S. 282 / Nr. 71 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (d)

BGE 59 III 282

71. Entscheid vom 20. Dezember 1933 i. S. Knörri.

Regeste:
Retention von Sachen des Untermieters für die Mietzinsforderung des (Ober-)
Vermieters:
Werden Retentionsobjekte als Eigentum eines Untermieters bezeichnet, so hat
das Betreibungsamt den Untermieter unter gleichzeitiger Zustellung einer
Abschrift der Retentionsurkunde anzuweisen, künftig seine Untermietzinsen dem
Betreibungsamt, nicht mehr dem Untervermieter zu bezahlen (Erw. 4).
Dem Untermieter läuft die Frist zur Beschwerde gegen die Retention von
Kompetenzstücken (erst) vom Empfang dieser Abschrift der Retentionsurkunde an,
es wäre denn, er habe schon vorher in Kenntnis der Retention ausdrücklich auf
den Kompetenzanspruch verzichtet (Erw. 3).
Nach rechtzeitiger Anhebung der Betreibung auf Fsustpfandverwertung können die
Retentionsobjekte in amtliche Verwahrung genommen werden (Erw. 2).
Droit de rétention portant sur des meubles du sous-locataire et garantissant
le layer dé au bailleur principal:
Lorsque des objets sur lesquels un droit de rétention est invoqué sont
désignés comme étant la propriété d'un sous-locataire, l'office des poursuites
est tenu de notifier à ce dernier une copie de l'inventaire en le sommant en
même temps de payer désormais son propre loyer non plus au locataire
principal, mais à l'office (consid. 4).
Le délai pour porter plainte contre la rétention d'objets insaisissables ne
court à l'encontre du sous-locataire qu'à partir de la réception de la copie
de l'inventaire, à moins que le sous-locataire, ayant déjà eu connaissance de
la rétention, n'ait expressément renoncé à invoquer l'insaisissabilité
(consid, 3).

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Une fois la poursuite en réalisation de gage dûment introduite, les objets sur
lesquels porte le droit de rétention peuvent être placés sous la garde de
l'office (consid. 2).
Diritto di ritenzione su mobili del subconduttore a garanzia del canone del
primo locatore.
Ove gli oggetti, sui quali è rivendicato un diritto di ritenzione, siano
designati quali proprietà del subconduttore, l'ufficio è tenuto di
notificargli una copia del verbale di ritenzione ingiungendogli di solvere il
canone, non più al primo locatore, ma all' ufficio.
Il termine di reclamo contro la ritenzione di beni impignorabili non comincia,
noi riguardi del subconduttore, che dal momento del ricevimento di detta
copia, a meno che il subconduttore non abbia rinunciato espressamente
all'esecuzione dell'impignorabilità dopo aver avuto conoscenza del vantato
diritto di ritenzione.
Introdotta regolamente l'esecuzione in realizzazione di pegno, i beni che
formano oggetto del diritto di ritenzione possono essere dati in custodia
dell'ufficio.

A. - Fräulein Lydia Witschi hatte von der Bau- und Verwertungs- A.-G. in Bern
eine Wohnung gemietet und einen Teil derselben dem Rekurrenten untervermietet.
Am 19. Juni 1933 liess die Bau- und Verwertungs- A.-G. für fällige und
laufende Mietzinse eine Couch und 2 Fauteuils im Schätzungswert von 200 Fr.
retinieren. Nach einem Vermerk in der Retentionsurkunde bezeichnete die
Schuldnerin diese Möbel als Eigentum des Rekurrenten, der sich mit den
Untermietzinsen seit April 1933 im Rückstand befinde. Dem Rekurrenten wurde
keine Abschrift der Retentionsurkunde zugestellt. - Als die Schuldnerin am 1.
November auszog, ordnete das Betreibungsamt die amtliche Verwahrung der
Retentionsobjekte an.
B. - Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit der Begründung, die
Retentionsobjekte seien sein Eigentum und die Couch sei für ihn als Bettstelle
unentbehrlich; gegen das Retentionsbegehren habe er seinerzeit nicht Einspruch
erhoben, weil er damals mit seinen Mietzinsen im Rückstand gewesen sei.
C. - Mit Entscheid vom 24. November 1933 hat die kantonale Aufsichtsbehörde
die Beschwerde hinsichtlich

