dem Kanton Zürich und der Schweizerischen
Kreditanstalt abgeschlossene Kreditgeschäft ist also als Darlehen im Sinne von
Art. 11 Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG Gegenstand der Stempelabgabe. Damit sind auch die
Darlehenszinse Gegenstand der Couponstempelabgabe nach Art. 5 Abs. 1 lit. d CG
von 1921/1927, denn als dem Couponstempel unterliegend werden in dieser
Vorschrift bezeichnet die Zinsen für Darlehensguthaben im Sinne von Art. 11
Abs. 1 lit. c
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
StG.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 60 I 287
Datum : 01. Januar 1934
Publiziert : 28. Juni 1934
Quelle : Bundesgericht
Status : 60 I 287
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : BG über die Stempelabgaben:Konkurrenz zweier Stempelsteuervorschriften: Darlehensaufnahme durch ein...


Gesetzesregister
StG: 2 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 2
10 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 10 - 1 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
1    Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft oder Genossenschaft abgabepflichtig.64 Für die beim Handwechsel der Mehrheit von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b) geschuldete Abgabe haftet der Veräusserer der Beteiligungsrechte solidarisch.
2    ...65
3    und 4...66
11 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 11 - Die Abgabe wird fällig:
a  auf Genossenschaftsanteilen: 30 Tage nach Geschäftsabschluss;
b  auf Beteiligungsrechten: 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist (Art. 7);
c  in allen andern Fällen: 30 Tage nach Entstehung der Abgabeforderung (Art. 7).
13 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 13 Regel - 1 Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
1    Gegenstand der Abgabe ist die entgeltliche Übertragung von Eigentum an den in Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Vermittler Effektenhändler nach Absatz 3 ist.69
2    Steuerbare Urkunden sind:
a  die von einem Inländer ausgegebenen:
a1  Obligationen (Art. 4 Abs. 3 und 4),
a2  Aktien, Stammanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Anteilscheine und Beteiligungsscheine von Genossenschaften, Partizipationsscheine, Genussscheine,
a3  Anteile an kollektiven Kapitalanlagen gemäss KAG72;
b  die von einem Ausländer ausgegebenen Urkunden, die in ihrer wirtschaftlichen Funktion den Titeln nach Buchstabe a gleichstehen. Der Bundesrat hat die Ausgabe von ausländischen Titeln von der Abgabe auszunehmen, wenn die Entwicklung der Währungslage oder des Kapitalmarktes es erfordert;
c  Ausweise über Unterbeteiligungen an Urkunden der in Buchstaben a und b bezeichneten Arten.73
3    Effektenhändler sind:
a  die Banken, die bankähnlichen Finanzgesellschaften im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 193475, die Schweizerische Nationalbank sowie die zentralen Gegenparteien im Sinne des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576;
b  die nicht unter Buchstabe a fallenden inländischen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften, inländischen Anstalten und Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen, deren Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht,
b1  für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
b2  als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler);
c  ...
d  die nicht unter die Buchstaben a und b fallenden inländischen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften sowie inländischen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge, deren Aktiven nach Massgabe der letzten Bilanz zu mehr als 10 Millionen Franken aus steuerbaren Urkunden nach Absatz 2 bestehen;
e  ...
f  der Bund, die Kantone und die politischen Gemeinden samt ihren Anstalten, sofern sie in ihrer Rechnung für mehr als 10 Millionen Franken steuerbare Urkunden nach Absatz 2 ausweisen, sowie die inländischen Einrichtungen der Sozialversicherung.81
4    Als inländische Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Vorsorge nach Absatz 3 Buchstabe d gelten:
a  die Einrichtungen nach Artikel 48 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198282 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und nach Artikel 331 des Obligationenrechts83, der Sicherheitsfonds sowie die Auffangeinrichtung nach den Artikeln 56 und 60 BVG;
b  Freizügigkeitsstiftungen nach den Artikeln 10 Absatz 3 und 19 der Verordnung vom 3. Oktober 199484 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge;
c  die Träger der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung vom 13. November 198585 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen erwähnten gebundenen Vorsorgeversicherungen und Vorsorgevereinbarungen;
d  Anlagestiftungen, die sich der Anlage und der Verwaltung von Vermögen von Vorsorgeeinrichtungen nach den Buchstaben a-c widmen und unter der Stiftungsaufsicht des Bundes oder der Kantone stehen.86
5    Als inländische Einrichtungen der Sozialversicherung nach Absatz 3 Buchstabe f gelten: der Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung.87
37 
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 37 Überprüfung - 1 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.
1    Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als Abgabepflichtiger sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft.
2    Die ESTV kann zur Abklärung des Sachverhalts die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des Abgabepflichtigen an Ort und Stelle prüfen.
3    Ergibt sich, dass der Abgabepflichtige seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen ist, so ist ihm Gelegenheit zu geben, zu den erhobenen Aussetzungen Stellung zu nehmen.
4    Lässt sich der Anstand nicht erledigen, so trifft die ESTV einen Entscheid.
5    Die anlässlich einer Prüfung gemäss Absatz 1 oder 2 bei einer Bank oder Sparkasse im Sinne des Bankengesetzes vom 8. November 1934131, bei der Schweizerischen Nationalbank oder bei einer Pfandbriefzentrale gemachten Feststellungen dürfen ausschliesslich für die Durchführung der Stempelabgaben verwendet werden. Das Bankgeheimnis ist zu wahren.
38
SR 641.10 Bundesgesetz vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)
StG Art. 38 - Die ESTV trifft alle Verfügungen und Entscheide, welche die Abgabeerhebung notwendig macht; sie trifft einen Entscheid insbesondere dann, wenn
a  die Abgabeforderung oder die Mithaftung bestritten wird;
b  für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Abgabepflicht, der Grundlagen der Abgabebemessung oder der Mithaftung beantragt wird;
c  der Abgabepflichtige oder Mithaftende die gemäss Abrechnung geschuldete Abgabe nicht entrichtet.
BGE Register
60-I-287
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darlehen • stempelabgabe • weiler • zahlungsversprechen • richtigkeit • gesetzesumgehung • bundesgericht • anleihensobligation • abgabefreiheit • entscheid • frage • einspracheentscheid • nationalbank • monat • stelle • zahl • gemeinde • unternehmung • sachverhalt • abweisung
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BBl
1926/I/753