70 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

handlung als am Tage ihrer Vornahme erfolgt anzusehen; denn für die
Möglichkeit, sie vom ersten Tage nach Ablauf der geschlossenen Zeit an
datieren zu lassen (in diesem Sinne Kommentat Weber-Brüstlein-Reichel,
Art. 56, S. 57), fehlt es an einem gesetzlichen Anhalt, und es würden
sich zudem aus dieser Lösung, in Hinsicht namentlich auf die Interessen
beteiligter Drittpersonen (z. V. bei Steigerungen) Schwierigkeiten
ergeben.

Die Annahme einer absoluten Richtigkeit des betreffenden Betreibungsaktes
würde sodann, wie schon angedeutet, praktisch zu unannehmbaren
und namentlich die gläubigerischen Interessen schwer gefährdenden
Konsequenzen führen: Der betriebene Schuldner könnte in jedem Stadium des
Betreibungsversahrens aus die begangene Ungesetzlichkeit zurückkommen und
die Ungültigkeitsenklärnng der betreffenden Amishandlung nerlangen. So
aber müsste man z. B. dazu gelangen, eine Betreibung, die bereits
bis zur Verwertung fortgediehen ist, wegen der gegen Art. 56 Biff. 2
ver-stossenden Zustellung des Zahlungsbefehls auf Begehren des Betriebenen
als dahingefallen zu behandeln. Dieser Schlussfolgerung lässt sich
auch nicht etwa damit ausweichen, dass man erHart, die Einwendungen des
Schuldner-Z gegen den gesetzwidrigen Betreibungsakt seien zeitlich nicht
unbeschränkt, sondern spätestens bei Anlass des nächstfolgenden Aktes
zuzulassen. Hiemit würde offenbar der Grundsatz unheilbarer Richtigkeit
der betreffenden Handlung ebenfalls aufgegeben zu Gunsten einer besondern
Art der Befristung des Beschwerderechtes, die sich gesetzlich nicht
rechtfertigen lässt. Auch darauf mag speziell noch hingewiesen werden,
dass die Zustellungen der Betreibungsurkunden und damit die allfällig
hierin liegenden Betreibungshandlungen im Sinne von Art. 56 vielfach
nicht durch die Organe des Betreibungsatntes, sondern durch diejenigen
der Post und gleichzeitig mit der Besorgung des ordentlichen Postdiensies
vorgenommen werden. Hienach kann es sich umso weniger rechtfertigen
(namentlich nicht, wenn man die Verhältnisse in abgelegenen Berggegenden
sich vergegenwärtigt), an die Verletzung des in Frage stehenden Verbotes
gänzliche Ungüliigkeit des Zustellungsaktes als Rechtsfolge zu knüpfen.

Zu Unrecht deutet der Rekurrent an, dass die der Frage gegebene Lösung
Rechte Dritter, speziell anderer betreibender Gläu-und Konkurskammer. N°
13. 71

biger verletzen könne. Sofern solche Personen ,ein gesetzlich geschütztes
Jnteresse haben, eine in Widerspruch antiArt. 06 Ziff. 2 vorgenommene
Betreibungshandlung als ungultig aufheben zu lassen, beginnt für sie
mit der Kenntnisnahme von der Handlung und erst damit die ordentliche
Beschwerdefrist zu laufen, so dass sie also alle Gelegenheit zur Wahrung
ihrer Rechtsstellung haben.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen.

13. Entscheid vom i7. Februar 1903 in Sachen Bürki.

Retentionsrecht des Vermieters. Art. 283 Schuldb.-G. (Art. 294
0.-R.). Nicht schen nach Aufnahme der Betentionsurkunde, sondern erst
nach Einleitung der Betrez'bung ist das Betreiòungsamt berechtigt, die
reiinierten Gegenstände gemäss Art. 98 Abs. 3 Schuldb.-Ges. in amtliche
Verwahrung zu nehmen. Kompetenzen der Aufsiehtsbehörden.