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der Kompetenzqualität der Couch als verspätet erklärt und im übrigen
abgewiesen.
D. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent rechtzeitig an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
1.- Ob die retinierten Sachen Eigentum des Rekurrenten sind und
Retentionsrechte des Obervermieters an ihnen bestehen, sind Fragen des
materiellen Rechtes, welche vom ordentlichen Richter zu entscheiden sind.
Hiezu wird nach Eingang des Verwertungsbegehrens das Widerspruchsverfahren
einzuleiten sein (Art. 155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
SchKG, BGE 28 I 63 = Sep. Ausgabe 5 S. 12), wobei
indessen der Rekurrent den Retentionsbeschlag nur dann abwenden kann, wenn
nicht nur sein Eigentum, sondern auch der Nichtbestand des vom Obervermieter
geltend gemachten, Retentionsrechtes festgestellt wird (vgl. BGE 28 I 227 =
Sep. Ausgabe 5 S. 131).
2.- Im vorliegenden Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob die amtliche
Verwahrung der Retentionsobjekte zulässig und der Kompetenzanspruch an der
-Couch zu schützen sei.
Dadurch, dass der Obervermieter seinerzeit rechtzeitig Betreibung auf
Faustpfandverwertung angehoben hat, wurde das Retentionsverfahren in ein
Stadium gebracht, das demjenigen der Pfändung in der gewöhnlichen Betreibung
gleichzustellen ist und infolgedessen auf Grund von Art. 98
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
SchKG auch die
amtliche Verwahrung der Retentionsobjekte erlaubt (BGE 29 I 73 = Sep. Ausgabe
6 S. 7). Ob die Massnahme angezeigt war, ist eine Ermessenstrage, deren
Beantwortung durch die kantonalen Instanzen einer Überprüfung durch das
Bundesgericht entzogen ist (vgl. Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
mit Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
und 18
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
SchKG).
3.- Auf den Kompetenzanspruch sodann hat der Rekurrent nach seiner eigenen
Darstellung verzichtet; er führt selbst aus, er habe seinerzeit von einer
Einsprache

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gegen die Retention deswegen abgesehen, weil sonst die Mieterin Frl. Witschi
sofort aus dem Haus gewiesen worden wäre. Auf diesen Verzicht kann er nicht
mehr zurückkommen, gleichgültig, ob die Gründe, die ihn damals zum Verzicht
bewogen haben, heute noch bestehen oder nicht. Da sodann ein Verzicht auf das
Beschwerderecht auch schon erklärt werden kann, bevor die Beschwerdefrist zu
laufen begonnen hat, wenn nur der Tatbestand, um dessen Anfechtung es sich
handelt, dem Verzichtenden bereits bekannt war, brauchte an sich nicht
untersucht zu werden, ob und wann im vorliegenden Fall die Beschwerdefrist zu
laufen begann.
Läge jedoch diese Verzichtserklärung nicht vor, so könnte allerdings der
Vorinstanz, die die Beschwerde hinsichtlich des Kompetenzanspruches als
verspätet erklärt hat, nicht zugestimmt werden. Wie noch näher auszuführen
sein wird, hat der Untermieter, wenn der Obervermieter vom Untermieter
eingebrachte Sachen retinieren lässt, Anspruch auf Zustellung einer Abschrift
der Retentionsurkunde. Infolgedessen läuft ihm die Frist zur Beschwerde gegen
den Retentionsvollzug erst von dieser Zustellung an, auch wenn er vom Vollzug
schon vorher irgendwie Kenntnis erhalten hat (vgl. JAEGER, Anm. 11 zu Art. 17
und dort angeführte Entscheidungen). Hier steht nun fest, dass der Rekurrent
bisher überhaupt keine Abschrift der Retentionsurkunde erhalten hat, sodass
seine Beschwerde nicht als verspätet bezeichnet werden darf.
4.- Das Retentionsrecht des Obervermieters an Sachen des Untermieters besteht
nach Art. 272 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
OR nur insoweit, als der Untervermieter selbst
Retentionsansprüche gegenüber dem Untermieter hat. Bezahlt daher der
Untermieter seine Mietzinsen pünktlich an den Untervermieter, so wird damit
auch das Retentionsrecht des Obervermieters an den Sachen des Untermieters
abgewendet, ohne dass auch der Obervermieter eine entsprechende Zahlung
erhielte. Damit sich aber die