I. Emanuele Bürki ist Mieterin eines Ladens im Hause des Bäckermeisters
J. Hätt-Zieh Collägegasse 17 in Biel. Aus Ansuchen des Vermieters nahm
das Betreibungsamt Viel bei der Mieterin am 12/14. Oktober für eine
Mietzinsforderung von 300 Fr. ein Retentionsverzeichnis auf, worin
unter anderem als der Retention Unterliegende Gegenstände angegeben
wurden, 40 Kilogramm Wollgarn mit einer Schatzung von 160 Fr. und 50
Kilogramm Garn mit einer Schatzung von 150 Fr. Am 22. Oktober wurde dem
Vermieter eine zehntägige Frist zur Anhebung der Betreibung gesetzt;
gegen den am 27. Oktober zugesiellten Zahlungsbefehl schlug jedoch die
Miete-tin Recht vor. Am 25. Oktober 1902 nahm der Betreibungsbeamte aus
Ansuchen des Vermieters die genannten Gegenstände in amtliche Verwahrun
. _ IÎ. Gegen diese Massnahme beschwerte sich Emanuele Bürki bei der
bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde; sie machte geltend: Art. 98 des
Betreibnngsgesetzes finde nur auf gepfandete, aus

72 B. Entscheidungen der Schuldhetreihungs--

retinierte Gegenstände dagegen höchstens im Falle von Art. 294...Absatz 3
des Obligationenrechts, der-hier nicht zutreffe, Anwen- dung; die amtliche
Verwahrung widerspreche überhaupt dem Begriffe des Retentionsrechts,
weil dadurch die betreffenden Gegenstände aus der Verfügungs-gemalt
des Retentionsberechtigten kämen; ferner könne das Betreibungsamt
nicht wissen, ob der Retentionsgläubiger auf seiner Forderung beharren
und das Retentionsrecht aufrecht erhalten bleiben werde oder nicht;
der Vermieter sei durch Art. 284 des Betreibungsgesetzes und § 47 des
beruischen Einsührungsgesetzes mehr als genügend geschützt. Demgemäss
wurde beantragt: 1. Die kantonale Aufsichtsbehörde möge die Verfügung
vom 25. Oktober 1902, mit welcher die sub A bezeichneten Warenin
amtliche Verwahrung genommen, aufheben und das Betreibungsamt Viel
anweisen, auf wen Rechtens Kosten diese Gegenstände wieder an Ort und
Stelle zu bringen. 2. Da die Beschwerdeführerin Bürki diese Waren als
vertretbare Sachen, je nach dem Laufe der Geschäfte, wieder ersetzen
wird, so sei ihr von wem Rechtens zu gestatten, dieselben zu verkaufen
und unter Ablegung einer bezüglichen Rechnung, den Erlös auf dem
Betretbungsamte zu deponieren. Das Betreibungsamt Biel schloss aus
Abweisung der Beschwerde, unter Berufung darauf, dass unter der in
Art. 283 des Betreibungsgesetzes erwähnten Hülfe des Amtes zweifellos
auch die Schliessnng der Mietslokalitäten und alsMinderes auch die
Wegnahme der Retentionsobjekte inbegriffen sein müsse; wenigstens da,
wo Gefahr der Veräusserung solcher Gegenstände obwalte, werde Art. 98
des Betreibungsgesetzes ana:log zur Anwendung kommen müssen; wäre keine
der beiden fraglichen Massnahmen zulässig, so würde wohl in den meisten
Fällen das Retentionsrecht illusorisch werden; im vorliegenden Falle
speziell könne der Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie den Erlös
der retinierten Garne abgeliefert hätte, so wie die Familie Bürki dem
Betreibungsamte bekannt sei, nicht wohl Glauben geschenkt werden;
würden die Retentionsobjekte der Beschwerdeführerin überlassen, so
sei mit Bestimmtheit anzunehmen, dass nach Erledigung des Prozesses
für die Deckung des Gläubigers nichts mehr vorhanden wäre; diese
Verantwortlichkeit habe das Amt nicht auf sich nehmen wollen. Die
kantonale Aufsichtsbehördeund Konkurskammer. N° 13. 73

wies mit Entscheid vom 22. November 1902 die Beschwerde als unbegründet
ab, im wesentlichen von der praktischen Erwägung ausgehend, dass der
Zweck der Wahrung des Retentionsrechts in manchen Fällen vereitelt wurde,
wenn die betreffenden Objekte nicht in amtliche Verwahrung genommen
werden könnten, weshalb Art. 98 Absatz 3 des Betreibungsgesetzes auch
im Falle der Geltendmachung des Retentionsrechts anwendbar sein müsse.

III. Gegen diesen Entscheid hat Emanuele Bürki rechtzeitig den Rekurs
an das Bundesgericht ergriffen, indem sie ihre Beschwerdeanträge aufnimmt

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 283 Abs. 1 des Betreibungsgefetzes kann der Vermieter
zur einstweiligen Wahrung seines Retentionsrechts (Art. 294 u. 295
des Obligationenrechts) die Hülfe des Betreibungsamtes in Anspruch
nehmen. Die Tätigkeit des Betreibungsamtes ist dabei lediglich die
einer amtlichen Hülfeleiftung, ähnlich derjenigen der Polizei oder der
Gemeindebehörde im Falle von Absatz 2 des genannten Artikelsz und es
wird durch die Befugnis des Vermiefees, amtliche Hülfe in Anspruch
zu nehmen, der privatrechtliche Inhalt des Retentionsrechts nicht
ausgedehnt. Nach diesem muss es sich daher bestimmen, welche Massnahmen
zulässig seien zur einstweiligen Wahrung desselben, und eine Verfügung,
die nicht die Sicherung der materiellen Rechte des Vermieters bezweckt,
sondern darüber hinausgeht, kann mit der lediglich eine formale Kompetenz
schaffenden Bestimmung von Art. 283 Absatz 1 des Betreibungsgesetzes
nicht begründet werden. Nun geht der Inhalt des Reteutionsrechtes der
Art. 294 und 295, auch mit der Erläuterung oder Erweiterung, die ihm
am. 284 des Betreibungsgesetzes gegeben hat, vorerst nur darauf, dass
die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände auf der Mietsache
zu verbleiben haben. Die Gegenstände wegzunehmen und sie in seine
Verwahrung zu nehmen, steht dem Vermieter jedenfalls solange nicht zu,
als das Mietverhältnis dauert und er verpflichtet ist, dem Mieter die
Räumlichkeiten zur Verfügung zu halten. Dann kann der Vermieter aber auch
nicht verlangen, dass die dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände
für ihn in amtlichen Gewahrsam ge-

74 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

nommen werden; und noch weniger ist das Betreibungsamt von sich
aus befugt, eine solche Massnahme zu treffen. Allerdings hat das
Retentionsrecht des Vermieters noch einen weitern Inhalt, den, dass
sich derselbe aus den Retentionsgegenständen für die Forderungen, für
welche das Retentionsrecht besteht, befriedigen kann. Allein dieses
Recht gibt für sich allein dem Vermieter wiederum nicht die Befugnis,
die Retentionsobjekie selbst zu Handen zu nehmen oder in amtlichen
Gewahrsam nehmen zu lassen. Der aus dem Retentionsrecht fliessende
Anspruch auf Befriedigung aus den Retentionsobjekten ist vielmehr, dem
widerstrebenden Mieter gegenüber-, in bestimmten Formen, die durch das
Bundesgesetz uber Schnldbetreibung und Konkurs gegeben sind, geltend
zu machen (vergl. Art. 37 Absatz 2 dieses Gesetzes); und nur soweit
hier eine amtliche Verwahrung vorgesehen ist, kann diese als eine zur
Sicherung des Anspruchs des Vermieters dienende Massnahme Platz greifen.