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Deckung, die der Obervermieter durch den Retentionsvollzug erhalten hat, nicht
nachträglich ohne Gegenleistung vermindert, hat das Amt, sobald ihm die
retinierten Sachen als Eigentum eines Untermieters bezeichnet werden, dafür zu
sorgen, dass dieser Untermieter künftig seine Untermietzinsen nicht mehr an
den Untervermieter bezahlt, sondern an das Amt für Rechnung des
Untervermieters. Und da der Untermieter wissen muss, was für Folgen eine
Nichtbeachtung dieser Anweisung hat, muss ihm auch genau gesagt werden, welche
Gegenstände retiniert worden sind. Das Zahlungsverbot wird ihm daher am
zweckmässigsten auf einer Abschrift der Retentionsurkunde notifiziert. Mit
dieser Zustellung wird dann gleichzeitig auch dem Untermieter gegenüber die
Frist für die Geltendmachung von Eigentums- oder Kompetenzansprachen in Gang
gesetzt und damit schon zu Beginn des Verfahrens Klarheit darüber erzielt, ob
noch mit solchen Ansprachen zu rechnen ist oder nicht.
Die Verzichtserklärung des Rekurrenten steht jedoch, wie bereits ausgeführt
wurde, im vorliegenden Fall der Gutheissung des Rekurses entgegen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 59 III 282
Datum : 01. Januar 1932
Publiziert : 20. Dezember 1933
Quelle : Bundesgericht
Status : 59 III 282
Sachgebiet : BGE - Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Gegenstand : Retention von Sachen des Untermieters für die Mietzinsforderung des (Ober-) Vermieters:Werden...


Gesetzesregister
OR: 272
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 272 - 1 Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
1    Der Mieter kann die Erstreckung eines befristeten oder unbefristeten Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung der Miete für ihn oder seine Familie eine Härte zur Folge hätte, die durch die Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen wäre.
2    Bei der Interessenabwägung berücksichtigt die zuständige Behörde insbesondere:
a  die Umstände des Vertragsabschlusses und den Inhalt des Vertrags;
b  die Dauer des Mietverhältnisses;
c  die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und deren Verhalten;
d  einen allfälligen Eigenbedarf des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte sowie die Dringlichkeit dieses Bedarfs;
e  die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume.
3    Verlangt der Mieter eine zweite Erstreckung, so berücksichtigt die zuständige Behörde auch, ob er zur Abwendung der Härte alles unternommen hat, was ihm zuzumuten war.
SchKG: 17 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
18 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 18 - 1 Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
1    Der Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden.
2    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann gegen eine untere Aufsichtsbehörde jederzeit bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden.
19 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
98 
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 98 - 1 Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
1    Geld, Banknoten, Inhaberpapiere, Wechsel und andere indossable Papiere, Edelmetalle und andere Kostbarkeiten werden vom Betreibungsamt verwahrt.214
2    Andere bewegliche Sachen können einstweilen in den Händen des Schuldners oder eines dritten Besitzers gelassen werden gegen die Verpflichtung, dieselben jederzeit zur Verfügung zu halten.
3    Auch diese Sachen sind indessen in amtliche Verwahrung zu nehmen oder einem Dritten zur Verwahrung zu übergeben, wenn der Betreibungsbeamte es für angemessen erachtet oder der Gläubiger glaubhaft macht, dass dies zur Sicherung seiner durch die Pfändung begründeten Rechte geboten ist.215
4    Die Besitznahme durch das Betreibungsamt ist auch dann zulässig, wenn ein Dritter Pfandrecht an der Sache hat. Gelangt dieselbe nicht zur Verwertung, so wird sie dem Pfandgläubiger zurückgegeben.
155
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 155 - 1 Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
1    Hat der Gläubiger das Verwertungsbegehren gestellt, so sind die Artikel 97 Absatz 1, 102 Absatz 3, 103 und 106-109 auf das Pfand sinngemäss anwendbar.312
2    Das Betreibungsamt benachrichtigt den Schuldner binnen drei Tagen von dem Verwertungsbegehren.
BGE Register
28-I-227 • 28-I-62 • 29-I-71 • 59-III-282
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
untermiete • eigentum • retentionsrecht • frist • betreibungsamt • bundesgericht • weiler • beschwerdefrist • kenntnis • verwertungsbegehren • begründung des entscheids • einsprache • mais • vorinstanz • gegenleistung • zahlungsverbot • wissen • beginn • schuldbetreibungs- und konkursrecht • deckung
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