2. Nun kann allerdings nach Art. 98 des Betreibungsgesetzes der Gläubiger
verlangen, dass gepfändete Mobilien in Verwahrung genommen werden,
auch kann der Betreibungsbeamte von sich aus diese Massnahme treffen,
wenn er sie für angemessen hält; und es wird diese Bestimmung auch in dem
Verfahren zur Realisierung des Retentionsrechts Anwendung zu finden haben,
sobald dieses nur-Flieh in ein Stadium getreten ist, das dem Stadium der
Pfandung in der gewöhnlichen Betreibung gleichgestellt werden kann. Allein
hievon kann erst gesprochen werden, wenn die Forderung, deren Befriedigung
aus den Retentionsobjekten erstrebt wird, .... Betreibung gesetzt,
das Zwangsvollstreckungs-Versahren also eingeleitet ist. Allerdings
hat der Betreibungsbeamte auf Begehren des Vermieters schon vorher
ein Verzeichnis der dem Retentionsrecht unterliegenden Gegenstände
aufzunehmen (Art. 283 Absag 3 des Betreibungsgesetzes). Allein die
Aufnahme dieses Verzeichnisses kann nicht der Pfändung im gewöhnlichen
Betretbungsversahren gleichgestellt werden. Dies ergibt sich ohne weiteres
schon daraus, dass in der gleichen Bestimmung vorgesehen ist, es habe der
Betretbungsbeamte dem Vermieter eine Frist zur Anhebung der Betreibung
auf Pfandverwertung zu setzen. Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses
ist danach eine blosse konservatorischeund Konkurskammer. N° 13. 75

und zur Feststellung einer bestimmten Sachlage dienende Massregel
und-gehört nicht zu dem erst nachher beginnenden Zwangsverfahren. Der
erste Entwurf des Bundesrates zum eidgenössischen Vetreibungsgesetz
enthielt dies-bezüglich eine andere Vorschrift Im Anschluss an die
Bestimmung, die jetzt Art. 283 Absatz 1 bildet, war in Absatz 2 des
Art. 192 gesagt: "In diesen Fällen verfährt der Betreibungsbeamte
nach den über die Pfändung beweglicher Sachen bestehenden Vorschriften
u. s. m. Hienach

ss wäre allerdings sofort eine eigentliche Pfändung vorzunehmen

gewesen, in der dafür vorgesehenen Form und mit den damit verbundenen
Wirkungen Aber schon die auf Grund der ersten Beratung in den Reiten
vom Bundesrat ausgearbeitete neue Vorlage änderte jene Bestimmung
dahin ab: In diesem Falle nimmt der Betreibungsbeamte nach der für
die Pfändung beweglicher Sachen vorgeschriebenen Form ein Verzeichnis
der dem Releationsrecht unterliegenden Gegenstände auf und setzt dem
Gläubiger eine bestimmte Frist zur Anhebung der Betreibung u. s. w.
Die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses ist also schon hier eine,
dem Realisierungsverfahren voraufgehende vorsorgliche Massnahme, die
nur hinsichtlich der Form der Pfandung gleichgestellt wird, aber nicht
mehr hinsichtlich der Wirkungen Schliesslich ist auch die Verweisung
auf die Form der Pfändung weggefallen. Auch hieraus geht klar hervor,
dass die mit der Pfändung verbundenen Zwangsbefugnisse, speziell die
Befugnis von Art. 98 Absatz 2 des Betreibungsgesetzes, nicht schon an
die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses sich knüpfen können, sondern
erst nach Anhebung der Betreibung ausgeübt werden können. Die Aufnahme
des Retentionsverzeichnisses wird dadurch nicht zwecklos. Abgesehen
damon, dass damit der Bestand der dem Retentionsrecht unterstellten
Gegenstände konstatiert wird, können an die Verschleppung der darin
ausgeführten Objekte Straffolgen geknüpft werden, wie dies z. B. das
beruische Einführungsgesetz, § 47, getan hat. Nach diesen Ausführungen
kann die angefochte-ne Massregel des Betreibungsbeamten von Viel nicht
aufrecht erhalten werden.

3. Über den zweiten Antrag der Rekurrentin zu entscheidenfind die
Aussichtsbehörden nicht kompetent, da es ihnen nicht zu-

76 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

steht, den Inhalt des Retentionsrechts des Vermieters mit Bezug auf
die in das Retentionsverzeichnis aufgenommenen Objekte festzustellen,
und sich danach auszusprechen, ob dieselben, da es sich um Ladenwaren
handelt, verkauft werden dürfen, wofür dann der Erlös abzuliefern
ware. Es hätte sich fragen können, ob die fraglichen Objekte überhaupt
in das Retentionsverzeichnis aufzunehmen waren. Allein hiegegen ist eine
Beschwerde nicht erhoben worden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird insofern gutgeheissen, als die angefochtene Massnahme
des Betreibungsamtes Biel, vom 25. Oktober 1902, als ungültig erklärt
und das Amt angewiesen wird, dieselbe rückgängig zu machen.

14. Ar rét du 17 février 1903, dans la cause Blanc.

Art. 106-109 LPP. Ces dispositions ne sont pas applicables lorsque la
saisie porte sur une créance.

I. Le recourant Blanc, agent d'affaires, à Lausanne, a été charge par dame
Ida Bozetti-Martin, à Chexbres, de l'encaissement d'une créance de 27
fr. 70 c. contre Francois Zanetti. En date du 19 juin 902, l'Office des
Poursnites de Lavanx a mis, pour cette créance, sous le poids ssdss'un
séquestre en main de l'entrepreneur Fongerol, à Chexbres, une valeur
suffisante pour désintéresser Ia créanciere jusqn'à concerrence de la
somme de 40 in Le meme jour, le mandataîre de dame Bozetti a commence
la poursuite pour le dit montant de 27 fr. 70 G., et cette poursuite a,
en date du 3 aoùt 1902, conduit à une saisie portant sur une valeur de
40 fr. déposée en main de l'Office par Fongerol ensuite de séquestre.

Le 9 aoùt 1902, l'Office de Lavaux a opéré une saisie contre dame Bozetti,
dans une poursuite intentée contre elleund Konkurskammer. N° 14. 77

pour un montani: approximatif de 120 fr. par veuve Decroux à Bulle. Parmi
les objets saisis figure : une valeur de 27 fr. 70 e. due à la debitrice
par Francois Zanetti, créance en poursuite. ss

H. Dans la suite, Blanc revendiqna, en son nom personnel, nn droit de
rétention pour le montant des frais de poursuite sur la somme séquestrée
par dame Bozetti contre Zanetti. Se basant sur cette prétention, il
demanda à, l'Office de faire application des art. 106 on 109 LP dans 1a
poursuite ouverte par veuve Decroux.

L'Office ayant décliné de donner suite à cette demande, Blanc l'a
renouvelée par voie de plainte. Son recours a été écarté par les deux
instances cantonales. Sur cela, le reconrant a déféré le cas en temps
utile au Tribunal fédéral.

Statte-gmt sur ces faits ei considérant en. droit :

La saisie pratiquée contre Zanetti à la requéte de dame Bozetti a pour
objet la créance de 40 fr. due an débiteur par Fongerol; cette créance
est représeutée actuellement par la somme de 40 fr. déposée en main
de l'Office.

Or, le Tribunal fédéral a toujours admis que les die-positions des
art. 106 à 109 ne sont pas applicables, lorsque la saisie porte sur une
créance qui par sa nature n'est pas suseeptible de possession-

Si le recourant prétendait que la créance saisie lui avait été donnée
en gege conformément à. l'art. 215 du Code féderal des obligations cn
pourrait se demander si la notification du gege au débiteur n'engendre pas
en faveur du créaneier gagiste un état de chose pouvant étre assimilé à
la possession. Mais cette question ne peut pas méme se poser à l'égard du
droit de rétention; car à supposer meine que le recourant seit possessenr
du titre de la créance saisie, cela n'entrainerait nullement en sa faveur
la possession de la créance. C'est précisément pour ce motif que d'après
l'art. 224 du Code federal des obligations un droit de retention sur
une créance ne peut subsister qu'en tant qu'elle est incorporée dans le
titre qui Ia repréSente (lettres de changes, titres an porteur, etc.);
la possession du document qui sert
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 29 I 71
Datum : 17. Februar 1903
Publiziert : 31. Dezember 1903
Quelle : Bundesgericht
Status : 29 I 71
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 70 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs- handlung als am Tage ihrer Vornahme


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
retentionsrecht • betreibungsamt • betreibungsbeamter • frist • biel • frage • richtigkeit • schuldner • zahlungsbefehl • betreibungshandlung • tag • bewegliche sache • treffen • bundesrat • realisierung • stelle • abweisung • beginn • unternehmung • bewilligung oder genehmigung
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